---
title: "Verordnung über die Impfung gegen das Humane Papillomavirus"
id: 0e78f3b2-f01d-465b-8583-77a86040b5b1
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "821.45.21"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/821.45.21/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/0e78f3b2-f01d-465b-8583-77a86040b5b1
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/6317/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 4602660886c554bf14158bfdd5782f162b744760e0c06b1801c242953607e844
provisions: 9
---

# Verordnung über die Impfung gegen das Humane Papillomavirus

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt die einfache, praktische und wirtschaftliche
Regelung der Organisation und der Vergütung der HPV-Impfungen (gegen
Gebärmutterhalskrebs) zu Lasten der OKPV, die im Rahmen des kantonalen
Impfprogramms vorgenommen werden.

## Art. 2 Impfung gegen das Humane Papillomavirus – V 821.45.21 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Das kantonale HPV-Impfprogramm wird gemäss den Empfehlungen des
Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Kommission
für Impffragen (EKIF) für Mädchen und junge Frauen zwischen dem 11. und
dem vollendeten 27. Altersjahr durchgeführt.
1bis Das Programm richtet sich auch an Knaben und junge Männer zwischen
dem 11. und dem vollendeten 27. Altersjahr.
1ter Die Übernahme der Kosten für den nonavalenten Impfstoff ist bis 31. Dezember 2022 befristet.
2 So weit wie möglich werden die Impfungen im Rahmen der schulischen
Impfprogramme auf der Orientierungsstufe (OS) durchgeführt. Nur in Ausnahmefällen werden jüngere Mädchen und Knaben vor der OS geimpft. In
diesem Fall werden sie in privatärztlichen Praxen geimpft; das gilt auch für
Mädchen und Knaben, die die OS beendet haben.
3 Damit die vollständige Impfung von der OKPV übernommen wird, muss
die erste Impfstoff-Dosis auf jeden Fall vor dem Ende der Zeit verabreicht
werden, in der die betroffene Person für die Impfung gemäss den Absätzen 1
und 1bis in Frage kommt. Die anschliessenden Dosen müssen gemäss den
Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Impffragen verabreicht
werden.

## Art. 3 {#art_3}

Ärztinnen und Ärzte
1 Ärztinnen und Ärzte, die sich am kantonalen HPV-Impfprogramm beteiligen möchten, müssen sich beim Kantonsarztamt melden. Es können Fachärztinnen und -ärzte für Pädiatrie, Gynäkologie, Allgemeinmedizin oder innere
Medizin sowie praktische Ärztinnen und Ärzte zugelassen werden.
2 Das Kantonsarztamt führt das Verzeichnis der Ärztinnen und Ärzte und veröffentlicht es in geeigneter Weise, namentlich auf seiner Website.
3 Die Ärztin oder der Arzt kann die Beteiligung am Impfprogramm auf das
Ende jeden Monats einstellen; das Ende der Beteiligung muss dem Kantonsarztamt drei Monate im Voraus schriftlich gemeldet werden. Allfällige Impfstoffbestände, die im Rahmen des kantonalen Impfprogramms angeschafft
worden sind und am Ende der Teilnahme der Ärztin oder des Arztes am Programm noch übrig bleiben, werden der Ärztin oder dem Arzt vom Impfstofflieferanten zum programmexternen Preis verrechnet und können von der
Ärztin oder vom Arzt ausserhalb des kantonalen Impfprogramms eingesetzt
werden.

