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title: "Richtlinien für die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds an landwirtschaftliche Bauten in der Juraschutzzone"
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provisions: 10
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# Richtlinien für die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds an landwirtschaftliche Bauten in der Juraschutzzone

## § 1 Vom 30. Januar 1981 (Stand 1. Oktober 1998) {#par_1}

1 Als landwirtschaftliche Bauten gelten Gebäude, die Bestandteile eines
landwirtschaftlichen Gewerbes sind.

## § 2 {#par_2}

1 Als ausserordentliche Mehraufwendungen gelten nicht Investitionen, die
im Rahmen der üblichen Gestaltungsanforderungen an Bauten ausserhalb
der Bauzone gestellt werden.

## § 3 {#par_3}

1 Für die Frage der Ausrichtung von Beiträgen ist nicht von Bedeutung, ob
der Bauherr die aus Gründen des Natur- und Heimatschutzes notwendigen
Massnahmen, die ausserordentliche Mehraufwendungen zur Folge haben,
von sich aus oder auf Anordnung der Behörden vornimmt.

## § 4 {#par_4}

1 Die Gesuche sind mit entsprechender Begründung und einem detaillierten Kostennachweis dem Amt für Raumplanung (Abteilung Heimatschutz)

## § 5 vor Baubeginn einzureichen.* {#par_5}

1 Der Regierungsrat entscheidet auf gemeinsamen Antrag des Amtes für
Landwirtschaft und des Amtes für Raumplanung über die Ausrichtung und
Höhe der Beiträge. Wichtige oder streitige Fälle sind der kantonalen
Raumplanungskommission beziehungsweise dem Ausschuss für Natur- und

## § 6 Heimatschutz zur Beurteilung und Antragstellung vorzulegen.* {#par_6}

1 Die Beiträge werden vom Regierungsrat unter Berücksichtigung des Bauobjektes, der erforderlichen Massnahmen, der Höhe der Mehraufwendungen und der Finanzkraft des Bauherrn pauschal festgelegt.

## § 7 {#par_7}

1 Die Beitragszusicherung erfolgt bei subventionierten Bauten zusammen
mit dem ordentlichen Subventionsbeschluss, bei den übrigen Bauten durch
besonderen Beschluss des Regierungsrates.
GS 88, 624
924.17

## § 8 {#par_8}

1 Die Beiträge werden durch das Amt für Raumplanung ausbezahlt, wenn
alle Auflagen und Bedingungen erfüllt sind.

## § 9 {#par_9}

1 Werden Auflagen und Bedingungen nicht oder nur teilweise erfüllt, können die Beiträge ganz oder teilweise gestrichen werden.

## § 10 {#par_10}

1 Diese Richtlinien treten am 29. Januar 1981 in Kraft.
924.17
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.06.1998 01.10.1998 Erlasstitel geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 1 totalrevidiert -
29.06.1998 01.10.1998 § 4 Abs. 1 geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 5 Abs. 1 geändert -
924.17
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlasstitel 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 1 29.06.1998 01.10.1998 totalrevidiert -
§ 4 Abs. 1 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 5 Abs. 1 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
