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title: "Verordnung über die Fleischkontrolle"
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provisions: 14
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# Verordnung über die Fleischkontrolle

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Lebensmittelkontrolle im Bereich
der Tierhaltung und der Schlachtung.

## Art. 2 {#art_2}

Kontrollorgane
1 Die Kontrolle wird unter Aufsicht des Departements Gesundheit und Soziales ausgeübt durch: *
a) den Kantonstierarzt;
b) die Fleischinspektoren;
c) die Fleischkontrolleure.
1) LMG (SR 817.0)
2) FHyV (SR 817.190)
3) KV (bGS 111.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 614 1
815.13 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 3 {#art_3}

Kantonstierarzt
1 Der Kantonstierarzt4) leitet und koordiniert die Tätigkeit der Kontrollorgane
und sorgt für die Zusammenarbeit mit den Organen der übrigen Lebensmittelkontrolle5).
2 Er ist als ausserordentlicher Fleischinspektor tätig.

## Art. 4 {#art_4}

Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure
1 Die Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure werden vom Departement
Gesundheit und Soziales ernannt. Der Regierungsrat regelt ihre Entschädigung. *
2 Wer sich als Fleischinspektor oder Fleischkontrolleur bewirbt, muss über
ein entsprechendes Diplom6) verfügen. Ausserkantonale Diplome für
Fleischkontrolleure werden anerkannt.

## Art. 5 {#art_5}

Bau von Schlachtanlagen
1 Schlachtanlagen dürfen nur mit Plangenehmigung des zuständigen
Kontrollorgans gebaut oder umgebaut werden.
2 Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen7) bei der örtlich zuständigen Baubewilligungsbehörde zuhanden des Kantonstierarztes
einzureichen.
3 Der Kantonstierarzt entscheidet über die Plangenehmigung bei Kleinbetrieben. Gesuche für Grossbetriebe überweist er an das Bundesamt für Veterinärwesen.
4 Die Zentralstelle für Baugesuche sorgt für die Koordination zwischen den
beteiligten Amtsstellen.

## Art. 6 {#art_6}

Betrieb von Schlachtanlagen
1 Wer eine Schlachtanlage betreibt, braucht eine Betriebsbewilligung des
Kantonstierarztes.
4) Zur Wahl des Kantonstierarztes: Art. 2 Tierseuchenverordnung (bGS 925.32)
5) Vgl. V über die Lebensmittelkontrolle (bGS 815.11)
6) Vgl. eidg. V über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene
(SR 817.191.54)
7) Vgl. Art. 9 FhyV
Ausserrhodische Gesetzessammlung 815.13
2 Für neue oder umgebaute Schlachtanlagen ist die Betriebsbewilligung vor
der Inbetriebnahme einzuholen.
3 Die Betriebsbewilligung erlischt nach Ablauf von zehn Jahren. Sie wird auf
Gesuch hin erneuert, sofern Bau und Betrieb der Schlachtanlage den geltenden Vorschriften entsprechen.

## Art. 7 {#art_7}

Krankes Schlachtvieh; Notschlachtanlagen
1 Der Kantonstierarzt bestimmt, wo kranke Tiere geschlachtet werden dürfen. Die Schlachtung ist zeitlich oder örtlich getrennt von anderen Tieren
durchzuführen. Der Schlachttierkörper muss bis zum Abschluss der Fleischuntersuchung gekühlt und gesondert aufbewahrt werden.
2 Die Gemeinden sorgen für die Bereitstellung von Schlachtanlagen, die sich
für die Notschlachtung kranker und verunfallter Tiere eignen. Sie können
sich für diese Aufgabe zusammenschliessen.

## Art. 8 {#art_8}

Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1 Der Kantonstierarzt setzt für jeden Schlachtbetrieb die erforderliche Anzahl
Fleischkontrolleure mit tierärztlichem Abschluss ein und regelt ihre Stellvertretung.
2 Die Fleischkontrolleure führen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
nach den Weisungen des Kantonstierarztes durch. Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzes und der Tierseuchenpolizei sowie Befunde nach
Art. 56 FHyV sind dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden.
3 Wo Hausgeflügel, Hauskaninchen, Wild8) und Fische in grosser Zahl geschlachtet und bearbeitet werden, ist die Fleischuntersuchung regelmässig
durchzuführen.
4 Der Kantonstierarzt kann den Fleischkontrolleuren weitere Aufgaben übertragen, sofern die Schlachttier- und Fleischuntersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

## Art. 9 {#art_9}

Ausschlachtung und Ermittlung des Schlachtgewichts
1 Die Fleischkontrolleure überwachen die Einhaltung der Vorschriften über
die Ausschlachtung und die Ermittlung des Schlachtgewichtes9).
8) Mit Ausnahme von Zucht-Schalenwild, Wildschweinen, Bären und Nutrias. Vgl.
Art.34 FHyV
9) Vgl. eidg. Schlachtgewichtsverordnung (SR 817.190.4)
815.13 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Sie orientieren die betroffenen Parteien unverzüglich über festgestellte Abweichungen. Bei groben Verstössen gegen die Vorschriften kann der
Fleischkontrolleur den Schlachttierkörper beschlagnahmen.

## Art. 10 {#art_10}

Gebühren
1 Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Tätigkeit der Kontrollorgane
fest.

## Art. 11 {#art_11}

Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann innert fünf Tagen schriftlich Einsprache beim Kantonstierarzt geführt werden. Gegen den Einspracheentscheid steht innert fünf Tagen der
Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales offen. *
2 Gegen andere Verfügungen der Kontrollorgane kann innert zwanzig Tagen

## Art. 12 Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden. * {#art_12}

Ergänzende Bestimmungen
1 Soweit diese Verordnung keine besondere Bestimmung enthält, sind die
Bestimmungen der Verordnung über die Lebensmittelkontrolle10) sinngemäss
anwendbar.

## Art. 13 {#art_13}

Aufgehobene und geänderte Erlasse
1 Die kantonale Fleischschauverordnung vom 1. Dezember 196011) wird aufgehoben.
2 Die kantonale Tierseuchenverordnung vom 13. Juni 198312) wird wie folgt
geändert:13)
3 Die kantonale Tierschutzverordnung vom 13. Juni 198314) wird wie folgt geändert:15)
10)bGS 815.11
11)bGS 815.13 (aGS III/335)
12)bGS 925.32
13)Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt
14)bGS 925.32
15)Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt

## Art. 14 Ausserrhodische Gesetzessammlung 815.13 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
815.13 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
Ausserrhodische Gesetzessammlung 815.13
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 2 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 11 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 11 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
