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title: "Wasserversorgung Reglement"
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# Wasserversorgung Reglement

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Gemeindebauverwaltung Schaan
Rathaus / Landstrasse 19, FL-9494 Schaan, Telefon +423 237 72 40
bauverwaltung@schaan.li, www.schaan.li
Reglement für die
Wasserversorgung
der Gemeinde Schaan
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1: Zweck und Geltungsbereich 4
Art. 2: Zuständigkeit und Aufgaben der Gemeinde 4
Art. 3: Versorgungsgebiet 5
Art. 4: Umfang der Versorgung 5
Art. 5: Kundschaft 5
Art. 6: Grundeigentümer 5
2. Wasserversorgungsanlagen
Art. 7: Strategische Wasserversorgungsplanung 6
Art. 8: Qualitätssicherung 6
Art. 9: Versorgungsanlagen 6
Art. 10: Leitungsnetz, Definitionen 6
Art. 11: Erstellung, Betrieb und Unterhalt 6
Art. 12: Hydrantenanlagen 7
Art. 13: Öffentliche Brunnenanlagen 7
Art. 14: Beanspruchung von Privatgrund 7
Art. 15: Schutz der öffentlichen Leitungen 7
3. Hausanschlussleitung
Art. 16: Definition 8
Art. 17: Erstellung und Kosten 8
Art. 18: Technische Bedingungen 8
Art. 19: Erdung 9
Art. 20: Erwerb Durchleitungsrechte 9
Art. 21: Eigentumsverhältnisse der Hausanschlussleitung 9
Art. 22: Unterhalt und Erneuerung 9
Art. 23: Nullverbrauch 9
Art. 24: Unbenutzte Hausanschlussleitungen 9
4. Haustechnikanlagen
Art. 25: Definition 10
Art. 26: Eigentumsverhältnisse 10
Art. 27: Haftung 10
Art. 28: Erstellung 10
Art. 29: Technische Vorschriften 10
Art. 30: Abnahme 10
Art. 31: Kontrolle 11
Art. 32: Unterhalt 11
Art. 33: Auswirkungen auf die Wasserversorgung/Konformitätserklärung 11
Art. 34: Wasserbehandlungsanlagen 11
Art. 35: Frostgefahr 11
Art. 36: Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser 11
5. Wasserlieferung
Art. 37: Umfang und Garantie der Wasserlieferung 12
Art. 38: Einschränkung der Wasserabgabe 12
Art. 39: Anschlussgesuch 12
Art. 40: Haftung der Kundschaft 12
Art. 41: Meldepflicht 13
Art. 42: Wasserableitungsverbot 13
Art. 43: Unberechtigter Wasserbezug 13
Art. 44: Vorübergehender Wasserbezug, Bauwasser 13
Art. 45: Beginn und Ende des Bezugsverhältnisses 13
Art. 46: Abnahmepflicht 13
Art. 47: Wasserabgabe für besondere Zwecke 13
Art. 48: Abnorme Spitzenbezüge 13
6. Wasserverbrauchsmessung
Art. 49: Einbau 14
Art. 50: Haftung 14
Art. 51: Standort 14
Art. 52: Technische Vorschriften 14
Art. 53: Ablesung der Wasserzähler und Datenfernübertragung 14
Art. 54: Austausch, Überprüfung, Nacheichung und Störungen 15
Art. 55: Datensicherheit und Datenschutz 15
7. Finanzierung
Art. 56: Eigenwirtschaftlichkeit 16
Art. 57: Kostendeckung 16
Art. 58: Bemessung der Gebühren 16
Art. 59: Kostentragung Hauptleitungen und Versorgungsleitungen 16
Art. 60: Erschliessungsbeiträge 16
Art. 61: Kostentragung Hausanschlussleitung 16
Art. 62: Festsetzung der Gebühren 17
Art. 63: Anschlussgebühren 17
Art. 64: Benützungsgebühr 17
Art. 65: Abgeltung von Sonderleistungen 17
8. Rechnungsstellung und Inkasso
Art. 66: Rechnungsstellung 17
Art. 67: Zahlungsbedingungen 18
Art. 68: Gebührenpflichtige Schuldner 18
Art. 69: Berichtigung der Rechnung bei Messfehlern 18
Art. 70: Verjährung 18
8. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 71: Zuwiderhandlungen 18
Art. 72: Einsprache 19
Art. 73: Inkrafttreten 19
Art. 74: Revision 19
Schlussbestimmung 19
PRÄAMBEL
Die Gemeinde Schaan ist Partner des Zweckverbandes Gruppenwasserversorgung Liechtensteiner Oberland (GWO).
Es wird angestrebt, dass dieses Reglement möglichst mit den Reglementen der Partnergemeinden der Gruppenwasserversorgung Liechtensteiner Oberland (GWO) übereinstimmt. Es ist den
einzelnen Gemeinden jedoch freigestellt, das Reglement nach ihrem Bedarf anzupassen.
Gestützt auf das Gemeindegesetz und gemäss den gesetzlichen Grundlagen erlässt der Gemeinderat Schaan für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Schaan nachstehendes
Reglement.
Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermassen.
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 - Zweck und Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Planung, den Bau, den Betrieb und Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen, die Finanzierung der Wasserversorgung und die Beziehungen zwischen der
Wasserversorgung und den Wasserbezügern, nachstehend Kundschaft genannt.
Art. 2 - Zuständigkeit und Aufgaben der Gemeinde
1) Die Wasserversorgung Schaan ist eine öffentlich-rechtliche Institution der Gemeinde. Sie
ist Eigentum der Gemeinde und wird von ihr verwaltet.
Die Organe der Wasserversorgung sind:
a) Der Gemeinderat;
b) Der Gemeindevorsteher;
c) Die Gemeindeverwaltung;
d) Der Wassermeister;
e) Die Mitarbeiter des Wasserwerkes.
