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title: "Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden"
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provisions: 30
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# Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Die Evangelisch-Reformierte Kirche Nidwalden ist Teil der weltweiten
Christenheit. Sie unterstellt sich dem Worte Gottes und sieht ihren Auftrag darin, das Evangelium von Jesus Christus den Menschen nahezubringen.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgabe
1 Sie sorgt für die bibelgemässe Verkündigung des Wortes Gottes in
Predigt und Unterricht, Taufe und Abendmahl, Seelsorge und Diakonie.
Sie tritt ein für die Geltung des Evangeliums im täglichen Leben. Sie unterstützt Werke zwischenkirchlicher Hilfe und fördert die ökumenische
Zusammenarbeit mit den christlichen Kirchen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Grundlagen und Mitgliedschaft

## Art. 3 {#art_3}

Rechtspersönlichkeit
1 Die Evangelisch-Reformierte Kirche Nidwalden ist eine öffentlich-rechtlich anerkannte Körperschaft gemäss der Kantonsverfassung.
2 Sie ordnet ihre Angelegenheiten frei und selbstständig im Rahmen der
staatlichen Verfassung und Gesetze sowie gemäss ihrer Kirchenverfassung.

## Art. 4 {#art_4}

Evangelisch-Reformierte Kirche Schweiz
1 Die Evangelisch-Reformierte Kirche Nidwalden ist Mitglied der Evangelisch-Reformierten Kirche Schweiz und durch diese mit den Kirchen
der Leuenberger Kirchengemeinschaft, des Reformierten Weltbundes
und des Ökumenischen Rates verbunden.

## Art. 5 {#art_5}

Kirchengebiet
1 Die Evangelisch-Reformierte Kirche Nidwalden bildet eine einzige, in
mehrere Kreise gegliederte Kirchgemeinde, die das ganze Kantonsgebiet umfasst. Die Umschreibung dieser Kreise wird in der Kirchenordnung vorgenommen.

## Art. 6 {#art_6}

Mitgliedschaft
1 Mitglieder der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden sind:
a. Die evangelisch-reformierten Einwohnerinnen und Einwohner des
Gebiets der Kirchgemeinde, die nicht ausdrücklich ihren Austritt
erklärt haben;
b. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund
ihres Gesuches in die Kirchgemeinde aufgenommen worden sind;
c. Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn
wenigstens ein Elternteil der Landeskirche angehört und die Inhaber der elterlichen Sorge nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt
haben;
d. Personen, welche ihren Wohnsitz in die Kirchgemeinde verlegt
haben und Mitglied einer Kirche der Gemeinschaft Evangelischer
Kirchen in Europa (GEKE) sind, sofern sie nicht ausdrücklich ihre
Nichtzugehörigkeit zur Landeskirche erklärt haben.

## Art. 7 {#art_7}

Austritt
1 Der Austritt aus der Kirche ist dem Kirchenrat schriftlich zu erklären.

## Art. 8 {#art_8}

Stimmrecht und Wahlrecht
1 Die Kirchgemeindemitglieder, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt
haben, sind in Angelegenheiten der Evangelisch-Reformierten Kirche
Nidwalden stimmfähig und haben das aktive wie das passive Wahlrecht.
3 Aufbau der Kirchgemeinde

## Art. 9 {#art_9}

Organe
1 Die Kirchgemeinde übt ihre Befugnisse aus durch:
1. die Kirchgemeindeversammlung;
2. den Kirchenrat;
3. den Pfarrkonvent;
4. die Finanzkommission.
3.1 Kirchgemeindeversammlung

## Art. 10 {#art_10}

Zusammensetzung und Einberufung
1 Die Kirchgemeindeversammlung besteht aus den stimmberechtigten
Mitgliedern und tritt ordentlicherweise zweimal im Jahr zusammen. Sie
kann ausserdem jederzeit durch den Kirchenrat einberufen werden.
2 Verlangt ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten unter Nennung der zu
behandelnden Gegenstände schriftlich eine Kirchgemeindeversammlung, so muss diese innert dreier Monate stattfinden.

