---
title: "Steuergesetz"
id: 0fc79093-5d41-4040-b985-77e36df9355c
authority: vs
place: "Valais"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "642.1"
publisher_url: https://lex.vs.ch/data/642.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/0fc79093-5d41-4040-b985-77e36df9355c
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/19153/de
read_on: 2026-10-23
sha256: dd3e6d50f29f7d41d5d94fb20fd38a09e06377494f3f1d39a75f195e5d6aef28
provisions: 25
---

# Steuergesetz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Der Kanton erhebt nach diesem Gesetze:
a) * eine Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuer von den
natürlichen Personen;
b) eine Gewinn-, Kapital- und Grundstücksteuer von den juristischen Personen sowie gegebenenfalls eine Mindeststeuer von diesen Steuerpflichtigen;
c) eine Quellensteuer von den natürlichen und juristischen Personen;
d) eine Erbschafts- und Schenkungssteuer.
e) * …
2 Bei interkantonalen und internationalen Beziehungen bleiben die Bestimmungen des Bundesrechtes und der Staatsverträge vorbehalten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1.1 Die Steuern der natürlichen Personen
1.1.1 Steuerpflicht

## Art. 2 {#art_2}

1. Steuerliche Zugehörigkeit
1.1. Persönliche Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder ihren Aufenthalt im
Kanton Wallis haben. *
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie
sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das
Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie
hier ungeachtet vorübergehender Unterbrechung: *
a) während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b) während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit
ausübt.
4 Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person,
die ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland hat und sich
im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer
Heilstätte aufhält. *
5 Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am
Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer anderen öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren
Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht,
so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die
Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder, soweit
sie durch die steuerpflichtige Person in der Steuerpflicht vertreten werden. *
Art. 3 1.2. Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit *
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im
Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie
im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke
besitzen, nutzen oder damit handeln. *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
e) * …
2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in
der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sie: *
a) * im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
b) * als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen
Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder andere
Vergütungen beziehen;
c) * Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund-
oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
d) * Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton
ausgerichtet werden;
e) * Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen
Selbstvorsorge erhalten;
f) * für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines
Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder
andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder
Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes;
g) * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
3 Kommen die Entgelte nicht den vorstehend genannten Personen, sondern
Dritten zu, sind diese hierfür steuerpflichtig. *
4 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen,
Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen,
Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie
Bau- und Montagestellen von mindestens 12 Monaten Dauer. *
Art. 4 * …
Art. 5 * 1.3. Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Wallis.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die
Teile des Einkommens und Vermögens, für die eine Steuerpflicht im Kanton
besteht.
3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten
und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser
Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem
Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen
übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen
enthaltenen Regelungen.
4 Die nach Artikel 2 Absatz 5 steuerpflichtigen Personen entrichten die Steuer auf dem Einkommen und Vermögen, für das sie im Ausland aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder Übung von den Einkommens- und Vermögenssteuern befreit sind.
5 Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und
Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im
Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.
6 Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu
dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im
Kanton gelegenen Vermögen entspricht.
Art. 5a * Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Steuerpflichtige im
Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton
steuerbare Werte erwirbt.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Wer -
te.
3 Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht nach dem Bundesgesetz über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.
4 Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.
Art. 6 2. Besondere Verhältnisse bei der Einkommens- und Vermögenssteuer
2.1. Ehepaare, Kinder unter elterlicher Sorge *
1 Einkommen und Vermögen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten werden ohne Rücksicht auf den Güterstand dem Ehemann zugerechnet. *
2 Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge wird
dem Inhaber dieser Sorge zugerechnet; für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind jedoch selbständig besteuert. *
3 Die durch den Inhaber der elterlichen Sorge ausgerichteten Löhne an minderjährige Kinder werden nur so weit getrennt besteuert, als sie einer angemessenen Arbeitsentschädigung entsprechen. *
Art. 6a * Nutzniessung
1 Besteht an einem Vermögen Nutzniessung, so ist die berechtigte Person
für das Vermögen und den Ertrag daraus steuerpflichtig.
2 Für ein unentgeltlich eingeräumtes Wohnrecht hat der Wohnrechtberechtigte den Eigenmietwert zu besteuern. Für ein entgeltlich eingeräumtes
Wohnrecht hat der Eigentümer den Ertrag zu besteuern. Das unbewegliche
Vermögen wird beim Eigentümer besteuert.
3 Der Eigenmietwert einer unentgeltlich eingeräumten Nutzniessung oder eines Wohnrechtes wird gemäss Artikel 17 Absatz 2 berechnet.
Art. 7 2.2. Erbengemeinschaften und Personengesellschaften
1 Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werden den einzelnen Erben, Einkommen und Vermögen von Kollektiv-, Kommandit- und einfachen Gesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet.
2 Gleicherweise werden die Verlustanteile und die Passivenüberschüsse berücksichtigt. Artikel 5 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Art. 8 2.3. Ausländische Handelsgesellschaften und andere Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
1 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die kraft wirtschaftlicher Zugehö-rigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den für die juristischen Personen geltenden Bestimmungen.
Art. 9 2.4. Steuernachfolge und Schenkung
1 Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben und Erbinnen in seine/ihre
Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder
Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss
der Vorempfänge. *
2 Der überlebende Ehegatte oder Ehegattin haftet mit seinem/ihrem Erbteil
und dem Betrag, den er oder sie aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem
Recht hinaus erhält. *
3 Bei Schenkung haftet der Beschenkte bis zum Wert der Schenkung für die
vom Schenker geschuldeten Steuern, wenn dieser nicht mehr in der Lage
ist, sie selber zu zahlen.
Art. 10 * 2.5. Haftung
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften
solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen
Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist.
Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der
auf das Kindereinkommen entfällt.
2 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung
auch für alle noch offenen Steuerschulden.
3 Es haften solidarisch:
a) * die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf
sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
b) * die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern auf die Gewinn- und Gesellschaftsanteile der im Ausland wohnenden Teilhaber;
c) * die Personen, die mit der Auflösung von geschäftlichen Betrieben im
Kanton oder mit der Veräusserung oder Verwertung von im Kanton gelegenen Grundstücken und von durch solche gesicherten Forderungen
betraut sind, für alle auf Grund dieses Gesetzes geschuldeten Steuern, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen
steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
4 Der mit der Verteilung einer Erbschaft ohne Erben mit Wohnsitz in der
Schweiz betraute Erbschaftsverwalter hat alle Massnahmen zu treffen, damit
die vom Erblasser und die von der Erbschaft geschuldeten Steuern vor der
Verteilung bezahlt werden. Bei Nichtbefolgen dieser Vorschrift sind die Bestimmungen von Artikel 205 auf den Erbschaftsverwalter anwendbar.