2) Die Aufgabe des Gemeinderats im Rahmen der Wasserversorgung besteht in der Erstellung und Abänderung des Wasserreglements und der Beschlussfassung über den Bau
von Wasserversorgungsanlagen.
3) Die Aufgabe des Vorstehers besteht in der Verwaltungsaufsicht über die Wasserversorgung und der Entscheidung über Massnahmen.
4) Die Gemeindeverwaltung führt die administrative Arbeit der Wasserversorgung aus, namentlich die Buchhaltung, den Gebühreneinzug, die Bau- und Subventionsabrechnungen,
die Lohnabrechnung sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung.
5) Der Wassermeister übt mit seinen Mitarbeitern die Aufsicht über die Wasserversorgungsanlagen aus. Sie überprüfen periodisch alle Anlageteile und sorgen für deren Unterhalt.
Gleichermassen können die privaten Hausinstallationen kontrolliert und die Beseitigung
von Mängeln angeordnet werden.
6) Über die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter der Wasserversorgung erstellt der Gemeinderat eine eigene Dienstanweisung.
7) Den Mitarbeitern der Wasserversorgung ist zu jeder Zeit und ungehindert Zutritt und Eintritt zu allen Teilen der Wasserversorgungsanlagen zu gestatten.
Art. 3 - Versorgungsgebiet
Die Wasserversorgung Schaan stellt die Wasserversorgung innerhalb des Gemeindegebiets sicher. Ausserhalb des Baugebiets (gemäss Zonenplan) besteht eine Versorgungspflicht nur, soweit der Aufwand für die Wasserversorgung zumutbar und verhältnismässig ist.
Art. 4 - Umfang der Versorgung
1) Die Wasserversorgung liefert in ihrem Versorgungsgebiet und nach Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen qualitativ einwandfreies Wasser zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken zu den
Bedingungen dieses Reglements und der darin integrierten Tarifordnung.
2) Die Wasserversorgung kann auch für Liegenschaften oder Gebiete in anderen Gemeinden Wasser abgeben. Ebenso kann die Wasserversorgung Liegenschaften oder Teilgebiete auf dem Gemeindegebiet durch Nachbargemeinden oder private Versorgungsunternehmen beliefern lassen.
3) Der Anschluss von privaten Wasserversorgungen an die Wasserversorgung darf nur mit
deren Bewilligung erfolgen.
Art. 5 - Kundschaft
Kundschaft im Sinne dieses Reglements sind:
- Eigentümer einer mit Wasser versorgten Liegenschaft;
- Baurechtsnehmer, die Eigentümer eines mit Wasser versorgten Gebäudes sind;
- Natürliche oder juristische Personen, die berechtigt sind, für vorübergehende Zwecke
Wasser zu beziehen;
- Mieter/Pächter, sofern deren Wasserverbrauch in den gemieteten/gepachteten Räumlichkeiten oder Grundstücken über eine Messeinrichtung der Wasserversorgung separat gemessen wird.
Art. 6 - Grundeigentümer
Grundeigentümer im Sinne dieses Reglements sind:
- Eigentümer einer mit Wasser versorgten Liegenschaft;
- Baurechtsnehmer, die Eigentümer eines mit Wasser versorgten Gebäudes sind;
- Eigentümer einer Liegenschaft, die durch die Infrastruktur der Wasserversorgung mit
Löschwasser versorgt wird;
- Eigentümer einer mit Eigenwasser versorgten Liegenschaft.
2. Wasserversorgungsanlagen
Art. 7 - Strategische Wasserversorgungsplanung
1) Die Wasserversorgung ist für die strategische Planung zuständig. Diese erfolgt nach den
entsprechenden SVGW-Empfehlungen (Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches). Sie erarbeitet eine Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) und ein Konzept
für die Trinkwasserversorgung in Notlagen (Kriegs-, Krisen- und Katastrophensituationen)
gemäss den Vorgaben des Landes und des SVGW.
2) Die Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) enthält insbesondere die Beurteilung
der bestehenden und zukünftigen Verhältnisse, den Umfang, die Lage, die Ausgestaltung
und die zeitliche Realisierung der Wasserversorgungsanlagen sowie Angaben über die
Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten. Die bestehenden Unterlagen werden periodisch
überarbeitet.
Art. 8 - Qualitätssicherung
1) Zur Sicherstellung der Selbstkontrolle unterhält die Wasserversorgung ein angemessenes
Qualitätssicherungssystem, das den Vorgaben des Landes und des SVGW entspricht.
2) Der Wassermeister ist für die Qualität des Trinkwassers verantwortlich.
Art. 9 - Versorgungsanlagen
Die Versorgungsanlagen sind die für die Gewinnung, Förderung, Aufbereitung, Speicherung,
Verteilung und Transport des Wassers notwendigen Bauten und Einrichtungen (Bauwerke, Leitungsnetz, Fernwirksystem usw.). Sie stehen im Eigentum der Gemeinde Schaan.
Art. 10 - Leitungsnetz, Definitionen
1) Das Leitungsnetz umfasst als öffentliche Leitungen die Zubringer-, Haupt- und Versorgungsleitungen sowie die Hydrantenanlagen.
2) Zubringerleitungen (Transportleitungen) sind Trinkwasserleitungen, die Trinkwassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen, Trinkwasserbehälter und/oder Trinkwasserversorgungsgebiete verbinden, üblicherweise ohne direkte Verbindung zu den Liegenschaften
der Kundschaft.
3) Hauptleitungen sind Wasserleitungen mit Hauptverteilfunktion innerhalb des Versorgungsgebiets, üblicherweise ohne direkte Verbindung zum Verbraucher. Die Hauptleitungen
sind Bestandteil der Basiserschliessung und werden von der Wasserversorgung nach
Massgabe der baulichen Entwicklung und aufgrund der GWP erstellt.
