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title: "Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht"
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provisions: 18
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# Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

## § 1 {#par_1}

Koordinationsperson der Gemeinde
1 Der Gemeinderat bezeichnet die für die Koordination im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zuständige Person sowie ihre Stellvertretung.
2 Er teilt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit, wer diese Funktion ausübt.
3 Die Koordinationsperson organisiert die Entgegennahme und Erledigung der Aufträge der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und ist für die reibungslose Zusammenarbeit der Gemeinde mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verantwortlich.

## § 2 {#par_2}

Koordinationsperson der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestimmt eine Koordinationsperson
und deren Stellvertretung, die für die Beantwortung von Fragen und die Beratung
der Gemeinden sowie der Beiständinnen und Beistände sorgt.
2 Sie teilt den Gemeinden sowie den Beiständinnen und Beiständen mit, wer diese
Funktion ausübt.
1) SAR 210.300
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
§ 2a * Zusammenarbeit mit Behörden, Stellen und Drittpersonen
1 Unter der Leitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde findet ein Austausch zwischen allen an einem konkreten Fall beteiligten Behörden, Stellen und
Drittpersonen (§ 30 EG ZGB) statt, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben aller Beteiligten und zum Schutz der betroffenen Person erforderlich ist.
2 Für den Austausch und zur Sicherstellung der Zusammenarbeit kann die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde alle im konkreten Fall beteiligten Behörden, Stellen
und Drittpersonen zu Fallkonferenzen einladen. Sie bestimmt die Behörden, Stellen
und Drittpersonen, die an einer Fallkonferenz teilnehmen.
3 Berufsbeiständinnen und -beistände, Abklärungspersonen der Gemeinden sowie
weitere Fachbehörden können bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die
Einberufung einer Fallkonferenz beantragen.

## § 3 {#par_3}

Abklärungen
1 Die Abklärungen der Gemeinden erfolgen im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen eines Amts- oder eines Sozialberichts.
1bis Der Amts- oder Sozialbericht kann auf Anweisung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dieser oder einem ihrer Mitglieder mündlich zu Protokoll gegeben werden. *
1ter Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den Sachverhalt auch mit elektronischen Hilfsmitteln (Telefon, E-Mail usw.) abklären beziehungsweise abklären
lassen, soweit die Datensicherheit gewährleistet ist. Das Ergebnis dieser Abklärungen ist in schriftlicher Form festzuhalten und den Akten in geeigneter Form beizufügen. *
2 Zu den Abklärungen der Gemeinden gehört auch die Beratung nicht miteinander
verheirateter Eltern bei der Erstellung von Verträgen, die den Unterhalt und allenfalls die gemeinsame elterliche Sorge regeln, und bei der Begründung des Kindesverhältnisses durch Anerkennung.

## § 4 {#par_4}

Amtsbericht
1 Amtsberichte sind Zusammenstellungen der bereits bei der Gemeinde vorhandenen
Informationen. Sie enthalten weder eine Analyse noch eine Bewertung der Daten.
2 Bei Bedarf kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Gemeinde auffordern, zusätzliche Informationen zu erheben. Diese hat sie in ihrem Auftrag zu bezeichnen.

## § 5 {#par_5}

Sozialbericht
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet im Auftrag an die
Gemeinde zur Erstellung eines Sozialberichts die zu bearbeitenden Fragestellungen
und abzuklärenden Themenbereiche, wie namentlich
a) persönliche Situation,
b) Wohnen,
c) Arbeit,
d) Gesundheit,
e) Erziehung,
f) Schule,
g) Beziehungen zum Umfeld,
h) wirtschaftliche Verhältnisse,
i) Vertretungs-, Betreuungs- und Verwaltungsbedarf.
2 Sozialberichte sind Beschreibungen von Lebenssituationen der betroffenen Personen. Sie schildern, analysieren und bewerten den Schwächezustand, die Gefährdungssituation sowie die vorhandenen Fähigkeiten und zeigen den Handlungsbedarf
auf.
3 In komplexen Themenbereichen sind Sozialberichte von Fachpersonen zu erstellen,
die über die erforderliche Ausbildung und Erfahrung zur Abklärung und Bewertung
der beauftragten Themenbereiche verfügen. Dies gilt namentlich bei
a) Gefährdung des Kindeswohls,
b) Sorgerechts- und Besuchsrechtsfragen,
c) psychisch kranken und verwahrlosten Menschen,
d) suchterkrankten Menschen,
e) Menschen mit einer geistigen Behinderung.
4 Für die Erstellung von Sozialberichten in weniger komplexen Themenbereichen,
namentlich betreffend Betagte, können auch andere Personen mit beruflicher Erfahrung im Kindes- und Erwachsenenschutz eingesetzt werden.
5 Sozialberichte müssen nachvollziehbar, transparent und sachlich formuliert sein,
die bezeichneten Themenbereiche eingehend abhandeln und bewerten sowie die gestellten Fragen vollständig beantworten. Die abklärende Person nimmt Stellung im
Sinn eines Fazits.

