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title: "Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019"
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# Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019

## § 1 Beitritt {#par_1}

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019
bei.

## § 2 Delegation {#par_2}

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Eröffnung von Verfügungen delegieren.
Rechtsschutz
und

## § 3 Beschwerdeverfahren {#par_3}

1 Gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB ist unabhängig
vom Auftragswert die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2 Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 19594 über die Beschwerde vor Verwaltungsgericht finden ergänzend Anwendung.

## § 4 Preisniveau {#par_4}

Die Vergabestelle kann, unter Beachtung der internationalen
Verpflichtungen der Schweiz, neben Zuschlagskriterien gemäss Art. 29
Abs. 1 IVöB insbesondere das Kriterium «unterschiedliches Preisniveau
in den Ländern, in welchen eine Leistung erbracht wird» berücksichtigen.
Ausbildung
von Lernenden
§ 5. Die Vergabestelle wendet bei den Vergaben ausserhalb des
Staatsvertragsbereichs das Zuschlagskriterium der Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung an und gewichtet es mit mindestens 5% und höchstens 10%.
Meldung von
Ausschlüssen
§ 6. 1 Bei Ausschlüssen gemäss Art. 45 Abs. 1 IVöB stellt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dem Kanton den rechtskräftigen Entscheid zu. Der Kanton erstattet Meldung an das Interkantonale Organ
für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Stelle.
Ermächtigung
und Vollzug
§ 7. 1 Der Regierungsrat wird ermächtigt:
a. Änderungen der IVöB zu ratifizieren, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind,
b. den Beitritt und Austritt zur IVöB gegenüber dem InöB zu erklären.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens, des Vollzugs und der Organisation in einer Verordnung5, insbesondere:
a. die für den Vollzug, die Kontrollen und die Aufsicht zuständigen
Stellen (Art. 12 Abs. 5, 28 Abs. 1, 45 Abs. 1–5, 50 Abs. 1 sowie 62
Abs. 1 und 2),
b. die Einzelheiten des elektronischen Verfahrens, insbesondere der
elektronischen Abgabe von Angeboten und Eröffnung von Verfügungen (Art. 34 Abs. 2),
c. die Erstellung zusätzlicher Statistiken,
d. die für den einheitlichen Vollzug, die Auskunftserteilung und die
Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen zuständigen Stellen.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 8. Das Gesetz vom 15. September 2003 über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 wird aufgehoben.
Übergangsbestimmung
§ 9. Bis sämtliche Kantone der Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. November 2019 beigetreten sind, gilt im
Verhältnis zu Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind,

## Art. 4der {#art_4der}

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 gemäss Anhang B dieses Gesetzes.
1 OS 78, 328.
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2023.
3 ABl 2021-12-17.
4 LS 175.2.
5 LS 720.11.
6 SR 220.
7 SR 241.
8 SR 822.11.
9 SR 822.41.
Anhang A
Interkantonale Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)1
1. Kapitel: Gegenstand, Zweck und Begriffe
GegenstandArt. 1 Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des
Staatsvertragsbereichs Anwendung.
ZweckArt. 2 Diese Vereinbarung bezweckt:
a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und
sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b) die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter;
d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BegriffeArt. 3 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a) Anbieter2: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung,
die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer
Konzession bewerben;
b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für
das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen
finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht
durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von
anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
1 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. November 2019.
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet.
c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts
vom 30. März 19116 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder,
wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom
13. März 19648 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der
Bestimmungen zur Unfallverhütung.
f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
– zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
– Rechtspersönlichkeit besitzt; und
– überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von
anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird,
hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt
oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen
Rechts ernannt worden sind;
g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder
mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
2. Kapitel: Geltungsbereich
1. Abschnitt: Subjektiver Geltungsbereich
Auftraggeber Art. 4 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung
die staatlichen Behörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf
Kantons-, Bezirks- und Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und
kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso
staatliche Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die
öffentliche Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen
oder besonderen Rechten ausgestattet sind soweit sie Tätigkeiten in
einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben:
a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport
oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser
Netze mit Trinkwasser;
b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung
oder der Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung
dieser Netze mit elektrischer Energie;
c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich
des Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn,
Trolleybus, Bus oder Kabelbahn;
d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr
mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des
darauf durchgeführten Verkehrs;
g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport
oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser
Netze mit Gas oder Wärme; oder
h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der
Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung
nur bei Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht
aber für ihre übrigen Tätigkeiten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung überdies:
a) andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten;
b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags
für einen oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.
Anwendbares