4) Versorgungsleitungen sind Wasserleitungen innerhalb des Versorgungsgebiets, welche
die Hauptleitung mit der Anschlussleitung verbinden. Die Versorgungsleitungen dienen
der Erschliessung der Grundstücke.
Art. 11 - Erstellung, Betrieb und Unterhalt
Für die technische Disposition der Zubringer-, Haupt- und Versorgungsleitungen ist die Wasserversorgung oder deren Beauftragter zuständig. Die Anlagen sind nach den Bedingungen der
zuständigen Instanzen sowie der technischen Richtlinien des SVGW zu planen, auszuführen,
zu betreiben und zu unterhalten.
Art. 12 - Hydrantenanlagen
1) Die Gemeinde hat für die Errichtung der Hydranten zu sorgen. Grundeigentümer sind verpflichtet, Hydranten auf ihren Grundstücken entschädigungslos zu dulden.
2) Die Bestimmung der Standorte der Hydranten erfolgt durch die Wasserversorgung, nach
Möglichkeit unter Berücksichtigung der durch den Standort direkt betroffenen Grundeigentümer.
3) Die Wasserversorgung übernimmt die Kontrolle, den Unterhalt und die Reparaturen der
Hydranten.
4) Die Hydrantenanlage ist der Feuerwehr für den Brandfall unbeschränkt zur Verfügung zu
stellen. Die Wasserbezugsstellen müssen jederzeit für die Wasserversorgung und die
Feuerwehr zugänglich sein. Im Brandfall steht der gesamte Wasservorrat der Feuerwehr
zur Verfügung.
5) Für die Benützung der Hydranten zu anderen öffentlichen oder zu privaten Zwecken bedarf es einer Bewilligung der Wasserversorgung.
6) Nach jeder Benützung durch Dritte kontrolliert das Wasserwerk die verwendeten Hydranten. Die Kosten allfälliger Schäden gehen zu Lasten des Verursachers. Unbefugtes Benützen von Hydranten wird bestraft.
7) Private Feuerlöschanschlüsse, Sprinkleranlagen und private Hydranten können aufgrund
besonderer Abmachungen gestattet werden. Missbräuchliche Verwendung wird bestraft.
Im Brandfall stehen sie der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Art. 13 - Öffentliche Brunnenanlagen
Der Betrieb der Brunnen auf öffentlichem Grund sowie deren Leitungen und Quellfassungen unterstehen der Wasserversorgung.
Art. 14 - Beanspruchung von Privatgrund
1) Grundeigentümer sind gemäss Art. 95 SR (Sachenrecht; LR 214.0) vom 31. Dezember
1922 gehalten, die für das Leitungsnetz notwendigen Durchleitungsrechte zu gewähren.
2) Für die Durchleitungsrechte werden keine Entschädigungen geleistet. Vorbehalten bleibt
die Ausrichtung von Entschädigungen für die beim Leitungsbau verursachten Schäden
und Ertragsausfälle.
3) Die Wasserversorgung ist nach Absprache mit den Grundeigentümern berechtigt, ohne
Entschädigung Hinweisschilder für Werkeinrichtungen an Hausfassaden, Grundstückeinzäunungen usw. oder auf besonderen Pfosten zu befestigen sowie Schieber und Hydranten zu versetzen.
4) Der Zugang zu den Hydranten, Zubringer-, Haupt-, und Versorgungsleitungen muss durch
die Grundeigentümer für den Betrieb und Unterhalt jederzeit gewährleistet bleiben.
Art. 15 - Schutz der öffentlichen Leitungen
1) Es ist verboten, öffentliche Leitungen ohne Bewilligung freizulegen, anzuzapfen, abzuändern, zu verlegen, zu über- oder unterbauen oder deren Zugänglichkeit zu beeinträchtigen.
2) Wer beabsichtigt, auf privatem oder öffentlichem Grund Grabarbeiten auszuführen, hat
sich vorgängig bei der Wasserversorgung über die Lage allfälliger Leitungen zu erkundigen und für deren Schutz zu sorgen.
3) Die Wasserversorgung verfügt über eine aktuelle und vollständige Bestandesaufnahme
der Leitungen und Anlagen und führt diese regelmässig nach.
3. Hausanschlussleitung
Art. 16 - Definition
Die Hausanschlussleitung verbindet die Versorgungsleitung mit der Hausinstallation. Unter diesen Begriff fallen auch gemeinsame Anschlussleitungen für mehrere Grundstücke. Anbohrungen an die Versorgungsleitung und Absperrorgane sind Bestandteile der Anschlussleitung. Das
Anschluss-T gehört zur Haupt- bzw. Versorgungsleitung und bleibt im Eigentum der Wasserversorgung.
Art. 17 - Erstellung und Kosten
1) Die Leitungsführung und die Art der Hausanschlussleitung werden durch die Wasserversorgung bestimmt.
2) Die Grundeigentümer dürfen die Hausanschlussleitung nur durch die Mitarbeiter der Wasserversorgung oder deren Beauftragten erstellen lassen.
3) Die Kosten gehen zu Lasten der Grundeigentümer.
4) Werden wegen nachträglich erstellten Bauten und Anlagen oder gepflanzten Bäumen
Umlegungen erforderlich, gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten der Grundeigentümer.
5) Die Wasserversorgung gewährt eine Garantie auf die Hausanschlussleitung von fünf Jahren.
Art. 18 - Technische Bedingungen
1) Der Anschluss einer Liegenschaft erfolgt in der Regel nur durch eine einzige Hausanschlussleitung. Wo dies zweckmässig ist, kann die Wasserversorgung für mehrere Häuser
eine gemeinsame Hausanschlussleitung anordnen. Für grosse Überbauungen können in
besonderen Fällen weitere Anschlussleitungen zugestanden werden.