Art. 11 * 2.6. Besteuerung nach dem Aufwand
1 Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie die
folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) sie haben nicht das Schweizer Bürgerrecht;
b) sie sind erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Abwesenheit unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 2);
c) sie üben in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit aus.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen
beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
3 Die Steuer, welche die Einkommenssteuer ersetzt, wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen
Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen:
a) ein vom Staatsrat festgesetzter Betrag;
b) für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Eigenmietwerts;
c) für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Wohnsitzes
nach Artikel 2.
4 Die Vermögenssteuer wird mindestens auf dem Vierfachen des nach Absatz 3 festgesetzten Betrags berechnet.
5 Die Kantonssteuer wird nach den Tabellen des ordentlichen Steuertarifs

## Artikel 3 gemäss {#art_3}

Absätze 1 und 2 berechnet. Der nach dem Aufwand besteuerte Steuerpflichtige hat Anspruch auf die Ermässigungen gemäss Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a. Er hat kein Anrecht auf andere Sozialabzüge
oder allgemeine Abzüge.
6 Die Gemeindesteuer wird nach den Tabellen des ordentlichen Steuertarifs
gemäss Artikel 178 Absätze 1 und 2, gestützt auf einen durchschnittlichen
Tarif, berechnet. Der nach dem Aufwand besteuerte Steuerpflichtige hat Anspruch auf die Ermässigungen gemäss Artikel 178 Absatz 3 Buchstabe a. Er
hat kein Anrecht auf andere Sozialabzüge oder allgemeine Abzüge. Der
Staatsrat legt den durchschnittlichen Index und den durchschnittlichen Koeffizienten fest.
7 Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die
Summe der nach dem ordentlichen Steuertarif berechneten Einkommens-
und Vermögenssteuern des gesamten Bruttobetrags:
a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und dessen
Ertrags;
b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und deren Einkünfte;
c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und dessen
Einkünfte;
d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen
Rechte und deren Einkünfte;
e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen aus schweizerischen Quellen;
f) der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der
Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen
Steuern beansprucht.
8 Werden Einkünfte aus einem ausländischen Staat von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften
zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, wird die Steuer nicht nur nach
den in Absatz 7 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund
des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.
1.1.2 Einkommenssteuer
Art. 12 1. Steuerbare Einkünfte
1.1. Steuerbare Einkünfte
1 Der Einkommenssteuer unterliegen sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art.
2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie
Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse
und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen. *
3 Die Kapitalgewinne aus Veräusserung von Privatvermögen sowie land-
und forstwirtschaftlichen Grundstücken sind steuerfrei; vorbehalten bleibt die
gesonderte Besteuerung der Grundstückgewinne. *
Art. 13 1.2. Aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aus einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, einschliesslich der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen,
Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe kein
steuerpflichtiges Einkommen dar. *
2 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 33b Absatz 1 besteuert. *
Art. 13a * Mitarbeiterbeteiligungen
1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren
Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitern abgibt;
b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.
Art. 13b * Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind zum Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die
steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert, vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung
Sperrfristen mit einem Diskont von sechs Prozent pro Sperrjahr auf deren
Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare
Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung, vermindert
um den Ausübungspreis.
Art. 13c * Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligunge
1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind zum Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.
Art. 13d * Anteilsmässige Besteuerung
1 Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 13b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in
der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im
Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
Art. 14 1.3. Aus selbständiger Erwerbstätigkeit
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie
Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien
Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2 Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung
von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische
Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit
dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am
Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft,
sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 14b bleibt vorbehalten. *
4 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, ist Artikel 81 sinngemäss anwendbar.
5 Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. *
6 Dem Staatsrat wird durch Verordnung die Kompetenz delegiert, festzusetzen, bis zu welchem Betrag die Landwirtschaftsbetriebe, die Früchtehändler
und die Selbsteinkellerer eine vereinfachte Erklärung einreichen können.
Das landwirtschaftliche Nettoeinkommen wird aufgrund des Rohertrages unter Abzug von Pauschalen für die variablen Kosten und die Strukturkosten
festgesetzt. Art und Weise der Festsetzung wird durch Verordnung bestimmt. *
Art. 14a * Aufschubtatbestände
1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird.
In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der
Liegenschaft aufgeschoben.
2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb
übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit
diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte
übernehmen.
Art. 14b * Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren
Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinne wird nur gewährt, wenn
die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der
steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens bleiben.
Art. 14c * Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei
selbstständiger Erwerbstätigkeit
1 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Artikel 88a und 88b sinngemäss anwendbar.
Art. 15 * Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion,
Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der
Schweiz fortbestehen bleibt und die bisher für die Einkommenssteuer
massgebenden Werte übernommen werden: *
a) * bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
b) bei der Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes auf eine
juristische Person;
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 84 Absatz 1 oder von
fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren gemäss den Artikeln 158 und 159
nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung folgenden
fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die
juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 Buchmässige Aufwertungen und Ausgleichsleistungen unterliegen der Besteuerung nach den allgemeinen Bestimmungen über die Ermittlung des
Reineinkommens.
Art. 16 1.4. Einkommen aus beweglichem Vermögen
a) Grundsatz
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a) * Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall
oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten
aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor
Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist
die Leistung steuerfrei;
b) * Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen
mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen,
Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;
c) * Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte
Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.). Ein bei Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG) an die Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht
(Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Artikel 33d bleibt vorbehalten;
d) * Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger
Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
e) Einkünfte aus immateriellen Gütern;
f) * Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds (Art. 72), soweit die Gesamterträge des Anlagefonds die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen.
