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title: "Verordnung über die Nutzung der Allmend"
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# Verordnung über die Nutzung der Allmend

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Zweck
1 Die Luzerner Allmend ist Sport-, Freizeit-, Wirtschafts-, Natur- und
Erholungsraum.
2 Die Allmend steht als offener Landschaftsraum für den Breitensport, die
extensive Erholung, die Förderung und den Erhalt naturnaher Lebensräume sowie die Durchführung von Veranstaltungen und die Parkierung
zur Verfügung.
3 Die Nutzungsprioritäten in den Teilräumen gemäss Abs. 2 ergeben sich
aus der Konzeptplanung Allmend, dem Nutzungskonzept Allmend sowie
dem Konzept Nachnutzung Rennbahn.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Diese Bestimmungen gelten für Flächen östlich (Vorzone) und Flächen
westlich der Horwerstrasse und umfassen öffentlichen Grund und Verwaltungsvermögen.
2 Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist, sind
diejenigen des Reglements über die Nutzung des öffentlichen Grundes
vom 28. Oktober 2010 und der Verordnung über die Nutzung des öffentlichen Grundes vom 16. März 2011 3 anwendbar. Für die Flächen des
Verwaltungsvermögens auf der Luzerner Allmend gelten sie sinngemäss.

## Art. 3 {#art_3}

Gliederung
1 Die Flächen östlich der Horwerstrasse (Vorzone) gliedern sich wie folgt:
a. freie Fläche auf öffentlichem Grund,
b. Parkierungsfläche vor dem Sportgebäude und Parkierungsflächen P2
„Allmend/Messe“ (vor den Messehallen 2 und 3) und P3 „Allmend“ (beim
Restaurant Schützenhaus) auf Verwaltungsvermögen.
2 Die Flächen westlich der Horwerstrasse (alle im Verwaltungsvermögen)
gliedern sich wie folgt:
a. Landschaftsgrün;
b. Reitsport;
c. Breitensportanlagen;
d. die Mehrzweckhalle Allmend und das Waaghaus umgebende Flächen;
e. Freiflächen für Veranstaltungen und Parkierung.
3 sRSL 1.1.1.1.2
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## Art. 4 II. Nutzungsprioritäten Flächen westlich der Horwerstrasse {#art_4}

Grundsatz
Die Flächen westlich der Horwerstrasse werden mit Ausnahme der Sportanlagen und Sportnutzungen nur extensiv genutzt und bleiben primär als
naturnahes Landschaftsgrün erhalten.

## Art. 5 {#art_5}

Freiflächen für Veranstaltungen und Parkierung
1 Die Freiflächen für Veranstaltungen und Parkierung (Zirkusplatz, P1;
Schotterrasenfläche; Allmend-Wiese) können für Veranstaltungen genutzt
werden, die im öffentlichen Interesse liegen.
2 Im Nutzungskonzept Allmend wird dazu Näheres festgelegt.
3 Die Nutzungsintensität und die Nutzungsdauer des Schotterrasens durch
Veranstaltungen und Parkierung sind so zu begrenzen, dass die Vorgaben
betreffend Tragfähigkeit (Aufbau) und Erscheinungsbild (mehrheitlich begrünte Fläche) eingehalten werden können.
4 Die Allmend-Wiese wird nur in Ausnahmefällen zur Verfügung gestellt.
5 Ausserhalb der Belegungszeiten sind diese Flächen für die Öffentlichkeit
frei zugänglich.

## Art. 6 {#art_6}

Nutzungsprioritäten und -kriterien
1 Im Nutzungskonzept Allmend werden die Prioritäten zur Nutzung auf den
Freiflächen für Veranstaltungen und Parkierung definiert und nicht bewilligungsfähige Nutzungen aufgeführt.
2 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen beurteilt bei der Vergabe von Veranstaltungen die Nutzungswünsche gestützt auf folgende
Aspekte:
a. Einhaltung des generellen Zwecks gemäss ;
b. mikro- und makroökonomische Aspekte;
c. Image und Ausstrahlung;
d. Abhängigkeit der Veranstaltung von einer Freifläche bzw. Möglichkeit,
diese in den Räumlichkeiten der Messe Luzern AG oder swissporarena
events ag durchzuführen;
e. Umwelt und Verkehr (u. a. Lärmbelastung, Verkehrsaufkommen,
zusätzliche Infrastruktur);
f. Sicherheit;
g. öffentlicher Zugang zum Event;
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h. Förderung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens;
i. Verfügbarkeit von Raum, Zeit und Ressourcen.

