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title: "Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Glarus (Abwasserverordnung)"
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# Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Glarus (Abwasserverordnung)

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Diese Verordnung bezweckt den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen. Es regelt auf Gemeindegebiet die Entwässerung, den Bau, Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung der dazu nötigen öffentlichen und privaten Abwasseranlagen sowie deren Finanzierung im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz und seiner Ausführungserlasse.

## Art. 2 Geltungsbereich, Begriffe {#art_2}

1
Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Glarus, sofern nicht übergeordnetes Recht andere Zuständigkeiten festlegt.
2
Die Fachbegriffe werden im Anhang erklärt.
3
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

## Art. 3 Zuständigkeiten {#art_3}

1
Die Stimmberechtigten sind zuständig für:
a. *
den Erlass und die Änderung dieser Verordnung;
b.
den Erlass des Generellen Entwässerungsplans (GEP);
c. *
den Beschluss des Budgets und der Rechnung Spezialfinanzierung Abwasser.
2
Der Gemeinderat ist zuständig für: *
a. *
den Erlass der Gebührenordnung nach Massgabe dieser Verordnung;
b.
die Anpassung der Gebühren im Rahmen der längerfristigen Kostenentwicklung;
c.
die Beantragung des Budgets zuhanden der Gemeindeversammlung;
d.
die Festlegung des Kostenbeitrages nach öffentlichem Interesse an Groberschliessungen;
e.
den Erlass von zusätzlichen Bau- und Betriebsvorschriften;
f. *
Die Behandlung von Rekursen, die das zuständige Departement verfügte.
3
Das zuständige Departement ist zuständig für: *
a.
den Vollzug der Gesetze und der Richtlinien;
b.
den Erlass von Bewilligungen und Verfügungen;
c.
die Vorbereitung des Budgets zuhanden des Gemeinderates;
d.
die Vergebung der Aufgaben im Rahmen des Budgets;
e.
die Erarbeitung und die Nachführung des Generellen Entwässerungsplans (GEP);
f.
die kurz- und längerfristige Planung der öffentlichen Abwasseranlagen;
g.
die Beratung von Privaten bei Gewässerschutzfragen;
h.
die Wahrnehmung der Gewässerschutzaufgaben im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gemäss Artikel 3 Absatz 1 EG GSchG und dieser Verordnung.
4
Das zuständige Departement kann für die Vorbereitung der Geschäfte, die Überwachung der Anlagen und für die Beratung bei Vollzugsaufgaben Fachleute beiziehen. *
5
Das zuständige Departement hat Weisungsbefugnisse. *

## Art. 4 Abwasserbeseitigung {#art_4}

1
Verschmutztes Abwasser muss via Trenn- oder Mischsystem zur Abwasserreinigungsanlage abgeleitet werden. Es darf nur mit Bewilligung der Gewässerschutzfachstelle (nachfolgend Kantonale Fachstelle genannt) in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden (Art. 7 GSchG, Art. 5 EG GSchG).
2
Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Richtlinien der kantonalen Fachstelle versickern zu lassen. Erlauben dies die örtlichen Verhältnisse nicht, so kann es - unter Beachtung des übergeordneten Rechts - direkt oder via Trennsystem in ein oberirdisches Gewässer geleitet werden. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Bei Einleitungen mit kleinem Anfall, ohne erhebliche Auswirkungen auf ein Gewässer, ist die Gemeinde für die Einleitungsbewilligung zuständig. Bei Einleitungen mit grösserem Anfall, mit erheblichen Auswirkungen auf ein Gewässer, ist die kantonale Fachstelle für die Bewilligung zuständig. Massgebend ist der GEP.
3
Stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser (z.B. Grund-, Sicker-, Brunnen-, Kühlwasser) darf weder direkt noch indirekt einer Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Fachstelle kann Ausnahmen bewilligen (Art. 12 Abs. 3 GSchG).

## Art. 5 Verbot der Einleitung schädlicher Abwässer und Stoffe {#art_5}

1
Es dürfen keine Abwässer direkt oder indirekt in die Abwasseranlagen eingeleitet werden, die diese schädigen oder deren Reinigungsleistung, Betrieb und Unterhalt beeinträchtigen oder welche den Anforderungen für die Einleitung gemäss den Bundesvorschriften nicht entsprechen.
2
Abwässer dürfen insbesondere nicht enthalten:
a.
feste Stoffe und Kadaver;
b.
Gase und Dämpfe;
v.
giftige, infektiöse, feuer- und explosionsgefährliche sowie radioaktive Stoffe;
d.
Jauche, Mist- und Silagesäfte, Spritzmittelbrühen;
e.
Stoffe, die in der Kanalisation zu Verstopfungen führen können, wie Sand, Schutt, Asche, Küchenabfälle, Metzgereiabfälle, Windeln, Katzenstreu, Ablagerungen aus Schlammsammlern, Hausklärgruben usw.;
f.
Öle und Fette, Farben, Lösungsmittel und andere schwer abbaubare Stoffe;
g.
Zement- und kalkhaltiges Abwasser von Baustellen usw.;
h.
saure oder alkalische Flüssigkeiten in schädlicher Konzentration.
3
Anlagen zur Beimischung von Abfällen (z.B. Küchenabfallzerkleinerer) dürfen nicht an die Abwasseranlagen angeschlossen werden.
4
Das eigenmächtige Öffnen von Deckeln und jede unbefugte Änderung an öffentlichen Kanalisationseinrichtungen sowie das Eingiessen von Schmutzwasser und anderer Stoffe in die Schächte und Einlaufstellen des öffentlichen Kanalisationsnetzes sind verboten, ebenso das Ablagern von Gegenständen und Materialien auf Schachtdeckeln, Regeneinläufen usw.