## Art. 5 Recht {#art_5}

1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das
Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeber den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.
2 Beteiligen sich mehrere dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht desjenigen Kantons anwendbar, der den grössten Anteil an der Finanzierung trägt.
3 Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeber sind im
gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in
Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht eines beteiligten Auftraggebers zu unterstellen.
4 Eine Beschaffung, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet des
Auftraggebers erfolgt, untersteht wahlweise dem Recht am Sitz des
Auftraggebers oder am Ort, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht
werden.
5 Eine Beschaffung durch eine gemeinsame Trägerschaft untersteht
dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, findet das
Recht am Ort Anwendung, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht
werden.
6 Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder
besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder
die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob
sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.

## Art. 6 Anbieter {#art_6}

1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz
zum Angebot zugelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber
die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet
hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht
gewähren oder soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der
Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste
wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und
Nachbarstaaten abschliessen.
Befreiung
von der

## Art. 7 Unterstellung {#art_7}

1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2
wirksamer Wettbewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung
unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt
tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellen.
2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller
im betroffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.
2. Abschnitt: Objektiver Geltungsbereich
Öffentlicher

## Art. 8 Auftrag {#art_8}

1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Anbieter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei
die charakteristische Leistung durch den Anbieter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a) Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);
b) Lieferungen;
c) Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen
nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt
oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
Übertragung
öffentlicher
Aufgaben und
Verleihung von

## Art. 9 Konzessionen {#art_9}

Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn dem Anbieter dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die
er im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihm dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts gehen vor.

## Art. 10 Ausnahmen {#art_10}

1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
a) die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen
Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in
der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf;
b) den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten
und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran;
c) die Ausrichtung von Finanzhilfen;
d) Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen
der Zentralbanken;
e) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
f) die Verträge des Personalrechts;
g) die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und
Gemeinden.
2 Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leistungen:
a) bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung
solcher Leistungen zusteht;
b) bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits
dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber
diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbringen;
c) bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers;
d) bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt,
die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit
diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auftraggeber erbringen.
3 Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträge,
a) wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren
oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird;
b) soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des
Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt;
c) soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde.
3. Kapitel: Allgemeine Grundsätze

## Art. 11 Verfahrensgrundsätze {#art_11}

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende Verfahrensgrundsätze:
a) Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch
durch;
b) er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption;
c) er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung
der Anbieter;
d) er verzichtet auf Abgebotsrunden;
e) er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.
Einhaltung der
Arbeitsschutzbestimmungen,
der Arbeitsbedingungen,
der Lohngleichheit und des

## Art. 12 Umweltrechts {#art_12}

1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt
der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche
die im Inland massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (BGSA)9 sowie die
Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug
auf die Lohngleichheit einhalten.
2 Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 3 einhalten. Der Auftraggeber
kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren.
3 Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen
Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen
Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des
schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt
nach Massgabe von Anhang 4.
4 Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach
den Absätzen 1 bis 3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die
Vereinbarungen zwischen den Anbietern und den Subunternehmern
aufzunehmen.
5 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach
den Absätzen 1 bis 3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder
einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen
kann der Auftraggeber der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen.
Auf Verlangen hat der Anbieter die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
6 Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1
bis 3 befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten dem Auftraggeber Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige
getroffene Massnahmen.

