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title: "Bau- und Zonenreglement der Stadt Luzern"
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# Bau- und Zonenreglement der Stadt Luzern

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Qualität
1 Bauten und Anlagen sind qualitätsvoll zu gestalten.
2 Für die Eingliederung sind in Ergänzung zu den Dichtebestimmungen zu
berücksichtigen:
– Prägende Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes und Eigenheiten des Quartiers;
– Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und
Anlagen;
– Gestaltung benachbarter Bauten und Anlagen;
– Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern und
Reklamen;
– Gestaltung der Aussenräume, insbesondere der Vorgärten und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum;
– Umgebungsgestaltung, insbesondere bezüglich Erschliessungsanlagen,
Terrainveränderungen, Stützmauern und Parkierung;
– Sicherheit im öffentlichen und im privaten Raum.
3 Der Stadtrat kann für städtebaulich wichtige oder quartierrelevante Projekte ein qualitätssicherndes Konkurrenzverfahren verlangen.
4 Mit einer frühzeitigen Vorbesprechung der Bauvorhaben kann das Vorgehen projektbezogen festgelegt und eine hohe Qualität sichergestellt
werden.

## Art. 2 {#art_2}

Stadtbaukommission
1 Zur Begutachtung von städtebaulich wichtigen privaten und öffentlichen
Bauvorhaben und zur Förderung der architektonischen Qualität ist die vom
Stadtrat eingesetzte Stadtbaukommission zuständig.
2 Für deren Aufgabe, Zusammensetzung, Amtsdauer, Geschäftsgang
sowie die Sekretariatsführung, die Information und die Entschädigung der
Kommissionsmitglieder ist die Verordnung über die Stadtbaukommission
massgebend.
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II. Planungsvorschriften
1. Richtplanung

## Art. 3 {#art_3}

Städtische Richtpläne
Der Stadtrat erlässt die städtischen Richtpläne. Sie sind durch den Grossen
Stadtrat zu genehmigen.
2. Nutzungsplanung

## Art. 4 {#art_4}

Zonenplan
1 Der Zonenplan besteht aus Teilzonenplänen.
2 Für den Teilzonenplan Littau gilt das Bau- und Zonenreglement Littau.
3 Die übrigen Teilzonenpläne enthalten die folgenden Zonen:
1 Wohnzone (WO)
2 Arbeitszone (AR)
3 Wohn- und Arbeitszone (WA)
4 Zone für öffentliche Zwecke (ÖZ)
5 Zone für Sport- und Freizeitanlagen (SF)
6 Grünzone (GR)
7 Tourismuszone (TO)
8 Allmendzone (AL)
9 Tribschenstadtzone (TR)
10 Wettsteinparkzone (WE)
11 Landwirtschaftszone (LA)
12 Übriges Gebiet (ÜG: ÜG-A und ÜG-C)
13 Verbotszone Rutsch und Sturz
14 Gebots- und Hinweiszone Rutsch und Sturz
15 Gebotszone Wasser
16 Hinweiszone Wasser
17 Schutzzonen:
– Ortsbildschutzzone A
– Ortsbildschutzzone B
– Friedhofschutzzone
– Naturschutzzone
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4 Im Anhang sind die einzelnen Zonen- und Dichtebestimmungen sowie die
Zweckbestimmung für die Zone für öffentliche Zwecke, die Zone für Sport-
und Freizeitanlagen und die Grünzone verbindlich festgelegt.
5 Befristete Zwischennutzungen sind in allen Zonen zulässig.
6 Die Legende zu den Teilzonenplänen legt die Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986
fest.

## Art. 5 {#art_5}

Wohnzone (WO)
1 Die Wohnzone dient in erster Linie dem Wohnen.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen
a. zum Wohnen und
b. für nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, sofern sich
diese baulich und mit ihren Auswirkungen in die Wohnumgebung
einfügen. Massgebend sind dabei die durch den Charakter und die
Qualität des Wohnquartiers bestimmten örtlichen Verhältnisse.
3 In den Bestimmungen im Anhang sind Gebiete bezeichnet, in denen
gemeinnützige Wohnungen zu erstellen sind.
4 Der Stadtrat legt Details zum gemeinnützigen Wohnungsbau wie Anforderungen und Anteile pro Gebiet in einer Verordnung fest.

## Art. 6 {#art_6}

Arbeitszone (AR)
1 Die Arbeitszone dient in erster Linie gewerblichen und industriellen
Nutzungen sowie der Nutzung durch Dienstleistungsunternehmen.
2 In den Arbeitszonen mit den Ordnungsnummern 310, 315 bis 317 und
320 sind Dienstleistungsunternehmen, Schulen und Verkaufsflächen, die
nicht als publikumsintensive Anlagen gelten, zulässig.
3 In den Arbeitszonen mit den Ordnungsnummern 301, 311 bis 314, 318
und 319 sind Freizeiteinrichtungen mit überkommunalem Einzugsgebiet
und Verkaufsflächen nicht zulässig.
Davon ausgenommen sind:
– bestehende Verkaufsbetriebe sowie die angemessene Erweiterung und
der Ersatz dieser Betriebe;
– der Verkauf von am Ort produzierten Waren, wenn die Verkaufsflächen
zu den Produktionsflächen von untergeordneter Bedeutung sind.
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4 Die Erweiterung oder der Ersatz bestehender Verkaufsnutzungen ist dann
zulässig, wenn gegenüber den bisherigen Nutzungen kein wesentlicher
Mehrverkehr resultiert.

## Art. 7 {#art_7}

Wohn- und Arbeitszone (WA)
1 In der Wohn- und Arbeitszone sind Wohnungen sowie mässig störende
Dienstleistungsbetriebe und mässig störende gewerbliche Betriebe zulässig.
2 Autoabstellplätze sind in Erdgeschossen der Wohn- und Arbeitszone nicht
zulässig.
3 In den Bestimmungen im Anhang sind Gebiete bezeichnet, in denen
gemeinnützige Wohnungen zu erstellen sind.
4 Der Stadtrat legt Details zum gemeinnützigen Wohnungsbau wie Anforderungen und Anteile pro Gebiet in einer Verordnung fest.

## Art. 8 {#art_8}

Dichte in der Zone für öffentliche Zwecke (ÖZ), Zone für Sport-
und Freizeitanlagen (SF) und Grünzone (GR)
Für die Zone für öffentliche Zwecke, die Zone für Sport- und Freizeitanlagen
und die Grünzone legt der Stadtrat das zulässige Dichtemass unter Berücksichtigung der örtlichen Situation und der öffentlichen Interessen fest.

## Art. 9 {#art_9}

Bestehende Bauten
Bestehende Bauten, die das zonengemässe Dichtemass (Überbauungsziffer und Höhenmass) überschreiten, können mit dem gleichen Volumen
ersetzt werden, sofern der Ersatzbau die Grenz- und Gebäudeabstände
sowie die Baulinien einhält. Der Ersatzbau hat eine zonenkonforme
Nutzung aufzuweisen. Die Geschosszahl darf maximal um ein Geschoss
von der massgebenden Geschosszahl der betreffenden Zone abweichen.
Vorbehalten bleibt die maximale Geschosszahl gemäss Art. 26 Abs. 2.

## Art. 10 {#art_10}

3 Tourismuszone (TO)
1 Die Tourismuszone dient dem Tourismus.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen insbesondere
a. für Hotels und Restaurants,
b. für Casinos.
3 Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 18. November 2014 genehmigt.
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3 Es können 20 Prozent der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bau- und
Zonenordnung bewilligten, tatsächlich touristisch genutzten Fläche voraussetzungslos für Wohn- und Arbeitsnutzungen umgenutzt werden. Erstreckt
sich die Tourismusnutzung auf mehrere Grundstücke, so ist die Anteilsregelung erfüllt, wenn sie auf diesen Grundstücken insgesamt eingehalten
ist.
4 Darüber hinaus sind Wohn- und Arbeitsnutzungen zulässig, soweit sie
den touristischen Zweck sichern oder optimieren. Dies ist in einem von
Grundeigentümern und vom Stadtrat als unabhängig anerkannten Gutachten nachzuweisen.
5 In jedem Fall ist das Erdgeschoss oder das vom Stadtrat bezeichnete
Geschoss publikumsorientiert zu nutzen.

## Art. 10a {#art_10a}

4 Verkehrshauszone
1 Die Verkehrshauszone dient dem Betrieb und der Weiterentwicklung
«Verkehrshaus der Schweiz».
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen für Kultur, Museum,
Schule, Konferenzen, Beherbergung, Sport und Freizeit.
3 Fremdnutzungen wie Büro, Verkauf, Dienstleistungen und Gastronomie
sind zugelassen. Der Anteil dieser Fremdnutzungen darf maximal 15 % der
Hauptnutzflächen betragen. Verkaufsflächen von Waren für den täglichen
und häufigen periodischen Bedarf sind nicht zulässig.
4 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.

