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title: "Reglement über die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden"
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provisions: 7
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# Reglement über die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Für quellenbesteuerte Personen gelten grundsätzlich die Bestimmungen
der ordentlichen Prämienverbilligung, sofern dieses Reglement keine abweichenden Regeln enthält.

## § 2 {#par_2}

Anspruchsberechtigte
1 Personen, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung
nicht besitzen, im Kanton Solothurn jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz
oder Aufenthalt begründen und dem Krankenversicherungsobligatorium
unterliegen, wie insbesondere:
a) Saisonarbeiterinnen und -arbeiter;
b) Kurz- und Jahresaufenthalterinnen und -aufenthalter.
2 Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, welche dem Krankenversicherungsobligatorium unterliegen, wie
insbesondere:
a) Grenzgängerinnen und Grenzgänger und deren nichterwerbstätige
Familienangehörige;
b) Bezügerinnen und Bezüger einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und deren nichterwerbstätige Familienangehörige;
c) nicht erwerbstätige Familienangehörige von Kurzaufenthalterinnen
und -aufenthaltern, von Aufenthalterinnen und Aufenthaltern sowie von Niedergelassenen.
1) BGS 832.13.
2) BGS 832.213.
GS 97, 96
832.215

## § 3 {#par_3}

Berechnung des Anspruchs
1 Quellensteuerpflichtige Versicherte haben Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern ihre anrechenbare Prämie einen Prozentsatz des massgebenden steuerbaren Einkommens übersteigt.
2 Die anrechenbare Prämie (Richtprämie) und der Prozentsatz entsprechen
der ordentlichen Prämienverbilligung.
3 Das massgebende steuerbare Einkommen für das Anspruchsjahr entspricht 75 Prozent des Bruttoeinkommens im laufenden Jahr, das der Berechnung der Quellensteuer zugrunde liegt. Ausländisches Einkommen
und Vermögen wird nicht angerechnet.
4 Das quellensteuerpflichtige Einkommen von Versicherten, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, wird in die Kaufkraft des Wohnlandes umgerechnet. Massgebend ist der vom Bund jährlich
bestimmte Umrechnungsfaktor pro Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft.
5 Vom Arbeitgeber für eine Beschäftigungsdauer von mindestens 4 Monaten bescheinigte, quellensteuerpflichtige Bruttoeinkünfte werden für die
Prämienverbilligung auf die Beschäftigungsdauer im Anspruchsjahr hochgerechnet.

## § 4 {#par_4}

Antrag
1 Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung nach diesem Reglement
erheben, haben bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn ein spezielles Antragsformular sowie einen Versicherungsnachweis für die obligatorische Krankenpflegeversicherung einzureichen.
2 Das Antragsformular hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) sämtliche Angaben zur Identität, analog dem Antragsformular der
ordentlichen Prämienverbilligung;
b) vom Arbeitgeber bescheinigte Angaben zu den Bruttoeinkünften
des Antragstellers und weiterer Personen, die gemeinsam mit dem
Antragsteller besteuert werden.
3 Quellenbesteuerte Personen haben bis spätestens 31. Dezember einen
Antrag auf Prämienverbilligung bei der Ausgleichskasse einzureichen. Bei
Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung im Anspruchsjahr.
2. Zuständigkeiten

## § 5 {#par_5}

Ausgleichskasse
1 Die Ausgleichskasse informiert Arbeitgeber, welche quellenbesteuerte
Personen beschäftigen, über die Prämienverbilligung nach diesem Reglement und stellt ihnen Antragsformulare zu.
2 Die Ausgleichskasse berechnet die Prämienverbilligungsbeiträge und
zahlt sie aus.
3 Die Ausgleichskasse ist berechtigt, die vom Arbeitgeber bescheinigten
Angaben zu den Bruttoeinkünften des Antragstellers anhand der entsprechenden Eingaben bei der Steuerverwaltung zu kontrollieren.
832.215

## § 6 {#par_6}

Steuerverwaltung
1 Die Steuerverwaltung meldet der Ausgleichskasse die ihr bekannten Arbeitgeber, welche quellenbesteuerte Personen beschäftigen.
3. Schlussbestimmungen

## § 7 {#par_7}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Juni 2002 in Kraft.
2 Das Reglement über den Vollzug der Prämienverbilligung für krankenversicherte Personen, die an der Quelle besteuert werden, vom 26. Mai 1997
ist aufgehoben1).
Publiziert im Amtsblatt vom 10. Mai 2002.
1) BGS 832.215.
