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title: "Richtlinien für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Supervision der Mitarbeitenden in den Schuleinheiten der Volksschule (Bildungsrichtlinien) Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz"
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# Richtlinien für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Supervision der Mitarbeitenden in den Schuleinheiten der Volksschule (Bildungsrichtlinien) Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz

## Art. 1 {#art_1}

Diese Richtlinien regeln die Anordnung und die Bewilligung von Bildungsmassnahmen der Mitarbeitenden im Unterrichts- und im Betreuungsbereich sowie im Hausdienst der
Schuleinheiten der Volksschule der Stadt Zürich.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz1 plant
und budgetiert die Bildungsmassnahmen für das folgende Kalenderjahr unter Einbezug der Ergebnisse aus den ZBG / MAG /
MAB und den kantonalen Vorgaben für das Lehrpersonal im
Rahmen des departementalen Bildungskonzeptes.
2 Die Planung umfasst
– die kreisübergreifenden Bildungsmassnahmen,
– die kreisweiten übergeordneten und die individuellen Bildungsmassnahmen der einzelnen Kreisschulpflegen2,
– den dem Globalkredit der Schuleinheiten zuzuweisenden
Gesamtbetrag für Bildungsmassnahmen.
3 Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz legt die Bildungsplanung für das folgende Kalenderjahr inkl. Budget dem/
der Vorsteher/in des Schul- und Sportdepartementes jeweils im
Juni vor.
1 Ab 1. August 2018 als Schulpflege bezeichnet.
2 Ab 1. August 2018 als Kreisschulbehörden bezeichnet.
Anwendungsbereich