## Art. 11 {#art_11}

Allmendzone (AL) (Ordnungsnummern 521 und 522)
1 Die Zone mit der Ordnungsnummer 521 dient der Erstellung einer öffentlichen Vorzone, einer Sportarena, eines Breitensportgebäudes und von
zwei Hochhäusern. In der Sportarena und im Breitensportgebäude sind
Nutzungen für Sport, Freizeit, Ausstellungen, Kultur und Dienstleistungen
zulässig, in untergeordnetem Ausmass auch für Wohnen und Messen. In
den beiden Hochhäusern sind Wohnen und Dienstleistungen zulässig. In
der Zone mit der Ordnungsnummer 522 sind Bauten und Anlagen für Sport
und Freizeit, Ausstellungen, Kultur und Messen sowie für Wohnen und
Dienstleistungen (insbesondere Büros, Verkaufsflächen, Restaurants,
Hotels) zulässig.
4 Eingefügt durch Änderung vom 4. Mai 2023, in Kraft seit 2. Juli 2024.
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2 Durch kommerzielle Zusatznutzungen dürfen maximal 2‘500 Fahrten pro
Tag erzeugt werden. Fahrten durch bestehende Nutzungen sowie Fahrten
durch Anlässe (insbesondere Fachmessen sowie Sport- und Festveranstaltungen) werden nicht angerechnet. Fahrten von Ersatznutzungen werden
angerechnet, sofern die Anzahl Fahrten der bestehenden Nutzung überschritten wird. Der Stadtrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
3 Der Stadtrat bestimmt den Fahrtenschlüssel für die einzelnen Nutzungen.
4 Neubauten dürfen in der Zone mit der Ordnungsnummer 521 nur gestützt
auf einen Gestaltungsplan, der auf Basis eines Wettbewerbsergebnisses
erstellt wird, bewilligt werden. In der Zone mit der Ordnungsnummer 522 ist
ein Gestaltungsplanverfahren durchzuführen. In den Gestaltungsplänen
wird das bauliche Mass der Nutzung weiter definiert. Untergeordnete Um-
und Anbauten sind von der Gestaltungsplanpflicht ausgenommen. Der
Stadtrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
5 Überschreitungen der gemäss Art. 26 maximalen Fassaden- und Firsthöhe sind zulässig. In der Zone mit der Ordnungsnummer 521 gilt für die
neue Sportarena eine Fassadenhöhe von max. 21 m (exklusive technischer
Aufbauten und Spielfeldbeleuchtung), für das neue Breitensportgebäude
eine Fassadenhöhe von max. 24 m (exklusive technischer Aufbauten) und
für die Hochhäuser eine Fassadenhöhe von max. 88 m (exklusive technischer Aufbauten). Die detaillierten Höhen werden im Gestaltungsplan festgelegt.

## Art. 12 {#art_12}

Tribschenstadtzone (TR) (Ordnungsnummern 55 und 183)
1 In der Wohnzone mit der Ordnungsnummer 183 ist die Geschosszahl
gemäss Zonenplan zulässig.
2 In der Wohn- und Arbeitszone mit der Ordnungsnummer 55 sind die
Geschosszahl oder die Dachrandkote in m ü. M. gemäss Zonenplan
zulässig. Weder Geschosszahl noch Dachrandkote dürfen in einem
Gestaltungsplanverfahren erhöht werden.
3 In der Wohnzone mit der Ordnungsnummer 183 und der Wohn- und
Arbeitszone mit der Ordnungsnummer 55 sind Attikageschosse und
Aufbauten bei fünf- und sechsgeschossigen Bauten beschränkt auf ½ und
bei den übrigen Bauten auf ¹∕5 des darunterliegenden Vollgeschosses. Sie
sind samt allfälligen Dachvorsprüngen von allen Baulinien mindestens 2 m
zurückzuversetzen und haben Flachdächer aufzuweisen.
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4 In der Wohnzone mit der Ordnungsnummer 183 und der Wohn- und
Arbeitszone mit der Ordnungsnummer 55 dürfen in den Erdgeschossen
keine Autoabstellplätze erstellt werden.
5 In der Wohnzone mit der Ordnungsnummer 183 sind die Höfe zu begrünen und so anzuordnen, dass sie das Strassenterrain um ein halbes Geschoss überragen. Die angrenzenden privaten Plätze mit öffentlichem
Fusswegrecht sind mit hochstämmigen Laubbäumen zu bepflanzen. Sie
dürfen auch unter Niveau nicht bebaut werden.

## Art. 13 {#art_13}

Wettsteinparkzone (WE) (Ordnungsnummer 184)
1 In der Wohnzone mit der Ordnungsnummer 184 sind in den Flächen A
(Gebäudegrundfläche max. 433 m²) und B (Gebäudegrundfläche max. 284
m²) nur Gebäude mit Flachdächern zulässig.
2 Die zulässige Dachrandkote wird wie folgt festgelegt:
– Punkt 1: 497,80 m ü. M.
– Punkt 2: 498,10 m ü. M.
– Punkt 3: 499,20 m ü. M.
– Punkt 4: 499,05 m ü. M.
– Punkt 5: 494,50 m ü. M.
– Punkt 6: 494,60 m ü. M.
– Punkt 7: 495,70 m ü. M.
– Punkt 8: 495,05 m ü. M.
3 Es sind keine Kleinbauten, Einfriedungen und Zäune zulässig.
4 Die Villa Friedheim (Fläche C) ist zu erhalten.

## Art. 14 {#art_14}

Wohn- und Arbeitsanteil
1 Die Vorschriften über den Wohn- und Arbeitsanteil finden Anwendung auf
Neubauten, neubauähnliche Umbauten und Nutzungsänderungen.
2 In Wohnzonen ist im Minimum das Volumen oberhalb des ersten Vollgeschosses von allen für Wohnzwecke geeigneten Bauten als Wohnraum
zu nutzen.
3 In den Teilzonenplänen sind Strassen- und Fussgängerbereiche bezeichnet, entlang denen Erdgeschosse für publikumsorientierte Erdgeschossnutzungen baulich vorzusehen sind. Wohnungen sind ausnahmsweise
zulässig.
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4 In der Ortsbildschutzzone A ist die bestehende Wohnfläche zu erhalten.
Vorbehalten bleibt ein höherer Wohnanteil gemäss Abs. 5.
5 In der Wohn- und Arbeitszone (WA) ist bei Bauten mit vier oder mehr Vollgeschossen im Minimum die Fläche in der Grösse von zwei Vollgeschossen und eines allfälligen Attika- oder Dachgeschosses von allen für Wohnzwecke geeigneten Bauten als Wohnraum und die Fläche in der Grösse
von einem Vollgeschoss für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zu
nutzen. Ab sechs Vollgeschossen erhöht sich der Wohnanteil auf die
Fläche in der Grösse von drei Vollgeschossen und eines allfälligen Attika-
oder Dachgeschosses.
6 Hotelräume, Räume für Kinder- und Altersbetreuung, Räume der Spitex
und dergleichen können ganz oder teilweise dem Wohn- oder dem Arbeitsanteil angerechnet werden.
7 Mindestanteilflächen können unter grundbuchlicher Sicherstellung auf
Grundstücke in der direkten Umgebung verlegt werden.
8 Der Stadtrat kann von den Mindestanteilflächen Ausnahmen bewilligen:
a. wenn die Weiterführung eines bestehenden Betriebs zusätzliche
Flächen benötigt;
b. wenn die Wohnnutzung gesundheitsschädigend ist;
c. wenn kein Bedarf an Wohn- oder Arbeitsflächen vorhanden ist;
d. wenn an der Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.

## Art. 15 {#art_15}

5 Ortsbildschutzzonen, allgemeine Bestimmungen
1 Die Schutzzonen A und B bezwecken den Schutz erhaltenswerter Stadtelemente und städtischer Ensembles.
2 Bei wichtigen Bauvorhaben kann eine architektonisch-städtebauliche
Analyse des Bauortes verlangt werden. Diese soll Aufschluss geben über
das Verhältnis des Bauvorhabens zu seiner Umgebung.
3 Für Objekte, die nicht im Denkmalverzeichnis eingetragen sind, können
die Kosten für die Bauuntersuchung zwischen Stadt und Bauherrschaft
hälftig geteilt werden.
4 Im Zusammenhang mit eingreifenden Umbauten oder Restaurierungen
kann der Stadtrat die Entfernung störender Bauteile verlangen, sofern
diese Teile von den Umbauten oder Restaurierungen betroffen werden.
5 Fassung von Abs. 5 gemäss Genehmigungsentscheid des Regierungsrates vom 3. Juni 2014.
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5 Der Stadtrat kann Ausnahmen von den Schutzzonenvorschriften gestatten, sofern besondere Verhältnisse dies rechtfertigen, die Ausnahme dem
Sinn und Zweck der Schutzzonen nicht widerspricht und ein qualitätsvolles
Bauprojekt vorliegt.
6 Ein Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteils darf erst erfolgen, wenn
die Baubewilligung für den Neu- oder Umbau rechtskräftig ist.

## Art. 16 {#art_16}

6 Ortsbildschutzzone A
1 Die Schutzzone A bezweckt die Erhaltung historischer Stadtteile in ihrer
Bausubstanz und ihren Strukturen.
2 Für bauliche Veränderungen ist die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege und Archäologie über die Notwendigkeit, das Ausmass und den
Zeitpunkt von Untersuchungen einzuholen.
3 Die bestehenden Fluchten dürfen auf der Strassenseite, aber auch bei
rückseitigen Fassaden und bei Hofräumen nicht überschritten werden.
4 Die bestehenden Fassadenhöhen dürfen nicht überschritten werden.
5 Änderungen an der Bausubstanz sind zulässig:
– wenn deren Erneuerung aus statischen Gründen unausweichlich ist;
– wenn es sich um Bauten oder Bauteile handelt, die für die historische
Struktur des Quartiers oder des Gebäudes nicht von Bedeutung sind.
5a Abbrüche von Bauten, Gebäudeteilen und Anlagen sind ausnahmsweise
zulässig, wenn sie für die Ortsbildschutzzone A störend sind.
6 Die Dächer sind bezüglich Neigung, Firsthöhe, Aufbauten,
Bedachungsart, Material und Farbgebung dem Quartierbild anzupassen.
Art. 29 findet keine Anwendung.
7 Dachaufbauten müssen hinsichtlich Grösse und Gestaltung in einem
angemessenen Verhältnis zum Dachkörper stehen. Sie sind in der Regel
hinter die Gebäudeflucht zurückzusetzen und dürfen den First nicht
überragen.
8 In der Dachfläche liegende Fenster können nur vereinzelt gestattet
werden. Sie sind auf kleine Formate zu beschränken.
9 Die Dächer haben auf der Traufseite Dachgesimse aufzuweisen.
10 Bei der Fassadengestaltung ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für folgende Elemente:
– Ausdruck der statischen Struktur in der Fassade;
6 Fassung gemäss Änderung vom 25. Juni 2020, in Kraft. seit 7. September 2021.
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– Architektonische Übereinstimmung von Erdgeschoss- und Obergeschossfassaden;
– Anordnung, Form und Gestaltung der Fenster.
11 Die Fassaden sind in der Regel zu verputzen. Im Erdgeschoss sind
ortsübliche Sand- und Kalksteine und bearbeiteter Sichtbeton zulässig.
Sockel können auch in Granit erstellt werden. Für Anstriche auf Putz- und
Steinflächen sind in der Regel Kalk-, Mineralfarben oder Silikatprodukte zu
verwenden. Fenster sind in Holz auszuführen.
12 Die einzelnen Gebäude haben sich farblich zu unterscheiden. Intensive
Farbtöne sind zu vermeiden.
13 Figürliche und ornamentale Malereien und Skulpturen von erheblichem
künstlerischem Wert sind zu erhalten.

