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title: "Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter"
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provisions: 5
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# Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz bezweckt, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zu fördern.
2 Zu diesem Zweck gewährt der Kanton Finanzhilfen in Form von Betreuungsgutschriften für Erziehungsberechtigte, deren Kinder im Vorschulalter
eine der nachfolgenden Betreuungseinrichtung besuchen:
a) eine von der zuständigen Behörde bewilligte Kinderkrippe oder Kindertagesstätte in der Schweiz
b) eine bei der zuständigen Behörde gemeldete oder bewilligte Tagesfamilie in der Schweiz

## Art. 2 {#art_2}

Bezugsvoraussetzungen
1 Betreuungsgutschriften können ausgerichtet werden, sofern die Erziehungsberechtigten kumulativ:
a) Wohnsitz im Kanton Schaffhausen haben
b) mindestens ein noch nicht schulpflichtiges Kind haben, welches regelmässig eine Betreuungseinrichtung gemäss Art. 1 Abs. 2 besucht
und
c) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Ausbildung absolvieren oder
stellensuchend sind
2 Ein Rechtsanspruch auf Betreuungsgutschriften besteht nicht.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
860.100 Kanton Schaffhausen

## Art. 3 {#art_3}

Höhe der Gutschriften
1 Der Kanton zahlt Betreuungsgutschriften pro Halbtag und Kind von
Fr. 10.00 aus, sofern die Bezugsvoraussetzungen gegeben sind. Sind die effektiv zu leistenden Betreuungsausgaben der Erziehungsberechtigten tiefer,
entspricht die Betreuungsgutschrift den effektiven Ausgaben.
2 Bei Betreuungseinrichtungen im Kanton erfolgt die Auszahlung gegen
Rechnungstellung an die Betreuungseinrichtungen. Diese reduzieren den
Betrag, der den Erziehungsberechtigten in Rechnung gestellt wird, um die
entsprechende Betreuungsgutschrift. Die Betreuungseinrichtungen werden
für die Rechnungsstellung angemessen entschädigt.
3 Bei ausserkantonalen Betreuungseinrichtungen erfolgt die Auszahlung auf
Gesuch hin direkt an die Erziehungsberechtigten.

## Art. 4 {#art_4}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
2 Er beantragt, gestützt auf das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung1), Finanzhilfen vom Bund. Allfällige Bundesbeiträge sind zweckgebunden für die Finanzierung von Betreuungsgutschriften einzusetzen.

## Art. 5 {#art_5}

Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Es gilt während acht Jahren.
3 Es tritt zusammen mit der Teilrevision des Steuergesetzes (Betreuungsabzug für Kleinkinder) vom 26. Oktober 2020 in Kraft.
4 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
5 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) SR 861.
2) Amtsblatt 2020, S. 1889, 2021, S. 224.
Kanton Schaffhausen 860.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.10.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung Abl. 2020, S. 1889, 2021, S. 224
860.100 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.10.2020 01.01.2021 Erstfassung Abl. 2020, S. 1889, 2021, S. 224