## Art. 13 Ausstand {#art_13}

1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:
a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe
durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder
eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe
in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig waren; oder
e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher
Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das
Expertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren
ausgeschlossen sind.

## Art. 14 Vorbefassung {#art_14}

1 Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen
dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln
ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen
Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefährdet.
2 Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind
insbesondere:
a) die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;
b) die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;
c) die Verlängerung der Mindestfristen.
3 Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung
durch den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten
Anbieter. Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklärung
in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.
Bestimmung des

## Art. 15 Auftragswerts {#art_15}

1 Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
2 Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
3 Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschreibenden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der
Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und
Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien,
Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.
4 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte
Laufzeit darf in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten
Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
5 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.
6 Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche
Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauftragung, anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.
4. Kapitel: Vergabeverfahren

## Art. 16 Schwellenwerte {#art_16}

1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert nach den Anhängen 1 und 2 erreicht. Das InöB
passt die Schwellenwerte nach Konsultation des Bundesrates periodisch
gemäss den internationalen Verpflichtungen an.
2 Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.
3 Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Realisierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs,
so finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung für Beschaffungen
im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der
einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet
der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des
Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel).
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren für Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen
bestimmt.

## Art. 17 Verfahrensarten {#art_17}

In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden öffentliche Aufträge nach Wahl des Auftraggebers entweder im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren, im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.
Offenes

## Art. 18 Verfahren {#art_18}

1 Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus.
2 Alle Anbieter können ein Angebot einreichen.
Selektives

## Art. 19 Verfahren {#art_19}

1 Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den
Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieter auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
2 Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen
dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.
3 Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen
Anbieter so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieter zum
Angebot zugelassen.

## Art. 20 Einladungsverfahren {#art_20}

1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe
der Schwellenwerte von Anhang 2.
2 Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber, welche Anbieter er ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck erstellt er Ausschreibungsunterlagen. Es
werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt.
Freihändiges

## Art. 21 Verfahren {#art_21}

1 Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen
öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Der Auftraggeber ist
berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2 Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im
Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge
ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der
Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt
kein Anbieter die Eignungskriterien;
b) es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede
beruhen;
c) aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des
Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt
nur ein Anbieter in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative;
d) aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden
kann;
e) ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit
sich bringen;
f) der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder
neuartige Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden;
g) der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen;
h) der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen);
i) der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines
Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit
den Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt;
2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt;
3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den
Folgeauftrag oder die Koordination freihändig zu vergeben.
3 Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2
vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:
a) Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters;
b) Art und Wert der beschafften Leistung;
c) Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung
des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.
Wettbewerbe

## Art. 22 sowie Studienaufträge {#art_22}

Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im
Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Er kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden
verweisen.
Elektronische

## Art. 23 Auktionen {#art_23}

1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels
elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu
geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis
erteilt wird; oder
b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie
Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und
ob die Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt
anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung
eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt
er jedem Anbieter zur Verfügung:
a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den
genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und
c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen
Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den
Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende
Durchgänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in
jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.

## Art. 24 Dialog {#art_24}

1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der Beschaffung innovativer Leistungen kann ein Auftraggeber im Rahmen eines offenen oder selektiven Verfahrens einen
Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und
festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
2 Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Gesamtpreise zu verhandeln.
3 Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und
Anforderungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Er gibt ausserdem bekannt:
a) den Ablauf des Dialogs;
b) die möglichen Inhalte des Dialogs;
c) ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immaterialgüterrechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbieters entschädigt werden;
d) die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots.
4 Der Auftraggeber kann die Zahl der teilnehmenden Anbieter nach
sachlichen und transparenten Kriterien reduzieren.
5 Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter und nachvollziehbarer Weise.