## Art. 17 {#art_17}

7 Ortsbildschutzzone B
1 Die Schutzzone B bezweckt die Erhaltung schützenswerter Stadtteile,
Bauten und Gärten. Als wichtige Bestandteile des Stadtbildes und der
Stadtentwicklung sind sie in ihrem Gesamtbild und in ihrer Primärstruktur zu
erhalten.
2 Abbrüche von Bauten, Gebäudeteilen und Anlagen sind ausnahmsweise
zulässig, wenn sie für die Ortsbildschutzzone B störend sind. Bei nicht
störenden Bauten, Gebäudeteilen und Anlagen kann ausnahmsweise ein
Abbruch bewilligt werden, wenn eine Sanierung aus statischen Gründen
nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig wäre.
Zudem können Klein-, An- oder Nebenbauten, welche für das Ortsbild nicht
von Bedeutung sind, ausnahmsweise abgebrochen werden.
3 Neubauten und Veränderungen an bestehenden Bauten und Anlagen sind
so auszuführen, dass sie sich bezüglich Lage, Stockwerkzahl, Fassadenhöhe, Volumen, Proportionen, Symmetrien sowie Materialwahl und Farbgebung in das Ensemble, welches das Quartierbild prägt, einfügen. Es sind
Fenster aus Holz, aus Holz und Metall oder aus Kunststoff innen und Metall
aussen zu verwenden.

## Art. 18 {#art_18}

Archäologische Fundstellen
1 Der Kanton erfasst die archäologischen Fundstellen in einem kantonalen
Fundstelleninventar. Die Wirkungen der Aufnahme einer archäologischen
7 Fassung gemäss Änderung vom 25. Juni 2020, in Kraft. seit 7. September 2021.
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Fundstelle im kantonalen Fundstelleninventar richten sich nach den kantonalen Bestimmungen. Im Zonenplan sind die inventarisierten Fundstellen
orientierend dargestellt.
2 Eingriffe in eingetragene Fundstellen sind von der zuständigen kantonalen
Dienststelle zu bewilligen.

## Art. 19 {#art_19}

Friedhofschutzzone
Die Friedhofschutzzone bezweckt den Schutz der Anlage als aktiv genutzten Friedhofs unter Bewahrung seiner gärtnerischen Struktur, seines ökologischen Werts, seiner erhaltenswerten Bauten und seiner Grabmalkunst.

## Art. 20 {#art_20}

Naturschutzzone
1 Die Naturschutzzone bezweckt die umfassende Erhaltung, die Wiederherstellung und die Vernetzung naturnaher Lebensräume und deren Tier- und
Pflanzenwelt.
2 In den Naturschutzzonen sind alle Einrichtungen und Tätigkeiten, welche
die Schutzziele gefährden, verboten.
3 Die erforderlichen Schutz- und Pflegemassnahmen werden in Form von
Vereinbarungen mit den Grundeigentümern, Verfügungen oder Verordnungen festgelegt.

## Art. 21 {#art_21}

Naturschutzobjekte
1 Die im Plan eingetragenen besonderen Schutzobjekte (Geotope, besondere Tier- und Pflanzenvorkommen) dürfen nicht zerstört oder in ihrer Wirkung
beeinträchtigt werden.
2 Die erforderlichen Schutz- und Pflegemassnahmen werden in Form von
Vereinbarungen mit den Grundeigentümern, Verfügungen oder Verordnungen festgelegt.

## Art. 22 {#art_22}

Uferschutzzone
1 Die Uferschutzzone dient der Erhaltung und der Förderung naturnaher,
ökologisch und landschaftlich wertvoller Uferbereiche.
2 Uferbereiche sind unter Berücksichtigung der landseitigen Nutzungen
ökologisch und landschaftlich aufzuwerten. Neue Bauten und Anlagen
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sowie Terrainveränderungen sind nur zulässig, wenn sie den Zielsetzungen der Uferschutzzone nicht widersprechen.
3 Die erforderlichen Schutz- und Pflegemassnahmen werden in Form von
Vereinbarungen mit den Grundeigentümern, Verfügungen oder Verordnungen festgelegt.
4 Ab Uferlinie gemessen hat die Uferschutzzone see- und uferseitig eine
Breite von je 10 m.

## Art. 23 {#art_23}

Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Erhaltung und die Förderung
wertvoller Landschafts- und Naturräume im Hinblick auf ihre Vielfalt und
Eigenart, ihre kulturhistorische Bedeutung sowie ihre besondere Bedeutung
für den Geotopschutz und die Erholung.
2 In der Landschaftsschutzzone sind Bauten und Anlagen besonders sorgfältig in die landschaftliche Umgebung einzugliedern.
3 Die extensive Nutzung sowie die Ergänzung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen kann durch Beiträge und mit Pflegevereinbarungen
gefördert werden.

## Art. 24 {#art_24}

Gestaltungsplan und Gestaltungsplanpflicht
1 Die Mindestfläche für einen freiwilligen Gestaltungsplan beträgt in der
Wohn- und Arbeitszone 2‘000 m² und in den übrigen Zonen 4‘000 m².
2 Im Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht ist auf der gesamten Fläche, die
auch kleiner sein kann als in Abs. 1 vorgeschrieben, ein Gestaltungsplan
zu erstellen. Von der Gestaltungsplanpflicht ausgenommen sind zeitlich
befristete Bauten und geringfügige bauliche Veränderungen.
3 Es kann ein Bonus von 10 Prozent auf die Überbauungsziffer gewährt
werden. Der zusätzliche Bonus für die Errichtung von gemeinnützigen
Wohnungen beträgt 5 Prozent und insgesamt max. 15 Prozent.
4 Gestaltungspläne sind bei der Stadt Luzern zur Vorprüfung einzureichen.

## Art. 25 {#art_25}

Baulinien
1 In den Teilzonenplänen sind Baulinien, Erdgeschossbaulinien und
Sonderbaulinien festgelegt.
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2 Die Erdgeschossbaulinie legt die Lage des ersten Vollgeschosses und
allfälliger über das Terrain ragender Untergeschosse fest.
3 In Gebieten, die im Anhang 1 (weitere Bestimmungen) bezeichnet sind,
dürfen oberirdische Bauten im ganzen Bereich zwischen den im Zonenplan
eingezeichneten Baulinien erstellt werden.
4 Vorspringende Gebäudeteile wie insbesondere Dachvorsprünge, Balkone,
Veranden, Erker und Treppen dürfen höchstens 1,5 m über die Baulinie
hinausragen. Bei bestehenden Gebäuden können weitergehende
Überschreitungen für Liftanbauten bewilligt werden.
5 Die Fläche der vorspringenden Gebäudeteile darf maximal einen Drittel
der Fassadenfläche betragen.
6 Wenn die Baulinie und die Strassengrenze zusammenfallen, hat der vorspringende Gebäudeteil im tiefsten Punkt mindestens 3,0 m bei Trottoirs
und 4,5 m bei Strassen/Plätzen über dem angrenzenden Terrain zu liegen.
7 In der geschlossenen Bauweise hat der Abstand von Balkonen und
Erkern von der Grenze mindestens den Vorsprung vor der Hausflucht zu
betragen. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn
möglich.
8 Ist weder das Ortsbild noch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, sind vor
den Baulinien ausnahmsweise folgende Bauten und Anlagen zulässig:
a. Unterniveaubauten, die vollständig unter dem gewachsenen oder
tiefergelegten Terrain liegen;
b. Ein-/Ausfahrten von unterirdischen Garagen;
c. Kleinbauten wie insbesondere gedeckte Gartensitzplätze, Gartenhäuschen, gedeckte Velo- und Containerunterstände;
d. Bauliche Anlagen wie insbesondere Wege, Mauern, Treppen, Zufahrten
und offene Parkplätze;
e. Lärmschutzmassnahmen;
f. Wärmedämmung für bestehende Bauten;
g. Öffentliche Einrichtungen.
Die Fläche dieser Bauten und Anlagen darf insgesamt die Hälfte der Fläche
zwischen der Baulinie und der Strassengrenze nicht überschreiten.
9 Sonderbaulinien und Erdgeschossbaulinien dürfen nicht überschritten
werden.
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## Art. 26 III. Bauvorschriften {#art_26}

Maximale Fassaden- und Firsthöhe
1 Die maximale Fassadenhöhe beträgt 21 m und die maximale Firsthöhe
27 m gemessen an jedem Punkt der Fassade.
2 Es dürfen maximal sechs Vollgeschosse gebaut werden.
3 Der Stadtrat kann in städtebaulich begründeten Fällen Ausnahmen für
geringfügige Überschreitungen der maximalen Höhe gestatten.
4 In der Wohnzone mit der Ordnungsnummer 105 beträgt die Fassadenhöhe max. 24 m. Es kann ein zusätzliches Vollgeschoss gebaut werden,
wenn dadurch eine städtebaulich bessere Lösung erzielt wird. Über dem
siebten Vollgeschoss ist kein Attikageschoss zulässig. Die Geschossflächen der Attikageschosse und der zusätzlichen Vollgeschosse im Gebiet
der Ordnungsnummer 105 dürfen insgesamt ⅔ der darunter liegenden
Vollgeschosse nicht überschreiten.