## Art. 6 Entwässerung von Plätzen {#art_6}

1
Für Gewässerschutzmassnahmen bei Parkplätzen, Garagen, Garagenvorplätzen und privaten Autowaschplätzen gelten die Richtlinien der kantonalen Fachstelle.
2
Auf Plätzen ohne Anschluss an eine Schmutzwasserleitung dürfen keine Gegenstände gewaschen werden.
3
Regenabwasser darf nicht auf Strassen, Gehwege oder Plätze der Öffentlichkeit oder von Dritten geleitet werden.

## Art. 7 Abwasser und Wasserversorgung {#art_7}

1
An Abwasseranlagen dürfen keine Installationen angebracht werden, die direkt mit dem Wasserversorgungsnetz verbunden sind.

## Art. 8 Schwimmbäder und Teiche {#art_8}

1
Alle Schwimmbäder sowie deren Nebenanlagen (z.B. sanitäre Anlagen) sind an eine Schmutzabwasserkanalisation anzuschliessen und die Abwässer dosiert abzuleiten. Über Ausnahmen entscheidet die Kantonale Fachstelle.
2
Überlaufwasser von Zier-, Natur- und Fischteichen ist unter Beachtung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) versickern zu lassen oder mit einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle einem Oberflächengewässer zuzuleiten.
3
Entleerungswasser beim Reinigen der Teiche ist unter Beachtung der Gewässerschutzverordnung dosiert einem Oberflächengewässer oder der Kanalisation zuzuleiten.
4
Der Schlamm auf dem Grunde der Teiche darf weder dem Vorfluter noch der Kanalisation zugeleitet werden; er ist vorschriftsgemäss zu entsorgen.

## Art. 9 Baustellenabwasser {#art_9}

1
Nicht verschmutztes Abwasser von Baustellen ist möglichst zur Versickerung zu bringen oder in die Vorfluter zu leiten. Die Gewässerschutzverordnung ist insbesondere bezüglich pH-Wert und Trübung einzuhalten. Gegebenenfalls ist das Abwasser vorzuklären. Die Empfehlungen und Normen der Fachverbände gelten als verbindlich.

## Art. 10 Genereller Entwässerungsplan (GEP) {#art_10}

1
Für die Projektierung und Ausführung der Abwasseranlagen ist der GEP massgebend.
2
Der GEP wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, kann beim Gemeinderat Einsprache erheben.

## Art. 11 Entwässerungssysteme {#art_11}

1
Die Siedlungsentwässerung richtet sich nach den Angaben des GEP.
2
Die Ableitung des verschmutzten und des nicht verschmutzten Abwassers hat bei Neubauten und wesentlichen Umbauten, unabhängig vom Entwässerungssystem, bis zum letzten Kontrollschacht vor dem Anschluss an die Grob- und Basiserschliessung getrennt zu erfolgen (Art. 11 GSchV).

## Art. 12 Basis- und Groberschliessung {#art_12}

1
Die öffentlichen Abwasseranlagen umfassen die Leitungssysteme der Basis- und der Groberschliessung für verschmutztes und unverschmutztes Abwasser und die Anlagen zur Abwasserbehandlung gemäss den Angaben des GEP. Sie sollen grundsätzlich im öffentlichen Grund liegen.
2
Als Basiserschliessung werden die übergeordneten Entsorgungsanlagen von Ortschaften oder Ortsteilen bezeichnet, wie Hauptleitungen, Transportleitungen, Hochwasserentlastungen, Steuerungen oder ähnliches. Die Baulast liegt bei der Gemeinde oder beim Abwasserverband.
3
Als Groberschliessung werden die Entsorgungsanlagen bezeichnet, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet oder als Verbindung von abseits liegenden Bauzonen dienen. Die Kosten für den erstmaligen Bau der Anlagen der Groberschliessung werden durch die Grundeigentümer getragen, die dadurch einen Mehrwert erhalten. Bei etappenweisem Ausbau sind alle Grundeigentümer im Einzugsgebiet ins Perimeterverfahren einzubeziehen. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann sich die öffentliche Hand an der Groberschliessung beteiligen. Für den Unterhalt und die Erneuerung liegt die Baulast bei der Gemeinde; sie wird mit ordentlichen Beiträgen und Gebühren finanziert.
4
Veranlassen ein oder mehrere Grundeigentümer eines Neubaugebietes eine vorzeitige Groberschliessung vor der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist, so haben diese die Vorschusspflicht für die gesamten Kosten zu tragen. Weitere Grundeigentümer, deren Grundstücke dadurch auch einen Mehrwert erfahren, können nur zu Beiträgen verpflichtet werden, wenn vorgängig ein Perimeterverfahren durchgeführt wird.
5
Die Gemeinde kann Abwasseranlagen, welche von Dritten erstellt wurden und im öffentlichen Interesse liegen, unentgeltlich zu Eigentum übernehmen. Voraussetzung ist, dass sich die Anlage in einem technisch und baulich guten Zustand befindet. Die Abwasserleitungen haben in der Regel einen Innendurchmesser von minimal 170 mm aufzuweisen. Sie dienen normalerweise mindestens drei ständig bewohnten Liegenschaften oder mindestens zehn ständigen Einwohnern. Kann keine gütliche Einigung erzielt werden, sind die Vorschriften des Enteignungsrechtes anwendbar.