2) Die Wasserversorgung ist berechtigt, an genügend dimensionierte private Anschlussleitungen weitere öffentliche oder private Leitungen anzuschliessen bzw. anschliessen zu
lassen. Sie kann über die Entschädigung für die Mitbenützung der Anschlussleitung und
über die Beteiligung an deren Unterhalt und Erneuerung vermitteln.
3) Die bestehende Anschlussleitung ist vor dem Anschluss neuer Liegenschaften zu prüfen
und falls ungenügend, gemeinsam zu sanieren.
4) In jeder Hausanschlussleitung ist ein Absperrorgan einzubauen, das möglichst nahe an
der Versorgungsleitung und wenn möglich im öffentlichen Grund zu platzieren ist.
Art. 19 - Erdung
Die Wasserleitungen dürfen nicht für die Erdung von elektrischen Anlagen benützt werden. Anschlussleitungen aus elektrisch leitfähigem Material sind von der öffentlichen Leitung elektrisch
zu trennen. Die Wasserversorgung ist für die Erdung nicht verantwortlich.
Art. 20 - Erwerb Durchleitungsrechte
Der Erwerb allenfalls notwendiger Durchleitungsrechte auf Grundstücken Dritter ist Sache des
Anschliessenden. Das Durchleitungsrecht kann auf Kosten des Berechtigten ins Grundbuch eingetragen werden.
Art. 21 - Eigentumsverhältnisse der Hausanschlussleitung
Die Anlageteile der Hausanschlussleitung im öffentlichen Grund, das Absperrorgan - auch wenn
dieses im Privatgrund liegt - und der Wasserzähler stehen im Eigentum der Wasserversorgung,
alle übrigen Teile im Eigentum der Grundeigentümer.
Art. 22 - Unterhalt und Erneuerung
1) Die Hausanschlussleitung wird ausschliesslich durch die Wasserversorgung oder deren
Beauftragten unterhalten und erneuert, im öffentlichen Grund zu Lasten der Wasserversorgung, im privaten Grund in der Regel zu Lasten der Grundeigentümer.
2) Schäden, die sich an der Hausanschlussleitung und der Haustechnikanlage bis zum Wasserzähler zeigen, sind der Wasserversorgung sofort mitzuteilen.
3) Hausanschlussleitungen sind insbesondere in folgenden Fällen zu ersetzen:
- Bei mangelhaftem Zustand;
- Bei Anpassungen und Verlegung der öffentlichen Leitungen aus betriebstechnischen
Gründen;
- Nach Erreichen der technischen Lebensdauer.
Art. 23 - Nullverbrauch
1) Bei einem länger andauernden Nullverbrauch ist die Kundschaft verpflichtet, durch geeignete Massnahmen die Spülung der Anschlussleitung sicherzustellen.
2) Kommt die Kundschaft dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, verfügt die
Wasserversorgung die Abtrennung der Anschlussleitung gemäss Art. 24 dieses Reglements.
Art. 24 - Unbenutzte Hausanschlussleitungen
Unbenutzte Hausanschlussleitungen werden von der Wasserversorgung zu Lasten der Kundschaft vom Verteilnetz abgetrennt, sofern diese nicht eine Wiederverwendung innert 12 Monaten schriftlich innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Ankündigung der Abtrennung zusichert.
4. Haustechnikanlagen
Art. 25 - Definition
1) Haustechnikanlagen für Trinkwasser sind verteilende, ortsfeste oder provisorische technische Einrichtungen, beginnend ab der Hausanschlussleitung bis zu den Entnahmestellen.
2) Die Messeinrichtung ist nicht Bestandteil der Haustechnikanlage.
Art. 26 - Eigentumsverhältnisse
1) Haustechnikanlagen stehen im Eigentum der Grundeigentümer.
2) Bei gemeinsamen Haustechnikanlagen vor der Messeinrichtung ist die Regelung der
Rechtsverhältnisse betreffend Eigentum, Unterhalt und Änderung Aufgabe der Grundeigentümer.
Art. 27 - Haftung
Die Grundeigentümer haften für Schäden, welche sie durch unsachgemässe Handhabung,
mangelnde Sorgfalt und Kontrolle sowie unzureichenden Unterhalt der Haustechnikanlagen verursachen.
Art. 28 - Erstellung
Die Grundeigentümer haben die Haustechnikanlagen auf eigene Kosten zu erstellen und zu unterhalten. Die Erstellung der Hausinstallationen erfolgt durch konzessionierte Unternehmer im
Rahmen der Leitsätze des SVGW und den Anweisungen der Wasserversorgung.
Art. 29 - Technische Vorschriften
Bei der Erstellung, Veränderung, Erneuerung und dem Betrieb der Verbrauchsanlagen sind die
allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Als anerkannte Regeln der Technik
gelten die im EWR und in der Schweiz anerkannten Regeln der Technik, insbesondere das Regelwerk des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) in der jeweils geltenden Fassung, mit den von diesen publizierten Richtlinien, Empfehlungen und verbindlich erklärten SIA-, ISO-, DIN- und EN-Normen. Im Falle mangelnder Übereinstimmung zwischen den
anerkannten Regeln der Technik im EWR und der Schweiz haben die Regeln des EWR Vorrang.
Art. 30 - Abnahme
Jede Haustechnikanlage muss bei Neu- und Umbauten durch einen qualifizierten Installateur
abgenommen werden. Die Konformitätserklärung muss der Wasserversorgung zugestellt werden.
Die Wasserversorgung übernimmt durch diese Abnahme keine Gewähr für die vom Installateur
ausgeführten Arbeiten oder für installierte Apparate.
