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title: "Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts"
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# Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts

## Eingangsformel {#eingangsformel}

Auf Grund des § 2 Abs. 5 Nr. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) verordnet der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau:

## § 1 Planunterlagen {#par_1}

(1) Als Unterlagen für Bauleitpläne sind Karten zu verwenden, die in Genauigkeit und Vollständigkeit den Zustand des Plangebiets in einem für den Planinhalt ausreichenden Grade erkennen lassen (Planunterlagen). Die Maßstäbe sind so zu wählen, daß der Inhalt der Bauleitpläne eindeutig dargestellt oder festgesetzt werden kann.
(2) Aus den Planunterlagen für Bebauungspläne sollen sich die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster, die vorhandenen baulichen Anlagen, die Straßen, Wege und Plätze sowie die Geländehöhe ergeben. Von diesen Angaben kann insoweit abgesehen werden, als sie für die Festsetzungen nicht erforderlich sind. Der Stand der Planunterlagen (Monat, Jahr) soll angegeben werden.

## § 2 Planzeichen {#par_2}

(1) Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Dies gilt auch insbesondere für Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke. Die Darstellungsarten können miteinander verbunden werden. Linien können auch in Farbe ausgeführt werden. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke sollen zusätzlich zu den Planzeichen als solche bezeichnet werden.
(2) Die in der Anlage enthaltenen Planzeichen können ergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung des Planinhalts erforderlich ist. Soweit Darstellungen des Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage keine oder keine ausreichenden Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind.
(3) Die Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß deren Inhalt erkennbar bleibt.
(4) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bauleitplan erklärt werden.
(5) Eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ist unbeachtlich, wenn die Darstellung, Festsetzung, Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahme oder der Vermerk hinreichend deutlich erkennbar ist.

## § 3 Überleitungsvorschrift {#par_3}

Die bis zum 31. Oktober 1981 sowie die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Planzeichen können weiterhin verwendet werden
1. für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen, die bis zu diesen Zeitpunkten rechtswirksam geworden sind,
2. für Bauleitpläne, deren Aufstellung die Gemeinde bis zu diesen Zeitpunkten eingeleitet hat, wenn mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 des Baugesetzbuchs oder vor Inkrafttreten des Baugesetzbuchs nach § 2 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes begonnen worden ist sowie für Änderungen oder Ergänzungen dieser Bauleitpläne.

## § 4 Inkrafttreten {#par_4}

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Planzeichenverordnung 1981 vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 833) außer Kraft.

## Schlußformel {#schlussformel}

Der Bundesrat hat zugestimmt.