## Art. 13 Feinerschliessung (Hausanschlussleitungen) {#art_13}

1
Als Feinerschliessung gelten Hausanschlüsse und Gruppenleitungen ab Anschlusspunkt bei der Basis- oder Groberschliessung (öffentliche Abwasseranlagen). Sie dienen der Liegenschaftsentwässerung sowie der Abwasservorbehandlung oder -reinigung. Diese werden durch die Eigentümer oder Baurechtsnehmer (nachfolgend Eigentümer genannt) der angeschlossenen Liegenschaften finanziert.
2
Der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Kanalisation erfolgt in der Regel durch eine eigene Anschlussleitung ohne Benutzung fremder Grundstücke. Andernfalls sind die Rechte und Pflichten der beteiligten Grundeigentümer vor Baubeginn privatrechtlich geregelt.

## Art. 14 Anschlusspflicht {#art_14}

1
Im Bereich der öffentlichen Kanalisation sowie in weiteren Gebieten, in denen ein Anschluss zweckmässig und zumutbar ist, muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Massgeblich ist Artikel 11 GSchG.
2
Wird durch den Neubau einer Abwasserleitung die Anschlussmöglichkeit für bestehende Gebäude geschaffen, so hat der Anschluss mit dem Bau der Leitung, oder längstens 24 Monate nach seiner Vollendung, zu erfolgen. Beim Neubau einer Meteorwasserleitung ist das unverschmutzte Abwasser, das bisher in die Schmutzabwasserleitung gelangte und nicht versickerbar ist, unter den gleichen Zeitbedingungen einzuleiten.
3
Das zuständige Departement verfügt den Anschluss und setzt dazu eine Frist. *
4
Wenn eine öffentliche Leitung aufgehoben oder an einen anderen Ort verlegt wird, sind die Kosten für die Anpassungen der Feinerschliessung durch dessen Verursacher zu tragen. *
5
Wenn die Anlagen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, sind die Kosten für die Anpassung der Feinerschliessung durch deren Eigentümer zu tragen. *

## Art. 15 Anderweitige Abwasserbeseitigung / Ausnahmen {#art_15}

1
Können Bauten und Anlagen nicht an die Kanalisation angeschlossen werden (Art. 12 Abs. 2 und Art. 18 GSchG) oder besteht keine Anschlusspflicht (Art. 11 GSchG), so verfügt das zuständige Departement in Zusammenarbeit mit der Kantonale Fachstelle eine den Verhältnissen und dem Recht entsprechende andere, zweckmässige Behandlung und Beseitigung der Abwässer (Art. 13 und 18 GSchG). *
2
Bei Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und/oder Schweinebestand gemäss Artikel 12 GSchV entscheidet das zuständige Departement, ob die Voraussetzungen für eine Verwertung der häuslichen Abwässer in der Jauchegrube gegeben sind (Art. 12 Abs. 4 und Art. 14 GSchG, Art. 12 Abs. 3 GSchV, Art. 8 Abs. 3 EG GSchG). *

## Art. 16 Abnahmepflicht {#art_16}

1
Sofern ein eigener Anschluss ohne Benutzung des Nachbargrundstückes unverhältnismässig ist, sind die Eigentümer von Feinerschliessungen verpflichtet, im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Anlagen Abwasser aus Nachbargrundstücken gegen eine angemessene Entschädigung aufzunehmen und der zentralen Reinigung zuzuführen bzw. zu behandeln.
2
Sofern keine gütliche Einigung erzielt werden kann, entscheidet das zuständige Departement über die Abnahmepflicht. *

## Art. 17 Beanspruchung fremden Grundeigentums (Durchleitungsrechte) {#art_17}

1
Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde für die Errichtung von Anlagen, die im Interesse des Gewässerschutzes sind, das entsprechende Durchleitungsrecht abzutreten (Art. 148 Bst. e EG ZGB).
2
Sind Anschlussleitungen zu erstellen und ist dazu fremdes Grundeigentum in Anspruch zu nehmen, haben die Beteiligten die gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt, usw.) vor dem Baubeginn zu regeln und sich darüber beim zuständigen Departement auszuweisen. *
3
Können sich die Beteiligten nicht gütlich einigen, ist das Verfahren gemäss Artikel 691 ZGB einzuleiten.

## Art. 18 Direktanschlüsse an die Abwasserverbandsanlagen {#art_18}

1
Direktanschlüsse von einzelnen Einleitern oder von Gruppeneinleitern an die Verbandsanlagen sind nur ausnahmsweise in besonderen Situationen möglich. Über den Direktanschluss entscheidet im Einzelfall der jeweilige Abwasserverband aufgrund der besonderen Verhältnisse, nach einem Vorentscheid der zuständigen kommunalen Behörde. Gesuche sind über die Gemeinde an den Abwasserverband zu richten.

