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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee"
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provisions: 36
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# Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

## Art. 1 Grundsatz {#art_1}

Diese Vereinbarung regelt die Schifffahrt auf dem ganzen
Gebiet des Zürichsees, einschliesslich des Obersees, und des Walensees, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
Ergänzende

## Art. 2 Anwendung {#art_2}

Die Vereinbarung findet Anwendung auf die Schifffahrt
der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen, soweit die Vorschriften des
Bundes kantonales Recht vorbehalten.
II. Organisation und Zuständigkeit
Interkantonale

## Art. 3 Schifffahrtskommission {#art_3}

1 Die Vorsteher der zuständigen Direktionen und Departemente der beteiligten Kantone bilden die Interkantonale Schifffahrtskommission für den Zürichsee und den Walensee. Die Verhandlungen
werden jeweils während einer Amtsdauer von vier Jahren von einem
der Kommissionsmitglieder vorbereitet und geleitet.
2 Die Interkantonale Schifffahrtskommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung, namentlich über deren einheitliche Anwendung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendig werdende Änderungen der Vereinbarung vor.

## Art. 4 Vollzugsbehörden {#art_4}

1 Die kantonalen Behörden sind nur für das Gebiet ihres
Kantons zuständig.
2 Die Uferkantone können durch besondere Vereinbarungen gemeinsame Vollzugsbehörden schaffen oder den Vollzug den Behörden
eines anderen Uferkantons übertragen.
747.2 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt

## Art. 5 Sachverständigenkommission {#art_5}

1 Die amtlichen Sachverständigen der Uferkantone und die
von den zuständigen kantonalen Behörden beigezogenen Fachleute
bilden die Sachverständigenkommission für die Schifffahrt auf dem
Zürichsee und dem Walensee. Die Interkantonale Schifffahrtskommission bezeichnet deren Obmann und dessen Stellvertreter sowie den
Sekretär. Die Sachverständigenkommission kann Ausschüsse bilden.
2 Die Sachverständigenkommission pflegt regelmässigen Erfahrungsaustausch und setzt sich für die einheitliche Handhabung der
Vorschriften im Aufgabenkreis der amtlichen Sachverständigen ein.
Sie überwacht die technische Entwicklung der Schifffahrt und stellt
der Interkantonalen Schifffahrtskommission notwendig werdende Anträge.
Beratende

## Art. 6 Expertenkommission {#art_6}

1 Die Interkantonale Schifffahrtskommission bestellt eine
ständige Beratende Expertenkommission für die Schifffahrt auf dem
Zürichsee und dem Walensee mit der Aufgabe, allgemeine Fragen, die
sich im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung stellen, zu besprechen und den Schifffahrtsbehörden beratend zur Seite zu
stehen.
2 In der Beratenden Expertenkommission sind den interessierten
Behörden, Verbänden und Bevölkerungskreisen angemessene Vertretungen einzuräumen. Den Vorsitz führt der Präsident der Interkantonalen Schifffahrtskommission. Er beruft die Beratende Expertenkommission nach Bedarf zu Sitzungen ein.
3 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder ist Sache der Behörden und Verbände, deren Interesse sie vertreten.
III. Schiffsführerprüfungen
Führerprüfung

## Art. 7 für Segelschiffe {#art_7}

Die Uferkantone können die Durchführung der praktischen
Führerprüfung zur Erteilung des Schiffsführerausweises der Kategorie
D unter ihrer Aufsicht stehenden Fachkommissionen, denen Vertreter
des Segelsportes angehören, übertragen, wenn Gewähr besteht, dass
die Prüfungen vorschriftsgemäss abgenommen werden.
IV. Verkehrsbeschränkungen
Erweiterung

## Art. 8 der Uferzone {#art_8}

1 Die Bundesvorschriften über das Fahren in der Uferzone
gelten auch für das Ufergebiet der Inseln Ufenau und Lützelau.
Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt 747.2
2 Die Bundesvorschriften über die äussere Uferzone gelten über den
Uferabstand von 300 m hinaus für das ganze Gebiet des Naturschutzreservates Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon–Westspitze Ufenau–Ostspitze Lützelau–Dreiländerstein Seedamm,
und das untere Seebecken nördlich der Linie Restaurant Fischstube
Zürichhorn bis Saffa-Insel.
Verwendung
von