## Anlage {#anlage}

(Fundstelle: BGBl. I 1991, 58 [Anlagenband];
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage zur
Planzeichenverordnung 1990
Planzeichen für Bauleitpläne
1. | Art der baulichen Nutzung
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB -,
§§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -)
schwarz/weiß | farbig
1.1. | Wohnbauflächen
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO)
Rot mittel
1.1.1. | Kleinsiedlungsgebiete
(§ 2 BauNVO)
Rot mittel
1.1.2. | Reine Wohngebiete
(§ 3 BauNVO)
Rot mittel
1.1.3. | Allgemeine Wohngebiete
(§ 4 BauNVO)
Rot mittel
1.1.4. | Besondere Wohngebiete
(§ 4a BauNVO)
Rot mittel
1.2. | Gemischte Bauflächen
(§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO)
Braun mittel
1.2.1. | Dorfgebiete
(§ 5 BauNVO)
Braun mittel
1.2.2. | Dörfliche
Wohngebiete
(§ 5a BauNVO)
Braun mittel
1.2.3. | Mischgebiete
(§ 6 BauNVO)
Braun mittel
1.2.4. | Urbane Gebiete
(§ 6a BauNVO)
Braun mittel
1.2.5. | Kerngebiete
(§ 7 BauNVO)
Braun mittel
1.3. | Gewerbliche Bauflächen
(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO)
Grau mittel
1.3.1. | Gewerbegebiete
(§ 8 BauNVO)
Grau mittel
1.3.2. | Industriegebiete
(§ 9 BauNVO)
Grau mittel
1.4. | Sonderbauflächen
(§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO)
Orange mittel
1.4.1. | Sondergebiete, die der
Erholung dienen
(§ 10 BauNVO)
z. B.: Wochenendhaus-
gebiete
Orange mittel
1.4.2. | Sonstige Sondergebiete
(§ 11 BauNVO)
z. B.: Klinikgebiete
Orange mittel
Zur weiteren Unterscheidung der Baugebiete sind Farbab-
stufungen zulässig.
Im Bebauungsplan können die farbigen Flächensignaturen
auch als Randsignaturen verwendet werden.
Im Flächennutzungsplan kann bei den Planzeichen für
die Bauflächen der Nummern 1.1. bis 1.4. bei farbiger
Darstellung der Buchstabe entfallen.
1.5. | Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land
(§ 249c BauGB)
Orange mittel
1.6. | Beschränkung der Zahl
der Wohnungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Aus besonderen städtebaulichen Gründen kann die höchst-
zulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden durch
Ergänzungen der Planzeichen festgesetzt werden.
z.B.
2. | Maß der baulichen Nutzung
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
2.1. | Geschoßflächenzahl | Dezimalzahl im Kreis, als Höchstmaß | z.B.
als Mindest- und Höchstmaß | z.B.
oder GFZ mit Dezimalzahl, als Höchstmaß | z.B. | GFZ 0,7
als Mindest- und Höchstmaß | z.B. | GFZ 0,5 bis 0,7
2.2. | Geschoßflache | GF mit Flächenangabe, als Höchstmaß | z.B. | GF 500 m²
als Mindest- und Höchstmaß | z.B. | GF 400 m² bis 500 m²
2.3. | Baumassenzahl | Dezimalzahl im Rechteck | z.B.
oder BMZ mit Dezimalzahl, | z.B. | BMZ 3,0
2.4. | Baumasse | BM mit Volumenangabe | z.B. | BM 4000 m³
2.5. | Grundflächenzahl | Dezimalzahl | z.B. | 0,4
oder GRZ mit Dezimalzahl, | z.B. | GRZ 0,4
2.6. | Grundfläche | GR mit Flächenangabe | z.B. | GR 100 m²
2.7. | Zahl der Vollgeschosse
als Höchstmaß | römische Ziffer, | z.B. | III
als Mindest- und
Höchstmaß | römische Ziffer, | z.B. | III-V
zwingend | römische Ziffer in einem Kreis, | z.B.
2.8. | Höhe baulicher Anlagen | in ................. m über einem Bezugspunkt
als Höchstmaß
Traufhöhe TH | z.B. | TH 12,4 m über Gehweg
Firsthöhe FH | z.B. | FH 53,5 m über NN
Oberkante OK | z.B. | OK 124,5 m über NN
als Mindest- und
Höchstmaß | z.B. | OK 116,0 m bis 124,5 m
über NN
zwingend | z.B. | 124,5m über NN
3. | Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)
3.1. | Offene Bauweise
3.1.1. | nur Einzelhäuser zulässig
3.1.2. | nur Doppelhäuser zulässig
3.1.3. | nur Hausgruppen zulässig
3.1.4. | nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
3.2. | Geschlossene Bauweise | ɡ
3.3. | Abweichende Bauweise | Im Bebauungsplan ist die von 3.1. oder 3.2. abweichende
Bauweise näher zu bestimmen.
schwarz/weiß | farbig
3.4. | Baulinie
Rot
3.5. | Baugrenze
Blau
Die Bestimmungslinien der Nummern 3.4. und 3.5. können