## Art. 11 {#art_11}

Aufgaben
1 Die Kirchgemeindeversammlung hat folgende Befugnisse und Pflichten:
1. Behandlung aller Fragen des kirchlichen Lebens in der Gemeinde, soweit diese nach Kirchenverfassung oder Kirchenordnung
nicht einem anderen Organ zugewiesen sind;
2. Erlass und Abänderung der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung;
3. Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in Kirchenverbänden
sowie die Genehmigung von Vereinbarungen oder Beschlüssen
über die Beteiligung an zwischenkirchlichen Abkommen;
4. Wahl der Mitglieder des Kirchenrates sowie dessen Präsidentin
oder Präsidenten und dessen Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten;
5. Wahl der Mitglieder der Finanzkommission;
6. Kenntnisnahme des Jahresberichtes des Kirchenrates, Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets sowie Festsetzung
des Steuerfusses;
7. Beschlussfassung über einmalige Ausgaben von mehr als CHF
50’000 und jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF
10’000;
8. Erlass und Änderung von Reglementen.
2 Es können nur Beschlüsse gefasst werden über Geschäfte, die auf der
Traktandenliste stehen.
3 Die Einladung zur Kirchgemeindeversammlung hat spätestens 20
Tage vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der Traktanden durch
einmalige Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt zu erfolgen.

## Art. 12 {#art_12}

Abstimmungen und Wahlen
1 Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden
Stimmberechtigten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
2 Für die Wahlen gelten Art. 58 ff. des Gemeindegesetzes1).

## Art. 13 {#art_13}

Urnenabstimmung
1 Die Erlasse, Sachgeschäfte und die Wahlen sind der Urnenabstimmung in der Versammlung zu unterbreiten, wenn dies vom Kirchenrat
angeordnet oder von einem Zwanzigstel der Stimmberechtigten spätestens 8 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung, auf deren Geschäftsordnung der zu behandelnde Gegenstand steht, schriftlich verlangt wird.
2 Die Urnenabstimmung richtet sich im Übrigen nach den Art. 74 ff. des
Gemeindegesetzes2).
3.2 Kirchenrat

## Art. 14 {#art_14}

Zusammensetzung
1 Der Kirchenrat setzt sich zusammen aus:
1. der Präsidentin oder dem Präsidenten;
2. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten;
3. einer Vertretung des Pfarrkonvents von Amtes wegen;
4. und zwei weiteren Mitgliedern.
1) NG 171.1
2) NG 171.1
2 Für die Zusammensetzung im Kirchenrat ist auf eine angemessene
Vertretung der Gemeindekreise zu achten.

## Art. 15 {#art_15}

Aufgaben
1 Der Kirchenrat ist das vollziehende Organ der Kirchgemeinde. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vertretung der Kirchgemeinde nach innen und aussen;
2. Vorbereitung der Kirchgemeindeversammlung und der von dieser
zu behandelnden Angelegenheiten;
3. Abschluss und Auflösung sämtlicher Arbeitsverträge;
4. Anstellung der Pfarrpersonen sowie sämtlicher Angestellten der
Evangelisch-Reformierten Kirche und der Gemeindekreise;
5. Vollzug der kirchlichen Erlasse und Beschlüsse;
6. Sicherstellung des Religionsunterrichts;
7. Vollzug der ihm durch die Kirchenordnung zugewiesenen Aufgaben;
8. Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zu CHF 50'000
und jährlich wiederkehrende von weniger als CHF 10'000.
2 Für den Vollzug der Aufgaben kann der Kirchenrat die Geschäftsstelle
beiziehen.

## Art. 16 {#art_16}

Geschäftsordnung und Kommissionen
1 Der Kirchenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
2 Für besondere Sachgeschäfte kann er Fachleute beiziehen und Kommissionen ernennen. In den Kommissionen führt ein Mitglied des Kirchenrates den Vorsitz.
3.3 Pfarrkonvent

## Art. 17 {#art_17}

Zusammensetzung
1 Der Pfarrkonvent setzt sich zusammen aus den in der Kirchgemeinde
wirkenden Pfarrpersonen.
2 Der Pfarrkonvent konstituiert sich selbst, wählt eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der
Genehmigung durch den Kirchenrat bedarf.
3 Der Pfarrkonvent wählt seine Vertreterin oder seinen Vertreter im Kirchenrat.

## Art. 18 {#art_18}

Aufgaben
1 Der Pfarrkonvent dient der Kirchgemeinde durch theologische Arbeit,
insbesondere durch Besprechung kirchlicher Fragen. Ferner fördert und
koordiniert er die praktische Amtstätigkeit der Pfarrpersonen und behandelt Fragen des öffentlichen Lebens.
2 Der Kirchenrat übergibt dem Pfarrkonvent die religiösen, kirchlichen
oder theologischen Fragen zur Prüfung und zur Stellungnahme.
3.4 Finanzkommission

## Art. 19 {#art_19}

Zusammensetzung
1 Die Finanzkommission besteht aus drei Mitgliedern und konstituiert
sich selbst. Sie wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt
sich eine Geschäftsordnung.
2 Die Mitgliedschaft in der Finanzkommission ist mit der Mitgliedschaft
im Kirchenrat oder in einem Gemeindekreis-Team unvereinbar. Arbeitnehmende der Kirchgemeinde dürfen ebenfalls nicht der Finanzkommission angehören.