## § 6 {#par_6}

Einbezug der Gemeinde
1 Die Gemeinde ist gemäss § 33 Abs. 1 EG ZGB in ihren Interessen wesentlich berührt, wenn der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine direkte,
mindestens vorläufige finanzielle Leistungspflicht der unterstützungspflichtigen
Gemeinde bewirkt. *
2 Die Gemeinde hat im Übrigen das Recht, jederzeit eine Stellungnahme einzureichen.
2. Mandatsführung

## § 7 {#par_7}

Vorschlagsrecht der Gemeinden
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erkundigt sich vor der Ernennung bei
der Gemeinde nach geeigneten Berufsbeiständinnen und -beiständen oder nach Privatpersonen, die als Beiständinnen und Beistände geeignet sind.
2 Diese Anfrage entfällt, wenn aufgrund der Umstände die Person der Beiständin
oder des Beistands bereits feststeht, namentlich wenn es sich um Angehörige oder
andere nahe stehende geeignete Personen handelt oder die betroffene Person eine geeignete Vertrauensperson als Beiständin oder Beistand wünscht.

## § 8 {#par_8}

Persönliche Anforderungen an Berufsbeiständinnen und -beistände
1 Die Gemeinden haben im Rahmen des Auswahlverfahrens von Berufsbeiständinnen und -beiständen Betreibungsregister- und Strafregisterauszüge einzuverlangen.

## § 9 {#par_9}

Rechnungsablage und Berichterstattung
1 Die Beiständin oder der Beistand legt die Rechnung und den Bericht innert drei
Monaten seit Ablauf der Rechnungs- beziehungsweise Berichtsperiode oder nach
Beendigung des Mandats der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vor. Diese
kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Frist verkürzen oder verlängern.
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt über die Fälligkeit der Rechnungen und Berichte (Art. 410 und 411 ZGB) eine Kontrolle.

## § 10 {#par_10}

Form und Inhalt von Beistandschaftsrechnung und -bericht
1 Die Beiständin oder der Beistand hat die Beistandschaftsrechnung in doppelter
Ausfertigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzureichen. Die Rechnung enthält die
a) Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens,
b) Veränderungen des Vermögens in Bestand und Anlage,
c) Einnahmen und Ausgaben.
2 Die Angaben in Absatz 1 lit. a–c sind zu belegen.
3 Zusammen mit der Beistandschaftsrechnung ist auch der Bericht über die Lage der
betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft in doppelter Ausfertigung
einzureichen. Soweit notwendig, beantragt die Beiständin oder der Beistand die Anpassung der Massnahme.

## § 11 {#par_11}

Prüfungsentscheid
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat Rechnung und Bericht zu prüfen
(Art. 415 ZGB) und ihren Prüfungsentscheid in beide Rechnungs- und Berichtsdoppel einzutragen.
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet in der Regel innert drei
Monaten über die Genehmigung von Rechnung und Bericht.

## § 12 {#par_12}

Aufbewahrung
1 Ein Rechnungs- und Berichtsexemplar mit den Belegen ist von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufzubewahren, das andere an die Beiständin oder den
Beistand zurückzugeben.

## § 13 {#par_13}

Entschädigung der Beiständinnen und Beistände; Allgemeines
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bemisst die Entschädigung nach einem nach Schwierigkeit des Mandats zu bestimmenden Pauschalbetrag. *
2 Der Pauschalbetrag für eine zweijährige Rechnungs- beziehungsweise Berichtsperiode beträgt Fr. 500.– bis Fr. 4'000.–. *
3 In begründeten Einzelfällen kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
einen höheren Pauschalbetrag festlegen oder die Entschädigung nach dem notwendigen zeitlichen Aufwand im Stundenansatz bemessen. *
3bis Der Stundenansatz beträgt Fr. 80.–. Die Entschädigung für eine zweijährige
Rechnungs- beziehungsweise Berichtsperiode beträgt im Gesamten maximal
Fr. 20'000.–. Sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, kann vom Stundenansatz
und vom Gesamtbetrag abgewichen werden. *
4 Ausgewiesene Spesen und Auslagen sind zusätzlich zu ersetzen. Für Reisespesen
gelten die §§ 4 bis 10 der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001 2). Bei geringfügigem Spesenaufwand kann eine
Pauschale in der Höhe von Fr. 20.– bis Fr. 50.– gewährt werden.
5 Die mit der Führung einer Beistandschaft beauftragte Privatperson kann auf die

