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title: "Link zu PDF mit Reglement"
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# Link zu PDF mit Reglement

## Art. 1 I. Grundsätze {#art_1}

Grundsätze 1 Die Gemeinde Köniz setzt sich dafür ein, dass die Ziele des
Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 (Klimaübereinkommen)1 im Rahmen der Energiestrategie 2050 des Bundes
und der langfristigen Klimastrategie des Bundesrates erreicht
werden sowie die Abhängigkeit von importierten fossilen Energieträgern reduziert wird.
2 Sie trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die nötigen und geeigneten Massnahmen, um diese Ziele auf dem Gemeindegebiet zu
erreichen.
3 Bei der Umsetzung der Massnahmen ist auf die Anliegen der
Umwelt sowie auf die Interessen der Gesellschaft und der Wirtschaft gleichwertig Rücksicht zu nehmen.
4 Sozialverträgliche Massnahmen sind zu priorisieren.
5 Die Gemeinde trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Massnahmen zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaveränderung.
6 Sie nimmt im Bereich des Klimaschutzes eine Vorbildfunktion
wahr.
7 Die Gemeinde verzichtet nach Möglichkeit auf den Erwerb von
Zertifikaten zur Kompensation von Treibhausgasemissionen. Zertifikate für unvermeidbare Treibhausgasemissionen oder zur zeitlichen Überbrückung müssen international anerkannte Mindeststandards erfüllen, lokale Zertifikate werden nach Möglichkeit
bevorzugt.
1 SR 0.814.012
825.1 Klimaschutzreglement
II. Ziele
Art. 2
Absenkpfad 1 Die netto-Treibhausgasemissionen auf dem Gemeindegebiet von
Köniz, gemessen in CO2-Äquivalenten pro Kopf, dürfen folgende
Werte nicht überschreiten:
a) 2022: 2,47 t
b) 2026: 2,06 t
c) 2030: 1,66 t
d) 2034: 1,22 t
e) 2038: 0,77 t
f) 2042: 0,33 t
g) 2045: 0 t
2 Treibhausgasemissionen im Sinn von Absatz 1 sind alle energiebedingten Emissionen auf dem Gemeindegebiet ohne den Flugverkehr; hinzu kommen die am Anteil der Gemeinde Köniz
bemessenen Treibhausgasemissionen der Abwasserreinigungsanlagen und der Kehrichtverbrennungsanlage ausserhalb des
Gemeindegebiets.
3 Die Gemeindeverwaltung erreicht für ihre direkten Treibhausgasemissionen das Ziel netto Null spätestens im Jahr 2035. Dies gilt
auch für Institutionen, die zu mindestens 50 % von der Gemeinde
finanziert werden oder an denen sie zu mindestens 50 % beteiligt
ist. Der Gemeinderat führt eine entsprechende Liste.
4 Der Gemeinderat überprüft im Rahmen der Berichterstattung
gemäss Art. 6 auch die Zielsetzungen dieses Reglements unter
Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen im internationalen, nationalen und kantonalen Recht, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und der technologischen Entwicklung und stellt dem Parlament entsprechend Antrag.
Art. 3
Reduktion
der grauen
Emissionen
1 Die Gemeinde setzt sich für die Reduktion der grauen Emissionen
und der Emissionen aus der Landwirtschaft ein.
2 Sie trifft dafür geeignete Massnahmen für die von der Gemeinde
beeinflussbaren Bereiche, insbesondere bei der Erstellung von
Bauwerken, bei der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen für die Erfüllung der Gemeindeaufgaben und der Sensibilisierung von Privatpersonen und Unternehmen.
Klimaschutzreglement 825.1
3 Die Gemeinde strebt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine möglichst klimaneutrale Kreislaufwirtschaft sowie klimaverträgliche
Finanzinvestitionen an.
Art. 4
Klimaverträgliche Finanzflüsse
Die Gemeinde setzt sich im Rahmen ihrer Kompetenzen dafür ein,
dass die Pensionskasse:
a) die Klimaverträglichkeit ihres Anlageportfolios jährlich
misst und veröffentlicht,
b) gezielte Schritte zur Dekarbonisierung ihres Wertschriftenportfolios unternimmt,
c) ihr Stimmrecht bei in- und ausländischen Unternehmen
aktiv zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung wahrnimmt.
III. Klima- und Energiestrategie
Art. 5
Klima- und
Energiestrategie
1 Der Gemeinderat beschliesst eine Klima- und Energiestrategie.
2 Er überprüft periodisch die Inhalte und die Umsetzung und
nimmt die nötigen Anpassungen vor.
IV. Zusammenarbeit
Art. 6
Zusammenarbeit 1 Die Gemeinde Köniz arbeitet mit dem Bund, dem Kanton, den
Gemeinden der Region, den Energieversorgern und weiteren
Dritten zusammen, wenn dies den Zielen dieses Reglements
dient.
2 Sie setzt sich für Massnahmen auf übergeordneter Ebene ein, die
der Erfüllung dieser Ziele dienen.
V. Controlling und Berichterstattung
Art. 7
Controlling und
Berichterstattung
1 Die zuständige Stelle der Direktion Umwelt und Betriebe führt die
nötigen Erhebungen durch, welche Aufschluss darüber geben, ob
die Artikel 2 und 3 eingehalten werden.
2 Der Gemeinderat berichtet jährlich im Rahmen des ordentlichen
Jahresberichts der Gemeinde über die Zielerreichung gemäss
825.1 Klimaschutzreglement
Artikel 2 und 3 für die Gemeindeverwaltung und alle vier Jahre in
einem separaten Bericht für das Gemeindegebiet.
3 Er berichtet der Öffentlichkeit alle vier Jahre über die umgesetzten, beschlossenen sowie die geplanten Massnahmen, die für die
Erreichung der Zielsetzungen notwendig sind.
4 Werden die Ziele gemäss Artikel 2 nicht erreicht, beschliesst er
rechtzeitig zusätzliche Massnahmen.
VI. Spezialfinanzierung «Klimaschutz»
Art. 8
Spezialfinanzierung
«Klimaschutz»
1 Die Gemeinde Köniz führt eine Spezialfinanzierung «Klimaschutz».
2 Die Mittel der Spezialfinanzierung dienen
a) der Finanzierung von Massnahmen der Gemeinde, damit
die Ziele dieses Reglements erreicht werden,
b) der Umsetzung von Massnahmen zur Qualitätssicherung
und zum Monitoring.
Nicht unterstützt werden
a) Massnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen
b) Massnahmen, die bereits von Bund oder Kanton gefördert
werden.
In begründeten Fällen kann der Gemeinderat in den Ausführungsbestimmungen Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen.
3 Massnahmen mit dem besten Kosten/Nutzen-Verhältnis werden
priorisiert. Über die entsprechenden Überlegungen und allfälligen Berechnungen erstattet der Gemeinderat dem Parlament auf
geeignete Art Bericht.
4 Auf Unterstützungsbeiträge besteht kein Rechtsanspruch.
5 In die Spezialfinanzierung werden eingelegt:
a) mit dem Budget dafür bewilligte Mittel,
b) Mittel aus Ertragsüberschüssen der Erfolgsrechnung gemäss Beschluss des zuständigen Organs,
c) Weitere Mittel, wenn solche verfügbar sind und das für die
entsprechende Ausgabe zuständige Organ dies beschliesst,
d) Spenden und Legate,
Klimaschutzreglement 825.1
e) Erträge aus der Abgabe der Strom, Gas- und Wärmeverteilnetzbetreiber für die Benützung des öffentlichen Grundes gemäss entsprechendem Reglement:
− 20–50 % der Abgabe für die Stromversorgung
− 15–33 % der Abgabe für die Gasversorgung
− 10–20 % für die Wärme- und Kälteversorgung
6 Entnahmen werden durch den Gemeinderat auf Antrag der Abteilungen beschlossen.
7 Der Bestand der Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.
VII. Zuständigkeiten und Informationspflichten
Art. 9