## Art. 3 Bildungsplanung {#art_3}

Zuständig zur Anordnung und Bewilligung von Bildungsmassnahmen ist
– die Schulleitung
– für übergeordnete Bildungsmassnahmen der Schuleinheit,
– für individuelle Bildungsmassnahmen, die höchstens
mit einem Urlaub von bis zu 3 Tagen und nicht mit einer
Rückzahlungsvereinbarung verbunden sind.
– das Präsidium der Kreisschulpflege3
– für kreisweite Bildungsmassnahmen;
– für individuelle Bildungsmassnahmen, die mit einem bezahlten oder unbezahlten Urlaub von mehr als 3 Tagen
und / oder einer Rückzahlungsvereinbarung verbunden
sind;
– für individuelle Bildungsmassnahmen auf Grund einer
MAB;
– für individuelle Bildungsmassnahmen auf Grund eines
Gesuchs der Schulleitung, wenn deren Kredit ausgeschöpft ist.
Das Präsidium der Kreisschulpflege entscheidet über die
Beteiligung an Kosten für individuelle Bildungsmassnahmen unter Berücksichtigung der Anträge oder Stellungnahmen der/des Mitarbeitenden, der Schulleitung und ggf. der
Leitung Betreuung bzw. Hausdienst.
– die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz4
– für kreisübergreifende Bildungsmassnahmen.
– die Bildungsdirektion
– für individuelle Bildungsmassnahmen von kantonalen
Mitarbeitenden, die mit einem bezahlten Urlaub von mehr
als einer Woche verbunden sind.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die für die Bewilligung zuständige Stelle teilt der Antragstellerin / dem Antragsteller ihren Entscheid schriftlich mit.
2 Die Beteiligung im Umfang von mehr als Fr. 6000.– an den
Kosten einer Bildungsmassnahme genehmigt sie vorbehältlich
des Abschlusses einer Rückerstattungsvereinbarung gemäss
Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum städtischen Bildungsreglement.
3 Ab 1. August 2018 als Kreisschulbehörde bezeichnet.
Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz
vom 10. Juli 2018; Inkraftsetzung 1. August 2018.
4 Ab 1. August 2018 als Schulpflege bezeichnet.
Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz
vom 10. Juli 2018; Inkraftsetzung 1. August 2018.
Zuständigkeit
zur Anordnung
und Bewilligung
von Bildungsmassnahmen
Schriftlichkeit des Entscheids und der
Rückzahlungsvereinbarung
3 Die Rückerstattungsvereinbarung wird zusammen mit der Bewilligung im Personaldossier deponiert. Eine Kopie von beidem
ist der ASM einzureichen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Mitarbeitenden beantragen Beiträge an individuelle
Bildungsmassnahmen bei der Schulleitung.
2 Mitarbeitende des Betreuungsbereichs und des Hausdienstes
fügen ihrem Antrag die Stellungnahme der Leitung Betreuung
bzw. der Leitung Hausdienst bei.
3 Anträge, die nicht in die Zuständigkeit der Schulleitung fallen
oder wegen fehlender Mittel nicht durch sie bewilligt werden
können, leitet die Schulleitung versehen mit ihrer Stellungnahme
und einer allfälligen Stellungnahme der Leitung Betreuung oder
Hausdienst an die Kreisschulpflege5 weiter.
4 Anträge, die mit einem Urlaub von mehr als 5 Tagen verbunden
sind, leitet die Kreisschulpflege versehen mit ihrer Stellungnahme an die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz6 weiter.
5 Die Bewilligung von Anträgen kantonaler Mitarbeitenden, die
mit einem bezahlten Urlaub von mehr als einer Woche verbunden sind, beantragt die Kreisschulpflege bei der Bildungsdirektion.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Begleichung aller Auslagen im Zusammenhang
mit Bildungsmassnahmen von dienstlicher Notwendigkeit wird
von der anordnenden Stelle direkt veranlasst.
2 Alle Kosten im Zusammenhang mit Bildungsmassnahmen von
dienstlichem Interesse werden von der/dem Mitarbeitenden beglichen. Sie/er reicht der Schulleitung die entsprechende Abrechnung ein unter Beilage
– der Rechnungen,
– des Kursattests,
– einer Kopie des Beteiligungsentscheids der zuständigen
Stelle,
– gegebenenfalls einer Kopie der Rückerstattungsvereinbarung.
3 Die Schulleitung veranlasst die Auszahlung ihrer Kostenbeteiligung oder leitet die Abrechnungsunterlagen der/s Mitarbeitenden an die Kreisschulpflege7 weiter, wenn die individuelle Bildungsmassnahme nicht von ihr bewilligt worden ist.
5 Ab 1. August 2018 als Kreisschulbehörde bezeichnet.
6 Ab 1. August 2018 als Schulpflege bezeichnet.
7 Ab 1. August 2018 als Kreisschulbehörde bezeichnet.
Beantragung
von individuellen Bildungsmassnahmen
Begleichung
von Kosten
für Bildungsmassnahmen
4 Die Kreisschulpflege meldet dem Schulamt den zu erstattenden Betrag.

## Art. 7 {#art_7}

Bis in einer Schuleinheit die Stelle der Leitung Betreuung geschaffen ist, ist für die Anordnung und Bewilligung
von individuellen Bildungsmassnahmen des Hortpersonals der
Schuleinheit die Fachbereichsleitung Hort der Kreisschulpflege8
zuständig. Die entsprechenden finanziellen Mittel werden der
Kreisschulpflege zugeteilt.

## Art. 8 {#art_8}

1 Diese Richtlinien treten per 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Die «Richtlinien für die Beurlaubung von Volksschullehrern,
Lehrern an gemeindeeigenen Schulen, Kindergärtnerinnen
und Hortleiterinnen für Schulbesuche zur Fortbildung» (PK-Beschluss vom 17. Januar 1978), die «Richtlinien für die Fort- und
Weiterbildung des Personals der Betreuungsstätten für Schülerinnen und Schüler der Stadt Zürich» (Weiterbildungsrichtlinien
1997) und die «Richtlinien betr. Kostenbeteiligung der Stadt
Zürich an freiwilligen Angeboten» (PK-Beschluss vom 24. Juni
2003 und vom 16. August 2004) werden aufgehoben.
8 Ab 1. August 2018 als Kreisschulbehörde bezeichnet.
Übergangsbestimmung
für das Hortpersonal
Inkraftsetzung /
Aufhebung bisheriges Recht