## § 14 Entschädigung sowie den Spesen- und Auslagenersatz verzichten. * {#par_14}

Kostentragung
1 Die Gemeinde trägt die Entschädigung sowie den Spesen- und Auslagenersatz,
wenn das Vermögen gemäss § 43 Abs. 4 EG ZGB im Zeitpunkt der Rechnungsablage und unter Berücksichtigung der Belastung der Entschädigung den Betrag von
Fr. 15'000.– unterschreitet. *
2 Die Gemeinden können für den Fall, dass eine Berufsbeiständin oder ein Berufsbeistand bestellt ist (§ 42 Abs. 1 EG ZGB), diese oder diesen selbst besolden und die
von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgelegte Entschädigung sowie
den Spesen- und Auslagenersatz aus dem Vermögen der verbeiständeten Person für

## § 15 die Gemeinde vereinnahmen. * {#par_15}

Aktenführung und -aufbewahrung *
1 Die Beiständin oder der Beistand hat alle für die betroffene Person wichtigen Unterlagen bis zur Beendigung des Mandats sicher aufzubewahren und wesentliche Ereignisse in geeigneter Form festzuhalten.
2 Nach Beendigung der Massnahme sind die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu übergeben. Diese kann Berufsbeiständinnen und -beiständen die
Aufbewahrung von Akten auch nach Beendigung der Massnahme erlauben, wenn
ein Verzeichnis dieser Akten bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geführt wird. *
2) SAR 165.171
3. Erfahrungsaustausch, Praxisentwicklung und Fachtagung

## § 16 {#par_16}

Erfahrungsaustausch und Praxisentwicklung
1 Zum Zweck der Qualitätssicherung sowie der Qualitäts- und Praxisentwicklung
sorgt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für einen regelmässigen Erfahrungsaustausch zwischen ihr, den Gemeinden, den mit den Abklärungen betrauten
Personen sowie den Berufsbeiständinnen und -beiständen. Sie führt dazu mindestens
eine Veranstaltung pro Jahr durch.

## § 17 {#par_17}

Fachtagung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt für die Gemeinden, die mit den
Abklärungen betrauten Personen sowie die Beiständinnen und Beistände regelmässig eine Fachtagung zu ausgewählten Fachfragen durch.
3bis. Fürsorgerische Unterbringung *
§ 17bis * Zuständiges Departement
1 Das Departement Gesundheit und Soziales ist gemäss § 46 Abs. 3 EG ZGB zuständig.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen *
§ 17a * Übergangsrecht
1 Für Mandate, deren Rechnungs- beziehungsweise Berichtsperiode vor dem 1. Januar 2017 beginnt, bemisst sich die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände
nach dem bisherigen Recht.

## § 18 {#par_18}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Aarau, 30. Mai 2012 Regierungsrat Aargau
Landammann
HOCHULI
Staatsschreiber
GRÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
30.05.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 2012/6-07
28.09.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 1 geändert 2016/7-18
28.09.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 2 geändert 2016/7-18
28.09.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 3 geändert 2016/7-18
28.09.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 3bis eingefügt 2016/7-18
28.09.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 5 eingefügt 2016/7-18
28.09.2016 01.01.2017 § 15 Titel geändert 2016/7-18
28.09.2016 01.01.2017 § 15 Abs. 2 geändert 2016/7-18
28.09.2016 01.01.2017 Titel 4. geändert 2016/7-18
28.09.2016 01.01.2017 § 17a eingefügt 2016/7-18
27.09.2017 01.01.2018 Ingress geändert 2017/9-15
27.09.2017 01.01.2018 § 2a eingefügt 2017/9-15
27.09.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 1bis eingefügt 2017/9-15
27.09.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 1ter eingefügt 2017/9-15
27.09.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 1 geändert 2017/9-15
27.09.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 1 geändert 2017/9-15
27.09.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 2 geändert 2017/9-15
27.09.2017 01.01.2018 Titel 3bis. eingefügt 2017/9-15
27.09.2017 01.01.2018 § 17bis eingefügt 2017/9-15
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 30.05.2012 01.01.2013 Erstfassung 2012/6-07
Ingress 27.09.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-15
§ 2a 27.09.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9-15
§ 3 Abs. 1bis 27.09.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9-15
§ 3 Abs. 1ter 27.09.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9-15
§ 6 Abs. 1 27.09.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-15
§ 13 Abs. 1 28.09.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-18
§ 13 Abs. 2 28.09.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-18
§ 13 Abs. 3 28.09.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-18
§ 13 Abs. 3bis 28.09.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-18
§ 13 Abs. 5 28.09.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-18
§ 14 Abs. 1 27.09.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-15
§ 14 Abs. 2 27.09.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-15
§ 15 28.09.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016/7-18
§ 15 Abs. 2 28.09.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-18
Titel 3bis. 27.09.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9-15
§ 17bis 27.09.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9-15
Titel 4. 28.09.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-18
§ 17a 28.09.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-18