## Art. 27 {#art_27}

Hochhäuser
1 Hochhausstandorte sind in den Teilzonenplänen und die maximalen
Fassadenhöhen in den Zonen- und Dichtebestimmungen im Anhang 1
festgelegt.
2 Für Hochhausstandorte besteht eine Gestaltungsplanpflicht. Im Gestaltungsplanverfahren ist die genaue Lage, die Höhe und die Dimensionierung zu bestimmen.
3 In Ergänzung zum Planungs- und Baugesetz gelten erhöhte Anforderungen betreffend Erschliessung mit öffentlichem Verkehr und Langsamverkehr, Einpassung in die Stadtsilhouette und den Stadtkörper, den
öffentlichen Aussenraum und die Nutzbarkeit für die Öffentlichkeit, die
Gliederung und Gestaltung, die Tag- und Nachtwirkung, Reklamen sowie
Energie, Nachhaltigkeit, Nutzungen und Materialien.
4 Für Hochhäuser ist ein qualifiziertes Konkurrenzverfahren durchzuführen.

## Art. 28 {#art_28}

Sichtbarkeit zweites Untergeschoss
Das zweite Untergeschoss darf mit Ausnahme der Ein- und Ausfahrten von
Einstellhallen das gewachsene oder tiefergelegte Terrain nicht überragen.

## Art. 29 Seite 16/46 {#art_29}

Dachgeschosse (Schrägdachbauten)
1 Bei Schrägdachbauten haben die Dachgeschosse auf zwei gegenüberliegenden Seiten über der Schnittlinie Dach/Fassade Schrägdächer aufzuweisen.
2 Das Dachgeschoss darf nicht über eine Linie hinausragen, die 1,2 m über
oberkant Dachgeschossboden von der Fassade unter 45 Grad bis zur zulässigen Firsthöhe ansteigt.
3 Die zulässige Höhe des Dachfirsts beträgt im Gebiet der geschlossenen
Bauweise 7,5 m und im Gebiet der offenen Bauweise 5,0 m gemessen ab
oberkant Dachgeschossboden.
4 Bauliche Eingriffe in die Dachfläche wie insbesondere Lukarnen, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und Solaranlagen sind qualitätsvoll in die
Dachfläche zu integrieren.
5 Aufbauten dürfen eine parallel zum Dach verlaufende Linie von 1,2 m
nicht überschreiten.
6 Die Länge aller baulichen Eingriffe in die Dachfläche darf im ersten Dachgeschoss insgesamt nicht mehr als ²∕5 und im zweiten Dachgeschoss insgesamt nicht mehr als ¹∕5 der Dachlänge auf Bodenhöhe des betreffenden
Dachgeschosses betragen. Ausgenommen sind Solaranlagen auf Dachflächen.
7 Der Stadtrat kann Ausnahmen gestatten:
a. wenn bei bestehenden Bauten das Dachgeschoss ausgebaut wird;
b. wenn Aufbauten aus technischen Gründen nicht im Dach untergebracht
werden können;
c. wenn eine verbesserte architektonische Gestaltung erreicht werden
kann;
d. für Solaranlagen.

## Art. 30 {#art_30}

Dachbegrünung
1 Nicht begehbare Flachdächer oder Flachdachteile ab einer Grösse von
25 m² sind extensiv zu begrünen.
2 Bei Solaranlagen auf Flachdächern legt der Stadtrat die Flächenanteile für
Solaranlagen und Begrünung projektbezogen fest.

## Art. 31 Seite 17/46 {#art_31}

Mehrlängenzuschlag bei geschlossener Bauweise
In Gebieten der geschlossenen Bauweise entfällt der Mehrlängenzuschlag
gemäss Planungs- und Baugesetz.

## Art. 32 {#art_32}

Grösse der Vorbauten
1 Vorspringende Gebäudeteile wie insbesondere Dachvorsprünge, Balkone,
Veranden, Erker, Treppen, die in den gesetzlichen Grenz- oder Gebäudeabstand hineinragen, dürfen einen Drittel der Fassadenfläche nicht überschreiten.
2 Dienen Vorbauten dem Lärmschutz, kann der Stadtrat Ausnahmen bewilligen.

## Art. 33 {#art_33}

Umgebungsgestaltung
1 Im Gebiet der offenen Bauweise dürfen 40 Prozent der nicht zur überbaubaren Grundfläche zählenden Fläche weder unterirdisch noch oberirdisch
bebaut werden. Die Fläche ist als Garten zu gestalten. Es sollen ökologisch
wertvolle Flächen und hochstämmige Bäume (gross und mittelgross wachsende Bäume) vorgesehen werden. Die Flächen sind wasserdurchlässig
auszugestalten.
2 Im Gebiet der geschlossenen Bauweise sind die nicht bebaubaren Flächen
so weit wie möglich zu begrünen. Parkplätze dürfen nur unter dem gewachsenen oder tiefergelegten Terrain erstellt werden. Ausnahmsweise sind
oberirdische Besucherparkplätze zulässig. Die Gestaltung der Parkplätze ist
nach Möglichkeit mit der Nachbarschaft zu koordinieren.
3 In allen Zonen sind Gärten gegen die Strasse quartierüblich abzugrenzen.

## Art. 34 {#art_34}

Ersatzabgabe für Spielplätze
Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen
Spielplätze und anderer Freizeitanlagen, hat die Bauherrschaft pro m²
fehlende Fläche eine einmalige Ersatzabgabe von Fr. 200.– zu leisten.

## Art. 35 {#art_35}

Hofzufahrten
Hofzufahrten müssen mindestens eine lichte Breite von 4 m und eine lichte
Höhe von 3,5 m haben.

## Art. 36 Seite 18/46 {#art_36}

Reklamen
1 Reklamen sind ab 0,25 m² bewilligungspflichtig.
2 In den Ortsbildschutzzonen sind parallel zur Fassade angebrachte Reklamen nur in Einzelbuchstaben zulässig.
3 Leuchtkörper dürfen maximal 1,5 m über die Dachtraufe ragen.
4 In Ortsbildschutzzonen sind nur weisse Dachreklamen zulässig.
5 Beleuchtungsstärken und Leuchtdichten richten sich nach dem Kunstlichtreglement und den Richtlinien zum Plan Lumière.

## Art. 37 {#art_37}

Reklameanschlagstellen
1 Reklameanschlagstellen sind grundsätzlich frei stehend anzubringen.
2 Für das Format F4 sind am gleichen Standort maximal vier Reklameanschlagstellen und für die Formate F200 und F12 maximal drei Reklameanschlagstellen zulässig. Für grössere Formate ist am gleichen Standort
nur eine Reklameanschlagstelle erlaubt.
3 In der Ortsbildschutzzone A sind grundsätzlich keine Reklameanschlagstellen zulässig. Ausnahmen sind Reklameanschlagstellen an öffentlichen
Einrichtungen (insbesondere Bushaltestellen, Cityplan-Ständer, Telecab,
WC-Anlagen) und F4-Kulturplakate, sofern der Schutzcharakter der Zone
nicht beeinträchtigt wird.
4 In der Ortsbildschutzzone B sind Reklameanschlagstellen in den Formaten F4 und F200 zulässig, sofern sie den Schutzcharakter der Zonen nicht
beeinträchtigen.
5 In Innenhöfen, Höfen, Vorgärten und rückwärtigen Gärten sind Reklameanschlagstellen nicht zulässig.
6 In der Wohnzone sind grundsätzlich keine Reklameanschlagstellen zulässig. Entlang von übergeordneten Verkehrsachsen, auf Quartierplätzen mit
zentraler Einkaufs- und Dienstleistungsfunktion und Bushaltestellen können Reklameanschlagstellen im Format F4 bewilligt werden, ausnahmsweise Reklameanschlagstellen im Format F200, soweit dies mit dem Ortsbildcharakter vereinbar ist. Nicht zulässig sind insbesondere Megaposter
und Prismenwender.
7 In der Wohn- und Arbeitszone sind Reklameanschlagstellen in den
Formaten F4, F200 und F12 zulässig. Bei guter Eingliederung können
Reklameanschlagstellen im Format F24 bewilligt werden.
8 In der Arbeitszone sind Reklameanschlagstellen in allen Formaten
zulässig.
Seite 19/46
9 In der Grünzone, der Zone für öffentliche Zwecke sowie der Zone für
Sport- und Freizeitanlagen sind Reklameanschlagstellen in den Formaten
F4, F200 und F12 zulässig.
10 In der Landwirtschaftszone sind Reklameanschlagstellen nicht zulässig.
11 Neue Plakatformate werden für die Beurteilung dem in der Fläche am
nächsten kommenden Format zugeordnet.
12 Der Stadtrat kann Ausnahmen bewilligen, sofern dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.

## Art. 38 {#art_38}

Naturgefahren und Gefahrenzonen
1 Bei allen Bauvorhaben sind die Gefahrenarten Wasser, Rutschungen und
Hangmuren und Sturzprozesse zu berücksichtigen. Bauten und Anlagen
sind so zu erstellen, dass Risiken durch die Gebäudeanordnung sowie
geeignete bauliche Massnahmen, unter Wahrung der Verhältnismässigkeit,
minimiert werden können.
2 Im Siedlungsgebiet ist der generalisierte Bereich der Gefahrenzonen im
Zonenplan als orientierender Inhalt dargestellt. Die genauere Abgrenzung,
Angaben zu einzelnen Gefahrenarten und Gefahrenintensitäten sind in
einem separaten Gefahrenplan dargestellt. Neuere Erkenntnisse zu
Gefahrenereignissen und bauliche Schutzmassnahmen werden für die
Beurteilung der Baugesuche berücksichtigt.