Art. 31 - Kontrolle
Den Mitarbeitern der Wasserversorgung ist zur Kontrolle der Haustechnikanlage sowie zur Ablesung der Zählerstände ungehinderten Zutritt zu ermöglichen. Bei vorschriftswidrig ausgeführten, bei nicht mehr dem Stand der Technik gemäss Art. 29 entsprechenden oder schlecht unterhaltenen Haustechnikanlagen hat die Kundschaft auf schriftliche Aufforderung der Wasserversorgung die Mängel innert der festgelegten Frist beheben zu lassen. Unterlässt sie dies, so
kann die Wasserversorgung die Mängel auf Kosten der Kundschaft beheben lassen.
Art. 32 - Unterhalt
Die Kundschaft hat für ein dauerndes und einwandfreies Funktionieren ihrer Anlagen zu sorgen.
Die Anlagen haben dem Stand der Technik gemäss Art. 29 zu entsprechen. Dies gilt auch bei
geänderten Betriebs- und Versorgungsverhältnissen.
Art. 33 - Auswirkungen auf die Wasserversorgung/Konformitätserklärung
Die Haustechnikanlagen und die daran angeschlossenen Einrichtungen müssen in der Art gebaut, betrieben und unterhalten werden, dass sie keine negativen Auswirkungen auf den regulären Wasserversorgungsbetrieb haben können. Die Wasserversorgung ist jederzeit berechtigt,
die Überprüfung eines allfälligen Rückflusses ins Netz und gegebenenfalls die zu dessen Vermeidung zu treffenden Massnahmen an den Haustechnikanlagen und den daran angeschlossenen Einrichtungen auf Kosten des Kunden durchführen zu lassen und nötigenfalls auch durchzusetzen. Die Wasserversorgung kann von den Kunden einen Nachweis (Konformitätserklärung) dahingehend fordern, dass die Installationen dem Stand der Technik gemäss Art. 29 entsprechen. Der von der Wasserversorgung geforderte Nachweis (Konformitätserklärung) ist
durch einen vom Kunden zu beauftragenden, konzessionierten Installationskontrolleur zu erbringen.
Wenn der Kunde innert der gesetzten Frist den geforderten Nachweis nicht erbringt, ist die
Wasserversorgung zur Ersatzvornahme auf Kosten des Kunden berechtigt. Für die Umsetzung
solcher Ersatzmassnahmen kann die Wasserversorgung auf Kosten der Kundschaft die Installationen durch einen konzessionierten Installationskontrolleur prüfen lassen.
Bei Änderungen und Anpassungen an den Installationen ist die Konformitätserklärung zu erneuern.
Art. 34 - Wasserbehandlungsanlagen
Es dürfen nur Wasserbehandlungsanlagen installiert werden, die den anerkannten Regeln der
Technik, gemäss Art. 29 entsprechen.
Art. 35 - Frostgefahr
Bei anhaltender Kälte sind Leitungen und Apparate, die dem Frost ausgesetzt sind, abzustellen
und zu entleeren. Alle Schäden gehen zu Lasten der Kundschaft.
Art. 36 - Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser
1) Die Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser (nicht mit Fäkalien verschmutztes Abwasser) muss der Wasserversorgung gemeldet werden.
2) Bei der Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser darf zwischen diesen Systemen
und jenem der öffentlichen Wasserversorgung keine Verbindung bestehen.
5. Wasserlieferung
Art. 37 - Umfang und Garantie der Wasserlieferung
1) Die Wasserversorgung liefert im Regelfall zu jeder Zeit Wasser zu Trink-, Brauch- und
Löschzwecken in ausreichender Menge, in einwandfreier Qualität und unter genügendem
Druck.
2) Die Wasserversorgung ist nicht verpflichtet, Wasser in einer bestimmten Beschaffenheit
(z. B. Härte, Temperatur usw.) oder unter konstantem Druck zu liefern.
Art. 38 - Einschränkung der Wasserabgabe
1) Die Wasserversorgung kann die Wasserlieferung für Teile des Versorgungsgebiets vorübergehend einschränken oder unterbrechen:
- Im Falle höherer Gewalt;
- Bei Betriebsstörungen;
- Bei Unterhalts- und Reparaturarbeiten oder bei Erweiterungen an den Wasserversorgungsanlagen;
- Bei Wasserknappheit.
2) Die Wasserversorgung ist für eine rasche Behebung von Unterbrüchen der Wasserlieferung besorgt. Die Wasserversorgung übernimmt keine Haftung für Folgeschäden und gewährt deswegen auch keine Gebührenreduktion.
3) Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche der Wasserlieferung werden der
Kundschaft rechtzeitig bekannt gegeben. Die entsprechenden Arbeiten werden in der Regel innerhalb der Normalarbeitszeit ausgeführt. Wünscht die Kundschaft die Erstellung
von Provisorien oder ein Arbeiten ausserhalb der Normalarbeitszeit, trägt sie die Mehrkosten. Die Wasserversorgung ist nicht verpflichtet, diese Zusatzleistungen zu erbringen.
4) Die Sicherung gegen Störungen und Schäden bei der Haustechnikanlage oder an diesen
angeschlossenen Einrichtungen infolge Einschränkungen der Wasserabgabe ist Sache
der Kundschaft.
Art. 39 - Anschlussgesuch
1) Für jeden Neuanschluss ist der Wasserversorgung ein Anschlussgesuch einzureichen.
2) Die Anschlussbewilligung erfolgt im Rahmen dieses Reglements und der zugehörigen Tarifordnung.
3) Solange Installationen und Apparate nicht den Vorschriften sowie den Leitsätzen für die
Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW entsprechen, kann die Wasserversorgung
einen Hausanschluss verweigern.
Art. 40 - Haftung der Kundschaft
Die Kundschaft haftet gegenüber der Wasserversorgung für alle Schäden, die sie durch unsachgemässe Handhabungen der Einrichtungen, mangelnde Sorgfalt und Kontrolle sowie ungenügenden Unterhalt der Wasserversorgung zufügt. Sie hat auch für Mieter, Pächter und andere
Personen einzustehen, die mit ihrem Einverständnis solche Anlagen benutzen.
