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title: "Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern"
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# Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern

## Art. 1 {#art_1}

Zuständigkeit und Stellung
1 Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (RKMF) entscheidet über Beschwerden
betreffend Administrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und
Fahrzeugführern sowie betreffend das Ergebnis von Führerprüfungen und
Kontrollfahrten.
2 Sie ist verwaltungsunabhängig und entscheidet kantonal letztinstanzlich.
3 Sie steht administrativ unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts.

## Art. 2 {#art_2}

Sitz
1 Der Sitz der RKMF befindet sich in Bern.
2 Aufgaben

## Art. 3 {#art_3}

Präsidentin oder Präsident
1 Die Präsidentin oder der Präsident führt die RKMF und erledigt die ihr oder
ihm durch Gesetz oder Reglement übertragenen Aufgaben.
2 Ihr oder ihm obliegen insbesondere
a die Leitung des Instruktionsverfahrens,
b der Vorsitz an den Verhandlungen,
c die Verabschiedung von Vernehmlassungen an das Bundesgericht,
1) BSG 161.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-109
162.625 2
d das Erstellen von Vernehmlassungen zu gesetzgeberischen Vorlagen.
3 Sie oder er ist ständiges Mitglied des Spruchkörpers.

## Art. 4 {#art_4}

Vizepräsidentin oder Vizepräsident
1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den
Präsidenten und unterstützt sie oder ihn bei der Aufgabenerfüllung.
2 Sie oder er ist ständiges Mitglied des Spruchkörpers.

## Art. 5 {#art_5}

Fachrichterinnen und Fachrichter
1 Die Fachrichterinnen und Fachrichter werden als Referentinnen und Referenten in den ihnen zugeteilten Fällen eingesetzt.
2 An den Sitzungen der RKMF stellen sie zuhanden des Spruchkörpers einen
Antrag und begründen diesen.
3 Sie entscheiden in den ihnen als Referentinnen und Referenten zugeteilten
Fällen sowie in den übrigen Fällen, soweit sie dem Spruchkörper angehören.

## Art. 6 {#art_6}

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
1 Den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern obliegen insbesondere
a die Verfahrensinstruktion im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten,
b die Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme,
c die Protokollführung an den Sitzungen und Verhandlungen,
d die Begründung der Entscheide,
e das Verfassen von Vernehmlassungen an das Bundesgericht,
f das Ausstellen von Rechtskraftbescheinigungen.
2 Sie können von der Präsidentin oder dem Präsidenten mit weiteren Aufgaben
betraut werden.

## Art. 7 {#art_7}

Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle
1 Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt eine Gerichtsschreiberin oder
einen Gerichtsschreiber als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle.
2 Ihr oder ihm obliegen insbesondere
a die Führung der Geschäftsstelle,
b die Geschäftskontrolle und die Archivierung,
c die Überwachung des Inkassos der Verfahrenskosten, wobei sie oder er
in begründeten Fällen Stundung oder ratenweise Abzahlung bewilligen
kann,
3 162.625
d die Abrechnung der Entschädigungen,
e die Verwaltung der Bibliothek.
3 Sie oder er kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten mit weiteren Aufgaben betraut werden.
4 Sie oder er kann einzelfallweise eine Stellvertretung bestimmen und für
administrative Arbeiten Dritte beiziehen.
3 Organisation und Verfahren

## Art. 8 {#art_8}

Geschäftsverteilung und Bildung des Spruchkörpers
1 Die Präsidentin oder der Präsident teilt die zu behandelnden Geschäfte den
Kommissionsmitgliedern zum Referat zu und bestimmt die Zusammensetzung
des Spruchkörpers.
2 Dabei berücksichtigt sie oder er die zu behandelnden Fachfragen sowie die
Fachkenntnisse der Kommissionsmitglieder und sorgt für eine ausgeglichene
Geschäftslast.

## Art. 9 {#art_9}

Spruchkörper
1 Die RKMF urteilt gewöhnlich in Dreierbesetzung.
2 Über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet die RKMF in
Fünferbesetzung.
3 Die Präsidentin oder der Präsident beurteilt als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und -entscheide sowie Beschwerden, *
a die zurückgezogen oder gegenstandslos werden,
b * …
c * auf die nicht eingetreten werden kann.
4 Sie oder er kann für die Behandlung von Beschwerden nach Absatz 3 eine
Besetzung nach Absatz 1 oder 2 festlegen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse es rechtfertigen.