## Art. 39 {#art_39}

Verbotszone Rutsch und Sturz
1 Neubauten sind nicht zulässig.
2 Ausnahmsweise sind Neubauten zulässig, wenn der Nachweis erbracht
werden kann, dass durch geeignete Massnahmen eine Reduktion der
Gefahrenstufe gemäss geltenden Richtlinien erfolgen kann, die Neubauten
die Gefahrenquellen beseitigen und die Massnahmen umgesetzt werden.
3 Gestattet sind Neu- und Erweiterungsbauten von geringem Wert mit
Objektschutz, die nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen oder
Tieren dienen, sowie Bauten und Anlagen, die der Gefahrenabwehr und
Risikoverminderung dienen oder standortgebunden sind.
4 Bestehende Bauten dürfen unterhalten und erneuert werden. Die Umnutzung von Räumen ist auch ohne bauliche Massnahmen bewilligungspflichtig. Die Schaffung zusätzlicher Nutzfläche ist nicht zulässig. Bei Änderungen an Bauten sind Massnahmen zur Risikoverminderung zu treffen.
Seite 20/46
5 Bei Bauvorhaben sind der Gefahrenplan und die Gefahrenkarten
Rutschungen und Hangmuren und Sturzprozesse zu berücksichtigen.

## Art. 40 {#art_40}

Gebots- und Hinweiszone Rutsch und Sturz
1 Terrainveränderungen in den Gefahrengebieten gemäss Gefahrenkarte
sind, soweit sie die Gefährdung durch Naturgefahren beeinflussen können,
bewilligungspflichtig.
2 Im Bauprojekt ist zu belegen, dass der Schutz von Leib und Leben sowie
von Sachwerten vor den jeweiligen Gefährdungen durch gravitative Naturgefahren gewährleistet ist und diese Massnahmen umgesetzt werden.
3 Bei Änderungen an bestehenden Bauten können Verbesserungen zum
Schutz vor gravitativen Naturgefahren verlangt werden.
4 In den Gefahrengebieten gemäss Gefahrenplan sowie in deren Zuströmbereichen von Oberflächenwasser und von unterirdischem Wasser dürfen
gegenüber dem natürlichen Zustand keine zusätzlichen sowie keine gesammelten Wassermengen eingeleitet werden. Falls im Ist-Zustand bereits
negative Einflüsse vorliegen, sind Massnahmen zur Risikoverminderung zu
treffen.
5 Vorbehalten bleiben weitergehende Massnahmen, falls sich die Gefahrenzonen aufgrund neuer Erkenntnisse als ungenügend erweisen.

## Art. 41 {#art_41}

Gebotszone Wasser
1 Neubauten, bauliche Veränderungen und Terrainveränderungen sind mit
Auflagen zulässig.
2 Lichtschächte, Einfahrten, Eingänge und andere Gebäudeöffnungen sind
gegen einströmendes Wasser zu sichern.
3 In Hanglagen (Geländeneigung grösser als 2 Prozent) dürfen bis zur
massgebenden Überflutungshöhe + 0,25 m Freibord an den strömungsseitigen Fassaden und bis zur massgebenden Überflutungshöhe + 0,15 m
Freibord an den übrigen Fassaden keine ungeschützten Öffnungen angebracht werden.
4 In ebenem Gelände (Geländeneigung kleiner als 2 Prozent) dürfen bis zur
massgebenden Überflutungshöhe + 0,05 m Freibord keine ungeschützten
Öffnungen angebracht werden.
5 Beim Vierwaldstättersee gilt eine Schutzkote von 435,20 m ü. M. Bis zu
einer Kote von 434,70 m ü. M. müssen fixe Einrichtungen vorhanden sein,
die dauerhaft ein Eindringen des Wassers in Gebäudeöffnungen verhindern.
Seite 21/46
Über dieser Kote bis zur Kote 435,20 m ü. M. sind mobile Schutzvorrichtungen zulässig (z. B. Dammbalkensystem).
6 Mit dem Baugesuch ist ein Nachweis zu erbringen, dass mit der vorgesehenen Bauweise auf der Bauparzelle selbst eine Reduzierung des Risikos
erreicht wird und dass sich auf anderen Grundstücken keine Erhöhung der
Gefahr ergibt.
7 Mit einem Fachgutachten kann nachgewiesen werden, dass die massgebende Überflutungshöhe kleiner ist als im Gefahrenplan dargestellt.

## Art. 42 {#art_42}

Hinweiszone Wasser
Das Bauen ist ohne Auflagen zulässig. Es wird empfohlen, angemessene
Schutzmassnahmen umzusetzen.

## Art. 42a {#art_42a}

8 Störfallvorsorge
1 Bei der Änderung der Bau- und Zonenordnung und bei Sondernutzungsplanungen in technischen Gefahrenbereichen gemäss Konsultationskarte
«Technische Gefahren», die eine deutliche Erhöhung des Risikos für die
Bevölkerung zur Folge haben, sind raumplanerische Massnahmen, Schutzmassnahmen am geplanten Objekt oder Sicherheitsmassnahmen bei Anlagen oder Betrieben mit störfallrelevanten Gefahren zu prüfen und festzulegen.
2 ln eingezonten Gebieten mit einem hinterlegten Risikobericht ist zu prüfen,
ob die darin getroffenen Annahmen weiterhin aktuell sind. Ändern sich die
Annahmen wesentlich, insbesondere die vorgesehenen Nutzungen, ist der
Risikobericht zu aktualisieren.
3 ln eingezonten Gebieten mit einer Auflage für Schutzmassnahmen (z.B.
Personenzahlbeschränkung, ausreichende Abstände zur Risikoquelle, Anordnung der Raumaufteilung, technische Massnahmen an den Fassaden
und Lüftungstechnik) sind bei Bauvorhaben diese Schutzmassnahmen der
Dienststelle Umwelt und Energie zur Beurteilung einzureichen. ln eingezonten Gebieten ohne Auflage für Schutzmassnahmen sind Schutzmassnahmen bei Bauvorhaben freiwillig zu realisieren.
4 Schutzmassnahmen und raumplanerische Massnahmen sind im Baubewilligungsverfahren umzusetzen.
8 Eingefügt durch Änderung vom 25. Juni 2020, in Kraft. seit 7. September 2021.

## Art. 43 Seite 22/46 {#art_43}

Energie
1 Grundeigentümer können zum Anschluss ihrer Liegenschaften an ein
Fernwärmenetz, das mehrheitlich lokale Abwärme oder erneuerbare
Energien nutzt, verpflichtet werden, wenn die Wärme zu technisch und
betrieblich gleichwertigen Bedingungen angeboten werden kann und die
Mehrkosten gegenüber Wärme aus konventionellen Anlagen wirtschaftlich
vertretbar sind.
2 Von der Anschlusspflicht ausgenommen sind Bauten, die bereits mehrheitlich erneuerbare Energien oder Abwärme nutzen oder die einen erhöhten Gebäudestandard erfüllen.
3 In den Bestimmungen im Anhang sind Gebiete bezeichnet, in denen ein
erhöhter Gebäudestandard gilt.
4 Der Stadtrat legt den erhöhten Gebäudestandard in einer Verordnung
fest.

## Art. 44 {#art_44}

Publikumsintensive Einrichtungen
1 Publikumsintensive Einrichtungen müssen sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln und mit Langsamverkehr erschlossen sein.
2 Die Parkierungen für Motorfahrzeuge sind ab der ersten Minute kostenpflichtig zu bewirtschaften.
3 Für die Finanzierung des durch die publikumsintensive Einrichtung
zusätzlich notwendigen öffentlichen Verkehrs können die Betreiber zu
Beitragszahlungen verpflichtet werden.

## Art. 45 {#art_45}

Kulturobjekte und Beiträge
1 Der Kanton erfasst, gestützt auf die städtische Vorarbeit, die Kulturobjekte
und beschliesst das kantonale Bauinventar. Die Wirkungen der Aufnahme
eines Kulturobjektes im kantonalen Bauinventar richten sich nach den
kantonalen Bestimmungen.
2 Der Stadtrat kann Massnahmen zum Schutz einzelner Kulturobjekte
erlassen und Beiträge für Mehrleistungen zur Erhaltung und Gestaltung
eines Kulturobjektes sprechen.
Seite 23/46

## Art. 46 IV. Baumschutz {#art_46}

Erhaltung des Baumbestands
1 Die Beseitigung von Bäumen und der eingreifende Rückschnitt in deren
Kronen- und Wurzelbereich sind ab 80 cm Stammumfang gemessen in 1 m
Höhe ab gewachsenem Boden bewilligungspflichtig. Nicht bewilligungspflichtig sind Pflegemassnahmen am Baum- und Gehölzbestand sowie die
Waldbewirtschaftung.
2 Die Bewilligung kann erteilt werden:
a. wenn der in Frage stehende Baum die physiologische Altersgrenze
nach Art und Standort überschritten hat oder sich in einem Zustand
befindet, der seinen Weiterbestand als nicht gesichert und daher die
Entfernung als geboten erscheinen lässt;
b. wenn der betreffende Baum im Sinne einer Pflegemassnahme
zugunsten eines wertvollen Baumbestands entfernt oder eingreifend
zurückgeschnitten werden muss;
c. wenn der betreffende Baum durch seinen Wuchs oder seinen Zustand
den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die
körperliche Sicherheit von Personen gefährdet und keine andere
zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist;
d. wenn der betreffende Baum die ordentliche Grundstücksnutzung des
Grundeigentümers oder des kappberechtigten Nachbarn übermässig
erschwert, insbesondere wenn er bestehende Bauten oder deren Nutzungen übermässig beeinträchtigt oder einen Neubau oder bauliche
Änderungen oder Nutzungsänderungen an bestehenden Bauten
übermässig erschwert;
e. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen.
3 Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn es sich um einen
quartierbildprägenden Baum handelt, dessen Erhaltung im öffentlichen
Interesse steht.
4 Werden bewilligungspflichtige Bäume beseitigt, so kann eine angemessene Ersatzpflanzung verlangt werden. Die Beseitigung oder wesentliche
Änderung der Ersatzpflanzung untersteht, unabhängig vom Stammumfang,
der Bewilligungspflicht.
5 Besteht Gefahr, dass als Folge von baulichen Massnahmen ein erhaltenswerter Baumbestand Schaden nimmt, sind Schutzvorkehrungen zu verfügen.
Seite 24/46

## Art. 47 V. Schlussbestimmungen {#art_47}

Strafbestimmungen
1 Es gelten die Strafbestimmungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes, des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und des
kantonalen Gesetzes über Natur- und Landschaftsschutz.
2 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Art. 46 Abs. 1
werden mit Busse bestraft.