## Art. 25 Rahmenverträge {#art_25}

1 Der Auftraggeber kann Vereinbarungen mit einem oder
mehreren Anbietern ausschreiben, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Leistungen, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums bezogen werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf deren Preis
und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen. Gestützt auf
einen solchen Rahmenvertrag kann der Auftraggeber während dessen
Laufzeit Einzelverträge abschliessen.
2 Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung
verwendet werden, den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
3 Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre.
Eine automatische Verlängerung ist nicht möglich. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
4 Wird ein Rahmenvertrag mit nur einem Anbieter abgeschlossen,
so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge
entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags abgeschlossen. Für
den Abschluss der Einzelverträge kann der Auftraggeber den jeweiligen
Vertragspartner schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen.
5 Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehreren Anbietern abgeschlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelverträgen nach Wahl des Auftraggebers entweder nach den Bedingungen
des jeweiligen Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zur Angebotseinreichung oder nach folgendem Verfahren:
a) vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber
schriftlich die Vertragspartner und teilt ihnen den konkreten Bedarf mit;
b) der Auftraggeber setzt den Vertragspartnern eine angemessene
Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelvertrag;
c) die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer,
die in der Anfrage genannt ist, verbindlich;
d) der Auftraggeber schliesst den Einzelvertrag mit demjenigen Vertragspartner ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterlagen oder im Rahmenvertrag definierten Kriterien das beste Angebot unterbreitet.
5. Kapitel: Vergabeanforderungen

## Art. 26 Teilnahmebedingungen {#art_26}

1 Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher,
dass der Anbieter und seine Subunternehmer die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf
unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2 Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der
Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder
der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3 Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen
sind.

## Art. 27 Eignungskriterien {#art_27}

1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den
Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen.
3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits
einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung
unterstellten Auftraggebers erhalten hat.

## Art. 28 Verzeichnisse {#art_28}

1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung
zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher
Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und
Kantonen zu veröffentlichen:
a) Fundstelle des Verzeichnisses;
b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die
Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter
zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie
den Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter informiert.

## Art. 29 Zuschlagskriterien {#art_29}

1 Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Neben dem Preis und der Qualität einer
Leistung kann er insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine,
technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik,
Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, Kreativität, Kundendienst,
Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität,
Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik berücksichtigen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergänzend berücksichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3 Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung
in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.
Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der
Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet
werden.
4 Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich
nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.
Technische

## Art. 30 Spezifikationen {#art_30}

1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder
in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie
Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der
Auftraggeber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs
oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder
bestimmte Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte
«oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung
der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
Bietergemeinschaften

## Art. 31 und Subunternehmer {#art_31}

1 Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zugelassen, soweit der Auftraggeber dies in der Ausschreibung oder in den
Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2 Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern oder von Anbietern im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in
der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3 Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu
erbringen.
Lose und

## Art. 32 Teilleistungen {#art_32}

1 Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
2 Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an einen oder mehrere Anbieter vergeben.
3 Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein
Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber
habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Er kann festlegen, dass ein einzelner Anbieter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
4 Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an.
5 Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vorbehalten,
Teilleistungen zuzuschlagen.

## Art. 33 Varianten {#art_33}

1 Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der
in der Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen. Der Auftraggeber kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung
beschränken oder ausschliessen.
2 Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden
kann.

## Art. 34 Formerfordernisse {#art_34}

1 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich,
vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung
oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden.
2 Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und
die seitens des Auftraggebers definierten Anforderungen eingehalten
werden.
6. Kapitel: Ablauf des Vergabeverfahrens
Inhalt der

## Art. 35 Ausschreibung {#art_35}

Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende Informationen:
a) Name und Adresse des Auftraggebers;
b) Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikation6, bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation7;
6 CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge der Europäischen Union).
7 CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen).
c) Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge,
oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung,
sowie allfällige Optionen;
d) Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;
e) gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten;
f) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bietergemeinschaften und Subunternehmern;
g) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten;
h) bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird;
i) gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet;
j) gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;
k) die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;
l) Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen, gegebenenfalls die Auflage, dass Leistung und Preis in
zwei separaten Couverts anzubieten sind;
m) Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;
n) die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;
o) bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der
Anbieter, die zur Offertstellung eingeladen werden;
p) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;
q) gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;
r) die Gültigkeitsdauer der Angebote;
s) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls eine kostendeckende Gebühr;
t) einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich
fällt;
u) gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter;
v) eine Rechtsmittelbelehrung.
Inhalt der