## Art. 7 {#art_7}

Veranstaltungswerbung
1 Hinweise auf Veranstaltungen wie Plakate oder Bandenwerbungen sind
dezent zu platzieren. Sie dürfen nicht auf öffentlichem Grund angebracht
werden.
2 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen kann Ausnahmen
bewilligen.

## Art. 8 III. Nutzungsprioritäten Vorzone {#art_8}

Grundsatz
1 Die Vorzone ist eine frei zugängliche Fläche.
2 Der öffentliche Grund auf der Vorzone dient in erster Linie denjenigen
Nutzungen, die über die Vorzone erschlossen werden.

## Art. 9 {#art_9}

Nutzungsprioritäten und -kriterien
1 Die Bewilligungsinstanz beurteilt die Gesuche zur Nutzung der Vorzone
nach folgenden Kriterien:
a. Zusammenhang mit Nutzungen durch die Hauptnutzerinnen oder
b. besonderes Interesse der Stadt Luzern.
2 Dauernd betriebene Verkaufsstände erhalten keine Bewilligung. Davon
ausgenommen ist die Verkaufsstelle beim Zugang zur Haltestelle Allmend/
Messe der Zentralbahn.

## Art. 10 {#art_10}

Nutzung Eventflächen
1 Die Hauptnutzerinnen können gegen Gebühr im Rahmen einer Veranstaltung einzelne im Nutzungskonzept Allmend definierte Flächen als
Eventflächen nutzen.
2 Im Nutzungskonzept Allmend werden für diese Nutzungen Auflagen
definiert. Insbesondere hat die Fläche öffentlich zugänglich zu sein und
darf mit Ausnahme von Absperrungen aus Sicherheitsgründen nicht mit
Gittern eingezäunt werden. Die Nutzung der Eventflächen als Parkplatz ist
nicht erlaubt.
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3 Die Hauptnutzerinnen informieren die Dienstabteilung Stadtraum und
Veranstaltungen über die Details einer geplanten Nutzung mindestens 30
Tage im Voraus. Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen kann
die geplante Nutzung innerhalb von 14 Tagen ablehnen.
4 Haben die Nutzungen dieser Flächen keinen Zusammenhang mit einer
Veranstaltung innerhalb der Hauptnutzung oder sind die Flächen grösser
als im Nutzungskonzept Allmend festgelegt, ist bei der Dienstabteilung
Stadtraum und Veranstaltungen eine separate Bewilligung einzuholen.

## Art. 11 IV. Gemeinsame Bestimmungen {#art_11}

Rahmenbewilligungen
Für einzelne Veranstaltungen und Veranstaltungsgruppen können Rahmenbewilligungen erteilt werden.

## Art. 12 {#art_12}

Sicherheit
1 Die Sicherheit der Bevölkerung sowie der Besucherinnen und Besucher
ist sicherzustellen. Die Veranstaltenden haben ein Sicherheitskonzept
vorzulegen.
2 Die Vorgaben der Luzerner Polizei und der Feuerwehr Stadt Luzern sind
zu erfüllen.
3 Die Sicherheitsbelange des Betriebskonzepts der swissporarena events ag
haben bei sämtlichen Nutzungen Priorität.

## Art. 13 {#art_13}

Verkehr
1 Beeinträchtigungen der Umweltqualität und die Überlastung der Verkehrsinfrastruktur sind bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen
auf öffentlichem Grund und auf Flächen des Verwaltungsvermögens zu
minimieren.
2 Das Veranstaltungsprogramm ist so weit wie möglich auf die Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln abzustimmen. Auf Drucksachen und
Werbemitteln für Veranstaltungen ist prioritär auf die Erreichbarkeit mit
öffentlichen Verkehrsmitteln hinzuweisen.
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3 Ab 1‘000 erwarteten Besucherinnen und Besuchern pro Tag oder insgesamt mehr als 10‘000 darf der Anteil des motorisierten Individualverkehrs
an den gesamten Personenfahrten nicht mehr als 30 Prozent betragen. Ab
5‘000 erwarteten Besucherinnen und Besuchern pro Tag oder insgesamt
mehr als 15‘000 darf der Anteil des motorisierten Individualverkehrs an den
gesamten Personenfahrten nicht mehr als 10 Prozent betragen.
4 Mit dem Gesuch ist ein Mobilitätskonzept einzureichen und nach der Veranstaltung Rechenschaft über den erzielten Modalsplit abzulegen. Wird
das Modalsplitziel nicht eingehalten, bestimmt die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen in Rücksprache mit der Gesuchstellerin im
Hinblick auf zukünftige Veranstaltungen die notwendigen weitergehenden
Massnahmen.