## Art. 48 {#art_48}

Aufhebung bisherigen Rechts
Der Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement vom 5. Mai 1994 sowie
folgende Bebauungspläne werden aufgehoben:
– B 126 Altstadt/Hochwacht vom 10. März 1988;
– B 127 Bramberg/St. Karli vom 19. Januar 1989;
– B 128 Bruch/Obergütsch vom 15. Juni 1989;
– B 129 Hirschmatt/Neustadt vom 8. Februar 1990;
– B 130 Obergrund vom 17. November 1994;
– B 131 Sternmatt vom 14. Dezember 1995;
– B 132 Tribschen/Bahnhof vom 23. März 2000;
– B 133 Halde/Bellerive/Lützelmatt vom 27. November 1997;
– B 134 Langensand vom 20. März 1997;
– B 135 Baselstrasse/Bernstrasse vom 14. Mai 1998;
– B 136 Würzenbach vom 17. Dezember 1998; 9
– B 137 Maihof/Ibach vom 1. Juli 1999;
– B 138 Wesemlin/Dreilinden vom 3. Juni 2004.
9 Die Vorlage „Bau- und Zonenordnung. Ergänzte Regelung Gebiet Seeburg“ mit dem vorgesehenen Hochhausstandort Seeburg (Nr. 502) wurde von den Stimmberechtigten am 9. Juni
2013 abgelehnt. Damit bleiben für diesen Bereich die Bestimmungen des Bebauungsplans
B 136 Würzenbach in Kraft.

