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title: "Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse"
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provisions: 13
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# Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Prüfung der Gleichwertigkeit
von Ausbildungsabschlüssen, die in einem Ausbildungsgang nach Anhang I
der AVO Inland vor der Inkraftsetzung oder während der Übergangsfrist nach
Inkrafttreten der entsprechenden Ausbildungsbestimmungen des SRK erworben wurden.
2 Anerkennungsvoraussetzungen

## Art. 2 {#art_2}

Dauer und Ausbildungsinhalt
1 Die Ausbildung muss in Bezug auf die Dauer und den Ausbildungsinhalt
(theoretische Kenntnisse, praktische Fähigkeiten) mit der entsprechenden,
vom SRK geregelten Ausbildung vergleichbar sein.

## Art. 3 {#art_3}

Ausbildungsabschluss
1 Die für die Ausübung des Berufes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
müssen im Rahmen des Ausbildungsabschlusses überprüft worden sein.

## Art. 4 {#art_4}

Kompensation kürzerer Ausbildungszeit
1 Kürzere Ausbildungszeit muss durch entsprechende Berufserfahrung kompensiert worden sein.
1) GS 33.1213, SGS 688.22
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1219
2 688.221

## Art. 5 {#art_5}

Ausbildungsanforderungen
1 Stellt die durch das SRK reglementierte Ausbildung deutlich höhere Anforderungen als die frühere, kann die Gleichwertigkeit des anzuerkennenden Ausbildungsabschlusses an den Nachweis einer Mindestdauer praktischer Tätigkeit
im betreffenden Beruf oder das Ablegen einer Prüfung gebunden werden.

## Art. 6 {#art_6}

Weiterbildung und begleitete praktische Berufstätigkeit
1 Als Prüfung gilt auch der erfolgreiche Besuch einer entsprechend geregelten
Weiterbildung, in deren Rahmen die Kenntnisse der Antragsstellerin bzw. des
Antragstellers überprüft worden sind, oder die begleitete praktische Berufstätigkeit, durch welche die Ausbildungslücken geschlossen wurden.
3 Verfahren

## Art. 7 {#art_7}

Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die mit
dem Antrag eingereichten Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der
Anerkennungsvoraussetzungen zu beweisen. Das SRK ist in der Beweiswürdigung frei.
2 Werden die zur Anerkennung erforderlichen Nachweise nicht innerhalb von
zwei Jahren erbracht, so wird das Dossier geschlossen.

## Art. 8 {#art_8}

Anerkennungsentscheid
1 Über die Gleichwertigkeit der Ausbildungsabschlüsse entscheidet das Departe-ment Berufsbildung des SRK.
2 Sind die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit erfüllt, erhält die Antragstellerin bzw. der Antragssteller den Anerkennungsausweis.
3 Das SRK führt ein Register über die Ausweisinhaberin bzw. den Ausweisinhaber.
4 Der Datenschutz ist zu gewährleisten.
5 Ablehnende Entscheide werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

## Art. 9 {#art_9}

Widerruf
1 Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt
wurden, werden vom Departement Berufsbildung widerrufen.
2 Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1219
3 688.221

## Art. 10 {#art_10}

Verfahrensgebühren
1 Die Gebühren sind im voraus zu entrichten. Die Höhe der Gebühren wird vom
Chef Berufsbildung festgelegt. Die Gebühren verfallen bei Schliessung des
Dossiers. Wird ein neuer Anerkennungsantrag gestellt, sind die Gebühren
nochmals zu entrichten. Die Rekursgebühr wird zurückerstattet, wenn der Rekurs gutgeheissen wird.
4 Rechtspflege

## Art. 11 {#art_11}

Rechtsschutz
1 Gegen ablehnende Entscheide kann binnen 30 Tagen seit Eröffnung, schriftlich und begründet, beim SRK zuhanden der vom Zentralkomitee eingesetzten
Rekurskommission Rekurs erhoben werden.
2 Nach Eingang des Rekurses überprüft das Departement Berufsbildung des
SRK seinen Entscheid nochmals. Hält es seinen Entscheid aufrecht, so orientiert es die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rekurskommission und übermittelt ihr bzw. ihm gleichzeitig sämtliche Akten.
3 Die Rekurskommission entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit
verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
4 Parteikosten werden keine gesprochen.
5 Entscheide der Rekurskommission können gemäss Art. 11 Absatz 3 AVO Inland vom 20. Mai 19992) angefochten werden.

## Art. 12 {#art_12}

Rechtliches Gehör
1 Es wird Einsicht in alle Akten gewährt.
2 Eine persönliche Anhörung kann stattfinden, wenn nicht bereits nach der Aktenlage ein Entscheid in der Sache möglich ist.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wurde am 9. Dezember 1998 vom Zentralkomitee des
Schweizerischen Roten Kreuzes erlassen und tritt am 1. Juli 1999 in Kraft3).
2) GS 33.1213, SGS 688.22
3) Genehmigt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz am 20. Mai 1999.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1219
4 688.221
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.12.1998 01.07.1999 Erlass Erstfassung GS 33.1219
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1219
5 688.221
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 09.12.1998 01.07.1999 Erstfassung GS 33.1219
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1219