Art. 41 - Meldepflicht
Handänderungen sind der Gemeinde frühzeitig und schriftlich anzuzeigen.
Art. 42 - Wasserableitungsverbot
Es ist untersagt, ohne besondere Bewilligung der Wasserversorgung, Wasser dauernd an Dritte
abzugeben oder solches von einem Grundstück auf ein anderes zu leiten. Ebenso sind das Anbringen von Abzweigungen oder Zapfhahnen vor dem Wasserzähler und das Öffnen von plombierten Absperrventilen an Umgehungsleitungen verboten.
Art. 43 - Unberechtigter Wasserbezug
Wer ohne entsprechende Berechtigung Wasser bezieht, wird gegenüber der Wasserversorgung
ersatzpflichtig und kann überdies strafrechtlich verfolgt werden.
Art. 44 - Vorübergehender Wasserbezug, Bauwasser
Die vorübergehende Wasserlieferung bedarf einer Bewilligung durch die Wasserversorgung und
erfolgt ausschliesslich über werkeigene Einrichtungen.
Art. 45 - Beginn und Ende des Bezugsverhältnisses
1) Das Bezugsverhältnis beginnt mit der Installation des Zählers. Beendet wird es bei einer
Handänderung des Grundstücks mit der schriftlichen Abmeldung oder bei Verzicht auf
weitere Wasserlieferung mit der Abtrennung des Anschlusses.
2) Der freiwillige Verzicht auf die weitere Wasserlieferung ist der Wasserversorgung vor dem
Abstelltermin mitzuteilen. Die Grundeigentümer haften für die Bezahlung aller bis zum
Ende des Bezugsverhältnisses aufgelaufenen Gebühren.
Art. 46 - Abnahmepflicht
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Wasser bei der öffentlichen Wasserversorgung zu
beziehen, sofern sie nicht über bestehende Anlagen verfügen, welche einwandfreies Wasser
liefern.
Art. 47 - Wasserabgabe für besondere Zwecke
Jeder Anschluss von Schwimmbassins und dergleichen an das Leitungsnetz sowie die Wasserabgabe für Kühl-, Klima- und Sprinkleranlagen udgl. bedürfen einer besonderen Bewilligung der
Wasserversorgung. Die Wasserversorgung ist berechtigt, an diese Wasserabgaben besondere
Auflagen zu knüpfen.
Art. 48 - Abnorme Spitzenbezüge
Die Wasserabgabe an Betriebe mit besonders grossem Wasserverbrauch (ab 50'000 m3 pro
Jahr) oder mit hohen Verbrauchsspitzen (z. B. Sprinkleranlagen) können mit einer besonderen
Vereinbarung zwischen der Wasserversorgung und der Kundschaft geregelt werden.
6. Wasserverbrauchsmessung
Art. 49 - Einbau
1) Der Wasserzähler wird von der Wasserversorgung zur Verfügung gestellt und unterhalten.
Den Zählertyp und die Zählergrösse bestimmt die Wasserversorgung. Die Kosten für
Montage und Demontage des Zählers und der zur Datenfernübertragung erforderlichen
zusätzlichen Elektroinstallationen gehen zu Lasten der Kundschaft.
2) Je Anschlussleitung bzw. Liegenschaft mit eigener Hausnummer wird in der Regel eine
Messeinrichtung eingebaut. Die Wasserversorgung entscheidet über Ausnahmen und
über die Art der Messeinrichtung.
Art. 50 - Haftung
Der Kunde haftet für Beschädigungen am Wasserzähler und den Elektroinstallationen für die
Datenfernübertragung, welche nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind. Er darf am
Wasserzähler und den Elektroinstallationen für die Datenfernübertragung keine Änderungen
vornehmen oder vornehmen lassen. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Kabelverbindungen jederzeit funktionstüchtig in Betrieb sind, sodass Datenauslesungen jederzeit und uneingeschränkt möglich sind.
Art. 51 - Standort
Der Standort der Messeinrichtung inklusive der Elektroinstallationen für die Datenfernübertragung wird von der Wasserversorgung festgelegt. Die Grundeigentümer haben einen geeigneten
Platz kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist im Gebäude kein frostsicherer oder geeigneter
Platz vorhanden, wird zu Lasten der Grundeigentümer ein Wasserzählerschacht erstellt.
Art. 52 - Technische Vorschriften
1) Vor und nach dem Wasserzähler sind Absperrvorrichtungen anzuordnen.
2) Die Erstellung von Wasserinstallationen muss dem Stand der Technik, gemäss Art. 29
entsprechen.
3) Die Datenfernübertragung erfolgt nach den Weisungen der Wasserversorgung.
Art. 53 - Ablesung der Wasserzähler und Datenfernübertragung
Die Ablesung des Wasserzählers erfolgt grundsätzlich automatisiert mittels Datenfernübertragung. Bei einer beim Kunden noch nicht installierten Datenfernübertragung oder bei Störungen
der Datenfernübertragung erfolgt die Ablesung manuell durch den Kunden oder durch die Wasserversorgung.
Wünscht der Kunde keine Datenfernübertragung, so wird der Aufwand für die Wasserzählerabrechnung in Rechnung gestellt.
Art. 54 - Austausch, Überprüfung, Nacheichung und Störungen
Die Wasserversorgung kann den bestehenden Wasserzähler und die Datenfernübertragung jederzeit überprüfen, nacheichen, reparieren oder austauschen. Die Kosten hierfür trägt die Wasserversorgung. Kann hingegen ein allfälliger Schaden beim Kunden auf eine Manipulation und
dergleichen zurückgeführt werden, so sind diese Kosten vom Kunden zu tragen.