## Art. 14 {#art_14}

Übergabe und Rückgabe
1 Vor der Übergabe und vor der Rückgabe des Veranstaltungsperimeters
an den Veranstalter oder die Veranstalterin wird ein Übergaberapport erstellt. Dieser baut in der Regel auf einer protokollierten Vor-Ort-Begehung
auf.
2 An der Vor-Ort-Begehung nehmen die involvierten Dienstleistenden, der
Veranstalter oder die Veranstalterin sowie Vertreterinnen und Vertreter der
Stadtverwaltung teil.

## Art. 15 {#art_15}

Infrastruktur und Reinigung
1 Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist für allfällige Instandstellungen
und/oder Reinigungen im Anschluss an die Nutzung verantwortlich. Die
Kosten werden ihm oder ihr von den einzelnen Dienstabteilungen der Stadt
Luzern direkt in Rechnung gestellt.
2 Der beanspruchte Perimeter und die sich darauf befindenden Infrastrukturen und Mobilien sind durch die Veranstaltenden mit der erforderlichen
Sorgfalt zu behandeln.
3 Vor Beginn einer Veranstaltung hat der oder die Veranstaltende ein Reinigungs- und Entsorgungskonzept sowie ein Abwasserkonzept einzureichen.
Er oder sie ist für die Reinigung des Festperimeters und das Mieten von
ausreichenden zusätzlichen WC-Einrichtungen zuständig.

## Art. 16 Seite 7/11 {#art_16}

Mehrweg- und Depotsystem
In Restaurationsbetrieben und an Verpflegungsständen sind bepfandete
Mehrweggebinde einzusetzen.

## Art. 17 V. Gebühren {#art_17}

Nutzungsgebühren
1 Für die Vorzone gelten die Bestimmungen über die Gebühren und die
Kaution sowie die Reduktion und Ausnahmen von der Kostenpflicht des
Reglements über die Nutzung des öffentlichen Grundes vom 28. Oktober
2010 (Art. 7 und 8).
2 Für die Nutzung der Sportanlagen gelten separate Bestimmungen.
3 Für die Nutzung des Verwaltungsvermögens auf der Luzerner Allmend
wird mit den Veranstaltenden ein Nutzungsentgelt ausgehandelt, das sich
weitgehend an den Grundsätzen des Reglements über die Nutzung des
öffentlichen Grundes orientiert. Gebrauchsleiheverträge oder reine Nutzungsbestätigungen sind davon ausgenommen.
4 Sämtliche Instandstellungskosten im Anschluss an die Nutzung des
Veranstaltungsperimeters gehen zulasten der Veranstaltenden.

## Art. 18 {#art_18}

4 Reduzierte Nutzungsgebühren
1 Die Nutzungsgebühren für Veranstaltungen der Hauptnutzerinnen der
Allmend können gestützt auf das öffentliche Interesse (Art. 8 des Reglements über die Nutzung des öffentlichen Grundes) reduziert werden.
2 Für die Nutzung der Eventflächen auf der Vorzone gelten folgende
Nutzungsgebühren:
a. pro Eventfläche vor einem der beiden Eingänge
der Messe Luzern: Fr. 200.–/Tag
b. für die gesamte Eventfläche vor der Messe Luzern: Fr. 600.–/Tag
c. für die beiden Flächen vor der swissporarena: Fr. 200.–/Tag
d. für das Parkieren der von den Ausstellenden für
den Auf- und Abbau benötigten Fahrzeuge auf
dem Zirkusplatz (P1) nach dem Be- bzw. Entladen
für die Dauer des Auf- und Abbaus:
für alle benötigten Fahrzeuge Fr. 450.–/Tag
4 Fassung gemäss Änderung vom 10. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020.
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3 Die Gebühren/Kosten für zirkusähnliche Vorstellungen werden nach Abzug der Billettsteuer in Prozenten des Umsatzes festgelegt.

## Art. 19 {#art_19}

5 Gebühren Parkierung
1 Die Gebühren für das Parkieren auf den Parkierungsflächen des Verwaltungsvermögens betragen während Veranstaltungen:
a. pro Parkierungsvorgang und Tag
– für Personenwagen Fr. 10.–
– für Gesellschaftswagen und Lastwagen ohne Anhänger Fr. 50.–
– für Lastwagen mit Anhänger und für Sattelschlepper Fr. 70.–
b. pro Kalendertag (für Ausstellerinnen und Aussteller
nur nach Reservation) Fr. 15.–
2 Die Gebühren für das Parkieren auf den Parkierungsflächen (ohne
Sportgebäude) betragen im Alltagsbetrieb:
pro Stunde Fr. 2.–
Sie werden täglich während 24 Stunden erhoben.
3 In besonderen Fällen kann der Stadtrat abweichende Gebühren festsetzen.

