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title: "Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung"
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provisions: 4
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# Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

## Art. 3 {#art_3}

Organe
1 Die Organe der Sozialversicherungsanstalt Schaffhausen sind:
a) die Verwaltungskommission
b) die Geschäftsleitung

## Art. 5 c) die externe Revisionsstelle {#art_5}

Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Sozialversicherungsanstalt Schaffhausen.
2 Die Verwaltungskommission besteht aus:
a) der Präsidentin oder dem Präsidenten
b) vier weiteren Kommissionsmitgliedern
3 Der Regierungsrat legt die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission fest.

## Art. 6 {#art_6}

Wahl der Verwaltungskommission
1 Der Regierungsrat wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren die Präsidentin oder den Präsidenten und die vier weiteren Mitglieder der Verwaltungskommission. Die Amtsdauer der einzelnen Mitglieder, des Präsidenten oder
der Präsidentin beträgt maximal 12 Jahre.
2 In der Verwaltungskommission dürfen die Vertreter der Kantonsregierung,
des Kantonsrates oder der kantonalen Verwaltung nicht die Mehrheit und
nicht die Präsidentin oder den Präsidenten stellen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
831.100 Kanton Schaffhausen
3 Als Mitglied der Verwaltungskommission sind Personen bis zum vollendeten 70. Altersjahr wählbar. Bestehende Mitglieder scheiden mit Vollendung
des 70. Altersjahres aus der Verwaltungskommission aus.
4 Die Mitglieder der Verwaltungskommission verfügen gemäss Art. 66a
AHVG1) über einen guten Ruf, bieten Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit und legen ihre Interessenbindungen offen.
5 Der Regierungsrat sorgt für die Einhaltung der Vorgaben über die einwandfreie Geschäftsführung gemäss Art. 132septies AHVV2). Er dokumentiert die
vorgenommenen Prüfungen.
6 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

## Art. 7 {#art_7}

Aufgaben der Verwaltungskommission
1 Der Verwaltungskommission obliegen folgende Aufgaben:
a) Wahl der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters der Sozialversicherungsanstalt Schaffhausen
b) Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung der Sozialversicherungsanstalt Schaffhausen auf Antrag der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters
c) Wahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Geschäftsleiterin
oder des Geschäftsleiters auf Antrag der Geschäftsleiterin oder des
Geschäftsleiters
d) Aufsicht über die Sozialversicherungsanstalt Schaffhausen und die
Geschäftsleitung, soweit diese nicht der Bundesaufsicht unterstehen
e) Wahl der externen Revisionsstelle nach Art. 3 Abs. 1 lit. c und Kenntnisnahme von deren Berichten
f) Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes, soweit nicht der Bund zuständig ist
g) Genehmigung des Leitbildes und der Strategie
h) Erlass eines Organisationsreglementes, eines Personalreglementes
und eines Anlagereglementes
i) Genehmigung der Übertragung weiterer Aufgaben an die Sozialversicherungsanstalt Schaffhausen
j) Festlegung der Höhe der Verwaltungskostenbeiträge an die AHV-
Ausgleichskasse
1) SR 831.10.
2) SR 831.101.
Kanton Schaffhausen 831.100
k) Festlegung des Beitragssatzes an die kantonale Familienausgleichskasse für die Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
nicht beitragspflichtiger Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
l) Jährliche Genehmigung der Risikoliste, des Umsetzungsstandes des
Qualitätsmanagementsystems und des internen Kontrollsystems sowie Anordnung von Massnahmen im Bedarfsfall
m) Überprüfung des guten Rufes und Gewährleistung der einwandfreien
Geschäftstätigkeit alle fünf Jahre sowie jährliche Offenlegung der Interessenbindungen der von ihr gewählten Personen
2 Haftung und Finanzierung
3 Rechtsschutz
4 Übergangsbestimmungen
831.100 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.11.2025 01.08.2026 Erlass Erstfassung Abl. 7.11.2025, S. 10, Abl. 1.5.2026, S. 10
Kanton Schaffhausen 831.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.11.2025 01.08.2026 Erstfassung Abl. 7.11.2025, S. 10, Abl. 1.5.2026, S. 10
