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title: "Kundmachungsreglement 2018"
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# Kundmachungsreglement 2018

## Art. 1 Das Gemeindegesetz vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, hält in {#art_1}

"Amtliche
Kundmachungen" fest:
1.1. Die Gemeinden legen in einem Reglement fest, wie Beschlüsse und Anordnungen, die gemäss Gesetz oder mit Rücksicht auf schützenswerte Interessen veröffentlicht werden müssen, amtlich kundzumachen sind.
1.2. Die amtliche Kundmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Webseite der
Behörde oder durch schriftliche Mitteilung an jeden Betroffenen.
Sie kann zusätzlich erfolgen durch:
a) Aufnahme in ein Mitteilungsblatt der Gemeinde, das in alle Haushaltungen
verteilt wird;
b) Anzeige in amtlichen Publikationsorganen;
c) Übermittlung in Radio und Fernsehen.
1.3. Weitere in Gesetzen geforderte Publikationsarten bleiben vorbehalten.
Dieses Kundmachungsreglement nimmt zudem Rücksicht auf die jeweils gültige Datenschutzgesetzgebung sowie das Informationsgesetz vom 19. Mai 1999, LGBl. 1999 Nr.
159.
2. Allgemeine Bestimmungen
Die Kundmachung erfolgt
a) durch Veröffentlichung als PDF-Datei auf der Webseite www.schellenberg.li unter
der Rubrik "Amtliche Kundmachungen"
und/oder
b) durch schriftliche Mitteilung an jeden Betroffenen, sofern dies in den jeweiligen
Gesetzen vorgesehen ist.
c) Zusätzlich kann eine Kundmachung im Amtsblatt (Art. 16 ff. Kundmachungsgesetz; www.amtsblatt.Ilv.li) erfolgen, sofern dies in diesem Reglement ausdrücklich
vorgesehen ist.
Eine Anzeige in amtlichen Publikationsorganen erfolgt nur dann, wenn dies durch ein
Gesetz gefordert ist. Andere in Gesetzen geforderte Publikationsarten bleiben vorbehalten. Stellenausschreibungen werden auf der Webseite www.schellenberg.li, im Gemeindekanal sowie bei Bedarf in den Liechtensteinischen Landeszeitungen kundgemacht.
Wohnungs- oder Hausvermietungen sowie Baurechtsausschreibungen werden in erster
Linie auf der Webseite www.schellenberg.li sowie im Gemeindekanal kundgemacht, sowie nach Bedarf in den Liechtensteinischen Landeszeitungen.
Die Art der Kundmachung, Fristen sowie gesetzliche Grundlagen (exkl. ÖAWG / ÖAWV)
sind im Anhang im Detail beschrieben (Internet, Amtsblatt, Gemeindekanal, Zeitung).
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3. Aushang im Anschlagkasten
Die amtliche Kundmachung wird zusätzlich im Anschlagkasten, welcher sich beim
Haupteingang der Gemeindeverwaltung befindet, ausgehängt. Dieser Aushang hat
keine Rechtsverbindlichkeit.
4. Ausschreibungen
Öffentliche Ausschreibungen (Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge) werden sowohl
auf der Internetseite www.schellenberg.li wie auch im Amtsblatt des Landes Liechtenstein www.amtsblatt.Ilv.li kundgemacht. Eine Kundmachung in den Landeszeitungen
erfolgt nicht. Das gleiche gilt für die Bekanntmachung über vergebene Aufträge. Für die
Ausschreibung gelten die gesetzlichen Richtlinien (Amtsblatt, internationale Ausschreibung, Wettbewerb etc.).
5. Organisation und Nachweis der Kundmachung
Die Kundmachung erfolgt zentral durch das Gemeindesekretariat.
Die betroffenen Verwaltungsabteilungen geben dem Gemeindesekretariat die
notwendigen Angaben bekannt. Das Gemeindesekretariat führt die Kundmachung unter
www.schellenberg.li bzw. im Amtsblatt www.amtsblatt.Ilv.li durch und organisiert einen
allfälligen Aushang im Anschlagkasten. Die PDF-Datei wird im EDV-System der Gemeinde Schellenberg aufbewahrt. Zudem wird sie ausgedruckt und durch das Gemeindesekretariat mit einem Vermerk wie z.B.:
"Der/Die Unterzeichnete bestätigt hiermit, den oben aufgeführten Beschluss vom
TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ auf www.schellenberg.li und/oder auf www. amtsblatt.Ilv.li
und/oder Anschlagkasten amtlich kundgemacht zu haben. Vorname Name, Abteilung,
Unterschrift." versehen und unterzeichnet.
Dieser Ausdruck wird im jeweiligen Geschäftsakt abgelegt.
6. Genehmigung / Inkrafttreten
Dieses Kundmachungsreglement wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Schellenberg
in seiner Sitzung vom 11. März 2015 genehmigt. Es tritt per 1. April 2015 in Kraft.
Abänderung GRB 5. April 2017 Punkt 4 ergänzt
Abänderung GRB 19. September 2018 - Totalrevision
Gemeinde Schellenberg
ORSTEHES
3 u 5).
* € zz A /E
HOSE
Norman Wohlwend, Vorsteher
Anhang:
- Kundmachungsarten Überblick
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