## Art. 19 Kataster {#art_19}

1
Die Gemeinde führt einen Kataster- und Übersichtsplan der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, der Einleitungen in Vorfluter sowie über die Versickerungsanlagen gemäss Artikel 6 EG GSchG und Art. 4 Abs. 3 V EG GSchG.
2
Die Eigentümer und Benützer der Abwasseranlagen haben alle erforderlichen Angaben für die Erstellung des Katasters zur Verfügung zu stellen.
3
Der Kataster kann beim zuständigen Departement eingesehen werden. *

## Art. 20 Bau- und Betriebsvorschriften für die Liegenschaftsentwässerung {#art_20}

1
Für die fachgerechte Planung, Ausführung und Prüfung von Abwasseranlagen sind grundsätzlich die Richtlinien und Normen der Fachverbände, im besonderen des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) und des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA) massgebend.
2
Das zuständige Departement kann im Rahmen des übergeordneten Rechtes davon abweichende oder zusätzliche Auflagen verfügen. *

## Art. 21 Bewilligungspflicht und Gesuch {#art_21}

1
Für den direkten oder indirekten Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen, für die Abänderung eines bestehenden Anschlusses sowie für die Ableitung von nicht verschmutztem Abwasser in eine Versickerungsanlage oder in Vorfluter ist vorgängig ein Gesuch beim zuständigen Departement einzureichen. Bei Gewerbe- und Industrieabwässern ist zusätzlich die Bewilligung der kantonalen Fachstelle erforderlich. *
2
Das zuständige Departement kann spezielle Formulare für Bewilligungsgesuche von Abwasseranlagen ausstellen. *
3
Es sind folgende vom Bauherrn und vom Projektverfasser unterzeichnete Pläne in dreifacher Ausfertigung einzureichen:
a.
Situation mit bestehender und projektierter Kanalisation (Lage und Höhenkoten) sowie der öffentlichen Anschlussleitung mit Höhenkoten;
b.
Kanalisationsdetailplan (Gebäudegrundriss) mit folgenden Angaben: Herkunft, Art und Menge des Abwassers, Rohrmaterial, Gefälle, Durchmesser.
4
Das zuständige Departement kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies für die Beurteilung erforderlich ist. *

## Art. 22 Baubewilligung für Abwasseranlagen und Depot {#art_22}

1
Das zuständige Departement erteilt die Baubewilligung und verfügt, soweit notwendig, in Absprache mit der Kantonale Fachstelle und dem Abwasserverband Glarnerland die erforderlichen Auflagen und Bedingungen. *
2
Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der Baubewilligung begonnen werden. Für alle Abweichungen von den genehmigten Plänen ist vor der Ausführung die Zustimmung des zuständigen Departements einzuholen. *
3
Mit der Baubewilligung wird ein Depot erhoben. Nach abgeschlossener Baukontrolle und dem Vorliegen des Planes über die ausgeführten Abwasseranlagen wird dieses Depot zinslos zurückerstattet. Wird das Vorhaben nicht realisiert, so kann das Depot zurückverlangt werden. Fünf Jahre nach der Rechnungsstellung verfällt das Depot zugunsten des Abwasserkontos.

## Art. 23 Vereinfachtes Verfahren {#art_23}

1
Bei Änderung eines bestehenden privaten Anschlusses im Zusammenhang mit dem Bau einer öffentlichen Kanalisation kann auf ein Baubewilligungsgesuch verzichtet werden. Das zuständige Departement legt die Einzelheiten des Anschlusses nach Rücksprache mit den Eigentümern fest. *

## Art. 24 Baukontrollen {#art_24}

1
Die Fertigstellung der Leitung ist durch den Bauverantwortlichen spätestens am Tag vor dem Eindecken dem zuständigen Departement zur Kontrolle zu melden. Bei Unterlassung der Meldung kann das zuständige Departement die Ortung oder Freilegung der Leitung auf Kosten des Eigentümers bzw. des Depots veranlassen. *
2
Die Anlagen sind durch den Eigentümer vor der Schlussabnahme gründlich zu reinigen und das abgelagerte Material ist zu entsorgen. Es darf kein Bauschutt in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen, andernfalls hat der Eigentümer für die Reinigungskosten aufzukommen.
3
Für ausgebliebene Kontrollmeldungen und Nachkontrollen oder beim Fehlen der erforderlichen Einmasse behält sich das zuständige Departement vor, die Abwasseranlagen mittels Kanalfernsehaufnahmen und mittels Druckproben zu kontrollieren. Daraus entstehende Aufwendungen werden dem Eigentümer verrechnet. *
4
Für Basis- und Groberschliessungen gemäss GEP erfolgen die Prüfungen gemäss SIA-Normen und sind Abnahmeprotokolle zu erstellen.
5
Die Anlagen dürfen erst nach der Schlussabnahme definitiv in Betrieb genommen werden.
6
Kontrollen und Abnahmen befreien weder den Eigentümer, die Bauleitung noch den Unternehmer von der Pflicht der Beaufsichtigung und von der Verantwortung für die fachgerechte Arbeitsausführung.

## Art. 25 Einmessen der Leitungen ausserhalb von Gebäuden {#art_25}

1
Das fachgemässe Einmessen der Leitungen wird im Rahmen der Baubewilligung festgelegt. Diese Kosten sind im Anschlussbeitrag enthalten.
2
Der Bauverantwortliche meldet spätestens am Vortag dem zuständigen Departement, wann die Leitung zum Einmessen bereit ist. Die Leitung darf vor dem Einmessen nicht zugedeckt werden. Bei Unterlassung der Meldung kann das zuständige Departement die Ortung oder Freilegung der Leitung auf Kosten des Eigentümers bzw. des Depots veranlassen. *

## Art. 26 Unterhaltspflicht der Abwasseranlagen {#art_26}

1
Abwasseranlagen sind vom Eigentümer stets fachgerecht zu betreiben, zu kontrollieren und in betriebstüchtigem und dichtem Zustand zu erhalten.
2
Kommt der Eigentümer seiner Unterhaltspflicht nicht nach, so kann das zuständige Departement die Unterhaltsarbeiten privater Leitungen auf Kosten des Eigentümers ausführen lassen. *
3
Schlammsammler, Fett- und Mineralölabscheider sind dem Anfall entsprechend regelmässig zu entleeren und das Material gewässerschutzkonform zu entsorgen.
4
Der Inhalt von Abwasserreinigungsanlagen sowie Klärgruben, Abwasserfaulräume oder geschlossene Abwassergruben muss auf eine genügend leistungsfähige Kläranlage (z.B. ARA Glarnerland in Bilten) abtransportiert werden. Ausnahmen sind durch die zuständigen Instanzen nach der ChemRRV zu entscheiden.