1bis Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen usw.) sind im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund-
oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. *
2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie
zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören. *
Art. 16a * b) im Besonderen
1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1
Buchstabe c gilt auch:
a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert
fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht
betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des
Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig
war; gleiches gilt, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren der Nachsteuer nach Artikel 158 bis 159a nachträglich besteuert;
b) * der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder
Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem
Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder
Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital
beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 16b übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des
Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
Art. 16b * Kapitaleinlagenprinzip
1 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven
aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem
31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die
Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer
schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus
Kapitaleinlagen nach Absatz 1 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige
Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.
3 Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
a) die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von
Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe d
nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b) die zum Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der
Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24.
Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft vorhanden waren;
c) im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
4 Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.
5 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert
ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der
Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der
steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz
zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang
der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf
diese Beteiligungsrechte entfallen.
6 Absatz 1 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands
nach Obligationenrecht (OR) geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen. *
Art. 17 1.5. Aus unbeweglichem Vermögen
1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
b) der Mietwert von Liegenschaften oder Teilen von solchen, die sich der
Steuerpflichtige kraft Eigentums oder eines Nutzungsrechts für den
Eigengebrauch zur Verfügung hält;
c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
d) Einkünfte aus eigener oder vertraglicher Ausbeutung von Kies, Sand
und anderen Bestandteilen des Bodens;
e) Einkünfte aus Wasserrechtskonzessionen.
2 Um der Eigentumsbildung Rechnung zu tragen, sind die Eigenmietwerte
massvoll festzulegen. Die jeweilige Anpassung erfolgt frühestens nach zwei
Veranlagungsperioden. *
3 Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der
ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz
selbstbewohnten Liegenschaft. Bei einer tatsächlichen und dauerhaften Unternutzung wird der Eigenmietwert entsprechend reduziert. *
Art. 18 1.6. Einkünfte aus Vorsorge und Steuerbefreiung
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sowie aus Leibrenten und
Verpfründungsverträgen, mit Einschluss von Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen, und die Leistungen aus
reiner Risikoversicherung. *
2 Als Einkünfte aus beruflicher Vorsorge gelten Leistungen aus Vorsorgekassen, Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. Artikel 20 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
3 Für Leistungen der beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu
fliessen beginnen oder fällig werden, gilt folgende Veranlagung:
a) Beginn oder Verfall vor dem 1. Januar 1983:
1. zu 60 Prozent, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch
des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich von ihm erbracht
worden sind;
2. zu 80 Prozent, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch
des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu
einem Fünftel von ihm erbracht worden sind, oder wenn die Leistungen aus einer reinen Risikoversicherung stammen.
b) Beginn oder Verfall zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 1. Januar
1987:
1. zu 80 Prozent für die unter 3 A a erwähnten Leistungen;
2. zu 90 Prozent für die unter 3 A b erwähnten Leistungen
c) * Beginn oder Verfall zwischen dem 1. Januar 1987 und dem 1. Januar
2002 und das Vorsorgeverhältnis bereits am 31. Dezember 1984 bestand:
1. zu 80 Prozent für die unter 3 A a erwähnten Leistungen;
2. zu 90 Prozent für die unter 3 A b erwähnten Leistungen.
4 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge
sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich nach
dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden. *
5 Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind in dem Umfang von
der Steuer befreit, wie der Steuerpflichtige die in den Jahren 2001 und 2002
entrichteten Beiträge steuerlich nie von seinem Einkommen in Abzug bringen konnte. *
Art. 19 1.7. Übrige Einkünfte
1 Als weitere Einkünfte sind insbesondere steuerbar:
a) alle sonstigen Einkünfte, die an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit treten, mit Einschluss der Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung, Arbeitslosenkassen und Versicherungen;
b) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
c) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
d) * Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen sind gemäss Artikel 33c steuerbar;
e) * Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich in Form einer Rente erhält,
sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält;
f) * …
g) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche Nachteile.
Art. 20 2. Steuerfreie Einkünfte
1 Einkommenssteuerfrei sind:
a) Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
b) * der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Für Kapitalversicherungen mit Einmalprämie bleibt Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a vorbehalten;
c) Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel durch den Arbeitgeber oder
durch eine Personalvorsorgeeinrichtung ausgerichtet werden, soweit
sie vom Empfänger spätestens im Verlauf des folgenden Jahres zum
Einkauf in eine Personalvorsorgeeinrichtung oder zum Erwerb einer
Freizügigkeitspolice verwendet werden;
d) * die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
e) * die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 19 Buchstabe e;
f) * der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
g) * die Zahlung von Genugtuungssummen;
h) * die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
i) * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Geldspielgesetz (BGS) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;
ibis) * die einzelnen Gewinne bis zu dem nach DBG festgelegten Betrag aus
der Teilnahme an Grossspielen, die gemäss BGS zugelassen sind,
und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die gemäss
BGS zugelassen sind;
iter) * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
j) * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur
Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e
BGS diesem nicht unterstehen, sofern die im DBG festgelegte Grenze
nicht überschritten wird;
k) * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 8'000
Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der
Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen);
ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
l) * Überbrückungsleistungen im Sinne des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG).
Art. 21 3. Ermittlung des Reineinkommens
3.1. Regel
1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften alle zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwendungen, insbesondere die allgemeinen Abzüge nach Artikel 22 bis 29, abgerechnet.
Art. 22 3.2. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
1 Als Berufsunkosten werden insbesondere abgezogen:
a) * die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte. Der Staatsrat trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung;
b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
c) * die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten; Artikel
29 Absatz 1 Buchstabe n bleibt vorbehalten.
d) * …
2 Für die Berufsunkosten werden Pauschalansätze festgelegt. In den Fällen
von Absatz 1 Buchstaben a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis
höherer Kosten offen. *
Art. 23 3.3. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit
a) Im allgemeinen
1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden. *
2 Dazu gehören insbesondere:
a) die Abschreibungen und Rückstellungen nach Artikel 24 und 25;
b) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
c) die Zuwendungen an rechtlich selbständige Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
d) * die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen
nach Artikel 14 Absatz 2 entfallen;
e) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
3 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des
schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger. *
Art. 24 b) Abschreibungen
1 Für Wertverminderungen von Aktiven des Geschäftsvermögens sind
Abschreibungen zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei Fehlen einer
nach kaufmännischer Art geführten Buchhaltung, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.
2 Die Abschreibungen richten sich nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensstücke oder sind nach deren voraussichtlicher Gebrauchsdauer angemessen zu verteilen.
