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title: "Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken"
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provisions: 5
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# Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung enthält ergänzende und ausführende Bestimmungen
zum Gastgewerbegesetz.

## Art. 2 {#art_2}

Departement
1 Das zuständige Departement gemäss Artikel 4 GGG ist das Departement
Sicherheit und Justiz.

## Art. 3 {#art_3}

Gästekontrolle
1 Die Beherbergerin oder der Beherberger erhebt bei der Gästekontrolle von
ihren Gästen folgende Daten:
a. Name und Vorname;
b. Geburtsdatum;
c. Adresse;
d. Staatsangehörigkeit;
e. Ausweisdokument und -nummer.
2 Handelt es sich um eine Gruppe, genügt es, wenn sie eine verantwortliche
Person mittels Meldeschein zusammen mit einer Liste der Gruppenmitglieder registrieren.

## Art. 4 {#art_4}

Gelegenheitswirtschaften
1 Die Bewilligung für eine Gelegenheitswirtschaft wird maximal für die Dauer
von zehn aufeinanderfolgenden Tagen erteilt.
2 Die für eine Gelegenheitswirtschaft verantwortliche Person bietet Gewähr
für eine einwandfreie Betriebsführung. Die Bewilligungsbehörde kann zur

## Artikel 9 Überprüfung dieser Gewähr bei Bedarf Unterlagen gemäss {#art_9}

GGG
verlangen.
3 Die Gemeinden können Gelegenheitswirtschaften von ortsansässigen Vereinen und gemeinnützigen Organisationen von der Abgabe auf gebrannten
Wassern befreien.
1) GS IX B/22/1
SBE 2023 04 1
