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title: "Verordnung über die Gebühren für die Begutachtung von schweizerischen Münzen durch die Eidgenössische Finanzverwaltung"
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# Verordnung über die Gebühren für die Begutachtung von schweizerischen Münzen durch die Eidgenössische Finanzverwaltung

## Art. 1 Geltungsbereich {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Begutachtung von schweizerischen Münzen ab Prägejahr 1850 durch die Eidgenössische Finanzverwaltung.

## Art. 2 Gebührenpflicht {#art_2}

1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer Münzen nach Artikel 1 begutachten lässt. Schreibkosten und Auslagen werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit der Begutachtungsgebühr erhoben.
2 Sind für eine Begutachtung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.

## Art. 3 Gebührenfreiheit {#art_3}

Bundesbehörden, Kantonsbehörden, Gemeindebehörden und die Schweizerische Nationalbank bezahlen keine Gebühr.

## Art. 4 Falschmünzen, manipulierte Münzen und münzähnliche Gegenstände {#art_4}

Werden Falschmünzen, manipulierte Münzen oder münzähnliche Gegenstände vorgelegt, so wird die Gebühr denen belastet, welche diese Münzen hergestellt oder wissentlich eingeführt oder in Umlauf gesetzt haben.

## Art. 5 Bemessung der Gebühr {#art_5}

1 Die Gebühr für die Begutachtung bemisst sich nach Zeitaufwand.
2 Sie beträgt 100 Franken pro Stunde.

## Art. 6 Schreibkosten {#art_6}

Die Schreibkosten betragen:
a. für Texte 15 Franken pro Seite;
b. für Tabellen 20 Franken pro Seite.

## Art. 7 Auslagen {#art_7}

Als Auslagen gelten die Kosten, die für einzelne Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich:
a. Honorare nach der Verordnung vom 1. Oktober 1973 über Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte;
b. Kosten, die durch wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;
c. Porto- und Telefonauslagen;
d. Kosten für Fotoaufnahmen;
e. Kosten für Arbeiten, welche die Verwaltung durch Dritte erstellen lässt.
[AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute: die V vom 12. Dez. 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen (SR 172.311).

## Art. 8 Gebührenermässigung oder -erlass {#art_8}

Die Eidgenössische Finanzverwaltung kann die Gebühr wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.

## Art. 9 Voranschlag {#art_9}

Bei aufwendigen Begutachtungen unterrichtet die Eidgenössische Finanzverwaltung die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtlichen Kosten.

## Art. 10 Vorschuss {#art_10}

Die Eidgenössische Finanzverwaltung kann von Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vorschuss verlangen.

## Art. 11 Gebührenverfügung {#art_11}

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung verfügt die Gebühr, unmittelbar nachdem sie die Begutachtung ausgeführt hat.
2 ...
Fassung gemäss Ziff. IV 81 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
Aufgehoben durch Ziff. IV 81 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

## Art. 12 Fälligkeit {#art_12}

1 Die Gebühr wird fällig:
a. 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung;
b. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.

## Art. 13 Verjährung {#art_13}

1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.

## Art. 14 Inkrafttreten {#art_14}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