## Art. 49 Seite 25/46 {#art_49}

Inkrafttreten
1 Das Bau- und Zonenreglement und die Teilzonenpläne treten mit der
Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 10
2 Das Reglement wird dem obligatorischen Referendum unterstellt, künftige
Änderungen unterliegen dem fakultativen Referendum. 11 Das Reglement
ist zu veröffentlichen. 12
Luzern, 17. Januar 2013
Namens des Grossen Stadtrates
Theres Vinatzer
Ratspräsidentin
Toni Göpfert
Stadtschreiber
10 Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 3. Juni 2014 genehmigt. Folgende im Genehmigungsentscheid enthaltene Anordnungen gelten bzw. sind noch pendent:
Bau- und Zonenreglement
– Ergänzungen im Anhang 1 zu den Nrn. 317, 150 und
– angepasste Fassung von Art. 15 Abs. 5.
Zonenplan
– Hinweis, dass die Stadt Luzern bei nächster Gelegenheit für das Areal Rösslimatt die
Festlegung einer Mischzone zu prüfen hat.
11 Von den Stimmberechtigten am 9. Juni 2013 angenommen, zum Hochhausstandort Seeburg
vgl. Fussnote 8.
12 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 26. Januar 2013 und vom 28. Juni 2014.
Seite 26/46
Anhang 1 13
Zonen- und Dichtebestimmungen gemäss Art. 4 Abs. 4
Ordnungsnummern gemäss
Zonenplan und
Zonenbereich
Ortsbildschutzzone
Überbauungsziffer
Gebäude
-länge m
Vollgeschosse
Fassaden
-höhe m
Bauweise Weitere
Zonenbestimmungen
Nr. Zonenart A / B ÜZ GL VG FH g / o Weitere
Bestimmungen
Wohn- und Arbeitszone (WA)
1 WA A geschlossen
2 WA B offen
3 WA B offen Gestaltungsplan-
4 WA B geschlossen
5 WA B geschlossen Gestaltungsplan-
6 WA B 35
(höchstens)
geschlossen Gestaltungsplanpflicht, Art. 43
Abs. 3
7 WA B geschlossen publikumsorientierte Nutzung
gemäss Art. 10
Abs. 5
8 14 WA B 7 26 geschlossen Konkurrenzverfahren für Aufstockung; Art. 26
Abs. 2 gilt nicht,
über dem 7.VG
sind Dachaufbauten für Technik zugelassen,
max.3m Höhe
und min. 6 m
zurückversetzt.
Der Versatz kann
als Schrägdach
gestaltet werden.
13 Fassung der Ordnungsnummern 150 und 317 gemäss Genehmigungsentscheid des Regierungsrates vom 3. Juni 2014. Die Vorschriften zur Tourismuszone (Art. 10 und Zonen- und
Dichtebestimmungen mit Ordnungsnummern 501–505 im Anhang 1) wurden vom Regierungsrat am 18. November 2014 genehmigt.
14 Eingefügt durch Änderung vom 25. Juni 2020, in Kraft. seit 7. September 2021.
Seite 27/46
10 WA 0.15 21 geschlossen Gestaltungsplan-
11 WA 0.2 3 offen
12 WA 0.2 4 offen
13 WA 0.25 3 offen
14 WA 0.25 3 geschlossen
15 WA 0.25 3 offen Gestaltungsplan-
16 WA 0.25 3 offen Gestaltungsplanpflicht, Art. 7
Abs. 3, Art. 43
Abs. 3
17 WA 0.25 25 3 offen
18 WA 0.25 4 offen
19 WA 0.25 25 4 offen
20 WA 0.25 5 offen
21 WA 0.3 2 geschlossen Gestaltungsplan-
22 WA 0.3 25 3 offen
23 WA 0.3 4 offen
24 WA 0.3 4 geschlossen
25 WA 0.3 5 offen
26 WA 0.3 5 geschlossen
27 WA 0.3 21 geschlossen
28 WA 0.35 4 offen
29 WA 0.4 3 offen
30 WA 0.4 5 offen
31 WA 0.4 5 geschlossen
32 WA 0.4 21 geschlossen
33 WA 0.4 21 geschlossen Gestaltungsplan-
3415 WA 0.65 30
(höchstens)
geschlossen Gestaltungsplanpflicht, Art. 43
Abs. 3, Art. 26
Abs. 2 gilt nicht
35 WA 0.5 2 geschlossen
36 WA 0.5 3 offen
37 WA 0.5 4 offen
38 WA 0.5 4 geschlossen
39 WA 0.5 4 geschlossen Gestaltungsplan-
40 WA 0.5 5 geschlossen
15 Fassung gemäss Änderung vom 25. Juni 2020, in Kraft. seit 7. September 2021.
Seite 28/46
41 WA 0.5 21 offen
42 WA 0.5 21 geschlossen
43 WA 0.5 21 geschlossen Gestaltungsplan-
44 WA 0.6 3 geschlossen
45 WA 0.6 4 geschlossen
46 WA 0.6 5 geschlossen
47 WA 0.6 21 geschlossen
48 WA 0.6 21 geschlossen Gestaltungsplan-
49 WA 0.6 35
(höchstens)
geschlossen Gestaltungsplanpflicht, Art. 43
Abs. 3
5016 WA 0.6 45
(höchstens)
geschlossen Gestaltungsplanpflicht, Beitragspflicht für allfällige
S-Bahn-Station
Steghof, Art. 43
Abs. 3
51 WA 0.8 3 offen
52 WA 0.8 21 geschlossen Erdgeschoss
Feuerwehr
Kleinmattstrasse
ÜZ = 1.0
53 WA 0.8 21 geschlossen Gestaltungsplan-
54 WA 1.0 21 geschlossen
5517 WA geschlossen siehe Art. 12,
für die Parzellen
1131 und 2423
gilt Volumenkonzentration
entlang der
Tribschenstrasse
und tiefere Dichte
und Höhe zu
Rösslimatte. Der
öffentliche
Durchgang misst
min. 4.5m Breite
16 Gemäss Genehmigungsentscheid des Regierungsrates vom 3. Juni 2014 wurde die
Genehmigung der Zonenzuweisung zur 5-geschossigen und höheren Wohn- und
Arbeitszone 50 im Gebiet Steghof zurückgestellt.
17 Fassung gemäss Änderung vom 25. Juni 2020, in Kraft. seit 7. September 2021.
Seite 29/46
56 WA 21 geschlossen Gestaltungsplan-
57 WA 0.6 21 geschlossen Gestaltungsplan-
58 WA 0.8 4 offen
5918 WA 0.6 21 geschlossen Gestaltungsplanpflicht, Art. 7 Abs.
3 nur für Parzellen Nr. 1259,
1299, Teil von
1258, 1300, 2557;
Art. 43 Abs. 3
60 WA 0.8 21 offen Firsthöhe max. 21
m
61 WA 21 geschlossen Art. 25 Abs. 3
6219 WA 0.6 25
(höchstens)
geschlossen Gestaltungsplanpflicht, Art. 7 Abs.
3; gegen die
angrenzenden
Zonen Nr. 4 und
42 gilt FH 21m;
Art. 26 Abs. 2 gilt
nicht bei Bereich
mit FH bis 25m
6420 WA 0.65 21 geschlossen Zufahrt zu Bootshafen muss sichergestellt sein,
Art. 43 Abs. 3
6521 WA 0.45 22 offen Ab einem Abstand von max.
15m von der
Baulinie entlang
Arsenalstrasse
ist eine Fassadenhöhe von
max. 15m zulässig; entlang
Arsenalstrasse
gilt Art. 26 Abs.
2 nicht, Attikageschosse sind
nicht zulässig
6622 WA 0.35 3 offen
18–19 Fassung gemäss Änderung vom 25. Juni 2020, in Kraft. seit 7. September 2021.
20–21 Eingefügt durch Änderung vom 25. Juni 2020, in Kraft. seit 7. September 2021.
Seite 30/46
Wohnzone (WO)
101 WO B offen
102 WO B offen Gestaltungsplan-
103 WO B geschlossen
104 WO B geschlossen Gestaltungsplan-
105 WO B 24 geschlossen
106 WO B offen Dichtemass der
Neubauten
mittels
qualifizierten
Verfahrens zu
bestimmen
110 WO 0.05 1 offen Gestaltungsplanpflicht,
Dichtemass pro
Baubereich
analog Gestaltungsplan
G 293
111 WO 0.1 2 offen Gestaltungsplan-
112 WO 0.1 21 offen Gestaltungsplan-
113 WO 0.15 2 offen
114 WO 0.15 2 geschlossen
115 WO 0.15 20 2 offen
116 WO 0.15 3 offen
117 WO 0.15 3 offen Gestaltungsplan-
118 WO 0.15 20 3 offen
119 WO 0.15 25 3 offen
120 WO 0.15 35 3 offen
121 WO 0.15 4 offen
122 WO 0.15 4 geschlossen Gestaltungsplan-
123 WO 0.15 20 4 offen
124 WO 0.15 40 4 offen
125 WO 0.15 45 4 offen
126 WO 0.15 5 offen Gestaltungsplan-
127 WO 0.15 30 5 offen
Seite 31/46
128 WO 0.15 40 5 offen
129 WO 0.15 45 5 offen
130 WO 0.15 21 offen
131 WO 0.15 25 21 offen
132 WO 0.2 2 offen
133 WO 0.2 2 offen Gestaltungsplan-
134 WO 0.2 20 2 offen
135 WO 0.2 2 offen Gestaltungsplanpflicht, Art. 43
Abs. 3
136 WO 0.2 3 offen
137 WO 0.2 3 geschlossen
138 WO 0.2 20 3 offen
139 WO 0.2 25 3 offen
140 WO 0.2 4 offen
141 WO 0.2 4 offen Gestaltungsplan-
142 WO 0.2 25 4 offen
143 WO 0.2 5 offen
144 WO 0.2 5 offen Gestaltungsplan-
145 WO 0.2 21 offen
146 WO 0.25 2 geschlossen
147 WO 0.25 2 offen Gestaltungsplan-
148 WO 0.25 20 2 offen
149 WO 0.25 3 offen
WO 0.25 3 offen Gestaltungsplanpflicht. Grundstücke Nrn. 1521,
2726, 2882,
4076 (Reussmatt): Abstimmung des Gestaltungsplans
auf das Strassenprojekt Spange
Nord
151 WO 0.25 20 3 offen
152 WO 0.25 25 3 offen
153 WO 0.25 40 3 offen
23 Fassung der Ordnungsnummer 150 gemäss Genehmigungsentscheid des Regierungsrates
vom 3. Juni 2014.
Seite 32/46
154 WO 0.25 50 3 offen
155 WO 0.25 4 offen
156 WO 0.25 4 offen Gestaltungsplan-
157 WO 0.25 5 offen
158 WO 0.25 5 geschlossen
159 WO 0.3 2 offen
160 WO 0.3 2 geschlossen
161 WO 0.3 3 offen
162 WO 0.3 3 offen Gestaltungsplan-
163 WO 0.3 25 3 offen
164 WO 0.3 4 offen
165 WO 0.3 4 offen Gestaltungsplanpflicht, Art. 43
Abs. 3
166 WO 0.3 4 geschlossen Gestaltungsplan-
167 WO 0.3 25 4 offen
168 WO 0.3 35 4 offen
169 WO 0.3 5 offen
170 WO 0.3 21 offen
171 WO 0.3 21 geschlossen
172 WO 0.35 4 offen
173 WO 0.35 5 offen
174 WO 0.4 2 offen
175 WO 0.4 3 offen
176 WO 0.4 25 3 offen
177 WO 0.4 5 geschlossen
178 WO 0.4 21 geschlossen
179 WO 0.5 4 geschlossen
180 WO 0.5 21 geschlossen
181 WO 0.6 21 geschlossen
182 WO 0.8 21 geschlossen
183 WO geschlossen Art. 12
184 WO offen siehe Art. 13
185 WO 0.1 21 offen
186 WO 0.2 3 offen Gestaltungsplan-
187 WO 0.3 4 geschlossen
188 WO 0.3 5 geschlossen
189 WO 2 geschlossen Art. 25 Abs. 3
190 WO 21 geschlossen Art. 25 Abs. 3
Seite 33/46
191 WO 0.3 4 offen Gestaltungsplanpflicht, Art. 5
Abs. 3, Art. 43
Abs.3
WO 0.25 5 offen Quartierüblicher
Mietzins, Art.
269a lit. a OR
minus 10%, Art.
43 Abs. 3
Arbeitszone (AR)
301 AR B geschlossen
302 AR B offen
310 AR 2 geschlossen
311 AR 4 geschlossen
312 AR 40 4 offen
313 AR 15.5 geschlossen
314 AR 17 geschlossen
315 AR 21 geschlossen
316 AR 21 geschlossen
AR 21 geschlossen Gestaltungsplan
pflicht, Art. 43
Abs. 3.
Freihaltung der
für den Tiefbahnhof erforderlichen Installationsflächen
318 AR 21 geschlossen
319 AR 4 geschlossen
320 AR 21 offen Gestaltungsplan
pflicht, Firsthöhe
max. 21 m
321 AR 21 geschlossen
24 Eingefügt durch Änderung vom 25. Juni 2020, in Kraft. seit 7. September 2021.
25 Fassung der Ordnungsnummer 317 gemäss Genehmigungsentscheid des Regierungsrates
vom 3. Juni 2014.
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Zone für öffentliche Zwecke (ÖZ), Grünzone (GR),
Zone für Sport- und Freizeitanlagen (SF)
401 ÖZ A geschlossen
402 ÖZ B offen
ÖZ B geschlossen
404 ÖZ offen
405 ÖZ geschlossen
406 ÖZ offen Friedhof
407 ÖZ geschlossen Bebauungsplan-
ÖZ A offen
431 GR B offen
432 GR B offen Bauten unter
Strassenniveau
zulässig
433 GR offen
434 GR offen Wiederaufbau
des Ensembles
bei Zerstörung
durch höhere
Gewalt ist
zulässig
GR A offen
461 SF B geschlossen
462 SF geschlossen
26 Fassung gemäss Änderung vom 25. Juni 2020, in Kraft seit 7. September 2021.
27–27 Eingefügt durch Änderung vom 25. Juni 2020, in Kraft. seit 7. September 2021.
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Tourismuszone 29 (TO), Zone Allmend (AL), Verkehrshauszone (VH) 30
501 TO B geschlossen
503 TO B geschlossen Gestaltungsplan-
504 TO B geschlossen Zweck Restaurant;
Umnutzung
gemäss Art. 10
Abs. 3 ff.
unzulässig
505 TO 0.15 4 geschlossen Gestaltungsplanpflicht, publikumsorientierte
Nutzung des bestehenden See-
Restaurants
521 AL geschlossen Gestaltungsplan-
522 AL geschlossen Gestaltungsplan-
531 VH 0.6
(höchstens)
(höchstens)
geschlossen Die ÜZ beträgt
höchstens 0.6 und
die FH höchstens
21 m. Die städtebauliche Verträglichkeit der Dichte
und Höhe muss
mit einer Machbarkeitsstudie geklärt
werden. Darauf
basierend und
gestützt auf ein
29 Die Vorschriften zur Tourismuszone (Art. 10 und Zonen- und Dichtebestimmungen mit
Ordnungsnummern 501–505 im Anhang 1) wurden vom Regierungsrat am 18. November
2014 genehmigt.
30 Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2023, in Kraft seit 2. Juli 2024.
31 Der Hochhausstandort Seeburg wurde von den Stimmberechtigten abgelehnt. Damit bleiben
für das Gebiet mit der Ordnungsnummer 502 die alten Zonenbestimmungen gemäss Art. 17
BZR 1994 Sonderbauzone SO 2 wie folgt in Kraft (ohne Abschnitt Dietschiberg):
Art. 17 Sonderbauzone SO 2
In der Sonderbauzone 2 sind nur Gaststätten und Hotels zulässig. Für die Bewilligung von
Neubauten in der Sonderbauzone Dietschiberg muss ein Bebauungsplan aufgestellt werden.
Um- und Anbauten von untergeordneter Bedeutung sind davon ausgenommen.
Seite 36/46
qualitätssicherndes Konkurrenzverfahren werden
die konkret
zulässige ÜZ und
die FH festgelegt.
Frei stehende
Ausstellungsobjekte sind mit
einer Höhe von
28 m zulässig.
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Anhang 2
Tabelle Zweckbestimmung Zone für öffentliche Zwecke
gemäss Art. 4 Abs. 4
Friedhof
Spitäler
Schulen
Kirchen, Kloster
Verwaltungen, Gerichte,
öffentliche Unternehmungen
Alterswohn- und Pflegeheime,
Sozialbauten
Kulturbauten, Museen, Ausstellungs-, Sport- und Freizeitbauten
Militäranlagen
Grünanlagen
Parkhaus
Trasseesicherung und Spange
Süd
Studentenwohnungen
01 x
02 x x x x x
03 x x
04 x x
05 x
06 x x x x
07 x x
08 x x x
09 x x
10 x x
11 x x x x
12 x x
13 32 x x x x
14 x x
15 x
16 x x
17 x x
18 x x x
19 x
20 x x x
21 x
22 x x x
23 x x
24 x x x x x x
25 x
26 x
27 x x x x
28 x x
29 x x x
32 Fassung gemäss Änderung vom 25. Juni 2020, in Kraft seit 7. September 2021.
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Anhang 3
Tabelle Zweckbestimmung Zone für Sport- und Freizeitanlagen
gemäss Art. 4 Abs. 4
Familiengärten
Jugendherbergen, Jugendtreffs
Spielplätze
Sport- und Badeanlagen
Anlagen von Sport- und Freizeitorganisationen
Restaurant
Schiessanlagen, Militäranlagen
Golfanlagen, Reitzentrum, andere landschaftsfreundliche Sport- und Freizeitanlagen und
nutzungsbezogene Infrastrukturbauten
Segel-/Motorbootshafen
Landschaftspark
Talentförderung
Weitere Nutzungen im Ruderzentrum wie insbesondere
Privatschule, welche mit den Schutzzielen der Verordnung zum Schutz des Rotsees vereinbar sind.
01 x
02 x x
03 x x
04 x x x x
05 x x x
06 x x x x
07 x
08 x x x
09 x x
10 x
11 x x x x x
12 x
13 x x x x x
14 x x x x x
15 x x x
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Anhang 4
Tabelle Zweckbestimmung für Grünzone gemäss Art. 4 Abs. 4
Parkanlagen, Spielplätze, nutzungsbezogene Infrastrukturbauten
Freihaltefläche
Langsamverbindung, nutzungsbezogene Infrastruktur
01 x
02 x x
03 x
04 x x
05 x x
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Tabelle der Änderungen des Bau- und Zonenreglements der Stadt
Luzern vom 17. Januar 2013
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
Genehmigung
1. B+A 13/20 25.6.20 16.10.21
Art. 16 f.,
Anhang 1,
Anhang 2
42a
geändert
eingefügt
7.9.21 Regierungs
rat 7.9.21
2. B+A 2/23 4.5.23 24.8.24
Art. 10a eingefügt 2.7.24 Regierungs
rat 2.7.24
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Inhaltsverzeichnis
Seite
I. Allgemeine Bestimmungen ...................................................................2
