---
title: "Km vom 7. Juli 2026 des Beschlusses Nr. 121/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses"
id: 0fa62b43-b6c9-43e9-a211-5d4444b9e589
authority: li
place: "Liechtenstein"
applies_also_from: []
kind: treaty
in_force: true
number: "0.110.044.57"
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/0fa62b43-b6c9-43e9-a211-5d4444b9e589
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.gesetze.li/konso/html/2026241000
read_on: 2026-10-23
sha256: 8b0616e8a34cebf6e98b1572b1251eb3c3e7c9b684b66ba9df35bd6d92497910
provisions: 4
---

# Km vom 7. Juli 2026 des Beschlusses Nr. 121/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

## Art. 1 {#art_1}

Art. 1 (Forschung und technologische Entwicklung) des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Abs. 8 erhält folgende Fassung:
"a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Agentur für das Europäische GNSS (im Folgenden ,Agentur‘), die mit folgendem Rechtsakt der Union errichtet wurde:
- 32010 R 0912: Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11)
b) Die EFTA-Staaten leisten nach Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Bst. a genannten Tätigkeiten der Agentur.
c) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Verwaltungsrat und am Sicherheitsakkreditierungsgremium der Agentur, haben jedoch kein Stimmrecht.
d) Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.
e) Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union an.
f) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.
g) Nach Art. 79 Abs. 3 gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens mit Ausnahme von Kapitel 3 Abschnitte 1 und 2 für diesen Absatz.
h) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung für Dokumente der Agentur, einschliesslich derer, die die EFTA-Staaten betreffen.
i) In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschliesst.
j) Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein."
2. In Abs. 8a Bst. a wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32010 R 0912: Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11)"

## Art. 2 {#art_2}

Protokoll 37 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Der Text der Nummern 30 und 31 wird gestrichen.
2. Folgende Nummern werden eingefügt:
"36. Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme (Verordnung (EU) Nr. 912/2010)
37. Verwaltungsrat (Verordnung (EU) Nr. 912/2010)"

## Art. 3 {#art_3}

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012.

## Art. 4 {#art_4}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