## Art. 4 Impfung gegen das Humane Papillomavirus – V 821.45.21 {#art_4}

Bedingungen der Impfstoffbeschaffung
1 Die Impfstoffe werden von der Ärztin oder dem Arzt direkt bei dem oder
den vom Kanton zugelassenen Lieferanten bestellt. Hierfür dürfen ausschliesslich die offiziellen Bestellformulare verwendet werden, die das Kantonsarztamt zur Verfügung stellt.
2 Bei Bestellungen gemäss den Bedingungen der kantonalen Lieferverträge
mit den Impfstofflieferanten erfolgt die Lieferung frei Haus. Allfällige Mehrkosten, die der Lieferant für kleinere Bestellungen verrechnet (zum Beispiel
Verwaltungs- oder Lieferkosten für kleine Mengen), gehen zu Lasten der
Ärztin oder des Arztes. Diese Kosten zieht das Kantonsarztamt von der Bezahlung der Ärztin oder des Arztes ab.
3 Eine obere Bestellungslimite gibt es nicht. Die Anzahl bestellter Impfstoffe
muss aber dem von der Ärztin oder vom Arzt gezählten Bedarf entsprechen.
4 Die von der Ärztin oder vom Arzt bestellten Impfdosen werden vom Lieferanten direkt dem Kanton in Rechnung gestellt.
5 Die Ärztin oder der Arzt nennt dem Lieferanten den Ort und das Datum für
die Lieferung. Beim Empfang der Ware hat sie oder er zu prüfen, ob die gelieferte Ware vollständig und in einwandfreiem Zustand ist. Unregelmässigkeiten müssen dem Impfstofflieferanten umgehend mitgeteilt werden. Die
Ärztin oder der Arzt ist vom Empfang der Ware an für diese verantwortlich
und stellt die Kühlkette, die ordnungsgemässe Lagerung und Handhabung der
Impfstoffe sowie die Kontrolle des Verfallsdatums sicher.
6 Der Impfstofflieferant garantiert ab dem Zeitpunkt der Lieferung eine Haltbarkeit der Impfstoffe von mindestens sechs Monaten. Ist die Haltbarkeit kürzer, so kann die Ärztin oder der Arzt die betreffenden, noch nicht verwendeten Dosen während 30 Tagen nach dem Verfallsdatum zu Lasten des Impfstofflieferanten umtauschen.
7 Aus Qualitätsgründen nehmen Impfstofflieferanten ordnungsgemäss gelieferte Impfdosen nicht zurück und tauschen diese auch nicht um. Dies gilt jedoch nicht für Fälle nach Absatz 6.

## Art. 5 {#art_5}

Bezahlung der Ärztinnen und Ärzte
1 Der Impfakt im Rahmen schulärztlicher Impfungen wird unabhängig vom
Impfort (Schule oder Schularztpraxis) zum Pauschaltarif von 8.50 Franken
vergütet.
2 Impfakte ausserhalb des Rahmens schulärztlicher Impfungen werden zum
Pauschaltarif von 17.50 Franken je Impfakt vergütet.
Impfung gegen das Humane Papillomavirus – V 821.45.21
3 Die Vergütung deckt sämtliche ärztliche Leistungen in Verbindung mit dem
HPV-Impfakt. Dazu gehören namentlich die Kontrolle der Gegenindikationen für den Impfstoff durch die Ärztin oder den Arzt sowie die vorgängige
Kontrolle der Impfbüchlein im Hinblick auf die Bestellung der für die Impftermine nötigen Impfstoffe und die Eintragung in das Impfbüchlein.
4 Schulärztinnen und Schulärzte, die an den Informationssitzungen für die
Schülerinnen und deren Eltern mitwirken, haben Anspruch auf eine Pauschalvergütung von 190 Franken je Präsentation (Vorbereitung inbegriffen), unabhängig von der Anzahl Personen, die der Präsentation beiwohnen. Die Anzahl Personen, die einer solchen Präsentation beiwohnen, sollte pro Schule
idealerweise der Anzahl Schülerinnen eines Jahrgangs, mindestens aber der
Grösse einer Klasse entsprechen.
5 Die Ärztin oder der Arzt wird vom Staat aufgrund der ausgefüllten Tabelle
nach Artikel 6 Abs. 2 bezahlt; das Kantonsarztamt veranlasst die Zahlung innert 40 Tagen nach Eingang der Tabelle.

## Art. 6 {#art_6}

Pflichten der Ärztinnen und Ärzte
1 Die Impfstoffe sind ausschliesslich für Personen zu verwenden, die gemäss
Artikel 2 Abs. 1 und 1bis für das kantonale HPV-Impfprogramm in Frage
kommen.
2 Das Kantonsarztamt kontrolliert systematisch die erfolgten Impfungen. Zu
diesem Zweck stellt es den Ärztinnen und Ärzten eine Kontrolltabelle zur
Verfügung. Die Ärztin oder der Arzt sendet die ausgefüllte Tabelle jeweils
am Monatsende an das Kantonsarztamt zurück.
3 Die Tabelle enthält die folgenden Daten der geimpften Person:
a) Name und Vorname;
b) Geburtsdatum und Geschlecht;
c) Wohngemeinde;
d) Wohnkanton;
e) Impfstatus.
4 Das Kantonsarztamt kann im Hinblick auf eine Verbesserung der Effizienz
des Impfprogramms Zusatzinformationen einfordern und Weisungen erlassen. Die Ärztin oder der Arzt ist zu einer engen Zusammenarbeit mit dem
Kantonsarztamt und zur Einhaltung seiner Weisungen verpflichtet.

