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title: "Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten"
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provisions: 16
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# Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten

## § 1 (vom 6. März 1880)1 {#par_1}

1 Wird für ein öffentliches oder privates Unternehmen das
Recht der Expropriation verlangt, so ist das Gesuch hiefür mit einem
Projektplan dem Regierungsrat einzureichen. Dieser prüft vor allem,
ob die Expropriation in Bezug auf die öffentlichen Interessen sowie
mit Rücksicht auf § 10 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 18792 statthaft ist.
2 Die Antragstellung kommt derjenigen Direktion zu, in deren Geschäftskreis die Angelegenheit gehört.

## § 2 {#par_2}

Findet der Regierungsrat, dass die Voraussetzungen, unter
welchen nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten2 bewilligt werden darf, offenbar nicht vorhanden seien, so weist er
das Begehren ohne weiteres ab.

## § 3 {#par_3}

In allen anderen Fällen sind die Akten dem zuständigen Statthalteramt zu behändigen. Dasselbe hat das Gesuch auf Kosten des Exproprianten durch das Amtsblatt und die obligatorischen Publikationsmittel der betreffenden Gemeinden zur öffentlichen Kenntnis zu bringen
und zugleich eine zerstörliche Frist anzusetzen, binnen welcher Einsicht vom Plane genommen und Einsprache gegen die Erteilung des
Expropriationsrechtes erhoben werden kann.

## § 4 {#par_4}

1 Nach erfolglosem Ablauf der Frist übermittelt das Statthalteramt die Akten dem Regierungsrat.
2 Erfolgen Einsprachen, so veranlasst das Statthalteramt den Bezirksrat zu deren erstinstanzlicher Behandlung und Erledigung.

## § 5 {#par_5}

1 Im Entscheid des Bezirksrates ist darauf aufmerksam zu
machen, dass Einwendungen gegen denselben binnen 20 Tagen, von
der Mitteilung an gerechnet, dem Statthalteramt schriftlich einzureichen sind.
2 Eine beglaubigte Abschrift der allfälligen Eingaben ist sofort der
Gegenpartei mit der Auflage zuzustellen, innerhalb 20 Tagen die Antwortschrift direkt dem Regierungsrat einzureichen, ansonst lediglich
aufgrund der vorliegenden Akten entschieden würde.
781.1 Verordnung betreffend das Administrativverfahren

## § 6 {#par_6}

Wurde keine Einsprache erhoben oder ist das Verfahren nach
§ 5 durchgeführt, so entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Justizdirektion (§ 3 lit. a des Gesetzes), oder stellt einen entsprechenden
Antrag an den Kantonsrat (§ 3 lit. b des Gesetzes).

## § 7 {#par_7}

1 Wird die Bewilligung zur Expropriation erteilt, so kann gegen
das Projekt im allgemeinen keine Einsprache mehr erhoben werden.
2 Der Staat ist berechtigt, für ein von ihm auszuführendes Werk die
Abtretungspflicht in Anspruch zu nehmen, sobald das Projekt vom
Regierungsrat genehmigt ist.
3 Mit der regierungsrätlichen Genehmigung eines Projektes für den
Bau oder die Korrektion einer Strasse II. Klasse sowie der Pläne über
Bau- und Niveaulinien erhält die Gemeinde ohne weiteres das Recht
zur Expropriation.

## § 8 {#par_8}

1 Ist einem öffentlichen oder Privatunternehmen das Expropriationsrecht erteilt, so hat der Expropriant das Projekt auf der Lokalität auszustecken, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und auf der
Gemeinderatskanzlei jeder Gemeinde, in welcher Abtretungen erfolgen sollen, einen Plan aufzulegen, in welchem die einzelnen in Frage
kommenden Grundstücke genau zu bezeichnen sind.
2 Diesem Plan ist für jede einzelne Gemeinde ein Verzeichnis der
sämtlichen für Abtretung von Rechten oder für Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten
Ansprüche beizulegen (§ 22 des Gesetzes).