## Art. 27 Betriebskontrolle {#art_27}

1
Der Kontrollinstanz steht das Recht zu, die Abwasseranlagen jederzeit zu kontrollieren. Ihr ist der Zutritt zu allen Abwasseranlagen zu gestatten.
2
Alle Abwasseranlagen, insbesondere die Kontrollschächte, müssen jederzeit für Kontrolle, Reinigung und Durchspülung gut zugänglich sein.
3
Die Kosten für allfällige Nachkontrollen von beanstandeten Mängeln bei privaten Anlagen fallen zu Lasten des Eigentümers. Dazu gehören auch die Kosten für den Beizug von Fachleuten.

## Art. 28 Sanierung {#art_28}

1
Der Eigentümer einer Abwasseranlage hat festgestellte Mängel, insbesondere Undichtigkeiten, fach- und zeitgerecht zu beheben. Werden diese nicht behoben, so kann das zuständige Departement die zeitgerechte Behebung zu Lasten des Eigentümers anordnen. *

## Art. 29 Haftung {#art_29}

1
Mit der Erteilung der Bewilligung und der Kontrolle der Abwasseranlagen übernimmt das zuständige Departement keine Haftung für schlecht oder nicht funktionierende Abwasseranlagen. *
2
Die Eigentümer haften für Schäden, die wegen mangelhafter Dimensionierung und Erstellung, ungenügender Funktion oder mangelhaftem Betrieb und Unterhalt ihrer Abwasseranlagen verursacht werden.
3
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die Eigentümern oder Dritten durch Rückstau von Abwasser aus der Siedlungsentwässerung, die fachgerecht erstellt sind oder infolge höherer Gewalt entstehen.

## Art. 30 Grundsätze {#art_30}

1
Die Kosten für Planung, Projektierung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Erneuerung, Verzinsung und Abschreibung der öffentlichen Abwasseranlagen werden gedeckt durch verursachergerechte und kostendeckende Abwasserabgaben der Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer sowie durch allfällige Bundes- und Kantonsbeiträge.
2
Zur Sicherstellung der kostendeckenden Gebührenerhebung wird die Siedlungsentwässerung über eine Spezialfinanzierung abgerechnet. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den von den Abwasseranlagen verursachten Kosten und nach dem Zielwert (Kosten für Wiederbeschaffung und Betrieb).
3
Die Beiträge und Gebühren sind in der Gebührenordnung geregelt.
4
Der Gemeinderat hat die Kompetenz, die Beiträge und Gebühren im Einzelfall und bei besonderen Verhältnissen wie hohem oder tiefem Abwasseranfall, hoher Schmutzstofffracht usw. angemessen zu erhöhen oder herabzusetzen.

## Art. 31 Anschlussbeitrag {#art_31}

1
Mit der Erteilung einer Baubewilligung erhebt das zuständige Departement einen einmaligen Anschlussbeitrag. Der Anschlussbeitrag beinhaltet den Einkauf zur Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen aufgrund der Mehrnutzung einer Parzelle. Beitragspflichtig sind die Eigentümer aller neuen Bauten einer Parzelle, auch wenn von einzelnen Bauten kein Abwasser anfällt. Nebenbauten unter 20 m&sup3; Gebäudeinhalt sind nicht beitragspflichtig. *
2
Bemessungsgrundlage ist der Gebäudeinhalt in Kubikmetern gemäss Definition im Anhang. Bei Anlagen auf Parzellen ohne Gebäude (z.B. Parkplatzanlage) wird der fiktive Gebäudeinhalt aufgrund der abflusswirksamen Fläche mal 3 m Höhe berechnet.
3
Ausserordentlich grosse Hallen über 1000 m&sup3; Inhalt und ohne nennenswerten Schmutzwasseranfall (z.B. Kirchen, Lagergebäude) werden mit einem reduzierten Volumen aufgrund der Gebäudegrundfläche multipliziert mit 3 m Höhe veranlagt. Spätere Nutzungsänderungen sind in diesem Falle zusätzlich beitragspflichtig.
4
Bei Gebäudevergrösserungen – inkl. An- und Nebenbauten – ist für das zusätzliche Volumen der Beitrag zu leisten, unabhängig davon, ob zusätzliches Abwasser anfällt. Geringfügige Änderungen bis 20 m&sup3; Inhalt sind nicht beitragspflichtig.
5
Bei Parzellen, bei denen das nicht verschmutzte Abwasser von mindestens 80% der versiegelten Fläche versickert oder ohne Benützung von öffentlichen Abwasseranlagen abgeleitet wird, wird eine Reduktion gewährt. In der Gebührenordnung ist die Reduktion festgelegt.
6
Wird ein Gebäude, für das der einmalige Anschlussbeitrag erhoben worden ist, abgebrochen, oder durch Brand sowie ähnliche Ereignisse zerstört und an dessen Stelle innert fünf Jahren eine Neubaute errichtet, so wird der ursprüngliche Gebäudeinhalt bei der Festsetzung des neuen Anschlussbeitrages angerechnet.