3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur soweit vorgenommen werden, als die Höherbewertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt
der Abschreibung gemäss Artikel 27 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.
4 Auf Neuinvestitionen kann zusätzlich zu den ordentlichen Abschreibungen
eine Sofortabschreibung bis zu 100 Prozent getätigt werden. Bei Liegenschaften beträgt der Sofortabschreibungssatz das Doppelte des ordentlichen
Abschreibungssatzes. *
Art. 25 c) Rückstellungen
1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
a) im Geschäftsjahr begründete Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere
Waren und Debitoren, verbunden sind;
c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr begründet wurden;
d) * künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10
Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Mio. Franken, unter der Bedingung, dass die entsprechenden Auslagen innert angemessener Frist getätigt werden;
e) * für jeden neuen Lehrling 10'000 Franken. Die Rückstellung muss spätestens am Ende der Lehre aufgelöst werden.
2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Art. 26 d) Ersatzbeschaffung
1 Beim Ersatz von Gegenständen des Anlagevermögens können die stillen
Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens
übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz. *
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann
im Umfange der übertragbaren stillen Reserven eine Rückstellung gebildet
werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung
auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung
aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur solches Anlagevermögen, das für einen Fabrikations-, Gewerbe-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb unmittelbar notwendig ist; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, welche
dem Unternehmen nur zum Zwecke der Vermögensanlage oder durch ihren
Ertrag dienen.
Art. 27 e) Abzug von Verlusten
1 Verlustüberschüsse aus sieben der Steuerperiode (Art. 61) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt worden
sind. *
2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden,
die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen
verrechnet worden sind.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei der Verlegung des steuerrechtlichen
Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz. *
Art. 27a * Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
1 Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel 88e sinngemäss anwendbar.
Art. 28 * 3.4. Bei Vermögensbesitz
1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch
Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen
Quellensteuern abgezogen werden.
2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die
Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen
werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem
Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten
Bundessteuer abzugsfähig sind. Dasselbe gilt für Rückbaukosten im Hinblick
auf einen Ersatzneubau. Es gelten die Abzüge bei der direkten Bundessteuer. *
2bis Investitionskosten und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau nach Absatz 2 sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen
angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. *
3 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der
Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit
den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
4 Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle
der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Es gilt der entsprechende Pauschalabzug bei der direkten Bundessteuer. *
Art. 29 3.5. Allgemeine Abzüge
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
a) * die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 16, 17 und
33d steuerbaren Vermögenserträge und weitere 50'000 Franken;
b) * die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil der Leistungen aus Leibrenten- oder Verpfründungsverträgen gemäss StHG;
c) * die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an
einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher
Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
d) * die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus den Familienzulagekassen sowie die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung,
die Arbeitslosenversicherung und für die obligatorische Unfallversicherung;
e) * die von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz,
Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge
zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
f) * die Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im
Umfang und unter den Voraussetzungen der eidgenössischen Gesetzgebung;
g) * die Einlagen, Beiträge und Prämien für die Lebens-, die Kranken- und
die nicht unter Buchstabe d fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von 7'600 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben, von 3'800 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen und von
1'130 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die der Steuerpflichtige den Abzug gemäss Artikel 31 Absatz 1
Buchstabe b geltend machen kann.
1. * …
1.1. * …
1.2. * …
1.3. * …
2. * …
2.1. * …
2.2. * …
2.3. * …
2.4. * …
3. Sind die Voraussetzungen für eine Teilung des Abzugs für Kinder im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 erfüllt, wird der Abzug pro
Kind zwischen den beiden Eltern aufgeteilt.
4. * Der Grosse Rat kann diese maximalen Abzüge im Rahmen des
Budgets um bis zu 30 Prozent erhöhen.
h) * …
i) * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis
zu 20 Prozent des Nettoeinkommens an juristische Personen mit Sitz
in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten;
j) * die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von
ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten
selber trägt und diese 2 Prozent des steuerbaren Einkommens, vermindert um die in den Artikeln 22 bis 29 vorgesehenen Abzüge, übersteigen;
k) * die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder
der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des
Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Behinderten vom 13. Dezember 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
l) * 3'000 Franken pro Kind für die Betreuung der eigenen Kinder; die
Kosten für die Drittbetreuung können bis zur Höhe von maximal 10'000
Franken pro Kind zum Abzug gebracht werden, wenn das Kind mit
dem Steuerpflichtigen, der für dessen Unterhalt sorgt, im gleichen
Haushalt lebt und wenn die nachgewiesenen Betreuungskosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung
oder Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen. Die Abzüge gelten für jedes Kind, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat,
und können nicht kumuliert werden;
m) * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von
20'000 Franken an politische Parteien, die:
1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes über
die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 eingetragen
sind;
2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind;
3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.
n) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12'000 Franken, sofern:
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist, und soweit es sich nicht um die
Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so werden
vom niedrigeren Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom
Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, maximal
7'000 Franken abgezogen; ein gleichartiger Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten. Der Grosse Rat kann diesen Abzug bis zu 30 Prozent erhöhen. *
Art. 30 3.6. Nicht abzugsfähige Kosten und Aufwendungen
1 Nicht zum Abzug zugelassen werden die nachstehenden Kosten und Aufwendungen:
a) die für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie gemachten Aufwendungen mit Einschluss des durch die berufliche Stellung
des Steuerpflichtigen bedingten Privataufwandes sowie die Löhne des
Hauspersonals;
b) * die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II;
c) die Aufwendungen für Schuldentilgung;
d) die Aufwendung für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
e) * Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund,
Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.
