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title: "Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld"
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# Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine Stiftung
im Sinne von Art. 80 ff. ZGB2) zu errichten, welche eine Försterschule betreibt3).

## Art. 2 {#art_2}

Schule
1 Die Schule befindet sich in Maienfeld.
2 Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und
Veranstaltungen durchgeführt werden.
3 Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantonssteuern
befreit.
1) Art. 10 des BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, SR 921.0;
Art. 8 der VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei,
SR 921.01.
2) SR 210
3) Vereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld. Von der Konferenz der Forstdirektoren der Vertragskantone und des Fürstentums
Liechtenstein beschlossen am 8. Juli 1971; von den bevollmächtigten Vertretern der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein durch Unterzeichnung der Stiftungsurkunde vollzogen am 11. Oktober 1972; vom Bundesrat genehmigt am 21. Februar 1973.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
412.637 IFM

## Art. 3 {#art_3}

Beitritt zur Vereinbarung
1 Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten.
2 Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten.

## Art. 4 {#art_4}

Kündigung der Vereinbarung
1 Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer dreijährigen
Frist auf das Jahresende kündigen.
2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.
2. Organisation

## Art. 5 {#art_5}

Organe
1 Die Organe sind:
a. Stiftungsrat;
b. Ausschuss des Stiftungsrates;
c. Kontrollstelle;
d. Prüfungskommission;
e. Direktion.

## Art. 6 {#art_6}

Stiftungsrat, a) Zusammensetzung
1 Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Vertragspartner.
Die Kantone Graubünden und St. Gallen bestimmen je zwei Vertreter.
2 Ein Vertreter des Verbands Schweizer Förster kann an den Sitzungen des Stiftungsrates teilnehmen. Er hat beratende Stimme.

## Art. 7 {#art_7}

b) Aufgaben
1 Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der Schule. Er
gibt sich eine Geschäftsordnung.
2 Der Stiftungsrat:
a. erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Organisation
und Betrieb der Schule;
b. legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission
und der Leitung der Schule fest;
c. genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne;
d. legt die Schul- und Internatsgelder fest;
e. wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrates, der Prüfungskommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer;
IFM 412.637
f. genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass die erforderlichen Kredite gewährt werden;
g. entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu leistende
Einkaufssumme fest;
h. legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von einem Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden,
i. beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung;
k. beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die Rechnung;
l. beschliesst über Nachtragskredite.
3 Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Abs. 2 lit. d, lit. h und lit. l dieser Bestimmung an den Ausschuss des Stiftungsrats delegieren.

## Art. 8 {#art_8}

Ausschuss des Stiftungsrats, a) Zusammensetzung
1 Der Ausschuss des Stiftungsrats besteht aus fünf Mitgliedern des Stiftungsrats.

## Art. 9 {#art_9}

b) Aufgaben
1 Der Ausschuss des Stiftungsrats:
a. bereitet die Geschäfte des Stiftungsrats vor und stellt diesem Antrag;
b. überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrats;
c. erarbeitet ein Betriebskonzept;
d. behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide und Verfügungen des
Direktors der Schule und der Prüfungskommission.

## Art. 10 {#art_10}

Kontrollstelle
1 Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden.
2 Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet dem Stiftungsrat jährlich
Bericht und Antrag.

## Art. 11 {#art_11}

Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab.

## Art. 12 {#art_12}

Direktion
1 Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forstingenieur
mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.
412.637 IFM

## Art. 13 {#art_13}

Anwendbares Recht
1 Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen des
Kantons Graubünden1) wird sachgemäss angewendet.
3. Schulbetrieb

## Art. 14 {#art_14}

Aufnahmen von Schülern
1 Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen erfüllen2).