bei farbiger Darstellung auch in durchgezogenen Linien
ausgeführt werden.
4. | Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
des öffentlichen und privaten Bereichs, Flächen für den Gemeinbedarf,
Flächen für Sport- und Spielanlagen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6 BauGB)
schwarz/weiß | farbig
4.1. | Flächen für den Gemeinbedarf
Karminrot mittel
Im Bebauungsplan kann die farbige Flächensignatur auch
als Randsignatur verwendet werden.
Einrichtungen und Anlagen:
Öffentliche Verwaltungen | | Sportlichen Zwecken
dienende Gebäude
und Einrichtungen
Schule | | Post
Kirchen und kirchlichen
Zwecken dienende Gebäude
und Einrichtungen | | Schutzbauwerk
Sozialen Zwecken
dienende Gebäude
und Einrichtungen | | Feuerwehr
Gesundheitlichen Zwecken
dienende Gebäude
und Einrichtungen
Kulturellen Zwecken
dienende Gebäude
und Einrichtungen
Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben
ergänzt werden.
Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur
Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung
verwendet werden.
4.2. | Flächen für Sport- und Spielanlagen
Sportanlagen | | Spielanlagen
Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben
ergänzt werden.
Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur
Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet
werden.
5. | Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 BauGB)
5.1. | Straßenverkehr
schwarz/weiß | farbig
5.1.1. | Autobahnen und autobahn-
ähnliche Straßen
Goldocker
5.1.2. | Sonstige überörtliche und
örtliche Hauptverkehrsstraßen
Goldocker
5.1.3. | Ruhender Verkehr
5.2. | Bahnen
5.2.1. | Bahnanlagen
Violett mittel
5.2.2. | Straßenbahnen
Violett dunkel
5.2.3. | Seilbahnen
Violett dunkel
5.3. | Überörtliche Wege und örtliche
Hauptwege
z. B. Hauptwanderweg
5.4. | Umgrenzung der Flächen
für den Luftverkehr
Violett dunkel
Zweckbestimmung:
Flughafen | | Landeplatz
Segelfluggelände | | Hubschrauber-
landeplatz
6. | Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
schwarz/weiß | farbig
6.1. | Straßenverkehrsflächen
Goldocker
6.2. | Straßenbegrenzungslinie
auch gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Permanentgrün hell
Die Straßenbegrenzungslinie entfällt, wenn sie mit einer
Baulinie oder Baugrenze zusammenfällt.
6.3. | Verkehrsflächen beson-
derer Zweckbestimmung
Goldocker
Zweckbestimmung:
Öffentliche Parkfläche
Fußgängerbereich
Verkehrsberuhigter Bereich
6.4. | Ein bzw. Ausfahrten und Anschluß
anderer Flächen an die Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 11 und Abs. 6 BauGB)
z.B. Einfahrt
z.B. Einfahrtbereich
z.B. Bereich ohne
Ein- und Ausfahrt
6.5. | Bahnen | Planzeichen vgl. Abschnitt 5.2.
6.6. | Luftverkehr | Planzeichen vgl. Abschnitt 5.4.
7. | Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen; Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4 und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 12, 14 und Absatz 6 BauGB)
schwarz/weiß | farbig
Gelb hell
Im Bebauungsplan kann die farbige Flächensignatur auch
als Randsignatur verwendet werden.
Zweckbestimmung bzw. Anlagen und Einrichtungen:
Elektrizität | | Abwasser
Gas | | Abfall
Fernwärme | | Ablagerung
Wasser
Erneuerbare Energien
Kraft-Wärme-Kopplung
Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben
ergänzt werden.
Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen
zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung
verwendet werden.
8. | Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB)
oberirdisch
unterirdisch
Die Art der Leitungen soll näher bezeichnet werden.
9. | Grünflächen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB)
Schwarz/weiß | farbig
Grün mittel
Im Bebauungsplan sind Grünflächen als öffentliche oder
private Grünflächen besonders zu bezeichnen.
Im Bebauungsplan kann die Flächensignatur auch als
Randsignatur verwendet werden.
Zweckbestimmung:
Parkanlage | | Zeltplatz
Dauerkleingärten | | Badeplatz,
Freibad
Sportplatz | | Friedhof
Spielplatz
Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen
zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung
verwendet werden.
10. | Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses
(§ 5 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB)
schwarz/weiß | farbig
10.1. | Wasserflächen
Blau mittel
Die Flächensignatur kann auch als Randsignatur verwendet werden.
Zweckbestimmung z. B.:
Hafen
Blau mittel
10.2. | Umgrenzung von Flächen für die
Wasserwirtschaft, den Hoch-
wasserschutz und die Regelung
des Wasserabflusses
Blau dunkel
Zweckbestimmung z. B.:
Hochwasser-
rückhaltebecken
Blau dunkel
Überschwemmungs-
gebiet
Blau dunkel
10.3. | Umgrenzung der Flächen mit wasser-
rechtlichen Festsetzungen
Blau dunkel
Zweckbestimmung z. B.:
Schutzgebiet für
Grund- und Quell-
wassergewinnung
Blau dunkel
Schutzgebiet für
Oberflächen-
gewässer
Blau dunkel
11. | Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 17 und Abs. 6 BauGB)
11.1. | Flächen für Aufschüttungen
11.2. | Flächen für Abgrabungen oder für
die Gewinnung von Bodenschätzen
Bei kleinen Flächen kann die Randsignatur im Flächennutzungsplan entfallen.
12. | Flächen für die Landwirtschaft und Wald
(§ 5 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 6 BauGB)
schwarz/weiß | farbig
12.1. | Flächen für die Landwirtschaft
Gelbgrün
12.2. | Flächen für Wald
Blaugrün
Die Flächensignaturen können auch als Randsignaturen verwendet werden.
Zweckbestimmung z. B.:
Erholungswald
13. | Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
(§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)
schwarz/weiß | farbig
13.1. | Umgrenzung von Flächen für Maßnah-
men zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft
(§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4,
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB)
Grün dunkel
Maßnahmen zur Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft, soweit solche Fest-
setzungen nicht nach anderen
Vorschriften getroffen werden können
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB)
Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen näher zu bestimmen.
13.2. | Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
sowie Bindungen für Bepflanzungen
und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
sowie von Gewässern
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB)
Anpflanzen: | Bäume
Sträucher
Sonstige
Bepflanzungen
Grün dunkel
Erhaltung: | Bäume
Sträucher
Sonstige
Bepflanzungen
Grün dunkel
Festsetzungen für Teile baulicher Anlagen
sind im Bebauungsplan näher zu bestimmen.
13.2.1. | Umgrenzung von Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) und Abs. 6 BauGB)
Anpflanzen: | Bäume
Sträucher
Sonstige
Bepflanzungen
Grün dunkel
13.2.2. | Umgrenzung von Flächen mit
Bindungen für Bepflanzungen und für
die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen sowie
von Gewässern
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) und Abs. 6 BauGB)
Erhaltung: | Bäume
Sträucher
Sonstige
Bepflanzungen
schwarz/weiß | farbig
13.3. | Umgrenzung von Schutzgebieten und
Schutzobjekten im Sinne des Natur-
schutzrechts
(§ 5 Abs.4, § 9 Abs. 6 BauGB)
Grün dunkel
Bei Bedarf sind zur weiteren Unterscheidung der Schutzgebiete und
Schutzobjekte Differenzierungen in der Umgrenzungssignatur zulässig.
Schutzgebiete und Schutzobjekte:
Naturschutzgebiet | | Naturpark
Nationalpark | | Naturdenkmal
Landschaftsschutz-
gebiet | | Geschützter
Landschafts-
bestandteil
14. | Regelungen für die Stadterhaltung und für den Denkmalschutz
(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6, § 172 Abs. 1 BauGB)
schwarz/weiß | farbig
14.1. | Umgrenzung von Erhaltungsbe-
reichen, wenn im Bebauungs-
plan bezeichnet
(§ 172 Abs. 1 BauGB)
Rot
14.2. | Umgrenzung von Gesamtanlagen
(Ensembles), die dem Denk-
malschutz unterliegen
(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)
Rot
14.3. | Einzelanlagen (unbewegliche
Kulturdenkmale), die dem
Denkmalschutz unterliegen
