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title: "Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs"
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provisions: 7
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# Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs

## § 1 {#par_1}

Bewilligungspflicht
1 Der Kantonsarzt erteilt Spitälern sowie Ärztinnen und Ärzten mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zug auf Gesuch hin eine Bewilligung zur
Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen.
2 Die Bewilligung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.

## § 2 {#par_2}

Voraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person den Nachweis erbringt, dass die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung der
Schwangeren sichergestellt sind.

## § 3 {#par_3}

Meldepflicht
1 Schwangerschaftsabbrüche sind dem Kantonsarzt innert 30 Tagen nach erfolgter Durchführung zu melden.
2 Die Meldungen haben auf einem vom Kantonsarzt vorgeschriebenen Formular unter Wahrung des ärztlichen Geheimnisses zur erfolgen.
1) BGS 111.1
2) SR 311.0
GS 27, 535 1
321.4

## § 4 {#par_4}

Verzeichnis
1 Der Kantonsarzt erstellt jährlich ein Verzeichnis der Spitäler sowie der
Ärztinnen und Ärzte, die zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen berechtigt sind.
2 Das Verzeichnis kann der Stelle «Sexual- und Schwangerschaftsberatung»
der Frauenzentrale des Kantons Zug zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.

## § 5 {#par_5}

Entzug der Bewilligung
1 Eine erteilte Bewilligung kann der Kantonsarzt bei Missbrauch mit sofortiger Wirkung entziehen.
2 Gegen den Entscheid des Kantonsarztes kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
3 Die strafrechtliche Verfolgung sowie allfällige gesundheitspolizeiliche
Massnahmen gemäss dem Gesetz über das Gesundheitswesen vom
21. Mai19703) bleiben vorbehalten.

## § 6 {#par_6}

Verzicht
1 Bewilligungsinhaber, die auf die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen generell verzichten, haben dies dem Kantonsarzt per Ende Kalenderjahr mitzuteilen.

## § 7 {#par_7}

Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Auf diesen Zeitpunkt sind alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Vollziehungsverordnung zu
Art. 120 StGB über die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft vom
7. Juli 19924).
3) BGS 821.1
4) GS 24, 51
321.4
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
22.10.2002 22.10.2002 Erlass Erstfassung GS 27, 535
321.4
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 22.10.2002 22.10.2002 Erstfassung GS 27, 535
