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title: "Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz» zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota oberhalb Sahli"
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# Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz» zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota oberhalb Sahli

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452.510
Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des
Bezirkes Schwyz an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk des Bezirkes
Schwyz» zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota oberhalb Sahli 1
(Vom 27. Oktober 1958)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
auf das Gesuch des Bezirksrates Schwyz vom 12. September 1958 um Genehmigung der von der Bezirkslandsgemeinde Schwyz am 4. Mai 1958 an das
Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz erteilten Wasserrechtsverleihung zur
Ausnützung der Wasserkräfte der Muota oberhalb Sahli im Bisisthal, 2 auf Antrag
des Regierungsrates,
beschliesst:
I.
Die vorliegende Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz wird unter Vorbehalt der bestehenden und künftigen Vorschriften des Bundes und des Kantons
über das Wasserrechtswesen und unter folgenden Bedingungen genehmigt:
a) Konzessionsdauer:
Die Konzession für die Ziff. 1 der Wasserrechtsverleihung genannten Anlagen dauert bis 1. Oktober 2030.
b) Wasserwirtschaft:
Die Ausbauwassermenge der Werkstufe Ruosalp soll minimal 2.0 m3/Sek.
betragen.
c) Bedingungen des Bundes:
Die besondern Bedingungen des Bundes bezüglich der zweckmässigen
Nutzbarmachung der Wasserkräfte, der Landesverteidigung, des Forstwesens, der Fischerei, der Wasserbaupolizei und des Natur- und Heimatschutzes bleiben vorbehalten.
d) Natur- und Heimatschutz:
1. Alle Werkanlagen sind unter möglichster Anpassung an die Umgebung zu
erstellen.
2. Materialdeponien sind womöglich an wenig sichtbaren Stellen anzulegen
und gegen Abrutschen und Abschwemmen zu sichern.
e) Bau- und Betriebsbeginn:
Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der Baubewilligung begonnen
werden.
Bau- und Betriebsbeginn sind dem Regierungsrat schriftlich anzuzeigen.
f) Unterlagen für den Wasserzins:
Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat die zur Bestimmung des Wasserzinses erforderlichen Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
g) Wassermessungen und andere Untersuchungen:
Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat und dem Bezirksrat Schwyz jederzeit Einsicht in die Ergebnisse der Wassermessungen sowie in die wissenschaftlichen Ergebnisse von Unternehmungen (Bohrungen, Grundwassermessungen usw.) zu gewähren.SRSZ 1.1.2015
452.510
II.
Für die Nutzbarmachung privater Gewässerstrecken verständigt sich das Werk
mit den Berechtigten und holt die Bewilligung des Regierungsrates ein. Die
Gewährung des Enteignungsrechtes gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über
die Nutzbarmachung der Wasserkräfte bleibt vorbehalten.
III.
Der Konzessionärin wird die Enteignungsbefugnis nach den Vorschriften des
Bundesgesetzes über die Enteignung erteilt.
1 GS 14-155.
2 GS 14-157.