## Art. 15 {#art_15}

Übungsobjekte
1 Die Kantone Graubünden, St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für die praktische
Ausbildung zur Verfügung.
2 Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für Verlegungen geeignete Objekte
nach Bedarf zur Verfügung.
4. Finanzierung

## Art. 16 {#art_16}

Deckung der Betriebskosten
1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch:
a. Aktivsaldo des Vorjahres;
b. Beiträge des Bundes;
c. Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuordnen, obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind;
d. Schul- und Internatsgelder;
e. Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der
Schüler;
f. andere Zuwendungen.
2 Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
Art. 17 Baukosten, a) Deckung
1 Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahmen aus den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
1) Ab 1. Januar 2007 ersetzt durch Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; BR 370.100.
2) Art. 8 der VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei;
SR 921.01.
IFM 412.637
Art. 18 b) Rückstellung
1 Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rückstellung
vorgenommen.
2 Sie wird gespiesen durch:
a. jährliche Einlagen bis 2 Prozent des Gebäudeversicherungswerts;
b. Einkaufssummen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung.
Art. 19 Kostenbeiträge der Vertragspartner, a) Festlegung
1 Die Kostenbeiträge der Vertragspartner werden anhand des Voranschlags und der
Rechnung jährlich festgelegt.
Art. 20 b) Verteilschlüssel
1 Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt.
Massgebend sind:
a. Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in den vorangegangenen fünf
Jahren die Schule besucht haben. Massgebend ist der Wohnsitz zum Zeitpunkt
des Schulantritts;
b. Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung für privaten und öffentlichen Wald angestellten Förster;
c. Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode
nach lit. a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offiziellen Statistiken.
2 Die Grundlagen gemäss lit. a bis lit. c dieser Bestimmung werden im Verhältnis
zwei zu zwei zu eins gewichtet.
Art. 21 Baukostenanteile
1 Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des Baubeschlusses geltenden Verteilschlüssel nach Art. 20 dieser Vereinbarung.
5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 22 Aufhebung der alten Vereinbarung
1 Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 8. Juli 1971 wird aufgehoben.
2 Der Betriebs- und der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der Stiftungsrat beschliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag, Rechnung sowie Ausbau-
und Erneuerungsprojekten über die Verwendung der Mittel aus diesen Fonds.
412.637 IFM
Art. 23 Finanzierung

## Art. 16 bis {#art_16bis}

Art. 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebsjahr 1992
und für die Finanzierung des Um- und Erweiterungsbaus (Projekt 1990) angewendet.

## Art. 24 {#art_24}

Rechtsgültigkeit der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der Genehmigung des Bundesrates.

## Art. 25 {#art_25}

Vollzugsbeginn
1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den Bundesrat
nachfolgenden Jahres in Vollzug. Vorbehalten bleibt Art. 23 der Vereinbarung1).
1) Vom GR des Kantons Thurgau am 23. Oktober 1991, vom Bund am 3. September 1992 genehmigt.
IFM 412.637
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 04.05.1990 23.10.1991 Erstfassung 45/1991
412.637
Anhang
IFM, Kostenverteilschlüssel 1992 bis 1996 (Bau- und
Betriebskosten)
Kanton
FL
2 Teile
Schüler
1986 bis 1990
2 Teile
Förster
Oktober 1990
1 Teil
Wohnbevölkerung
31. Dezember 1989
5 Teile
Schlüssel
1992 bis 1996
Anzahl % Anzahl % Anzahl % %
UR
SZ
OW
NW
GL
ZG
SH
AR
AI
SG
GR
TG
TI
FL
4.54
4.54
2.73
0.00
3.64
1.82
9.09
3.64
0.00
20.91
23.64
11.82
9.09
4.54
13 0
14 0
16 0
4 0
19.5
15 0
29.2
9 0
4 0
63.6
118 0
49 0
30 0
12 0
03.28
03.53
04.04
01.01
04.92
03.79
07.37
02.27
01.01
16.05
29.77
12.36
07.57
03.03
033 511
108 063
028 323
032 030
037 253
084 009
070 949
050 882
013 504
414 718
169 005
201 620
283 023
028 452
02.15
06.95
01.82
02.06
02.40
05.40
04.56
03.27
00.87
26.66
10.87
12.96
18.20
01.83
UR
SZ
OW
NW
GL
ZG
SH
AR
AI
SG
GR
TG
TI
FL
3.56
4.62
3.07
0.82
3.90
3.32
7.50
3.02
0.58
20.12
23.54
12.26
10.30
3.39
Total 11000 100.00 396.3 100.00 1 555 342 100.00 Total 100.00
Oktober 1990