Wird von der Kundschaft die Messgenauigkeit angezweifelt, so wird der Wasserzähler durch die
Wasserversorgung ausgebaut und einer Prüfung bei einer anerkannten Stelle unterzogen. Zeigt
die Nacheichung, dass die Messgenauigkeit innerhalb der zulässigen Toleranz liegt, so trägt die
Kundschaft die daraus entstandenen Kosten. Andernfalls übernimmt die Wasserversorgung die
Prüf- und allfälligen Reparaturkosten.
Störungen am Wasserzähler sind der Wasserversorgung sofort zu melden.
Art. 55 - Datensicherheit und Datenschutz
1) Die Datensicherheit und die Vorgaben des Datenschutzes werden durch angemessene
technische und organisatorische Massnahmen entsprechend dem Stand der Technik gewährleistet resp. eingehalten.
2) Die Einwilligung für die Erfassung und Bearbeitung der Wasserverbrauchsdaten wird vom
Kunden mit der Einreichung des Anschlussgesuches für den Wasseranschluss oder mit
Einbau und Inbetriebnahme eines zur Datenübertragung geeigneten Wasserzählers ausdrücklich erteilt. Alle Wasserzähler der Wasserversorgung in sämtlichen Bauten und Anlagen sind an das automatische Fernauslesesystem anzuschliessen. Bei einem Austausch
des Wasserzählers wird der neue Wasserzähler wiederum an das automatische Fernauslesesystem angeschlossen. Der Kunde ist nicht befugt, die Kabelverbindung etc. zu trennen und so die Datenfernauslesung zu verunmöglichen oder zu beeinflussen.
3) Die Auslesung des Wasserzählers erfolgt für die Zwecke der Abrechnung durch die Wasserversorgung und der Gemeinden; in der Gesamtheit aller erfassten Wasserverbrauchsdaten für interne Zwecke der Wasserversorgung, insbesondere zur Erstellung einer Wasserbilanz und Betreibung eines Wasserdatenmanagements, zur Erkennung und Feststellung von Wasserverlusten, zur Planung und Dimensionierung der Wasserversorgungsanlagen und der Hausanschlussleitungen sowie für statistische Zwecke. Eine Weitergabe
der erfassten Daten an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht; davon ausgenommen sind die für
die Datenerhebung und Datenverarbeitung beauftragen Firmen der Wasserversorgung
und allfällige behördliche oder gerichtliche Verpflichtungen zur Datenherausgabe.
4) Werden beim Kunden ausserordentliche Bezüge über mehrere Tage oder Wochen festgestellt, kann dies die Wasserversorgung dem Kunden melden. Bei geringen Abweichungen
verzichtet die Wasserversorgung auf eine Meldung. Es besteht keine Informationspflicht
durch die Wasserversorgung und kein Rechtsanspruch auf eine Meldung bei ausserordentlichem Verbrauch.
5) Die erfassten Zählerstände werden von der Wasserversorgung zumindest für die Dauer
des Bestandes der Baute erfasst, ausgewertet und archiviert.
7. Finanzierung
Art. 56 - Eigenwirtschaftlichkeit
Die Wasserversorgung hat ihre Aufgaben finanziell möglichst selbsttragend zu erfüllen. Die Kriterien dazu werden durch den Gemeinderat festgelegt.
Art. 57 - Kostendeckung
1) Zur Deckung der Ausgaben dienen folgende Einkünfte:
a) Die Erhebung von Anschluss- und Benützungsgebühren;
b) Die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen bzw. teilweise oder volle Übernahme der Erschliessungskosten durch die Grundeigentümer (z. B. Bau von Hausanschlussleitungen);
c) Die Abgeltung betriebsfremder Leistungen;
d) Beiträge Dritter.
2) Die Kundschaft mit ausgeprägtem Lastprofil, bei denen die Anwendung des Wassertarifs
zu einem offensichtlichen Missverhältnis zur Kostendeckung führen würde, wird ein Wasserlieferungsvertrag auf der Grundlage von kostendeckenden Anschluss- und Benützungsgebühren abgeschlossen.
Art. 58 - Bemessung der Gebühren
Anschluss- und Benützungsgebühren sollen so bemessen werden, dass grundsätzlich die Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt sowie teilweise die Baukosten gedeckt sind.
Art. 59 - Kostentragung Hauptleitungen und Versorgungsleitungen
Die Kosten der Erstellung der Haupt- und Versorgungsleitungen trägt in der Regel die Wasserversorgung. An die Kosten der Haupt- und Versorgungsleitungen können die Grundeigentümer
zur Leistung von Erschliessungsbeiträgen verpflichtet werden.
Art. 60 - Erschliessungsbeiträge
Erschliessungsbeiträge können erhoben werden:
a) Im Rahmen von Erschliessungen (Baulandumlegungen) sowie in Form von Erschliessungs- und Perimeterbeiträgen;
b) Zur Finanzierung von Versorgungsleitungen, wenn diese vor der programmgemässen Erschliessung gebaut werden müssen;
c) Für Sprinkler- und Spezialanlagen, welche eine Kalibervergrösserung im Leitungsnetz
verursachen.
Über die Höhe der Erschliessungsbeiträge entscheidet der Gemeinderat.
Art. 61 - Kostentragung Hausanschlussleitung
Die Kosten der Hausanschlussleitung mit Absperrorgan sind vom Grundeigentümer zu tragen.
Art. 62 - Festsetzung der Gebühren
Die einzelnen Gebühren sind in der separaten Tarifordnung im Anhang zu diesem Reglement
geregelt. Die Tarifordnung wird durch den Gemeinderat festgelegt.
Art. 63 - Anschlussgebühren
1) Die Anschlussgebühr ist die eigentliche Einkaufssumme in die Wasserversorgung. Die
Anschlussgebühr dient zur teilweisen Abdeckung der Baukosten für Anlagen der bestehenden Wasserversorgungsanlage.