## Art. 9 Segelbrettern {#art_9}

1 Die Verwendung von Segelbrettern ist untersagt:
a. auf dem Zürichsee im unteren Seebecken (nördlich der Linie
Schiffstation Wollishofen-Bahnhof bis Südmole Hafen Tiefenbrunnen), im Naturschutzreservat Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie
Steinfabrik Pfäffikon–Westspitze Ufenau–Ostspitze Lützelau–Dreiländerstein Seedamm, sowie im Umkreis von 300 m um die Inseln
Ufenau und Lützelau, in den Hafenbecken von Rapperswil, in den
Seedammdurchlässen zwischen Hurden und Rapperswil sowie im
Schifffahrtskanal von Hurden;
b. auf dem Walensee in der Seebucht Weesen, begrenzt durch die Linie
Mündung Flibach Weesen–Bootshafen Gäsi (GL), sowie im Hafenbecken von Walenstadt;
c. auf beiden Seen überdies im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen der Kursschifffahrt sowie in der Nähe von öffentlichen
Badeanlagen und Hafeneinfahrten.
2 Die Verwendung von Segelbrettern ist nur des Schwimmens kundigen Personen und nur bei Tag und bei klarer Sicht gestattet.
Kanal

## Art. 10 von Hurden {#art_10}

1 Im Schifffahrtskanal von Hurden ist die Höchstgeschwindigkeit der Schiffe auf 10 km/Std. beschränkt.
2 Das Ufer schädigender Wellenschlag ist zu vermeiden.
b. Durchfahrt

## Art. 11 grosser Schiffe {#art_11}

1 Nähern sich vom unteren und vom oberen Zürichsee
grosse Schiffe gleichzeitig dem Kanal, so hat das zu Berg fahrende
Schiff 400 bis 500 m vor der Kanaleinfahrt anzuhalten, bis das zu Tal
fahrende Schiff die unteren Beleuchtungspfähle passiert hat.
2 Kursschiffe haben in beiden Richtungen das Vortrittsrecht, sofern
nicht das entgegenkommende Schiff die vor seiner Kanaleinfahrt stehenden Beleuchtungspfähle bereits passiert hat.
c. Verschiedene

## Art. 12 Vorschriften {#art_12}

1 Im Kanal ist das Fischen und Baden vom Schiff aus
sowie das Stillliegen und Landen untersagt. Das vorübergehende Ankern oder Anlegen im oberen Teil des Kanals ist bei Sturm, Gewitter
oder in anderen Notfällen gestattet.
2 In der Nähe des Kanals dürfen haltende oder stillliegende Schiffe
die freie Durchfahrt nicht behindern.
a. Geschwindigkeitsbeschränkung
747.2 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt

## Art. 13 Seedammdurchlässe {#art_13}

Für die Benützung der Seedammdurchlässe zwischen Hurden und Rapperswil gelten sachgemäss Art. 10 bis 12 dieser Vereinbarung.

## Art. 14 Vorbehalt {#art_14}

Die Uferkantone können zusätzlich besondere örtliche
Vorschriften erlassen, um die Sicherheit der Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten.
V. Signalisation

## Art. 15 Zuständigkeit {#art_15}

1 Signale dürfen nur auf Anordnung oder mit Ermächtigung der zuständigen Behörde des Uferkantons angebracht werden.
Die Signalisation kann unter Aufsicht der zuständigen kantonalen
Behörde den Ufergemeinden übertragen werden.
2 Verbots- und Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn
die zuständige Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die
eine allgemeine Vorschrift an Ort und Stelle anzeigen.

## Art. 16 Beleuchtung {#art_16}

Die zuständige Behörde des Uferkantons kann, soweit
das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, anordnen, dass wichtige
Signaltafeln durch Signallichter ergänzt oder bei Nacht so beleuchtet
werden, dass sie auf angemessene Distanz erkennbar sind.
Verbot des

## Art. 17 Missbrauchs {#art_17}

Ohne Ermächtigung der zuständigen Behörde des Uferkantons dürfen am Seeufer keine farbigen oder blinkenden Lichter
gesetzt werden, die vom See aus mit Signallichtern oder Blinkscheinwerfern des Sturmwarndienstes verwechselt werden könnten.

## Art. 18 Signalisationspflicht {#art_18}

1 Untiefen, welche die Schifffahrt behindern, sind von der
zuständigen Behörde des Uferkantons so zu bezeichnen, dass ihre
Lage mindestens tagsüber deutlich ersichtlich ist.
2 Gefährliche Punkte in der Nähe von öffentlichen Landungsanlagen sind zusätzlich in der Nacht zu beleuchten.
VI. Sturmwarnung und Seerettung
Sturmwarn-

## Art. 19 und Seerettungsdienst {#art_19}

Die Uferkantone unterhalten einen gemeinsamen Sturmwarndienst sowie öffentliche Seerettungsdienste.
Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt 747.2
1. Sturmwarndienst

## Art. 20 Blinkscheinwerfer {#art_20}

1 Die Uferkantone legen im gegenseitigen Einvernehmen
die Standorte der Blinkscheinwerfer fest. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Interkantonale Schifffahrtskommission.
2 Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer obliegen den Standortkantonen auf ihre Kosten.
3 Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach den Vorschriften des Bundes aus.

