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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung"
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# Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die
Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen
Vollzeitausbildungen.
2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und regelt
die Zuständigkeit.
3 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung
gemäss Artikel 12 bis 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG)1).
2 Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schulischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen
der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.
3 Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen treffen.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen
Ausbildungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche
Vollzeitausbildungen je einheitliche Beiträge.
2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen
oder beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser
Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen
Lernenden.
4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser
Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der Vereinbarungskantone Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindever-
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1) SR 412.10.
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bänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen
geführt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Zahlungspflichtiger Kanton
1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit
dem Schulortskanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen
Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach
der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns
zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:
a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im
Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren
Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten
bleibt litera d,
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die
elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten
bleibt litera d,
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt litera d,
d) der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu
sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten
auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, und
e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche
Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

## Art. 5 II. Beiträge {#art_5}

Festsetzung der Beiträge
1 Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbildungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze:
a) Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden
und Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind
die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die Betriebs- und Infrastrukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder und
allfälliger Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen.
b) Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der
Summe der Nettobetriebskosten gemäss litera a angerechnet. Dieser
wird im Anhang festgelegt.
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c) Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der
ermittelten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr.
3 Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächste Jahr.
4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum
für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt.

## Art. 6 III. Abgeltung weiterer Leistungen {#art_6}

Verfahren für weitere Leistungen
1 Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zuständig für die Antragstellung an die Konferenz der
Vereinbarungskantone bezüglich weiterer Leistungen gemäss Absatz 2.
2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden,
sind insbesondere
a) überbetriebliche Kurse,
b) interkantonale Fachkurse,
c) Qualifikationsverfahren,
d) Nachholbildung,
e) individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge
für die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im
Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss
Absatz 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken.

## Art. 7 IV. Vollzug {#art_7}

Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der
Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen die Aufgaben
a) die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen, und
b) Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen
nach Artikel 6 Absatz 2 festzulegen.
3 Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a und b bedürfen der Mehrheit von
zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand der EDK.
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## Art. 8 {#art_8}

Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die regelmässige Erhebung der Kosten,
b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung
der Beiträge,
c) die Information der Vereinbarungskantone,
d) Koordinationsaufgaben und
e) die Regelung von Verfahrensfragen.
3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der
EDK eine Arbeitsgruppe ein.
4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind
durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu
tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

## Art. 9 {#art_9}

Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen
wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird
das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 19691) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

## Art. 10 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_10}

In-Kraft-Treten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind,
frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008.

## Art. 11 {#art_11}

Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der
Berufsbildung vom 30. August 2001
Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in
der Berufsbildung vom 30. August 2001 entscheidet über den Zeitpunkt
der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung.
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1) SR 279.
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## Art. 12 {#art_12}

Kündigung
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

## Art. 13 {#art_13}

Weiterdauer der Verpflichtungen
Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus
dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung
befindlichen Personen bestehen.

## Art. 14 {#art_14}

Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage
seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Bern, 22. Juni 2006
Im Namen der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren
Der Präsident:
Hans Ulrich Stöckling
Der Generalsekretär:
Hans Ambühl
Anhang
Der Anhang der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die
Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) wird in der Solothurnischen Gesetzessammlung (BGS)
nicht im Volltext publiziert.
Der Anhang für die entsprechenden Schuljahre ist einsehbar unter
http://www.edk.ch -> Offizielle Texte -> Rechtssammlung der EDK
Beschlossen von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren am 22. Juni 2006.
Beitritt des Kantons Solothurn mit RRB Nr. 2007/1572 vom 18. September
2007.
Inkrafttreten des Beitritts des Kantons Solothurn 1. August 2007.
Publiziert im Amtsblatt vom 5. Oktober 2007.