## Art. 36 Ausschreibungsunterlagen {#art_36}

Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung
enthalten sind, geben die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über:
a) Name und Adresse des Auftraggebers;
b) den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen
und notwendiger Instruktionen sowie Angaben zur nachgefragten
Menge;
c) Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieter,
einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die
Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen müssen, sowie eine allfällige Gewichtung der Eignungskriterien;
d) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;
e) wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt:
allfällige Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elektronischen Einreichung von Informationen;
f) wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die
Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich
der Bezeichnung jener Angebotselemente, die angepasst werden
können und anhand der Zuschlagskriterien bewertet werden;
g) das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote,
falls die Angebote öffentlich geöffnet werden;
h) alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitäten und Bedingungen, insbesondere die Angabe, in welcher Währung (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot einzureichen
ist;
i) Termine für die Erbringung der Leistungen.

## Art. 37 Angebotsöffnung {#art_37}

1 Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einladungsverfahren werden alle fristgerecht eingereichten Angebote durch
mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers geöffnet.
2 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin
sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der
Anbieter, das Datum der Einreichung ihrer Angebote, allfällige Angebotsvarianten sowie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote festzuhalten.
3 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so ist
für die Öffnung der Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vorzugehen,
wobei im Protokoll über die Öffnung der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise festzuhalten sind.
4 Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt.
Prüfung

## Art. 38 der Angebote {#art_38}

1 Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf
die Einhaltung der Formerfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler
werden von Amtes wegen berichtigt.
2 Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, dass sie
ihre Angebote erläutern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten
schriftlich fest.
3 Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen
Angeboten ungewöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber
beim Anbieter zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen, ob
die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden.
4 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so
erstellt der Auftraggeber in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der Qualität der Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet
er die Gesamtpreise.
Bereinigung

## Art. 39 der Angebote {#art_39}

1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote
hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung
bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar
gemacht werden können; oder
b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der
Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer
Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang
mit den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
Bewertung

## Art. 40 der Angebote {#art_40}

1 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und
bewertet. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation.
2 Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote
einen erheblichen Aufwand und hat der Auftraggeber dies in der Ausschreibung angekündigt, so kann er alle Angebote auf der Grundlage
der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und
rangieren. Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei
bestrangierten Angebote aus und unterzieht sie einer umfassenden
Prüfung und Bewertung.

## Art. 41 Zuschlag {#art_41}

Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.

## Art. 42 Vertragsabschluss {#art_42}

1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach
Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer
Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass
die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der
Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.

## Art. 43 Abbruch {#art_43}

1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen,
insbesondere wenn:
a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen absieht;
b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren
Anforderungen erfüllt;
c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwarten sind;
d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede
unter den Anbietern bestehen;
f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Ausschluss
vom Verfahren
und Widerruf

## Art. 44 des Zuschlags {#art_44}

1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen
ihm bereits erteilten Zuschlag widerrufen,wenn festgestellt wird, dass
auf den betreffenden Anbieter, seine Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a) sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren
nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt;
b) die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Formfehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung ab;
c) es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens
zum Nachteil des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Verbrechens vor;
d) sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren;
e) sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt;
f) sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen;
g) sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht;
h) sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauenswürdigen Vertragspartner zu sein;
i) sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der
dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter
kann nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden;