## Art. 21 Seegfrörni {#art_21}

1 Bei Seegfrörni orientiert die Vorsichtsmeldung über das
wahrscheinliche Aufkommen eines Sturmes oder eines Wärmeeinbruches sowie über die bevorstehende Gefahr des Eisbruches.
2 Die Sturmwarnung gilt als sofortiger Räumungsbefehl für die
gesamte Eisfläche.
Auslösung

## Art. 22 der Signale {#art_22}

1 Die Seepolizei der Stadt Zürich gibt die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Seerettungsdienste weiter.
2 Der Sturmwarndienst kann durch örtliche Wetterbeobachtungsstationen ergänzt werden.
2. Seerettungsdienst

## Art. 23 Organisation {#art_23}

1 Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst
selbstständig. Sie können die Aufgabe den Ufergemeinden übertragen.
2 Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am öffentlichen Seerettungsdienst mitzuwirken.
Allgemeine

## Art. 24 Aufgaben {#art_24}

Der Seerettungsdienst:
a. überwacht die Seen bei Sturmwarnung und bei Seegfrörni;
b. leistet in Seenot geratenen Personen sowie bei Unfällen jeder Art
Hilfe;
c. alarmiert die Polizei, wenn Personen ertrunken sind, ergreift erste
Massnahmen zu deren Bergung und unterstützt die Polizei bei
Suchaktionen.
Zusätzliche

## Art. 25 Aufgaben {#art_25}

Dem Seerettungsdienst können zusätzlich übertragen werden:
a. die Unterstützung der Polizei bei der Überwachung des Schiffsverkehrs in der Uferzone sowie der Gewässerschutz-Vorschriften;
b. die Bergung von Sachen, namentlich von Schiffen und deren Ausrüstung.
747.2 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt

## Art. 26 Hilfsmittel {#art_26}

1 Der Seerettungsdienst muss über ein geeignetes Motorschiff mit Besatzung sowie über das nötige Rettungsmaterial verfügen.
2 Bei den öffentlichen Landungsanlagen sind Rettungsstangen und
Rettungsringe mit Wurfleine gut sichtbar anzubringen.

## Art. 27 Einsatzgebiet {#art_27}

1 Die Uferkantone bestimmen das Einsatzgebiet der Seerettungsdienste.
2 Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb ihres
Einsatzgebietes in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.

## Art. 28 Erfahrungsaustausch {#art_28}

Die Chefs der Seerettungsdienste unterhalten unter sich
und mit der Seepolizei einen engen Kontakt zum regelmässigen Erfahrungsaustausch und zur Koordination ihrer Dienste.

## Art. 29 Kostenerhebung {#art_29}

Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel
keine Kosten auferlegt, sofern sie die Vorschriften über die Schifffahrt
beachtet und den Anordnungen der Seepolizei und des Seerettungsdienstes Folge geleistet haben.
Ergänzende

## Art. 30 Vorschriften {#art_30}

Die Uferkantone oder die mit dem Seerettungsdienst
betrauten Ufergemeinden erlassen die weiteren erforderlichen Vorschriften, namentlich über den Bestand der Mannschaft, deren Ausbildung, Dienstobliegenheiten, Ausrüstung und Entschädigung sowie
über das Rettungsmaterial und dessen Aufbewahrung und Wartung.
VII. Schleppangelfischerei
Befahren
der inneren

## Art. 31 Uferzone {#art_31}

Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, findet Art. 53 Abs. 1 lit. a der eidgenössischen Verordnung
über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November
19784 keine Anwendung.
VIII. Straf- und Schlussbestimmungen

## Art. 32 Strafen {#art_32}

Wer den Vorschriften dieser Vereinbarung zuwiderhandelt, wird unter Vorbehalt der Anwendung des Strafgesetzbuches2 und
der Binnenschifffahrtsgesetzgebung des Bundes3 mit Busse bestraft.
Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt 747.2
Anpassung
an die
technische

## Art. 33 Entwicklung {#art_33}

Soweit dies bundesrechtlich zulässig ist, kann die Interkantonale Schifffahrtskommission in Ergänzung oder in Abweichung
von dieser Vereinbarung vorläufige Vorschriften erlassen, die aufgrund
der technischen Entwicklung angezeigt oder im öffentlichen Interesse
nötig sind.

## Art. 34 Rücktritt {#art_34}

Die Uferkantone können jederzeit unter Einhaltung einer
einjährigen Kündigungsfrist von dieser Vereinbarung zurücktreten.
Aufhebung
bisherigen

## Art. 35 Rechts {#art_35}

Die Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf
dem Zürichsee und dem Walensee vom 15. Februar 1966 und die darauf beruhenden Erlasse werden aufgehoben.

## Art. 36 Inkrafttreten {#art_36}

1 Diese Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone5 auf den von der Interkantonalen Schifffahrtskommission
zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft6.
2 Die Interkantonale Schifffahrtskommission legt die Vereinbarung
dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor.
1 OS 47, 392 und GS V, 648.
2 SR 311.0.
3 SR 747.2.
4 SR 747.201.1.
5 Beitritt des Kantons Zürich am 5. Dezember 1979.
6 In Kraft seit 1. Juni 1980.