## Art. 32 Benutzungsgebühren {#art_32}

1
Zur Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlagen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage haben die Eigentümer der Bauten, von welchen Abwasser über öffentliche Abwasseranlagen entsorgt wird, jährliche Benutzungsgebühren zu entrichten.
2
Die jährliche Benutzungsgebühr setzt sich aus der Grundgebühr und der Mengengebühr zusammen. Für vorübergehende Anschlüsse (z.B. Bauabwasser) wird eine spezielle Gebühr gemäss Gebührenordnung erhoben.
3
Bei abparzellierten Bauten und Anlagen, deren Entwässerung ohne Benutzung einer öffentlichen Abwasseranlage erfolgt, werden keine Benutzungsgebühren erhoben.

## Art. 33 Grundgebühr {#art_33}

1
Die Grundgebühr dient hauptsächlich zur Finanzierung der fixen Kosten für die ständige Bereitstellung der Anlagen zur Entsorgung des verschmutzten und des unverschmutzten Abwassers.
2
Die Grundgebühr ist auch geschuldet, wenn vorübergehend kein Abwasser anfällt.
3
Geschieht die Platz- oder Strassenentwässerung unter Benutzung einer öffentlichen Abwasseranlage, besteht die Gebührenpflicht.
4
Die Grundgebühr wird aufgrund der Grundstückfläche ermittelt, die je nach Bauzone gewichtet wird. In der Gebührenordnung sind die entsprechenden Gewichtungsfaktoren sowie die Preise festgelegt.
5
Die Gewichtungsfaktoren der Grundstücke ausserhalb von Bauzonen werden nach vergleichbaren Verhältnissen der Bauzonen bestimmt.
6
Bei folgenden Grundstückflächen ab einer bestimmten Minimalgrösse kann der Eigentümer die Gebäudegrundfläche oder wenn kein Gebäude vorhanden ist, die effektiv versiegelte Fläche geltend machen: *
a.
mit grossen Grünflächen;
b.
in der Zone für öffentliche Bauten oder in der Industriezone;
c.
ausserhalb Bauzonen;
d.
mit Strassen und Plätzen.
7
Die Minimalgrösse und der Gewichtungsfaktor sind in der Gebührenordnung enthalten.

## Art. 34 Reduktionen der Grundgebühr {#art_34}

1
Bei Parzellen, bei denen das nicht verschmutzte Abwasser von mindestens 80% der versiegelten Fläche versickert oder nicht an öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist, wird die Fläche reduziert. Der Eigentümer hat mittels verbindlichen Plänen und Einmassen die Entwässerungsanlagen und die versickerten Flächenausmasse zu belegen. Die Reduktion ist in der Gebührenordnung festgelegt.

## Art. 35 Mengengebühr {#art_35}

1
Die Mengengebühr dient hauptsächlich zur Finanzierung der variablen Kosten für die Entsorgung des Abwassers.
2
Die Mengengebühr basiert auf dem in der Gebührenordnung festgelegten Mengenpreis pro m&sup3; Trinkwasserbezug nach Wasserzähler oder aufgrund einer Abwassermengenmessung. Fehlen solche Messeinrichtungen, kann das zuständige Departement den Einbau eines Wasserzählers und die nötige Anpassung der Hausinstallationen verlangen. *
3
Für Anschlüsse mit vorübergehend fehlendem Wasserzähler oder von nicht verschmutztem Abwasser bei Trockenwetter, das nicht gemessen wird (z.B. Drainagewasser), wird diejenige Menge, welche dem mutmasslichen Abwasseranfall bei maximal möglicher Nutzung entspricht, vom zuständigen Departement festgesetzt. *
4
Besteht auf einer Liegenschaft eine erhebliche Differenz zwischen Wasserbezug und Abwasseranfall (Gärtnereien, Gewerbe, Industrie, usw.), so ist die Abwassermenge mittels zusätzlichen Wasserzählern separat zu erheben. Dasselbe gilt bei Nutzung von Regenabwasser, welches verschmutzt wird. Die Technischen Betriebe Glarus (TBG) bestimmen die Lage und die Grösse des erforderlichen Wasserzählers gemäss Verordnung über die Wasserversorgung. Der Wasserzähler ist im Eigentum der TBG und wird von diesen zur Verfügung gestellt und unterhalten. Für Wasserzähler, die der Differenzmessung dienen, wird von TBG eine reduzierte Grundgebühr gemäss Gebührenordnung der Wasserversorgung erhoben.
5
Bei Neuanschlüssen an die öffentliche Kanalisation wird die Grundgebühr anteilmässig ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Trinkwasser-Hausanschlusses erhoben.

## Art. 36 Verschmutzungszuschlag {#art_36}

1
Für Abwasser mit erhöhtem Verschmutzungsgrad können nach den Vorgaben der Kantonalen Fachstelle die Benutzungsgebühren speziell festgelegt werden. Der Nachweis über den Verschmutzungsgrad ist vom Verursacher zu erbringen.
2
Der Betreiber kann verpflichtet werden, die Einrichtungen zur Bestimmung der Schmutzstofffracht auf eigene Kosten zu erstellen.

