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title: "Verordnung über Kurse und Prüfungen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention"
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provisions: 6
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# Verordnung über Kurse und Prüfungen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention

## Art. 1 als Verordnung:2 {#art_1}

Übertragung
1 Das Volkswirtschaftsdepartement kann die Durchführung von Kursen und Prüfungen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention geeigneten Organisationen
übertragen.
2 Es überträgt die Durchführung mittels Vereinbarung.
3 Eine Organisation gilt als geeignet, wenn sie:
a) über fachliche Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention verfügt;
b) Kurse und Prüfungen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention anbietet;
c) für die Erwachsenenbildung qualifiziert ist;
d) über zertifiziertes Lehrpersonal verfügt.

## Art. 2 {#art_2}

Fächer
1 Die Prüfung umfasst folgende Fächer:
a) Lebensmittelhygiene:
1. gesetzliche Grundlagen;
2. Hygiene (Grundkenntnisse Mikrobiologie, persönliche Hygiene, Warenhygiene, Betriebshygiene);
3. praktische Hygiene (Umgang mit leichtverderblichen Lebensmitteln,
Verarbeitung, Lagerung, Regenerieren);
1 sGS 553.1.
2 In Vollzug ab 1. Januar 2021.
nGS 2020-083
553.12
4. Deklaration (Speise- und Getränkekarte);
5. Selbstkontrolle;
6. Warenkunde.
b) Suchtprävention:
1. gesetzliche Grundlagen;
2. Sucht, Suchtentstehung und Suchtverlauf;
3. Suchtmittel und Strassenverkehr;
4. Jugendschutz;
5. Personal mit Suchtproblemen.

## Art. 3 {#art_3}

Prüfungsgebühr
1 Die Prüfungsgebühr beträgt höchstens Fr. 300.–.

## Art. 4 {#art_4}

Nichtbestehen der Prüfung
1 Wer die Prüfung nicht besteht, kann das Prüfungsergebnis innert 14 Tagen seit
Eröffnung schriftlich mit Einsprache anfechten. Die geeignete Organisation bezeichnet eine für die Einsprache zuständige Stelle.
2 Der Einspracheentscheid kann innert 14 Tagen seit Eröffnung schriftlich mit Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement angefochten werden.

## Art. 5 {#art_5}

Datenbank
1 Das Volkswirtschaftsdepartement führt eine Datenbank über das Bestehen der
Prüfung.
2 Es bestätigt auf Anfrage das Bestehen der Prüfung gegenüber:
a) den für den Vollzug der Gastwirtschaftsgesetzgebung3 zuständigen Stellen;
b) den Absolventinnen und Absolventen der Prüfung.

## Art. 6 {#art_6}

GASTROSUISSE-Zertifikat
1 Das Bestehen der modularen Gastro-Grundausbildung mit GASTROSUISSE-
Zertifikat ist dem Bestehen der Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach diesem Erlass gleichgestellt.
3 sGS 553.
553.12
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2020-083 13.10.2020 01.01.2021
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.10.2020 01.01.2021 Erlass Grunderlass 2020-083
