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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung"
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provisions: 17
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt eine sichere, wirtschaftliche und nachhaltige
Versorgung des Kantonsgebietes mit Elektrizität.
2 Es regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Stromversorgung (Bundesgesetzgebung)2).

## Art. 2 {#art_2}

Interkantonale Zusammenarbeit
1 Der Kanton arbeitet im Bereich der Stromversorgung mit anderen
Kantonen zusammen, wenn dies angezeigt ist.

## Art. 3 {#art_3}

Duldungspflicht
1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Eingriffe in
ihr Eigentum, die mit der Stromversorgung notwendigerweise im Zusammenhang stehen und die im öffentlichen Interesse vorgenommen
werden, gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu dulden.
1) SR 734.7
2) SR 734.7; SR 734.71
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
641.2
2 Einigen sich die Grundeigentümerin beziehungsweise der Grundeigentümer und der Netzbetreiber nicht durch Vereinbarung auf eine Entschädigung, ist das Schätzungsverfahren gemäss Enteignungsgesesetz3) anzuwenden.
3 Der Regierungsrat schliesst die Vereinbarungen gemäss Abs. 2 für
Grundeigentum des Kantons ab.
2 Netzgebiete und Netzbetrieb

## Art. 4 {#art_4}

Grundsätze

## Art. 5 {#art_5}

StromVG4) auf allen Spannungsebenen (Netzebenen) zu bezeichnen.
2 Lokale, regionale und überregionale Verteilnetze können sich geographisch überlagern.
3 Die Bezeichnung der Netzgebiete erfolgt anhand folgender Kriterien:
1. Eigentumsverhältnisse am Elektrizitätsnetz;
2. vertragliche Verhältnisse betreffend den Bau, Betrieb und Unterhalt des Elektrizitätsnetzes;
3. Gewährleistung einer sicheren, effizienten und kostengünstigen
Stromversorgung.
4 Bestehende Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt.
Art. 5 Bezeichnung der Netzgebiete
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Netzgebiete nach Anhörung der
Netzeigentümerinnen und -eigentümer sowie der Netzbetreiber.
2 Die Netzgebietsbezeichnung hat flächendeckend über das gesamte
Kantonsgebiet zu erfolgen.
3 Für ein Netzgebiet ist jeweils ein Netzbetreiber verantwortlich.

## Art. 6 {#art_6}

Leistungsaufträge
1 Der Regierungsrat kann den Netzbetreibern Leistungsaufträge erteilen, insbesondere um:
1. die technische Versorgungssicherheit sicherzustellen;
2. die Versorgungssicherheit im Netzbetrieb sicherzustellen.
3) NG 266.1
4) SR 734.7
641.2
2 In den Leistungsaufträgen können insbesondere Massnahmen zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen vorgeschrieben werden.
3 Anschlusspflichten

## Art. 7 {#art_7}

Innerhalb des Netzgebietes
1 Innerhalb eines Netzgebietes ist der bezeichnete Netzbetreiber zur
Gewährleistung des Netzanschlusses gemäss den Bestimmungen der
Bundesgesetzgebung5) verpflichtet.

## Art. 8 {#art_8}

Ausserhalb des Netzgebietes
1 Der Regierungsrat kann einen Netzbetreiber nach Abwägung der Gesamtinteressenlage verpflichten, Endverbraucherinnen und Endverbraucher sowie Stromerzeuger auch ausserhalb seines Netzgebietes anzuschliessen.
2 Im Umfang der Verpflichtung des neuen Netzbetreibers wird der bisherige Netzbetreiber von seiner Anschlusspflicht befreit.

## Art. 9 {#art_9}

Ausserhalb der Bauzone
1 Der Regierungsrat verfügt den Anschluss von Endverbraucherinnen
und Endverbrauchern ausserhalb der Bauzone, die nicht bereits gestützt auf die Bundesgesetzgebung6) an das Verteilnetz anzuschliessen
sind, wenn der Anschluss für den Netzbetreiber technisch möglich,
wirtschaftlich tragbar sowie verhältnismässig ist.
2 Die Kosten dieser Anschlüsse sind von der jeweiligen Endverbraucherin oder dem jeweiligen Endverbraucher zu tragen.

## Art. 10 {#art_10}

Anschlussgarantie
1 Die Direktion ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die
Anschlussgarantie.
5) SR 734.7; SR 734.71
6) SR 734.7; SR 734.71
641.2
4 Tarife

## Art. 11 {#art_11}

Veröffentlichung
1 Der Netzbetreiber veröffentlicht die Elektrizitätstarife gemäss Art. 7
Abs. 2 StromVG7) im Amtsblatt.

## Art. 12 {#art_12}

Massnahmen
1 Der Regierungsrat ist gestützt auf Art. 14 Abs. 4 StromVG8) für den Erlass von Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife zuständig.
2 Er hört vorgängig die Betroffenen an.
5 Strafbestimmung

## Art. 13 {#art_13}

Busse
1 Wer vorsätzlich gegen dieses Gesetz oder sich darauf stützende Erlasse oder Verfügungen verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 100'000.–
bestraft. Strafbar ist insbesondere, wer verfügte Anschlusspflichten oder
Leistungsaufträge verletzt.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, beträgt die Busse bis zu
Fr. 20'000.–.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Übergangsbestimmungen
1 Die Gültigkeit bestehender Vertragsverhältnisse richtet sich nach der
Bundesgesetzgebung9).
2 Bestehende Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen, sind mit
entsprechenden Nachträgen zu ergänzen.
7) SR 734.7
8) SR 734.7
9) SR 734.7; SR 734.71
641.2

## Art. 15 {#art_15}

Vollzug
1 Der Regierungsrat vollzieht die kantonalen Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung10) und dieses Gesetzes, soweit diese nicht einer
anderen Behörde zugewiesen sind.
2 Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
3 Er kann insbesondere Branchenrichtlinien und Fachnormen verbindlich
erklären.

## Art. 16 {#art_16}

Aufhebung der kantonalen Stromversorgungsverordnung
1 Die Einführungsverordnung vom 16. Dezember 2008 zur Bundesgesetzgebung über die Stromversorgung (Kantonale Stromversorgungsverordnung)11) wird aufgehoben.

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom
27. März 2013 über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (Kantonales Elektrizitätswerkgesetz, EWNG)12) in Kraft.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens13).
10) SR 734.7; SR 734.71
11) A 2008, 2593
12) NG 642.1
13) In Kraft seit 1. Januar 2014
641.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.03.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung A 2013, 511, 1060
641.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.03.2013 01.01.2014 Erstfassung A 2013, 511, 1060
