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title: "Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung"
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provisions: 6
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# Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

## § 1 {#par_1}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.
2 Er bezeichnet das zuständige Departement.

## § 2 {#par_2}

Volkswirtschaftsdepartement
1 Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, soweit diese Verordnung es vorsieht.
2 Es bezeichnet die Leiterin oder den Leiter bzw. dessen Stellvertreterin oder
Stellvertreter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonalen Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL).
3 Es erlässt Pflichtenhefte für die KZWL und genehmigt die Pflichtenhefte der
Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).

## § 3 {#par_3}

Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung
(KZWL)
1 Die Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) vollzieht die
Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben und Massnahmen
der wirtschaftlichen Landesversorgung;
b) Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane;
c) Ausbildung und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
d) Beratung und Überprüfung der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversogung (GWL).

## § 4 {#par_4}

Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL)
1 Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL) und legt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die KZWL
deren Pflichtenheft fest.SRSZ 1.1.2015
514.211
2 Die GWL trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherung der Versorgung der
Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Weisungen der KZWL.
3 Sie vollzieht die von der KZWL angeordneten Massnahmen.

## § 5 {#par_5}

Kosten
1 Der Kanton trägt die Kosten der Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) und der Ausbildung der Gemeindefunktionäre.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten der Gemeindestellen für wirtschaftliche
Landesversorgung (GWL).

## § 6 {#par_6}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in
die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. April 2004 in Kraft.3
1 Abl 2004 434.
2 SR 531.
3 Abl 2004 435.