## § 9 {#par_9}

1 Der Gemeindevorstand4 hat sofort nach Empfang dieses
Planes in üblicher Weise öffentlich bekannt zu machen, dass derselbe
während 14 Tagen, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, zu
jedermanns Einsicht bereit liege. Gleichzeitig gibt er den betreffenden
Grundeigentümern von dem Umfang der an sie gestellten Ansprüche
Kenntnis unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen, binnen welcher sie
diesfällige Einsprachen sowie ihre Entschädigungsforderungen und
andere Rechtsansprüche bei der Gemeinderatskanzlei schriftlich anzumelden haben. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Anmeldung, so
wird angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung beziehungsweise der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission (§ 23 des Gesetzes).
2 In die Bekanntmachung sind die Vorschriften der §§ 26 und 27
des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten2 aufzunehmen (§ 28 des Gesetzes).

## § 10 Verordnung betreffend das Administrativverfahren 781.1 {#par_10}

1 Glaubt ein Abtretungspflichtiger, dass ohne wesentliche
Änderung des Projektes und ohne Nachteil für dasselbe die Abtretung
ganz oder teilweise vermieden werden könne, so ist auch er innerhalb
der Frist des § 23 des Gesetzes befugt, eine Änderung zu beantragen.
2 Werden durch eine solche Abänderung die Rechte anderer Abtretungspflichtiger oder dritter Personen betroffen, so hat der Gemeindevorstand4 diesen hievon Kenntnis zu geben und sie aufzufordern, ihre
allfälligen Einsprachen sowie ihre Rechtsansprüche und Forderungen
für den Fall eintretender Abänderung innerhalb bestimmter Frist anzumelden (§ 24 des Gesetzes).
3 Einsprachen gegen den Umfang der Abtretung sowie Begehren
um Abänderung des Projektes und Einsprachen hiegegen sind zugleich des näheren zu begründen.

## § 11 {#par_11}

Dem Gemeindevorstand4 liegt ob, nach Ablauf der in den
§§ 9 und 10 dieser Verordnung vorgeschriebenen Frist ungesäumt die
erhobenen Einsprachen und gestellten Forderungen dem Exproprianten in Abschrift mitzuteilen (§ 25 des Gesetzes).

## § 12 {#par_12}

Nach Empfang der gemeinderätlichen Mitteilung hat der
Expropriant vorerst den Versuch zu machen, eine gütliche Verständigung herbeizuführen (§ 29 des Gesetzes).

## § 13 {#par_13}

1 Kann der Streit über den Umfang oder die Art der Abtretung (§ 24 des Gesetzes) nicht binnen 20 Tagen gütlich ausgeglichen
werden, so hat der Expropriant seine Begehren um Abtretung in der
von ihm angestrebten Weise dem Bezirksrat schriftlich einzureichen
und sich über die dagegen erhobenen Einwendungen auszusprechen.
2 Nach Einholung der Vernehmlassung des Einsprechers entscheidet der Bezirksrat in erster Instanz.

## § 14 {#par_14}

1 Binnen 30 Tagen3 kann gegen diesen Entscheid Rekurs
erhoben werden.
2 Das weitere Verfahren richtet sich nach § 5 dieser Verordnung.

## § 15 {#par_15}

Nach Erledigung aller Streitigkeiten über den Umfang der
Abtretung ist von dem Exproprianten jeder zuständigen Notariatskanzlei ein Doppel des endgültigen Planes, soweit derselbe ihren Kreis
betrifft, nebst Grunderwerbungstabelle behufs Aufnahme in ihr Archiv
zuzustellen (§ 31 des Gesetzes).
781.1 Verordnung betreffend das Administrativverfahren

## § 16 {#par_16}

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist in das Amtsblatt und in die Gesetzessammlung aufzunehmen und den Bezirksräten und Gemeindevorständen4 in Separatabzügen zuzustellen.
1 OS 20, 131 und GS V, 699. Vom Regierungsrat erlassen.
2 LS 781.
3 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553).
4 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