## Artikel 45 j) sie wurden nach {#art_45}

Absatz 1 von künftigen öffentlichen
Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.
2 Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf den
Anbieter, seine Organe, einen beigezogenen Dritten oder dessen Organe insbesondere einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a) sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegenüber dem Auftraggeber gemacht;
b) es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen;
c) sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Aufforderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, und bieten keine Gewähr für die vertragskonforme
Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen;
d) sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Handlungen oder Unterlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder
Integrität beeinträchtigen;
e) sie sind insolvent;
f) sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen, die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau
und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit oder die Bestimmungen
über die Vertraulichkeit, die Bestimmungen des schweizerischen
Umweltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt;
g) sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA verletzt;
h) sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen
den unlauteren Wettbewerb7.
Sanktionen Art. 45 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung
zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der
selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder
mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e
sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen
Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm
eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme
auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.
2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren
rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer
oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden
nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die
nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde der Wettbewerbskommission mit.
3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1
dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten
Anbieter und Subunternehmer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen.
Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten
Anbieter oder Subunternehmer die entsprechenden Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten.
Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der
Eintrag aus der Liste gelöscht.
4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die
nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen
Weisungen und sorgt für deren Einhaltung.
5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so können diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche
Vorgaben verstösst.
7. Kapitel: Fristen und Veröffentlichungen, Statistik

## Art. 46 Fristen {#art_46}

1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der
Angebote oder Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.
2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen:
a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote;
b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab
Einladung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote.
3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig
anzuzeigen oder zu veröffentlichen.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als
5 Tage reduziert werden.
Fristverkürzung

## Art. 47 im Staatsvertragsbereich {#art_47}

1 Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Artikel 46
Absatz 2 in Fällen nachgewiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als
10 Tage verkürzen.
2 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46
Absatz 2 um je 5 Tage kürzen, wenn:
a) die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird;
b) die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht
werden;
c) Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
3 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46
Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, sofern er mindestens
40 Tage bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vorankündigung mit folgendem Inhalt veröffentlicht
hat:
a) Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;
b) ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge;
c) Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr
Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen;
d) Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;
e) alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben
nach Artikel 35.
4 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46
Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn er wiederkehrend benötigte Leistungen beschafft und bei einer früheren Ausschreibung auf die Fristverkürzung hingewiesen hat.
5 Überdies kann der Auftraggeber beim Einkauf gewerblicher Waren
oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall
die Frist zur Angebotseinreichung auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern er die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig mit der Ausschreibung elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, so kann er ausserdem die Frist auf nicht weniger als 10 Tage
verkürzen.

## Art. 48 Veröffentlichungen {#art_48}

1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht
der Auftraggeber die Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag
sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer gemeinsam von Bund
und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich
freihändig erteilt wurden.
2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und
elektronisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich.
3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem
Betrieb der Internetplattform beauftragte Organisation kann von den
Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die
Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte
oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der
Veröffentlichungen beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten
Leistungen.
4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens:
a) den Gegenstand der Beschaffung;
b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge;
c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag
zur Ausführung gelangt.
6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende
Angaben:
a) Art des angewandten Verfahrens;
b) Gegenstand und Umfang des Auftrags;
c) Name und Adresse des Auftraggebers;
d) Datum des Zuschlags;
e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;
f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer.
7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.
Aufbewahrung

## Art. 49 der Unterlagen {#art_49}

1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) die Bereinigungsprotokolle;
f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) das berücksichtigte Angebot;
h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer
Beschaffung;
i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung
vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine
gesetzliche Grundlage besteht.

## Art. 50 Statistik {#art_50}

1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach
Ablauf jedes Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.
2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:
a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation;
b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Verfahren vergeben wurden;
c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den
Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode.
3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.
4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.
8. Kapitel: Rechtsschutz
Eröffnung von

## Art. 51 Verfügungen {#art_51}

1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen
und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst:
a) die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters;
b) den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots;
c) die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots;
d. gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige
Vergabe.
4 Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn
dadurch:
a) gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen
verletzt würden;
b) berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt
würden; oder
c) der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.

## Art. 52 Beschwerde {#art_52}

1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab
dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale
Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen
Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in
dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.