## Art. 20 {#art_20}

Aufgaben
1 Die Rechte und Pflichten der Finanzkommission richten sich nach den
Art. 105 ff. des Gesetzes über Organisation und Verwaltung der
Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)3).
3.5 Gemeindekreise

## Art. 21 {#art_21}

Gemeindekreis-Team
1 Jeder Gemeindekreis hat ein Gemeindekreis-Team.
2 Die Gemeindekreis-Teams unterliegen nicht dem Gesetz über die
kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG)4). Die
Wahl, die Zusammensetzung, die Organisation und die Aufgaben der
Gemeindekreis-Teams werden in der Kirchenordnung geregelt.
3) NG 171.1
4) NG 161.1
4 Kirchliche Behörden und Mitarbeitende

## Art. 22 {#art_22}

Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Behördenmitglieder beträgt vier Jahre.

## Art. 23 {#art_23}

Amts- und Berufsgeheimnis
1 Mitglieder der kirchlichen Behörden, Kommissionen und kirchliche Mitarbeitende haben bei Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit gemacht haben und die sich auf die amtlichen sowie beruflichen
Obliegenheiten beziehen, Verschwiegenheit zu bewahren.
2 Das Amts- und Berufsgeheimnis bleibt auch nach Beendigung des
Amts- und Dienstverhältnisses bestehen.
5 Finanzhaushalt

## Art. 24 {#art_24}

Grundsatz
1 Der Finanzhaushalt ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit,
der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu führen.

## Art. 25 {#art_25}

Mittelbeschaffung
1 Die Kirchgemeinde erhebt bei ihren Mitgliedern eine Kirchensteuer,
deren Bezug nach den Grundsätzen des staatlichen Steuerverfahrens
durch das kantonale Steueramt erfolgt. Im Weiteren verfügt sie über den
ihr gemäss der kantonalen Gesetzgebung zustehenden Zuschlag zu
den Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen.

## Art. 26 {#art_26}

Mittelverwendung
1 Die Mittel der Kirchgemeinde sind in Beachtung ihrer Zweckbestimmung für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Kanton sowie für die Verpflichtungen, die ihr aus der Mitgliedschaft in regionalen und überregionalen
kirchlichen Institutionen erwachsen, zu verwenden.
2 Der Kirchenrat ist ferner befugt, im Rahmen der an der Kirchgemeindeversammlung bewilligten Kredite weitere Werke der Seelsorge, der
Hilfstätigkeit sowie der christlichen Bildung und Kultur mit Beiträgen zu
unterstützen, auch wenn diese Aufgaben den Bereich örtlicher oder
kantonaler kirchlicher Dienste und Einrichtungen überschreiten.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 27 {#art_27}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Kirchenverfassung vom 22. Mai 2002 wird aufgehoben.

## Art. 28 {#art_28}

Inkrafttreten
1 Diese Kirchenverfassung tritt nach der Verabschiedung durch die
Kirchgemeindeversammlung und der Genehmigung durch den Landrat

## Art. 29 am 1. Januar 2023 in Kraft.5) {#art_29}

Übergangsbestimmungen
1 Die ersten Gesamterneuerungswahlen des Kirchenrates und der Finanzkommission nach dieser Verfassung finden an der Frühjahrsversammlung 2023 statt. Amtsantritt ist der 1. Juli 2023.
2 Die Amtsdauer der nach der Verfassung vom 22. Mai 2002 und der
Kirchenordnung vom 1. September 2011 gewählten Mitglieder des Kirchenrates, der Finanzkommission und der Kirchenpflegen endet am 30.
Juni 2023.
3 Die nach bisherigem Recht gewählten Pfarrpersonen werden per 1.
Januar 2023 mit Vertrag angestellt.

## Art. 30 {#art_30}

Revision
1 Jede ganze oder teilweise Änderung dieser Kirchenverfassung bedarf
der Annahme durch die Kirchgemeindeversammlung und der Genehmigung durch den Landrat.
5) Vom Landrat genehmigt am [Datum]
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.05.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 2023-004
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.05.2022 01.01.2023 Erstfassung 2023-004