Art. 31 4. Steuerfreie Beträge
1 Vom Reineinkommen werden abgezogen:
a) * …
b) * für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung oder im Studium stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt:
1. 7'510 Franken bis zum sechsten Altersjahr;
2. 8'560 Franken vom sechsten bis zum 16. Altersjahr;
3. 11'410 Franken ab dem 16. Altersjahr;
4. Hat der Steuerpflichtige drei und mehr Kinder, wird ab dem dritten Kind für jedes Kind ein zusätzlicher Abzug von 1'200 Franken
gewährt;
5. Diese Abzüge werden um den Betrag der Geburts- und Adoptionszulagen erhöht;
6. Der Grosse Rat kann diesen Abzug bis zu 30 Prozent erhöhen;
7. Werden die Eltern getrennt besteuert, so hat jeder Elternteil Anspruch auf den hälftigen Kinderabzug, wenn das Kind unter
gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge von einem Elternteil an den andern geleistet werden,
c) * für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu
deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des
Abzuges beiträgt, 2'500 Franken. Der Abzug kann nicht beansprucht
werden für die Ehepartner und für Kinder, für die dem Steuerpflichtigen
ein Abzug nach Buchstabe b gewährt wird;
d) * …
e) * vom Einkommen von Lehrlingen und Studenten 5'000 Franken;
f) * für AHV- oder IV-Rentner und Rentnerinnen, die sich in einem anerkannten Pflege- oder Krankenheim aufhalten, wird das steuerbare Einkommen auf Null festgesetzt, sofern
1. der steuerpflichtigen Person vom Gesamteinkommen mit Einschluss der Ergänzungsleistungen nach Abzug der Heimkosten
nur noch die vom Staatsrat festgesetzte freie Quote zur Bestreitung der persönlichen Auslagen übrig bleibt; und
2. die steuerpflichtige Person über kein steuerbares Vermögen verfügt;
g) * für jeden Schüler der öffentlichen Orientierungs- und Mittelschulstufe
pro Jahr maximal 5'000 Franken der effektiven Kosten für Internat oder
Gastfamilie;
h) * für jedes Kind, das eine tertiäre Bildung geniesst und dauerhaft ausserhalb des elterlichen Wohnsitzes logieren muss, maximal 10'000
Franken pro Jahr. Der Abzug wird nicht gewährt, wenn das Kind eine
gleichwertige Ausbildung an einer Bildungsanstalt mit Sitz im Kanton
Wallis absolvieren kann;
i) * für freiwillig Pflegende 6'000 Franken. Der Abzug wird gewährt, wenn
die Pflege regelmässig erbracht wird und wenn feststeht, dass diese
Person ohne die entsprechenden Hilfeleistungen in einem Pflegeheim
oder in einer Institution untergebracht werden müsste; der Gesundheitszustand der Person und die erbrachte Pflegeleistung müssen
durch einen Arzt oder das Sozialmedizinische Zentrum bestätigt werden. Wird die Pflegeleistung zwecks Verbleibs zu Hause durch mehrere Personen erbracht, wird der Abzug unter ihnen aufgeteilt;
j) * ein Betrag von 7'000 Franken für Personen, die das AHV-Referenzalter erreicht haben und weiterhin erwerbstätig sind. Wenn das Nettoerwerbseinkommen weniger als 7'000 Franken beträgt, wird der Abzug
auf das Nettoerwerbseinkommen reduziert. Bei verheirateten Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und bei Konkubinatspartnern beträgt der Gesamtabzug höchstens 7'000 Franken, wenn
beide erwerbstätig bleiben.
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Art. 61) oder der Steuerpflicht festgesetzt. *
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt. Für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet. *
Art. 31a * 5. Kinderabzug auf die Einkommenssteuer
1 Für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung oder im Studium stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt, wird
von der Einkommenssteuer für den Kanton ein Maximalbetrag von 300 Franken in Abzug gebracht. Die Ermässigung wird nach Gewährung des Ehegattenrabatts gemäss Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a vorgenommen. Artikel
236 ist nicht anwendbar.
2 Sind die Voraussetzungen für eine hälftige Teilung des Kinderabzugs im
Sinne von Artikel 31 Absatz 1 erfüllt, wird auch dieser Abzug unter den beiden Eltern hälftig aufgeteilt. *
Art. 32 * 6. Steuerberechnung
6.1. Steuersätze
1 Der Steuersatz auf dem Einkommen beträgt je nach Einkommensklasse
zwischen 2 Prozent und 14 Prozent gemäss der Tabelle im Anhang 1 dieses
Gesetzes. Der Staatsrat ist berechtigt, die Einkommensklassen, nicht jedoch
die Steuersätze, in der Tabelle nach jeder Indexierung anzupassen. *
Klassen Steuersatz in Prozent Steuerbetrag
500 bis 6'300 2.0000 126.00
6'400 bis 12'700 2.7992 355.50
12'800 bis 19'000 3.6915 701.40
19'100 bis 25'400 4.5982 1'167.95
25'500 bis 38'100 6.2978 2'399.45
38'200 bis 50'800 7.6975 3'910.35
50'900 bis 63'500 8.9974 5'713.35
63'600 bis 76'200 10.4963 7'998.20
76'300 bis 88'900 11.7962 10'486.80
89'000 bis 101'600 12.9960 13'203.95
101'700 bis 114'300 13.2989 15'200.65
114'400 bis 127'000 13.4992 17'144.00
127'100 bis 139'700 13.5498 18'929.05
139'800 bis 152'400 13.5998 20'726.10
152'500 bis 165'100 13.6497 22'535.65
165'200 bis 177'800 13.6997 24'358.05
177'900 bis 190'500 13.7497 26'193.20
190'600 bis 203'200 13.7997 28'041.00
203'300 bis 215'900 13.8497 29'901.50
216'000 bis 228'700 13.9000 31'789.30
228'800 bis 241'400 13.9500 33'675.30
241'500 bis 254'100 14.0000 35'574.00
254'200 bis und mehr 14.0000
2 Zwischen dem minimalen Steuersatz und dem maximalen Steuersatz wird
der Steuerfuss durch Interpolation berechnet. Restbeträge von weniger als
100 Franken fallen ausser Betracht. Eine dem Gesetz beigefügte Tabelle
bestimmt in Abstufungen von 100 Franken den geschuldeten Steuerbetrag. *
3 Abzüge: *
a) * Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und
deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ermässigt sich die Steuer
um 35 Prozent, jedoch mindestens um 600 Franken und höchstens um
4'500 Franken. Der Grosse Rat kann diese Ermässigung auf maximal
6'000 Franken anheben. Steht das Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der getrennt besteuerten Eltern und wird der Sozialabzug
für das Kind hälftig unter ihnen aufgeteilt (Art. 31 Abs. 1), hat jeder Elternteil Anspruch auf die Ermässigung von 35 Prozent, reduziert um
die Hälfte, jedoch mindestens von 300 Franken und höchstens von
2'250 Franken.