## Art. 53 Beschwerdeobjekt {#art_53}

1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die
folgenden Verfügungen:
a) die Ausschreibung des Auftrags;
b) der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren;
c) der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis
oder über die Streichung eines Anbieters aus einem Verzeichnis;
d) der Entscheid über Ausstandsbegehren;
e) der Zuschlag;
f) der Widerruf des Zuschlags;
g) der Abbruch des Verfahrens;
h) der Ausschluss aus dem Verfahren;
i) die Verhängung einer Sanktion.
2 Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung
erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten
werden.
3 Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden
die Bestimmungen dieser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung
der Beschwerdegründe keine Anwendung.
4 Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig
vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.
5 Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser
Vereinbarung ausgeschlossen.
6 Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach
Artikel 25 Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen.
Aufschiebende

## Art. 54 Wirkung {#art_54}

1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf
Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde
als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.
3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerichten zu beurteilen.
Anwendbares

## Art. 55 Recht {#art_55}

Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten
sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
Beschwerdefrist,
Beschwerdegründe und

## Art. 56 Legitimation {#art_56}

1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert
20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
2 Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens; sowie
b) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts.
4 Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden.
5 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde
führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit
substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann
nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt
oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.

## Art. 57 Akteneinsicht {#art_57}

1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch
hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende
öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

## Art. 58 Beschwerdeentscheid {#art_58}

1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit
dem berücksichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt.
3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet
die Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung
und Einreichung seines Angebots erwachsen sind.

## Art. 59 Revision {#art_59}

Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu
entscheiden, so gilt Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.
9. Kapitel: Behörden
Kommission
Beschaffungswesen Bund-

## Art. 60 Kantone {#art_60}

1 Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen
der Schweiz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens obliegt
der Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone (KBBK). Diese
setzt sich paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammen. Das Sekretariat wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO) sichergestellt.
2 Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien
zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhandlungsdelegationen;
b) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen
Bund und Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen betreffend die Umsetzung internationaler Verpflichtungen in Schweizer
Recht;
c) Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden;
d) Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Geschäften nach den Buchstaben a
bis c.
3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kantone intervenieren und sie veranlassen, den Sachverhalt abzuklären
und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Massnahmen zu
treffen.
4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit
beauftragen.
5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des Bundesrates und des InöB.
Interkantonales

## Art. 61 Organ {#art_61}

1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-
Konferenz (BPUK) bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Erlass dieser Vereinbarung;
b) Änderungen dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung
der beteiligten Kantone;
c) Anpassung der Schwellenwerte;
d) Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der Unterstellung unter diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher
Gesuche der Auftraggeber nach Artikel 7 Absatz 1 (Ausklinkklausel);
e) Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f) Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer
nach Massgabe von Artikel 45 Absatz 3;
g) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung
dieser Vereinbarung;
h) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Übereinkommen;
i) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone
und mit dem Bund zusammen.

## Art. 62 Kontrollen {#art_62}

1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.
2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch andere Kantone.
3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.
4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Beitritt,
Austritt,
Änderung und

## Art. 63 Aufhebung {#art_63}

1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung
gegenüber dem InöB beitreten.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er
ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung
dieser Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur
Kenntnis gebracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu
den Artikeln 10, 12 und 26 erlassen.

## Art. 64 Übergangsrecht {#art_64}

1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende
geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für
die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.

