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title: "Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an das Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz AG zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota oberhalb Sahli"
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# Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an das Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz AG zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota oberhalb Sahli

## § 3 {#par_3}

Absatz 3 des schwyzerischen Wasserrechtsgesetzes abgeändert werden, so kann
der Bezirksrat auch die Bestimmungen des Absatzes 1 dieser Ziffer über den
Ansatz des Wasserzinses pro Brutto-PS, nicht aber jene der Minimale, anpassen.
Das Gleiche gilt für den Fall, dass später die gesetzlichen Bestimmungen über
den Höchstansatz des Wasserzinses seitens des Bundes und des Kantons geändert werden.
Ziffer 11 Fristen für den Baubeginn und die Betriebseröffnung
Das Werk hat mit den Bauarbeiten am Kraftwerk Ruosalp spätestens innert drei
Jahren von der Genehmigung dieses Vertrages durch den Regierungsrat an zu
beginnen.
Der Betrieb des Kraftwerkes Ruosalp muss spätestens bis am 31. Dezember
1961 aufgenommen werden.
Die Bezirksgemeinde wird obige Fristen angemessen erstrecken, wenn höhere
Gewalt oder grundlegende Änderungen technischer oder wirtschaftlicher Natur
die Erstellung des Kraftwerkes oder dessen zweckmässige Ausnützung verunmöglichen oder verhindern sollten.SRSZ 1.1.2015
452.510.1
Ziffer 12 Haftpflicht
Sämtliche bauliche Anlagen sind nach den Regeln der Technik zu erstellen und
zu unterhalten.
Das Werk haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baues oder
Betriebes der Kraftwerkanlagen an der Gesundheit oder an Eigentum und Rechten Dritter oder an öffentlichem Grund und Boden entsteht, sofern er durch
fehlerhafte Anlagen oder durch mangelhaften Unterhalt verursacht wurde.
Das Werk hat auf seine Kosten alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen,
um jeglichen Schaden auszuschliessen.
Die Beauftragten des Bezirksrates haben jederzeit zu den Kraftwerkanlagen
Zutritt. Indessen darf dadurch der Werkbetrieb nicht gestört werden.
Ziffer 13 Bau und Unterhalt von Strassen
Die durch die Kraftwerkbauten nötig werdenden Strassen und Brückenbauten
sowie Strassenkorrektionen sind vom Werk auf eigene Kosten und in fachmännischer Art auszuführen.
Soweit die für das Kraftwerk Ruosalp erforderlichen Werkanlagen die Erstellung
oder Verlegung von Viehfahrwegen nötig machen, hat das Werk diese Vorkehren
auf seine Kosten zu treffen.
Die für den Baubetrieb in Anspruch genommenen Brücken und Strassenstücke
sind während der Bauzeit vom Werk gegen Vergütung der bisher den Strasseneigentümern erwachsenen Unterhaltsauslagen zu unterhalten.
Ziffer 14 Bau- und Betriebspersonal
Für den Bau und Betrieb des Werkes sollen, soweit möglich, bei den Anstellungen für Bauarbeiten, für die Beaufsichtigung und Verwaltung der Anlagen und
der maschinellen und elektrischen Installationen usw. hiezu geeignete Einwohner beziehungsweise Angehörige der konzedierenden Gemeinwesen und Korporationen bevorzugt werden.
Arbeiten, Lieferungen und Transporte aller Art sind unter der Voraussetzung der
Einhaltung von Konkurrenzpreisen und genügende Gewähr für gute Qualität
sowie für die Innehaltung der Liefertermine in erster Linie an Einwohner beziehungsweise Angehörige der konzedierenden Gemeinwesen und Korporationen zu
vergeben. Es sind dabei auch die mittleren und kleineren ansässigen Gewerbebetriebe für die entsprechenden Arbeiten zu berücksichtigen.
Bei der Vergebung der Arbeiten wird das Werk diese Pflichten seinen Unternehmern überbinden.
Ziffer 15 Wassermessanlagen
Das Werk hat auf eigene Kosten alle jene Messanlagen einzurichten und zu
betreiben, die für die einwandfreie Ermittlung des Wasserzinses erforderlich
sind.
Der Bezirksrat oder von ihm Beauftragte haben jederzeit das Recht zur Kontrolle
dieser Messanlagen und ihrer Ergebnisse.
452.510.1
Ziffer 16 Prüfungs- und Durchführungskosten
Das Werk ersetzt dem Bezirk sämtliche durch die Vorbereitung, Erteilung und
Durchführung dieser Wasserrechtsverleihung erwachsenen und erwachsenden
Kosten.
Ziffer 17 Erlöschen der Wasserrechte
Die mit dieser Wasserrechtsverleihung dem Werk gewährten Rechte erlöschen
ohne weiteres mit dem Ablauf der Dauer dieses Wasserrechtsvertrages, sofern
keine Einigung über eine Verlängerung zustande kommt, sowie zufolge ausdrücklichem Verzicht seitens des Werkes unter Vorbehalt der Erfüllung der dem
Werk obliegenden Pflichten.
Ziffer 18 Verwirkung der Wasserrechte
Die gewährten Rechte können durch den Bezirksrat als verwirkt erklärt werden,
wenn das Werk den Betrieb des Kraftwerkes zwei Jahre lang ohne zwingenden
Grund unterbricht und binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt, sowie
wenn das Werk wichtige, durch den Vertrag begründete Pflichten trotz schriftlicher Mahnung gröblich verletzt.
Ziffer 19 Heimfall
Bei Erlöschen oder Verwirkung der Verleihung sind der Bezirk und der Kanton
Schwyz je hälftig, jedoch unter Vorbehalt und im Rahmen von Art. 68 EWRG,
heimfallsberechtigt gemäss den Bestimmungen von Art. 67 des EWRG.
Ziffer 20 Streitigkeiten
Wenn sich bei der Anwendung der Wasserrechtsverleihung Bezirk und Werk über
streitige Fragen nicht einigen können, so werden letztere durch ein dreigliedriges
Schiedsgericht entschieden, in welches beide Parteien je einen neutralen Fachmann als Schiedsrichter abordnen, die ihrerseits den Obmann bezeichnen,
welch letzterer jedoch in Ermangelung einer Einigung durch den Präsidenten des
Schwyzer Kantonsgerichtes bezeichnet wird. In das Schiedsgericht kann jede
Partei ferner einen Parteivertreter mit bloss beratender Stimme abordnen.
Beide Teile dürfen auch ohne vorherige Auseinandersetzung gutdünkendenfalls
zur Abklärung wichtiger Belange das Schiedsgericht anrufen.
Das Schiedsgericht hat in einem möglichst raschen Verfahren zu entscheiden.
Insbesondere soll eine Behinderung oder Verzögerung in der Erstellung und im
Betrieb der Werkanlagen durch das Schiedsgerichtsverfahren vermieden werden.
Ziffer 21 Genehmigung
Dieser Wasserrechtsvertrag bedarf der Genehmigung durch den Schwyzer Kantonsrat.SRSZ 1.1.2015
452.510.1
1 GS 14-157.
2 GS 5-594, 9-131.