(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)
15. | Sonstige Planzeichen
schwarz/weiß | farbig
15.1. | Umgrenzung der Bauflächen, für
die eine zentrale Abwasserbe-
seitigung nicht vorgesehen ist
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BauGB)
Gelb hell
15.2. | Mindestmaße für die Größe, Breite
und Tiefe von Baugrundstücken
und Höchstmaße für
Wohnbaugrundstücke
(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)
Mindest-/Höchstgröße | F mind./höchst. | z.B. | F mind./höchst. 1000 m²
Mindest-/Höchstbreite | b mind./höchst. | z.B. | b mind./höchst. 20 m
Mindest-/Höchsttiefe | t mind./höchst. | z.B. | t mind./höchst. 60 m
15.3. | Umgrenzung von Flächen für
Nebenanlagen, Stellplätze,
Garagen und Gemeinschafts-
anlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB)
Rot
Zweckbestimmung:
Stellplätze | St | Gemeinschafts-
stellplätze | GSt
Garagen | Ga | Gemeinschafts-
garagen | GGa
Spielplatz
15.4. | Besonderer Nutzungszweck von
Flächen, der durch besondere
städtebauliche Gründe erfor-
derlich wird
(§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB) | z.B.
15.5. | Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-
rechten zu belastende Flächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)
bei schmalen Flächen
15.6. | Umgrenzung der Flächen für Nutzungs-
beschränkungen oder für Vorkehrungen
zum Schutz gegen schädliche Umwelt-
einwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
(§ 5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB)
Umgrenzungen der Flächen für besondere
Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB)
Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Flächen
näher zu bestimmen.
15.7. | Umgrenzung der Gebiete, in denen
bestimmte, die Luft erheblich ver-
unreinigende Stoffe nicht oder nur
beschränkt verwendet werden dürfen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23 und Abs. 6 BauGB)
Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Gebiete
näher zu bestimmen.
15.8. | Umgrenzung der Flächen, die von der
Bebauung freizuhalten sind
(§ 9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB)
Umgrenzung der von der Bebauung
freizuhaltenden Schutzflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB)
Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Flächen
näher zu bestimmen.
15.9. | Flächen für Aufschüttungen, Abgra-
bungen und Stützmauern, soweit sie
zur Herstellung des Straßenkörpers
erforderlich sind
(§ 9 Abs. 1 Nr. 26 und Abs. 6 BauGB)
Aufschüttung
Abgrabung
Stützmauer
15.10. | Höhenlage bei Festsetzungen
(§ 9 Abs. 2 und 6 BauGB) | z.B. | | Ok (Oberkante) Gehweg 124,5 m ü. NN
z.B. | | Uk (Unterkante) Brücke 116,0 m ü. NN
schwarz/weiß | farbig
15.11. | Umgrenzung der Flächen, bei deren
Bebauung besondere bauliche Vor-
kehrungen gegen äußere Einwirkungen
oder bei denen besondere bauliche
Sicherungsmaßnahmen gegen
Naturgewalten erforderlich sind
(§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4, § 9 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 BauGB)
Grau dunkel
Umgrenzung der Flächen, unter
denen der Bergbau umgeht oder
die für den Abbau von Mineralien
bestimmt sind
(§ 5 Abs 3 Nr. 2 und Abs. 4, § 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB)
schwarz/weiß
15.12. | Umgrenzung der für bauliche
Nutzungen vorgesehenen Flächen,
deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind
(§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 BauGB)
Umgrenzung der Flächen, deren Böden
erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind
(§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB)
Im Flächennutzungsplan kann nachstehendes Zeichen
zur Kennzeichnung der Lage ohne Flächendarstellung verwendet werden.
15.13. | Grenze des räumlichen Geltungs-
bereichs des Bebauungsplans
(§ 9 Abs. 7 BauGB)
Grau dunkel
15.14. | Abgrenzung unterschiedlicher
Nutzung, z. B. von Baugebieten,
oder Abgrenzung des Maßes der
Nutzung innerhalb eines Baugebiets
(z. B. § 1 Abs. 4 § 16 Abs. 5 BauNVO)