b) * Unter Vorbehalt des Buchstabens c wird den Steuerpflichtigen, die keinen Anspruch auf die Ermässigung laut Buchstabe a haben, ein Abzug
vom steuerbaren Nettoeinkommen von 20’000 Franken gewährt. Dieser Abzug nimmt um jeweils 2’000 Franken für jede weiteren angebrochenen 1’500 Franken ab, die das steuerbare Nettoeinkommen von
20’000 Franken übersteigen. Der Abzug entfällt, sobald das steuerbare
Nettoeinkommen 33’500 Franken überschreitet.
c) * Die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Abzüge werden nicht
gewährt an Personen, die in freier Gemeinschaft zusammenleben;
d) * Bei alleinstehenden AHV-Rentnern, die keinen Anspruch auf den
Abzug nach Buchstabe a haben und deren steuerbares Nettovermögen unter 100'000 Franken liegt, werden vom steuerbaren Nettoeinkommen 3'000 Franken bis zu einem steuerbaren Nettoeinkommen
von 30'000 Franken, 2'000 Franken bis zu einem steuerbaren Nettoeinkommen von 40'000 Franken und 1'000 Franken bis zu einem steuerbaren Nettoeinkommen von 50'000 Franken abgezogen. Als steuerbares Nettoeinkommen im Sinne dieser Bestimmung gilt das Einkommen nach Berücksichtigung des Abzugs gemäss Buchstabe b.
4 Jedes Mal, wenn der Index der Konsumentenpreise um 3 Prozent steigt,
werden die obigen Ansätze automatisch auf um 3 Prozent höhere Einkommen anwendbar. Wenn es die finanzielle Situation des Kantons erfordert,
kann der Grosse Rat beschliessen, die Auswirkungen der kalten Progression nicht oder nur teilweise auszumerzen. Die Änderung von 3 Prozent wird
basierend auf den letzten angepassten Steuersätzen berechnet. Massgebend ist der Stand des Indexes am 30. Juni des dem Beginn der Einschätzungsperiode vorangehenden Jahres. Die Veränderung des Indexes, die früher nicht berücksichtigt wurde, wird ebenfalls in Betracht gezogen. Eine Anpassung ist ausgeschlossen, wenn die Teuerung negativ ist. Die Anpassung, die nach einer negativen Teuerung erfolgt, wird basierend auf den
letzten angepassten Steuersätzen berechnet. *
5 Der Grosse Rat kann zu Beginn jeder Veranlagungsperiode die nachträgliche Ausmerzung der kalten Progression, die bisher nicht korrigiert wurde,
beschliessen. *
6 Der Steuerpflichtige, der von der Einkommenssteuer nicht erfasst wird,
schuldet eine Mindeststeuer von 10 Franken. Artikel 167 bleibt vorbehalten. *
Art. 33 6.2. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen
Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich
ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche
Leistung ausgerichtet würde. *
Art. 33a * Vereinfachtes Verfahren
1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird die
Steuer zu einem Steuersatz von 4.5 Prozent und ohne Berücksichtigung der
übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge erhoben, vorausgesetzt dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten
Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinden abgegolten.
2 Artikel 108e Absatz 1 Buchstabe a gilt sinngemäss. *
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.
4 Die AHV-Ausgleichskasse stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung
oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuern.
5 Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 108e Absatz 4 wird auf
die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen. *
6 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten unter Berücksichtigung von Artikel
108e. *
Art. 33b * Kapitalleistungen aus Vorsorge
1 Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen individuellen Vorsorge sowie Zahlungen
bei Tod und bei bleibenden körperlichen oder gesundheitlichen Nachteilen
werden separat besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.
Die Steuer wird zum Satz berechnet, der anwendbar wäre, wenn wiederkehrende Leistungen ausgerichtet würden, auf jeden Fall kommt aber der Mindestansatz zur Anwendung, höchstens aber der Maximalsatz von 4 Prozent.
Ist gemäss Artikel 18 nur ein Teil der Kapitalleistung steuerbar, ist für die Berechnung der wiederkehrenden Leistungen dieser Teil massgebend. Sozialabzüge gemäss den Artikeln 31, 31a und 32 sind nicht zulässig. *
2 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr
oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten
stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e sind abziehbar. Werden
keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag
der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit
eines Einkaufs gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e nachweist, in gleicher Weise wie Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Absatz 1 erhoben.
Der Restbetrag der realisierten stillen Reserven wird gemäss Artikel 63 Absatz 3 besteuert, mindestens aber zum Mindestansatz gemäss Hilfstabelle.
3 Absatz 2 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und
die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht
fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre
nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
4 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und für deren Unterhalt
hauptsächlich sie aufkommen, wird die Steuer um 2 Prozent, jedoch höchstens um 2'340 Franken, ermässigt. *
Art. 33c * Lotteriegewinne
1 Gewinne aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen werden zu
100 Prozent der ordentlichen Tarife besteuert. Die Besteuerung erfolgt gesondert vom übrigen Einkommen in dem Steuerjahr, in dem die Gewinne zugeflossen sind. *
2 Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche
nicht nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben ibis bis j steuerfrei sind, werden 5
Prozent, jedoch höchstens der im DBG festgelegte Betrag, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an
Spielbankenspielen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben ibis werden die vom
Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch
höchstens der im DBG festgelegte Betrag, abgezogen. *
3 Ein sich aus den übrigen Einkommensbestandteilen ergebender Verlust
wird an den steuerbaren Lotteriegewinn des gleichen Steuerjahres angerechnet.
Art. 33d * … *
1.1.3 … *
Art. 34 * …
Art. 35 * …
Art. 36 * …
Art. 37 * …
Art. 38 * …
Art. 39 * …
Art. 40 * …
Art. 41 * …
Art. 42 * …
Art. 43 * …
1.1.4 Grundstückgewinnsteuer

## Art. 4 {#art_4}

1. Gegenstand der Steuer
1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirt-schaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben. *
2 Bei gleichzeitiger oder aufeinanderfolgender Veräusserung mehrerer
Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, wird der Gesamtgewinn
für die Berechnung der Steuer dieser Veräusserungen in Betracht gezogen. *
Art. 45 2. Veräusserung
2.1. Steuerbegründete Veräusserungen
1 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit welcher
Eigentum auf einem Grundstück übertragen wird.