## Art. 7 Impfung gegen das Humane Papillomavirus – V 821.45.21 {#art_7}

Kontrolle
1 Bei Unregelmässigkeiten, insbesondere wenn Impfstoffe, die im Rahmen
des kantonalen Programms bestellt wurden, für nicht in Frage kommende
Personen verwendet werden, ergreift das Kantonsarztamt die nötigen Massnahmen. Es kann namentlich die betreffende Ärztin oder den betreffenden
Arzt einstweilig oder endgültig aus dem kantonalen Programm ausschliessen.
Die Kosten in Verbindung mit dem Vollzug der Massnahmen gehen zu Lasten der betroffenen Ärztin oder des betroffenen Arztes.

## Art. 8 {#art_8}

Durchführung
1 Die Direktion für Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung dieser Verordnung betraut. Zu diesem Zweck ist sie befugt, im Namen des
Kantons Freiburg den Rahmenverträgen zwischen der GDK und den Impfstofflieferanten sowie den kantonalen Lieferverträgen mit den Impfstofflieferanten beizutreten.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt.
Impfung gegen das Humane Papillomavirus – V 821.45.21
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.07.2008 Erlass Grunderlass 01.07.2008 2008_082
30.06.2009 Art. 4 geändert 01.07.2009 2009_078
30.06.2009 Art. 5 geändert 01.07.2009 2009_078
06.07.2010 Ingress geändert 01.07.2010 2010_081
06.07.2010 Art. 3 geändert 01.07.2010 2010_081
06.07.2010 Art. 4 geändert 01.07.2010 2010_081
06.07.2010 Art. 6 geändert 01.07.2010 2010_081
06.07.2010 Art. 7 geändert 01.07.2010 2010_081
06.07.2010 Art. 8 geändert 01.07.2010 2010_081
15.02.2011 Art. 2 geändert 01.01.2011 2011_015
21.08.2012 Art. 2 geändert 01.09.2012 2012_067
21.08.2012 Art. 4 geändert 01.09.2012 2012_067
21.08.2012 Art. 6 geändert 01.09.2012 2012_067
30.05.2016 Erlasstitel geändert 01.07.2016 2016_078
30.05.2016 Art. 2 geändert 01.07.2016 2016_078
30.05.2016 Art. 6 geändert 01.07.2016 2016_078
22.08.2017 Art. 2 geändert 01.01.2018 2017_071
18.12.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_128
18.12.2018 Art. 2 Abs. 1bis geändert 01.01.2019 2018_128
18.12.2018 Art. 2 Abs. 1ter eingefügt 01.01.2019 2018_128
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 08.07.2008 01.07.2008 2008_082
Erlasstitel geändert 30.05.2016 01.07.2016 2016_078
Ingress geändert 06.07.2010 01.07.2010 2010_081
Art. 2 geändert 15.02.2011 01.01.2011 2011_015
Art. 2 geändert 21.08.2012 01.09.2012 2012_067
Art. 2 geändert 30.05.2016 01.07.2016 2016_078
Art. 2 geändert 22.08.2017 01.01.2018 2017_071
Art. 2 Abs. 1 geändert 18.12.2018 01.01.2019 2018_128
Art. 2 Abs. 1bis geändert 18.12.2018 01.01.2019 2018_128
Art. 2 Abs. 1ter eingefügt 18.12.2018 01.01.2019 2018_128
Art. 3 geändert 06.07.2010 01.07.2010 2010_081
Art. 4 geändert 30.06.2009 01.07.2009 2009_078
Art. 4 geändert 06.07.2010 01.07.2010 2010_081
Art. 4 geändert 21.08.2012 01.09.2012 2012_067
Art. 5 geändert 30.06.2009 01.07.2009 2009_078
Art. 6 geändert 06.07.2010 01.07.2010 2010_081
Art. 6 geändert 21.08.2012 01.09.2012 2012_067
Art. 6 geändert 30.05.2016 01.07.2016 2016_078
Art. 7 geändert 06.07.2010 01.07.2010 2010_081
Art. 8 geändert 06.07.2010 01.07.2010 2010_081
