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title: "Verordnung über die Parlamentsdienste Beschluss des Büros des Gemeinderats"
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# Verordnung über die Parlamentsdienste Beschluss des Büros des Gemeinderats

## Art. 1 I. Aufgaben {#art_1}

Grundsatz
Die Parlamentsdienste besorgen die Kanzleigeschäfte des Gemeinderats, seines Büros, seiner Kommissionen und der Interfraktionellen Konferenz.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgabenbereiche
1 Den Parlamentsdiensten obliegen insbesondere:
1. die Organisation sämtlicher Sitzungen des Rats, des Büros,
seiner Kommissionen und der Interfraktionellen Konferenz;
2. die Bewirtschaftung und Qualitätssicherung sämtlicher
Ratsprotokolle sowie der Audioprotokolle;
3. die Protokollführung und Administration in den Kommissionen;
4. die Rechnungsführung sowie das Erstellen von Budget
und Rechnung des Gemeinderats und der Parlamentsdienste;
5. die Publikationen im Städtischen Amtsblatt;
6. die Archivierung sämtlicher Akten;
7. die elektronische Geschäftsverwaltung;
8. der Unterhalt und die Weiterentwicklung der IT-Infrastruktur;
9. die Personaladministration der Ratsmitglieder;
10. die Organisation der Ratsanlässe; und
11. die Beratung in Verfahrensfragen.
2 Die Parlamentsdienste erbringen gegenüber den Mitgliedern
des Rats, Fraktionen, Parteien und Medien weitere Dienstleistungen, vorab die Auskunftserteilung und Unterlagenbeschaffung.

## Art. 3 {#art_3}

Publikation der Gemeinderatsbeschlüsse
Die Parlamentsdienste publizieren die Gemeinderatsbeschlüsse
eine Woche nach der Beschlussfassung.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgabenerledigung
Die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste bestimmt die
Reihenfolge der Aufgabenerledigung.

## Art. 5 II. Personal und Organisation {#art_5}

Aufgaben des Büros
1 Das Büro legt den Stellenplan der Parlamentsdienste fest.
2 Es beaufsichtigt die Geschäftsführung der Parlamentsdienste.
Es kann zu diesem Zweck Richtlinien erlassen.
3 Es erstellt die Pflichtenhefte für die Kommissionssekretariate.

## Art. 6 {#art_6}

Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Parlamentsdienste
Die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste hat folgende
Aufgaben und Kompetenzen:
1. die Führung und die Organisation der Parlamentsdienste;
2. die Erstellung eines detaillierten Aufgabenprofils, das dem
Büro zur Kenntnisnahme vorzulegen ist;
3. die Antragstellung an das Büro betreffend Stellenplan und
Budget;
4. die Anstellung der Mitarbeitenden;
5. die Erstellung der Pflichtenhefte für alle Mitarbeitenden,
die dem Büro zur Kenntnisnahme vorzulegen sind;
6. der Vollzug der Beschlüsse des Büros sowie die Führung
der Pendenzenliste des Büros; und
7. die regelmässige Information der Präsidentin oder des Präsidenten des Gemeinderats über die Aufgabenerledigung.

## Art. 7 {#art_7}

Unterstellung der Kommissionssekretärinnen und
Kommissionssekretäre
1 In fachlicher Hinsicht unterstehen die Kommissionssekretärinnen und Kommissionssekretäre dem Präsidium derjenigen Kommission, für die sie tätig sind.
2 In personalrechtlicher Hinsicht unterstehen sie der Leiterin oder
dem Leiter der Parlamentsdienste.

## Art. 8 {#art_8}

Unterstellung der Leiterin oder des Leiters der
Parlamentsdienste
Die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gemeinderats unterstellt.

## Art. 9 III. Korrespondenz {#art_9}

Unterschriftenregelung
Die allgemeine Korrespondenz des Gemeinderats wird von der
Präsidentin oder dem Präsidenten des Gemeinderats und der
Leiterin oder dem Leiter der Parlamentsdienste unterschrieben.

## Art. 10 IV. Schlussbestimmungen {#art_10}

Aufhebung des bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Parlamentsdienste vom 27. März 2006
(AS 171.400) wird aufgehoben.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