2 Als Veräusserung gelten auch:
a) Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung im Sinne von Absatz 1
wirken; insbesondere der Verkauf von Aktien einer Immobiliengesellschaft;
b) die Überführung von Grundstücken oder Anteilen an solchen vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen;
c) die Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese
die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der
Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt. Die Besteuerung als Grundstücksgewinn
unterbleibt, soweit das Entgelt gemäss Artikel 17 Buchstabe c oder d
steuerbar ist.
Art. 46 2.2. Steueraufschiebende Veräusserungen
1 Die Besteuerung wird aufgeschoben:
a) bei Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug, Schenkung oder unter Ehegatten;
b) * Eigentumswechsel unter Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen
Auseinandersetzung oder bei ausserordentlichem Beitrag eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) oder bei Anspruch
aus dem Scheidungsrecht, insofern sich die Ehegatten geeinigt haben;
c) * Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung,
Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie
bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
d) * vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert
angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
e) * Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten
Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit
der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder
zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
Art. 47 3. Steuersubjekt
1 Steuerpflichtig ist der Veräusserer.
2 Die Ehegattin und die Kinder werden für ihren Grundstückgewinn getrennt
besteuert. *
Art. 48 4. Steuerobjekt
4.1. Veräusserungsgewinn
1 Der steuerbare Gewinn ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Erlös und den Anlagekosten (Erwerbspreis zuzüglich Aufwendungen oder
Ersatzwert). *
2 Bei Veräusserung nach Steueraufschub gemäss Artikel 46 Buchstaben a
bis c wird für die Berechnung der Anlagekosten auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt. *
3 Bei Veräusserung nach Steueraufschub gemäss Artikel 46 Buchstaben d
und e gelten als Anlagekosten die um den aufgeschobenen steuerbaren
Gewinn gekürzten Erwerbskosten des Ersatzgrundstücks. *
4 Im Falle einer Zwangsveräusserung ist die Grundstückgewinnsteuer den
Verwertungskosten im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG) gleichgestellt. *
Art. 49 4.2. Veräusserungserlös
1 Als Erlös gelten alle Leistungen des Erwerbers.
2 Bei Überführung von Grundstücken, von Anteilen an solchen sowie von
diesen gleichgestellten Vermögensobjekten aus dem Privatvermögen in das
Geschäftsvermögen (Art. 45 Abs. 2 Bst. b) gilt als Erlös der Wert, zu dem
das Vermögensobjekt in der Unternehmung aktiviert wird.
Art. 50 4.3. Anlagekosten
a) Erwerbspreis
1 Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen
des Erwerbers. *
2 Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, so gilt als solcher der Verkehrswert
im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Veräusserer oder den Rechtsvorgänger
oder, in Ermangelung eines solchen, der Katasterwert per 1. Januar 1977. *
3 Wurde das Grundstück vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt, gilt der für den Kapitalgewinn (Art. 14 Abs. 2) massgebende Wert als
Erwerbspreis.

## Art. 5 {#art_5}

b) Aufwendungen
1 Als Aufwendungen gelten:
a) Kosten für Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbesserungen,
die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben;
b) Grundeigentümerbeiträge für Mehrwerte, insbesondere für Bau und
Korrektion von Strassen, für Bodenverbesserungen und für Wasserbau;
c) * Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes
verbunden sind, mit Einschluss der Provisionen und Vermittlungsgebühren;
d) * der Betrag aus der Mehrwertabgabe, welche Folge einer Raumplanungsmassnahme ist.
2 Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt
worden sind, und der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen versteuert worden ist, können nicht geltend gemacht werden.
3 Versicherungsleistungen sowie Beiträge von Bund, Kanton oder Gemeinde, für die der Veräusserer nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist,
werden von den Anlagekosten abgerechnet.
Art. 52 * 5. Steuerberechnung
1 Steuerberechnung: *
a) die einfache Steuer für Grundstückgewinne wird abgestuft gemäss
nachfolgenden Ansätzen erhoben:
1. 12 Prozent für die Gewinne bis zu Franken 50'000;
2. 18 Prozent für die Gewinne von Franken 50'001 bis Franken
100'000;
3. 24 Prozent für die Gewinne über Franken 100'001.
b) Hatte die steuerpflichtige Person das veräusserte Grundstück während
mindestens sechs Jahren zu Eigentum, so ermässigt sich die Steuer
pro Jahr um jeweils 4 Prozent ab dem sechsten Jahr.
c) Nach 25 Jahren gelten nachfolgende Sätze:
1. 1 Prozent für die Gewinne bis zu Franken 50'000;
2. 2 Prozent für die Gewinne von Franken 50'001 bis Franken
100'000;
3. 3 Prozent für die Gewinne über Franken 100'001.
2 Bei einer Veräusserung innert fünf Jahren gelten nachfolgende Prozentsätze: *
steuerbarer Gewinn 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr
Franken 0 bis Franken 50'000 19.2 18 15.6 14.4 13.2
Franken 50'001 bis Franken
100'000
28.8 27 23.4 21.6 19.8
Franken 100'001 und mehr 38.4 36 31.2 28.8 26.4
3 Bei Grundstücken, die unter Steueraufschub erworben wurden, wird für die
Berechnung des Abzugs auf die letzte besteuerte Veräusserung oder entgeltliche Handänderung ohne Gewinn abgestellt. *
4 Die Überführung von Geschäfts- ins Privatvermögen unterbricht die
Eigentumsdauer.
5 Steuern auf Grundstückgewinne, die bei Veräusserung von Aktien einer
Immobiliengesellschaft bezahlt werden, können auf die Steuern des auf diese Aktien entfallenden Liquidationserlöses angerechnet werden, wenn die
Liquidation innert 15 Jahren nach dem Erwerb der Aktien erfolgt.
6 Der Staat überweist zwei Drittel des Nettoertrages der Grundstückgewinnsteuer der Gemeinde, in der das veräusserte Grundstück liegt.
7 Steuerbeträge unter Franken 100 werden nicht erhoben. *
1.1.5 Vermögenssteuer
Art. 53 1. Gegenstand der Steuer
1 Der Steuer unterliegt das Reinvermögen.
2 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.