2) Die Anschlussgebühr bemisst sich nach dem Bauvolumen nach SIA.
3) Erweiterungsbauten sind ebenfalls anschlussgebührenpflichtig für das Bauvolumen der
Erweiterung.
4) Für freistehende Bauten ohne Anschluss an die Wasserversorgung wird die Anschlussgebühr halbiert (Anteil Brandschutz).
5) Ein Wiederaufbau eines Gebäudes infolge Brand oder Abbruch kommt der Tarif für Neubauten zur Anwendung.
6) Für Gebäude mit ausschliesslich landwirtschaftlicher Nutzung kann eine spezielle Regelung getroffen werden.
7) Bei der Erstellung von Sprinkleranlagen kann eine spezielle Regelung getroffen werden.
Art. 64 - Benützungsgebühr
1) Die jährlich wiederkehrenden Benützungsgebühren setzen sich aus einer Grundgebühr
und einer Verbrauchsgebühr zusammen.
2) Die Grundgebühr bemisst sich nach der Zählergrösse und deckt die mengenunabhängigen Kosten, die Kosten für die Administration (Zählerablesung, Kundendienst, Rechnungsstelllung), die Zählermiete sowie den Löschschutz.
3) Für die Deckung der Kosten für den Löschschutz wird eine reduzierte Grundgebühr erhoben, wenn das Gebäude nicht an die Wasserversorgung angeschlossen ist.
4) Die Verbrauchsgebühr wird pro bezogene Wassermenge (in m3) erhoben.
Art. 65 - Abgeltung von Sonderleistungen
Sonderleistungen können abgegolten werden.
8. Rechnungsstellung und Inkasso
Art. 66 - Rechnungsstellung
1) Die Anschlussgebühr wird mit dem Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt zu Lasten der Grundeigentümer.
2) Die Benützungsgebühren werden jährlich dem Grundeigentümer in Rechnung gestellt.
Die Wasserversorgung ist berechtigt, Teilbeträge für die voraussichtliche Wasserlieferung
in Rechnung zu stellen.
Art. 67 - Zahlungsbedingungen
Die von der Wasserversorgung gestellten Rechnungen sind innert 30 Tagen, gerechnet ab dem
Rechungsdatum, ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig.
Art. 68 - Gebührenpflichtige Schuldner
1) Die einmaligen Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Grundeigentümer oder
Bauberechtigter der angeschlossenen Liegenschaft war.
2) Die Benützungsgebühren schuldet die Kundschaft.
Art. 69 - Berichtigung der Rechnung bei Messfehlern
1) Bei festgestelltem Stillstand oder Fehlgang der Messeinrichtung gilt:
2) Können Dauer und Grösse des Stillstands oder des Fehlgangs nicht einwandfrei bestimmt
werden, werden die Rechnungen aufgrund des Verbrauchs in vorausgegangenen Abrechnungsperioden sowie allfälliger veränderter Verhältnisse und unter angemessener Berücksichtigung der Angaben der Kundschaft berichtigt, jedoch höchstens für die Dauer
von fünf Jahren.
3) Die Geltendmachung eines Messfehlers entbindet nicht von der fristgerechten Bezahlung
der beanstandeten Rechnung.
Art. 70 - Verjährung
Forderungen für wiederkehrende Leistungen der Wasserversorgung verjähren nach fünf Jahren, Forderungen für einmalige Leistungen nach zehn Jahren.
9. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 71 - Zuwiderhandlungen
1) Zuwiderhandlungen gegen das Wasserversorgungsreglement sowie gegen die gestützt
auf das Wasserversorgungsreglement erlassenen Verfügungen werden unter Vorbehalt
allfälliger Schadenersatzansprüche mit Bussen bis zu CHF 5'000.00, im Wiederholungsfall
bis zu CHF 10'000.00, geahndet.
2) Der Wassermeister ist nach Absprache mit dem Vorsteher berechtigt, die Wasserabgabe
an Bezüger sofort nach erfolgter Anzeige - insbesondere in nachstehenden Fällen - einzustellen, wobei alle bestehenden Verpflichtungen des Wasserbezügers gegenüber der
Wasserversorgung bestehen bleiben:
a) Wenn der Wasserbezüger, trotz zweimaliger Mahnung, Mängel an seiner Anlage,
welche die Wasserversorgung schädigen könnten, nicht beheben lässt;
b) Wenn der Wasserbezüger, trotz zweimaliger Mahnung, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder zahlungsunfähig ist;
c) Im Falle von Wasserdiebstahl;
d) Bei vorsätzlicher Beschädigung der Anlagen der Wasserversorgung;
e) Bei Behinderung der beauftragten Vertreter der Wasserversorgung in den ihnen obliegenden Arbeiten wie Zählerablesung, Kontrolle der Hausinstallationen etc.
3) In Fällen schweren Vergehens kann vom Vorsteher die Abtrennung der Anschlussleitung
von der Hauptleitung angeordnet werden.
Art. 72 - Einsprache
Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Wasserversorgung kann schriftlich Einsprache bei der
übergeordneten Behörde erhoben werden.
Art. 73 - Inkrafttreten
Dieses Wasserversorgungsreglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft
und ersetzt das bisherige.
Art. 74 - Revision
Änderungen dieses Wasserversorgungsreglements erfolgen durch den Gemeinderat. Die Änderungen sollen in Abstimmung mit den Partnergemeinden der GWO erfolgen.
Schlussbestimmung
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2024 genehmigt. Es tritt auf den 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzt alle bisherigen in diesem Zusammenhang gefassten Gemeinderatsbeschlüsse.
Schaan, 12. Dezember 2024
r Wasserversorgung 2025
Gemeindevorstehung Schaan
Daniel Hilti
Gemeindevorsteher