## Art. 37 Perimeterbeiträge {#art_37}

1
Die Perimeterbeiträge dienen zur Finanzierung der Kosten der neu zu erstellenden oder auszubauenden Groberschliessungsanlagen. Sie bemessen sich nach Massgabe der gewichteten Sondervorteile der jeweiligen Erschliessung und aufgrund eines Kostenvoranschlages inkl. Verfahrenskosten.
2
Der Perimeter grenzt in einem Plan sämtliche Grundstücke eindeutig ab, die bei Vollausbau erschlossen und beitragspflichtig werden. Wird durch bestimmbare Verursacher ein besonderer Ausbaustandard erforderlich, gehen die Mehrkosten voll zu deren Lasten.
3
Der Gemeinderat genehmigt das Bauprojekt mit Kostenvoranschlag, den Gemeindebeitrag je nach öffentlichem Interesse und die Beitragsanteile mit Perimeterplan.
4
Das zuständige Departement verfügt die Festlegungen im Perimeterverfahren. Diese Verfügung erfolgt nach Anhören und unter schriftlicher Information der betroffenen Eigentümer. *
5
Mit dem Bau der Erschliessungsanlage darf erst begonnen werden, wenn mindestens die Hälfte der Perimeterbeiträge rechtsgültig gesichert ist.
6
Perimeterbeiträge können als Teilzahlungen vor Baubeginn und die Restzahlungen nach Vorliegen der durch das zuständige Departement genehmigten Bauabrechnung erhoben werden. *

## Art. 38 Ausserordentliche Aufwendungen der Behörde {#art_38}

1
Für ausserordentliche behördliche Aufwendungen (umfangreiche Baugesuche, bei Beizug von Fachleuten für Abklärungen und Prüfberichte, bei Erteilung von speziellen Anschlussbewilligung, umfangreiche Kontrolle und Abnahme der Anlagen, grosse administrative Arbeiten etc.) können die verursachten Kosten dem Eigentümer überbunden werden.

## Art. 39 Pflichtige Schuldner {#art_39}

1
Die einmaligen Beiträge schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft ist. Überdies schulden alle Nacherwerber die Beiträge, die im Zeitpunkt ihres Liegenschaftserwerbes ausstehen.
2
Die Benutzungsgebühren schulden die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft.

## Art. 40 Rechnungsstellung und Zahlungsfälligkeiten {#art_40}

1
Die wiederkehrenden Benutzungsgebühren werden halbjährlich oder jährlich erhoben. Bei Verursachern von grossen Abwassermengen können auch zwischenzeitlich Teilzahlungen verlangt werden.
2
Die Rechnung ist 30 Tage nach deren Ausstellungsdatum zur Zahlung fällig. Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5% pro Jahr berechnet. *
3
Der Gemeinderat kann die Fakturierung der Gebühren und das Inkasso an Dritte übertragen.

## Art. 41 Verzugsfolgen {#art_41}

1
Die Gemeinde oder deren Beauftragte können säumige Zahler durch Betreibung auf Pfändung oder Konkurs oder auf Grundpfandverwertung im Sinne von Artikel 227a EG ZGB belangen.
2
Für die Zwangsvollstreckung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

## Art. 42 Verjährung {#art_42}

1
Anschlussbeiträge verjähren nach zehn Jahren nach dem Anschluss.
2
Alle übrigen Gebühren verjähren nach fünf Jahren.
3
Vorbehalten bleiben in beiden Fällen verjährungsunterbrechende Handlungen gemäss OR Artikel 135 ff.

## Art. 43 Rechtsschutz {#art_43}

1
Gegen Entscheide des zuständigen Departements im Baubewilligungsverfahren kann binnen 14 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. *
2
Gegen erstinstanzliche Entscheide über Beiträge und Gebühren des zuständigen Departements kann binnen 30 Tagen, vom Empfang der schriftlichen Mitteilung an gerechnet, beim zuständigen Departement Einsprache erhoben werden. *
3
Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide, die gestützt auf diese Verordnung ergangen sind, nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz und nach allfälligen kantonalen Spezialbestimmungen. *

## Art. 44 Strafbestimmungen {#art_44}

1
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst oder gestützt darauf erlassene Verfügungen des zuständigen Departements und des Gemeinderates trotz Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels nicht befolgt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen. *
2
Der Gemeinderat kann Bussen bis 2000 Franken ausfällen.

## Art. 45 Übergangsbestimmungen {#art_45}

1
Die jährlich wiederkehrenden Benutzungsgebühren gelten ab dem 1. Januar 2011. *
2
Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung erstinstanzlich entschiedenen Anschlussbewilligungsgesuche sind nach den oben aufgeführten Reglementen der Gemeinden zu beurteilen.