## Art. 10 {#art_10}

Sitzungen
1 Die RKMF tagt, sooft es der Geschäftsgang erfordert, in der Regel einmal im
Monat.
2 Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Sitzungsdaten im Einvernehmen mit den Kommissionsmitgliedern.
162.625 4
3 Sie oder er setzt die Tagesordnung fest, bestimmt die Referentinnen und Referenten und regelt die Akteneinsicht durch die Mitglieder des Spruchkörpers.
4 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzung.

## Art. 11 {#art_11}

Entscheid
1 Die RKMF entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.
2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
3 Einfache und klare Fälle können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden.
Stimmt ein Mitglied des Spruchkörpers nicht zu oder wünscht es eine Beratung, so setzt die Präsidentin oder der Präsident eine Sitzung an.

## Art. 12 {#art_12}

Protokoll
1 Die Sitzungen der RKMF werden protokolliert. In der Regel wird ein Beschlussprotokoll geführt.

## Art. 13 {#art_13}

Unterschriftsregelung
1 Verfügungen und Entscheide sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten
und von der mitwirkenden Gerichtsschreiberin oder dem mitwirkenden Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.
2 Instruktionsverfügungen werden in der Regel im Auftrag der Präsidentin oder
des Präsidenten durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber
unterzeichnet.

## Art. 14 {#art_14}

Geschäftskontrolle
1 Die Geschäftskontrolle liefert die zur Steuerung der Leistungserbringung notwendigen Daten.

## Art. 15 {#art_15}

Geschäftsleitung
1 Die Präsidentin oder der Präsident und die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle bilden die Geschäftsleitung.
2 Die Geschäftsleitung verfasst jährlich einen Geschäftsbericht zuhanden des
Verwaltungsgerichts.
3 Sie schliesst mit dem Verwaltungsgericht jährlich eine Ressourcenvereinbarung ab (Art. 14 GSOG).
5 162.625

## Art. 16 {#art_16}

Entschädigungen
1 Die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder richtet sich nach dem Dekret vom 9. Juni 2010 über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD)2).

## Art. 17 {#art_17}

Archivierung
1 Die Archivierung der Akten richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 2009 über die Archivierung (ArchG)3) und der dazu gehörigen Ausführungsgesetzgebung.
4 Personalangelegenheiten

## Art. 18 {#art_18}

1 Für Personalentscheide bezüglich der Leiterin oder des Leiters der Geschäftsstelle ist die Präsidentin oder der Präsident zuständig.
2 Für Personalentscheide bezüglich des weiteren Personals der Geschäftsstelle ist die Geschäftsleitung zuständig. Diese Aufgabe kann der Leiterin oder
dem Leiter der Geschäftsstelle übertragen werden.
3 Im Übrigen werden Personalangelegenheiten nach Vorgabe der Justizverwaltungsleitung und des Verwaltungsgerichts geregelt. *
5 Information und Öffentlichkeit

## Art. 19 {#art_19}

Öffentlichkeit der Urteile
1 Urteile von grundsätzlicher Bedeutung können in anonymisierter Form veröffentlicht werden. Über die Veröffentlichung entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident.
2 Urteile können auf Gesuch hin in anonymisierter Form und gegen Gebühr
herausgegeben werden.

## Art. 20 {#art_20}

Öffentlichkeit der Kommissionssitzungen
1 Die RKMF berät und entscheidet unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit.
2) BSG 166.1
3) BSG 108.1
162.625 6
2 Mündliche Schlussverhandlungen im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)4) sind unter Vorbehalt der konventionsrechtlichen Ausschlussgründe öffentlich.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 21 {#art_21}

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 1. Oktober 2010 (GeschR
RKMF)5) wird aufgehoben.

## Art. 22 {#art_22}

Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
2 Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
Bern, 16. September 2020 Im Namen der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern
Der Präsident: Wollmann
Genehmigt durch das Verwaltungsgericht am 17. September 2020
4) SR 0.101
5) BSG 162.625
7 162.625
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.09.2020 01.12.2020 Erlass Erstfassung 20-109
15.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 3 geändert 23-113
15.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 3, b aufgehoben 23-113
15.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 3, c eingefügt 23-113
15.11.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 3 geändert 23-113
162.625 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 16.09.2020 01.12.2020 Erstfassung 20-109
Art. 9 Abs. 3 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-113
Art. 9 Abs. 3, b 15.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-113
Art. 9 Abs. 3, c 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-113
Art. 18 Abs. 3 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-113