Art. 1 Qualität .........................................................................................1
Art. 2 Stadtbaukommission ....................................................................2
II. Planungsvorschriften ...........................................................................3
1. Richtplanung ...........................................................................................3
Art. 3 Städtische Richtpläne ...................................................................3
2. Nutzungsplanung ....................................................................................3
Art. 4 Zonenplan.....................................................................................3
Art. 5 Wohnzone (WO) ...........................................................................4
Art. 6 Arbeitszone (AR) ..........................................................................4
Art. 7 Wohn- und Arbeitszone (WA) .......................................................5
Art. 8 Dichte in der Zone für öffentliche Zwecke (ÖZ), Zone für
Sport- und Freizeitanlagen (SF) und Grünzone (GR) ....................5
Art. 9 Bestehende Bauten ......................................................................5
Art. 10 Tourismuszone (TO) .....................................................................5
Art. 11 Allmendzone (AL) (Ordnungsnummern 521 und 522) ...................6
Art. 12 Tribschenstadtzone (TR) (Ordnungsnummern 55 und 183) ..........7
Art. 13 Wettsteinparkzone (WE) (Ordnungsnummer 184) ........................8
Art. 14 Wohn- und Arbeitsanteil................................................................8
Art. 15 Ortsbildschutzzonen, allgemeine Bestimmungen ..........................9
Art. 16 Ortsbildschutzzone A ..................................................................10
Art. 17 Ortsbildschutzzone B ..................................................................11
Art. 18 Archäologische Fundstellen ........................................................11
Art. 19 Friedhofschutzzone ....................................................................12
Art. 20 Naturschutzzone .........................................................................12
Art. 21 Naturschutzobjekte .....................................................................12
Art. 22 Uferschutzzone ...........................................................................12
Art. 23 Landschaftsschutzzone ..............................................................13
Art. 24 Gestaltungsplan und Gestaltungsplanpflicht ...............................13
Art. 25 Baulinien .....................................................................................13
III. Bauvorschriften..................................................................................15
Art. 26 Maximale Fassaden- und Firsthöhe ............................................15
Art. 27 Hochhäuser ................................................................................15
Art. 28 Sichtbarkeit zweites Untergeschoss ...........................................15
Art. 29 Dachgeschosse (Schrägdachbauten) .........................................16
Art. 30 Dachbegrünung ..........................................................................16
Art. 31 Mehrlängenzuschlag bei geschlossener Bauweise .....................17
Seite 42/46
Art. 32 Grösse der Vorbauten.................................................................17
Art. 33 Umgebungsgestaltung ................................................................17
Art. 34 Ersatzabgabe für Spielplätze ......................................................17
Art. 35 Hofzufahrten ...............................................................................17
Art. 36 Reklamen ...................................................................................18
Art. 37 Reklameanschlagstellen .............................................................18
Art. 38 Naturgefahren und Gefahrenzonen ............................................19
Art. 39 Verbotszone Rutsch und Sturz ...................................................19
Art. 40 Gebots- und Hinweiszone Rutsch und Sturz ...............................20
Art. 41 Gebotszone Wasser ...................................................................20
Art. 42 Hinweiszone Wasser ..................................................................21
Art. 42a Störfallvorsorge...........................................................................21
Art. 43 Energie .......................................................................................22
Art. 44 Publikumsintensive Einrichtungen ..............................................22
Art. 45 Kulturobjekte und Beiträge ..........................................................22
IV. Baumschutz .......................................................................................23
Art. 46 Erhaltung des Baumbestands .....................................................23
V. Schlussbestimmungen.......................................................................24
Art. 47 Strafbestimmungen.....................................................................24
Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts .....................................................24
Art. 49 Inkrafttreten ................................................................................25
Anhang 1 .................................................................................................26
Anhang 2 .................................................................................................37
Anhang 3 .................................................................................................38
Anhang 4 .................................................................................................39
Tabelle der Änderungen des Bau- und Zonenreglements der Stadt
Luzern vom 17. Januar 2013 ..................................................................40
Seite 43/46
Stichwortverzeichnis
A
Allgemeine Bestimmungen........................................................ Art. 1 ff.
Allmendzone (AL) (Ordnungsnummern 521 und 522) ................. Art. 11
Arbeitszone (AR) ........................................................................... Art. 6
Archäologische Fundstellen ........................................................ Art. 18
Aufhebung bisherigen Rechts ..................................................... Art. 48
B
Bauinventar ................................................................................. Art. 45
Baulinien ..................................................................................... Art. 25
Baumschutz ................................................................................ Art. 46
Bau- und Zonenreglement Littau ................................................... Art. 4
Bauvorschriften ....................................................................... Art. 26 ff.
Bebauungspläne. Aufhebung ...................................................... Art. 48
Bestehende Bauten....................................................................... Art. 9
D
Dachbegrünung .......................................................................... Art. 30
Dachgeschosse (Schrägdachbauten) ......................................... Art. 29
E
Energie ....................................................................................... Art. 43
Erhöhter Gebäudestandard ......................................................... Art. 43
Ersatzabgabe für Spielplätze ...................................................... Art. 34
F
Fassaden- und Firsthöhe. Maximum ........................................... Art. 26
Fernwärmenetz. Verpflichtung zum Anschluss ............................ Art. 43
Friedhofschutzzone ..................................................................... Art. 19
G
Gebäudestandard, erhöhter ........................................................ Art. 43
Gebotszone
– Rutsch und Sturz ..................................................................... Art. 40
– Wasser .................................................................................... Art. 41
Gefahrenzonen ........................................................................... Art. 38
Genehmigung ............................................................................. Art. 49
Seite 44/46
Geschlossene Bauweise. Mehrlängenzuschlag .......................... Art. 31
Gestaltungsplan und Gestaltungsplanpflicht ............................... Art. 24
Grünzone (GR). Dichte ................................................................. Art. 8
H
Hinweiszone
– Rutsch und Sturz ..................................................................... Art. 40
– Wasser .................................................................................... Art. 42
Hochhäuser................................................................................. Art. 27
Hofzufahrten ............................................................................... Art. 35
I
Inkrafttreten ................................................................................. Art. 49
K
Kulturobjekte ............................................................................... Art. 45
Kunstlichtreglement..................................................................... Art. 36
L
Landschaftsschutzzone ............................................................... Art. 23
M
Mehrlängenzuschlag bei geschlossener Bauweise ..................... Art. 31
N
Naturgefahren ............................................................................. Art. 38
Naturschutzobjekte ..................................................................... Art. 21
Naturschutzzone ......................................................................... Art. 20
Nutzungsplanung ...................................................................... Art. 4 ff.
O
Ortsbildschutzzone
– Allgemeine Bestimmungen ...................................................... Art. 15
– Ortsbildschutzzone A ............................................................... Art. 16
– Ortsbildschutzzone B ............................................................... Art. 17
P
Plan Lumière ............................................................................... Art. 36
Planungsvorschriften................................................................. Art. 3 ff.
Publikumsintensive Einrichtungen ............................................... Art. 44
Seite 45/46
Q
Qualität .................................................................................................
R
Referendum ................................................................................ Art. 49
Reklamen .................................................................................... Art. 36
– Anschlagstellen ....................................................................... Art. 37
Richtplanung ................................................................................. Art. 3
Rutsch und Sturz
– Gebots- und Hinweiszone........................................................ Art. 40
– Verbotszone ............................................................................ Art. 39
S
Schlussbestimmungen ............................................................ Art. 47 ff.
Spielplätze. Ersatzabgabe........................................................... Art. 34
Stadtbaukommission ..................................................................... Art. 2
Städtische Richtpläne ................................................................... Art. 3
Störfallvorsorge ......................................................................... Art. 42a
Strafbestimmungen ..................................................................... Art. 47
T
Teilzonenpläne.............................................................................. Art. 4
Tourismuszone (TO) ................................................................... Art. 10
Tribschenstadtzone (TR) (Ordnungsnummern 55 und 183) ........ Art. 12
U
Uferschutzzone ........................................................................... Art. 22
Umgebungsgestaltung ................................................................ Art. 33
V
Verbotszone Rutsch und Sturz .................................................... Art. 39
Verkehrshauszone (VH) ............................................................ Art. 10a
Vorbauten. Grösse ...................................................................... Art. 32
W
Wasser
– Gebotszone ............................................................................. Art. 41
– Hinweiszone ............................................................................ Art. 42
Wettsteinparkzone (WE) (Ordnungsnummer 184)....................... Art. 13
Wohn- und Arbeitsanteil .............................................................. Art. 14
Seite 46/46
Wohn- und Arbeitszone (WA) ........................................................ Art. 7
Wohnzone (WO) ........................................................................... Art. 5
Z
Zone für öffentliche Zwecke (ÖZ). Dichte ...................................... Art. 8
Zone für Sport- und Freizeitanlagen (SF). Dichte .......................... Art. 8
Zonenplan ..................................................................................... Art. 4
Zweites Untergeschoss. Sichtbarkeit .......................................... Art. 28