## Artikel 1 bis Zuständigkeiten 1 Massnahmen zur Zielerreichung gemäss {#art_1bis}

Artikel 3
sind von allen Verwaltungseinheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten umzusetzen.
2 Das Entwerfen der Massnahmenplanung zuhanden des Gemeinderats liegt in der Zuständigkeit eines abteilungsübergreifenden
Koordinationsgremiums unter Federführung der Direktion Umwelt und Betriebe.
3 Das Controlling, die Berichterstattung, die Erstellung und Anpassung der Energie- und Klimastrategie und die Verwaltung der
Spezialfinanzierung Klimaschutz liegen in der Verantwortung der
Direktion Umwelt und Betriebe.

## Art. 10 {#art_10}

Informationspflichten Der Gemeinderat gibt in Vorlagen, die dem Parlament oder den
Stimmberechtigten unterbreitet werden, über die Auswirkungen
auf das Klima Auskunft.

## Art. 11 VIII. Schlussbestimmungen {#art_11}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement in einer Verordnung.
Inkrafttreten 2 Das vorliegende Reglement tritt am 1. März 2024 in Kraft.
825.1 Klimaschutzreglement
Köniz, 19. Juni 2023
Im Namen des Parlaments
Die Präsidentin Die Sekretärin
Tatjana Rothenbühler Verena Remund - von Känel