## Art. A1-1 {#art_A1_1}

1
Begriff
Erklärung
Abwasser
Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig abfliessende Wasser (Fremdwasser) sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Regenwasser / Meteorwasser)
verschmutztes Abwasser
Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann (Schmutzwasser)
nicht verschmutztes Abwasser
Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser, das ein Gewässer nicht verunreinigen kann, oder Sauberwasser aus Sickerleitungen, Reservoirüberläufen, Laufbrunnen sowie nicht verschmutztes Kühlwasser usw. (teilweise auch als unverschmutztes Abwasser bezeichnet).
Abwasseranlagen
Anlagen, in denen Abwasser gesammelt, weitergeleitet und behandelt wird (Kanalisation, Abwasserreinigungs- und Vorbehandlungsanlagen, Abwasserstapelgruben usw.).
Anschlussbeitrag
Der Anschlussbeitrag (Vorzugslast) ist eine Geldleistung und gleicht den Sondervorteil oder Mehrwert aus, der einem einzelnen durch die gebauten Abwasseranlagen des Gemeinwesens entstanden ist.
Benutzungsgebühr
Für die Benützung und Inanspruchnahme der Abwasseranlagen werden wiederkehrende Benutzungsgebühren verlangt.
Bereich der öffentlichen Kanalisation
Einzugsgebiet der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, letztere, soweit sie öffentlichen Zwecken dienen können. Das Einzugsgebiet wird begrenzt durch die maximalen Anschlusskosten, welche gemäss der rechtlichen Praxis als zumutbar gelten.
ChemRRV
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81)
Kantonale Fachstelle
Kantonale Fachstelle Abteilung Umweltschutz und Energie
EG GSchG
Kant. Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz
Eigentümer
Natürliche oder juristische Person, in dessen Eigentum und Unterhaltspflicht die Anlagen stehen. Baurechtsnehmer gelten auch als Eigentümer.
Genereller Entwässerungsplan (GEP)
Der Generelle Entwässerungsplan bildet die Planungsgrundlage für eine zielgerichtete ökologische und ökonomische Erfüllung der Gewässerschutzaufgaben der Gemeinde in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Er umfasst alle Teilbereiche der Entwässerung (Schmutzwasserkanalisation, Meteorwasserkanalisation, Kläranlagen, Versickerung, Retention, Gewässer usw.) auf dem ganzen Gemeindegebiet.
Gebäudeinhalt
Massgebend für die Bemessung des kubischen Gebäudeinhalts ist die aktuelle SIA-Norm (zurzeit Norm Nr. 416)
GSchG
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR 814.20)
GSchV
Gewässerschutzverordnung (des Bundes) (SR 814.201)
Grundgebühr
Anteil der jährlichen Benutzungsgebühr, welche auf allen angeschlossenen Liegenschaften - ohne direkten Mengenbezug - erhoben wird. Die Grundgebühr dient hauptsächlich zur Finanzierung der fixen Kosten für die ständige Bereitstellung der Anlagen zur Entsorgung des verschmutzten und des unverschmutzten Abwassers. Die Abwasseranlagen stehen für eine maximale Nutzung der Liegenschaft ständig bereit.
Hausanschluss
Kanalisation, welche die zu entwässernde Liegenschaft mit der öffentlichen Abwasseranlage verbindet (Feinerschliessung)
Hausinstallationen
Entwässerungseinrichtungen innerhalb des Gebäudes (Fallstränge, Grundleitungen usw.)
Mischsystem
Verschmutztes und unverschmutztes Abwasser werden im gleichen Kanal abgeleitet.
Mengengebühr/ Mengenpreis
Anteil der Benutzungsgebühr, welche mit direktem Mengenbezug erhoben wird. Der Mengenpreis ist eine variable Gebühr. Die Mengengebühr dient hauptsächlich zur Finanzierung der variablen Kosten (ca. 50%) für die Entsorgung des Abwassers
Perimeter
Der Perimeter grenzt alle erschliessungs- und beitragspflichtigen Grundstücke oder Grundstücksteile in einem Plan eindeutig ab und bezieht sich auf die generell festgelegten Anlagen der Groberschliessung. Die Fläche der innerhalb der Umgrenzungslinie liegenden Grundstücke oder Grundstücksteile wird als Perimeterfläche bezeichnet.
Regenabwasser
Wasser aus natürlichem Niederschlag, das nicht durch Gebrauch verunreinigt wurde. Die Zuordnung zu verschmutztem oder nicht verschmutztem Abwasser erfolgt nach der Gewässerschutzgesetzgebung bzw. nach Anleitung der Richtlinie «Regenabwasserentsorgung» vom VSA. Wasser, welches aufgrund eines Regenereignisses von der Oberfläche abfliesst (umgangssprachlich oft als Meteorwasser bezeichnet).
Retention
Massnahmen zur Rückhaltung resp. dosierten Ableitung von Niederschlagswasser. Einstauung von Dächern, Plätzen, Biotopen usw. mit gedrosselter Ableitung des Wassers in Versickerungsanlagen, Kanalisationen und Vorfluter
Schmutzabwasser
Durch Gebrauch verändertes Wasser (häusliches, gewerbliches oder industrielles Abwasser), das in eine Entwässerungsanlage eingeleitet und einer Abwasserbehandlung zugeführt werden muss. Schmutzabwasser gilt als verschmutztes Abwasser im Sinne des Gewässerschutzgesetzes (siehe auch verschmutztes Abwasser)
Schmutzstofffracht
Tatsächlich eingeleitete Abwasserfracht, meist nur in Bezug auf grosse Abwasserlieferanten
SIA
Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein, Zürich
Trennsystem
Verschmutztes und unverschmutztes Abwasser werden getrennt abgeleitet.
V EG GSchG
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (Vlll B/21/4)
Verschmutzungszuschlag
Für abwasserintensive Industrie- und Gewerbebetriebe ist eine Verursachergerechte Mengengebühr nur möglich, wenn die tatsächlich eingeleitete Schmutzstofffracht bemessen wird.
Versickerung
Massnahmen zur Rückführung von nicht verschmutztem Abwasser in den Untergrund resp. den Grundwasserträger (Versickerungsmulden, Sickerschächte/-koffer, Versickerungsgalerien)
Vorfluter
Gewässer, in das Abwasser eingeleitet wird
VSA
Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, Zürich
Zielgebühr
Die Zielgebühr ist die mittelfristig absehbare Obergrenze der Gebühren und Beiträge.
zonengewichtete Grundstücksfläche
Bauzonenabhängige Gewichtung der Grundstücksfläche als pauschalisiertes Veranlagungsverfahren für die Ermittlung der Grundgebühr. Der Gewichtungsfaktor je Zone ist abhängig von der durchschnittlich möglichen Versiegelung der Parzellenfläche (Regenabwasser-Anfall) und der durchschnittlichen Einwohnerdichte (Schmutzabwasser-Anfall)