## Art. 20 VI. Zuständigkeiten {#art_20}

Stadtrat
1 Der Stadtrat legt die Gebühren für die Nutzung der Sportanlagen und
deren Erhebung fest.
2 Der Stadtrat erlässt das Nutzungskonzept Allmend.

## Art. 21 {#art_21}

Dienstabteilung Immobilien
Die Dienstabteilung Immobilien kann mit einzelnen Nutzergruppen
Nutzungsbestätigungen und Gebrauchsleiheverträge für Flächen im
Verwaltungsvermögen abschliessen.
5 Fassung gemäss Änderung vom 19. Oktober 2022, in Kraft seit 1. November 2022.

## Art. 22 Seite 9/11 {#art_22}

Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen
a. erteilt die Bewilligungen für die Nutzung der Eventflächen auf der
Vorzone und die Flächen westlich und östlich der Horwerstrasse,
ausgenommen Sportanlagen,
b. schliesst Rahmenverträge für Veranstaltungen ab,
c. setzt das Nutzungsentgelt für die Nutzung von Teilen des Verwaltungsvermögens und den Umfang der Reduktion der Nutzungsgebühren für
den öffentlichen Grund fest,
d. bewirtschaftet mit Ausnahme des Parkfeldes vor dem Sportgebäude
während Veranstaltungen die Parkplätze auf der Allmend und verbucht
die dabei erhobenen Gebühren,
e. vergibt den Auftrag zur operativen Bewirtschaftung der Allmend gemäss
Art. 25 und leitet die Allmend-Bewirtschaftungs-Koordination,
f. erteilt Ausnahmebewilligungen für das Anbringen von Veranstaltungswerbung.

## Art. 23 {#art_23}

Arbeitsgruppe Events
Die Arbeitsgruppe Events ist eine verwaltungsinterne Gruppe mit Vertretung der Luzerner Polizei. Sie berät auf Antrag und nach Vorbereitung
durch die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen über Veranstaltungsgesuche.

## Art. 24 {#art_24}

6 Allmend-Bewirtschaftungs-Koordination
1 Die Allmend-Bewirtschaftungs-Koordination (ABK) setzt sich zusammen
aus Vertreterinnen und Vertretern der Dienstabteilungen Kultur und Sport,
Tiefbauamt, Umweltschutz, Stadtraum und Veranstaltungen, des Armee-
Ausbildungszentrums Luzern, der Luzerner Polizei, der Messe Luzern AG,
der swissporarena events ag, der Wincasa AG, der Hallenbad Luzern AG
und des operativen Parkplatzbewirtschafters Allmend. Die Dienstabteilung
Stadtraum und Veranstaltungen hat die Federführung.
2 Die Mitglieder der ABK bringen die Gelände- und Parkplatzbedürfnisse
ihres Bereiches ein und stellen den Kontakt zu den einzelnen
Organisationen sicher.
6 Fassung gemäss Änderung vom 10. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020.
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3 Die ABK hat keine Entscheidungsbefugnis über Veranstaltungen auf der
Allmend, kann jedoch Anträge an die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen stellen.

## Art. 25 {#art_25}

7

## Art. 26 VII. Ausführungs- und Schlussbestimmungen {#art_26}

Weisungen
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen und die Feuerpolizei
können in Absprache mit dem Tiefbauamt Weisungen erlassen.

## Art. 27 {#art_27}

Vollzug
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen ist mit Ausnahme der
Art. 20 und 21 für den Vollzug zuständig. Sie kontrolliert vor Ort, ob diese
Bestimmungen und die darauf gestützten Rahmenverträge und Weisungen
eingehalten sind.

## Art. 28 {#art_28}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft.
2 Sie ist zu veröffentlichen.8
Luzern, 5. Februar 2014
Namens des Stadtrates
Stefan Roth
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
7 Aufgehoben durch Änderung vom 10. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020.
8 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 1. März 2014.
Seite 11/11
Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Nutzung der
Allmend vom 5. Februar 2014
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. StB 225 4.5.16 14.5.16
Art. 19 geändert 1.5.16
2. StB 395 10.6.20 27.6.20
Art. 25
Art. 18, Art. 24
aufgehoben
geändert
1.7.20
3. StB 631 19.10.22 29.10.22
Art. 19 geändert 1.11.22
