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title: "Wässerungsordnung für den Aubach und das Immenbächlein"
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provisions: 6
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# Wässerungsordnung für den Aubach und das Immenbächlein

## § 1 Vom Gemeinderat erlassen am 22. Mai 1912 {#par_1}

1 Der Bezug von Wasser aus dem Aubach und dem Immenbächlein zu andern als zu Zwecken der
Wiesenwässerung, kann nur durch Einholung einer besondern Bewilligung gestattet werden.

## § 2 {#par_2}

1 Das Wässerungsrecht und die Vorschriften über das Wässern sind auf jene Gebiete beschränkt, wel -
che gewässert werden können. Der Gemeinderat wird diese Gebiete näher festsetzen. Derselbe bezeichnet die erforderlichen Aufsichtsorgane, welche für Instandhaltung aller Wässerungseinrichtungen
zu sorgen haben und die Regelung des gesamten Wässerungsbetriebes gemäss erhaltener Instruktion
durchführen.

## § 3 {#par_3}

1 Das Öffnen und Schliessen der Hauptbretter ist Sache des zuständigen Beamten. Die Mattenbesitzer
haben sich allen seinen Anordnungen zu fügen, es steht denselben jedoch das Recht zu, an den Vorste -
her des Wässerungswesens bzw. an den Gemeinderat zu rekurrieren.

## § 4 {#par_4}

1 Das Gebiet des Aubachs wird in zwei Wässerungsbezirke eingeteilt, die «Au» und den «Brühl». Für
das Immenbächlein besteht nur ein Bezirk, der untere Teil des Brühl. Über jeden dieser Bezirke wird
von der Gemeindekanzlei ein besonderes Verzeichnis über die der Wässerung unterstellten Matten geführt.
2 Die Kosten für sämtliche Anlagen, soweit sie durch die Haupt- und Teilbretter, Uferschutz und Landfesten, sowie durch die Bewässerung der Wiesen, das Öffnen und Reinigen der Hauptgräben usw. entstehen, ebenso die Verwaltungskosten, werden für die einzelnen Bezirke besonders festgestellt und in
der Weise verrechnet, dass jeder Mattenbesitzer nach Verhältnis des Flächeninhalts seiner Wässerwiesen daran beizutragen hat.
3 Mit Rücksicht auf etwaige besondere Verhältnisse kann durch Beschluss des Gemeinderates eine Abweichung von diesem Verteilungsmodus getroffen werden.
4 Der Einzug der Kostenbeiträge geschieht durch die Gemeindekasse.

## § 5 {#par_5}

1 Tritt die Notwendigkeit der Wässerung ein, so hat der Wässerungsbeamte die Besitzer der zuerst an
die Reihe kommenden Matten zum Wässern aufzubieten, die Hauptgräben zu öffnen und sodann namentlich dafür zu sorgen, dass jeder Mattenbesitzer von der Erlaubnis zum Wässern rechtzeitig Kenntnis erhält.
Aubach und Immenbächlein: Wässerungsordnung RiE 771.200
2 Beim Bewässern der Wiesen ist nach Vorschrift der Kehrordnung zu verfahren und zwar in der Wei -
se, dass bei der obersten, zunächst dem Hauptbrett gelegenen Matte angefangen und dann der Reihe
nach Matte für Matte durchgewässert wird. Die Reihenfolge der in hier vorbeschriebener Weise zu bewässernden Wiesen bestimmt der Wässerungsbeamte. Wird das Wässern nicht vom Mattenbesitzer
selbst besorgt, so hat derselbe jemanden damit zu betrauen. Ist ein Wässerungsberechtigter oder des -
sen Stellvertreter nicht zur Stelle, wenn die Kehre an ihn kommt, so kommt der Nächstfolgende an die
Reihe und es hat der Erstere zu warten, bis die Kehre wieder an ihn herantritt. Auswärts wohnende
Mattenbesitzer, die ihr Grundstück selbst bewirtschaften, haben dem Gemeinderat zu erklären, ob sie
ihre Wiesen gegen Vergütungje nach Grösse der Grundstücke wollen bewässert haben. Andernfalls
haben sie eine hier wohnhafte Person zum Bewässern zu beauftragen. Gegen Vergütung kann auch
hier Wohnhaften gewässert werden, wenn sie dies ausdrücklich verlangen. Der Wässerungsbeamte bestimmt, in welchem Masse und Umfange gewässert werden darf. Für die richtige Durchführung der
Wässerung sind die Wässerungsbeamten verantwortlich. Bei Wassermangel und grosser Dürre tritt beschränkte Wässerung ein, und es kommen als dann die vom Gemeinderat hiefür aufgestellten besonderen Vorschriften zur Anwendung. Diese bestehen darin, dass genau bestimmt wird, zu welcher Zeit
und in welchem Masse in oben bezeichneter Kehrweise gewässert werden darf.

## § 6 {#par_6}

1 Wiesen, welche zur Bewässerung nicht oder nur ungenügend eingerichtet sind, werden nicht besonders berücksichtigt. Jede Wasserverschwendung ist strenge zu vermeiden. Zu diesem Zwecke hat jeder
Besitzer oder Pächter sämtliche Stellen, an denen bei Durchführung der Bewässerung in unstatthafter
Weise Wasser durchfliesst, mit Steckbrettern zu versehen. Die Mattenbesitzer haben für gehörige Abflussgräben zu sorgen; die Ableitung des Wassers auf Allmenden oder auf benachbarte Grundstücke,
die andern Kulturzwecken dienen, ist strengstens untersagt.
2 Die Eigentümer von Wässermatten, welche ihr Grundstück von der Wässerungspflicht befreien wollen, haben sich mit einem diesbezüglichen Gesuch an den Gemeinderat zu wenden. Derselbe prüft, ob
dem Begehren ohne Nachteil für die übrigen Besitzer Folge gegeben werden kann. Die Durchführung
von Wässerungsgräben über sein Grundstück hat der von der Wässerung entlastete Grundeigentümer
gleichwohl zu dulden.
§ 7 *
1 Wer den vorstehenden Bestimmungen als Verpflichteter zuwiderhandelt, kann gemäss § 45 des
Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978 mit Haft oder Busse bestraft werden.
Aubach und Immenbächlein: Wässerungsordnung RiE 771.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.05.1912 23.05.1912 Erlass Erstfassung 00.00.0000
02.09.1981 20.09.1981 § 7 totalrevidiert -
Aubach und Immenbächlein: Wässerungsordnung RiE 771.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.05.1912 23.05.1912 Erstfassung 00.00.0000
§ 7 02.09.1981 20.09.1981 totalrevidiert -