## Art. 65 Inkrafttreten {#art_65}

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch
das InöB zur Kenntnis gebracht.
2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt
weiterhin die Vereinbarung vom 15. März 2001.
Anhänge Kantone
Anhang 1:
Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
Anhang 2:
Schwellenwerte ausserhalb des Staatsvertragsbereichs
Anhang 3:
Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)
Anhang 4:
Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt
und der natürlichen Ressourcen
Anhang 1
zur IVöB vom 15. November 2019
Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
a) Government Procurement Agreement GPA
(WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)
Auftraggeber Auftragswert CHF
(Auftragswert SZR)
Bauleistungen Dienst-
(Gesamtwert) Lieferungen leistungen
Kantone 8 700 000 CHF 350 000 CHF 350 000 CHF
(5 000 000 SZR) (200 000 SZR) (200 000 SZR)
Behörden und öffentliche 8 700 000 CHF 700 000 CHF 700 000 CHF
Unternehmen in den Sektoren (5 000 000 SZR) (400 000 SZR) (400 000 SZR)
Wasser, Energie, Verkehr und
Telekommunikation
b) Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auf
folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt:
Auftraggeber Auftragswert CHF
(Auftragswert EURO)
Bauleistungen Dienst-
(Gesamtwert) Lieferungen leistungen
Gemeinden/Bezirke 8 700 000 CHF 350 000 CHF 350 000 CHF
(6 000 000 EURO) (240 000 EURO) (240 000 EURO)
Private Unternehmen mit aus- 8 700 000 CHF 700 000 CHF 700 000 CHF
schliesslichen oder besonderen (6 000 000 EURO) (480 000 EURO) (480 000 EURO)
Rechten in den Sektoren Wasser,
Energie und Verkehr
Öffentliche sowie aufgrund eines 8 000 000 CHF 640 000 CHF 640 000 CHF
besonderen oder ausschliesslichen (5 000 000 EURO) (400 000 EURO) (400 000 EURO)
Rechts tätige private Unternehmen
im Bereich des Schienenverkehrs
und der Gas- und Wärmeversorgung
Öffentliche sowie aufgrund eines 8 000 000 CHF 960 000 CHF 960 000 CHF
besonderen oder ausschliesslichen (5 000 000 EURO) (600 000 EURO) (600 000 EURO)
Rechts tätige private Unternehmen
im Bereich der Telekommunikation*
* Dieser Bereich ist ausgeklinkt (Verordnung des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche
Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111)
Anhang 2
zur IVöB vom 15. November 2019
Schwellenwerte ausserhalb des Staatsvertragsbereichs
Verfahrensarten Lieferungen Dienstleistungen Bauleistungen
(Auftragswert CHF) (Auftragswert CHF) (Auftragswert CHF)
Bauneben- Bauhauptgewerbe gewerbe
Freihändiges unter unter unter unter
Verfahren 150 000 150 000 150 000 300 000
Einladungs- unter unter unter unter
verfahren 250 000 250 000 250 000 500 000
offenes/selektives ab ab ab ab
Verfahren 250 000 250 000 250 000 500 000
Anhang 3
zur IVöB vom 15. November 2019
Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)*
– Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- und Pflichtarbeit
(SR 0.822.713.9);
– Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit
und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7);
– Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze
des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
(SR 0.822.719.9);
– Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts
männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit
(SR 0.822.720.0);
– Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung
der Zwangsarbeit (SR 0.822.721.1);
– Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung
in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.723.8);
– Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die
Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8);
– Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und
unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Folgen
der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).
* Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen
gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen
Arbeitsorganisation (ILO) verlangen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.
Anhang 4
zur IVöB vom 15. November 2019
Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen
Ressourcen
– Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht
(SR 0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene
Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über die Stoffe, die zum
Abbau der Ozonschicht führen (SR 0.814.021);
– Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und Entsorgung
(SR 0.814.05);
– Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische
Schadstoffe (SR 0.814.03);
– Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren
der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche
Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
im internationalen Handel (SR 0.916.21);
– Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR 0.451.43);
– Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom
9. Mai 1992 (SR 0.814.01);
– Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei
lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453);
– Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
vom 13. November 1979 und die im Rahmen dieses Übereinkommens
von der Schweiz ratifizierten acht Protokolle (SR 0.814.32).
Anhang B
Interkantonale Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. März 2001
Interkantonales
Organ
Art. 4 1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-
Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für:
a) Änderungen der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung
der beteiligten Kantone,
b) Erlass von Vergaberichtlinien,
c) Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte,
c)bis Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung
von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung
unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geografischen
Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten
(Ausklinkklausel),
d) (…)
e) Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle,
f) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung,
g. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen,
h) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die
von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen
und mit dem Bund zusammen.