3 Bei Anteilen an Anlagefonds (Art. 72 Abs. 1 Bst. c) ist die Wertdifferenz
zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direktem Grundbesitz steuerbar. *
4 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei. *
Art. 53a * 2. Steuerbares Vermögen
1 Zum steuerbaren Vermögen gehören die gesamten unbeweglichen und beweglichen Aktiven.
2 Das Vermögen wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen
zum Verkehrswert bewertet.
Art. 54 * 2.1. Grundstücke
1 Zum unbeweglichen Vermögen gehören namentlich:

## Artikel 6 a) Grundstücke im Sinne von {#art_6}

ZGB unter Einschluss der Bestandteile (Art. 642 ZGB) und der mit ihnen verbundenen Nutzungsrechte, Grundlasten und Dienstbarkeiten (Art. 730 ff. ZGB);
b) * …
c) Bauten, die aufgrund eines im Grundbuch eingetragenen unselbständigen Baurechts auf fremdem Boden errichtet worden sind;
d) im Grundbuch eingetragene Personaldienstbarkeiten;
e) Strom- und Gasleitungen sowie ähnliche andere Anlagen;
f) Wasserkräfte, die aufgrund einer Konzession ausgebeutet werden;
g) andere Konzessionen und Werke, namentlich Tunnel und Autobahnraststätten.
2 …
Art. 55 * 2.2. Bewertung des unbeweglichen Vermögens
1 Die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke werden zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.
2 Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet. *
3 Die Schatzungsrichtlinien, die Organisation und das Verfahren (allgemeine
Revision, Nachführungen) werden vom Staatsrat mittels Verordnung festgelegt. Diese unterliegt der Genehmigung durch den Grossen Rat.
Art. 56 * 2.3. Bewertung des beweglichen Vermögens
1 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet. *
2 Kotierte Wertpapiere, die Gegenstand von Transaktionen in der Schweiz
sind, werden zum Schlusskurs des letzten Börsentags im Dezember oder
des letzten Börsentags vor Beendigung der Steuerpflicht bewertet. *
3 Wertpapiere ohne regelmässige Kursnotierung werden auf der Basis des
Substanz- und Ertragswertes bewertet. Das Unternehmerrisiko ist bei der
Berechnung zu berücksichtigen.
4 Für qualifizierte Beteiligungen, das heisst für solche, die mindestens 10
Prozent des Aktien- oder Stammkapitals betragen, wird der gemäss Absätzen 2 und 3 bestimmte Wert auf 50 Prozent festgesetzt. *
5 Die Viehhabe ist zum Einheitswert (Mittel des Verkehrs- und Nutzwertes)
nach Anhören der Walliser Landwirtschaftskammer zu besteuern. *
6 Lebensversicherungen werden zu ihrem Rückkaufswert besteuert. *
7 Bei der Bewertung bestrittener und gefährdeter Forderungen und Rechte
ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit angemessen Rechnung zu tragen. *
Art. 56a * Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen
1 Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 13b Absatz 1 sind zum Verkehrswert
einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen.
2 Gesperrte oder nicht börsenkotierte Optionen und unechte Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne der Artikel 13b Absatz 3 und 13c sind bei Zuteilung ohne
Steuerwert zu deklarieren.
Art. 57 2.4. Fahrnis
1 Fahrnis, die zum Geschäftsvermögen gehört, wird zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert besteuert.
3 Die Art und Weise der Berechnung des Verkehrswertes wird für bewegliches Vermögen im Reglement bestimmt.
Art. 58 3. Passiven
1 Schulden, für die ein Steuerpflichtiger allein haftet, werden in vollem Umfange berücksichtigt, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als der Steuerpflichtige hierfür aufkommen muss.
2 Eine Rentenverpflichtung wird mit dem jeweiligen Barwert der Rente als
Schuld berücksichtigt, wenn die Rente gegen Entgelt zugesichert worden ist
und nicht der Erfüllung familienrechtlicher Pflichten dient.
Art. 59 4. Steuerberechnung
4.1. Steuerabzüge
1 Für die Steuerberechnung werden vom Reinvermögen abgezogen:
a) * für Ehepaare sowie für Personen, die Anspruch
auf den Kinderabzug nach Artikel 31 Absatz 1
Buchstabe b StG haben: 90'000 Franken;
abis) * bei Personen, die in einem Konkubinat leben, wird der unter Buchstabe a vorgesehene Gesamtabzug von 90'000 Franken je zur Hälfte unter diesen aufgeteilt;
b) * für andere Personen: 45'000 Franken.
2 Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der
Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. *
3 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die steuerfreien Beträge anteilmässig
gewährt.
Art. 60 4.2. Steuersätze
1 Die Vermögenssteuer beträgt:
Klassen Steuersatz in Promille Steuer
1'000 bis 10'000 1.0 10
11'000 bis 20'000 1.2 24
21'000 bis 30'000 1.3 39
31'000 bis 50'000 1.5 75
51'000 bis 100'000 1.7 170
101'000 bis 200'000 1.9 380
201'000 bis 300'000 2.0 600
301'000 bis 400'000 2.1 840
401'000 bis 500'000 2.2 1'100
501'000 bis 600'000 2.26 1'356
601'000 bis 700'000 2.32 1'624
701'000 bis 800'000 2.38 1'904
801'000 bis 900'000 2.44 2'196
901'000 bis 1'000'000 2.5 2'500
1'001'000 bis 1'100'000 2,55 2'805
1'101'000 bis 1'200'000 2.6 3'120
1'201'000 bis 1'300'000 2.65 3'445
1'301'000 bis 1'400'000 2.7 3'780
1'401'000 bis 1'500'000 2.75 4'125
1'501'000 bis 1'600'000 2.8 4'480
1'601'000 bis 1'700'000 2.85 4'845
1'701'000 bis 1'800'000 2.9 5'220
1'801'000 bis 1'900'000 2.95 5'605
Klassen Steuersatz in Promille Steuer
1'901'000 bis 2'000'000 3.0 6'000
2'001'000 und mehr 3.0
2 Restbeträge von weniger als Franken 1000 fallen für die Festsetzung des
steuerbaren Vermögens ausser Betracht.
4 … *
1.1.6 Zeitliche Bemessung
Art. 61 Steuerperiode, Steuerjahr
1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. *
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. *
3 Massgeblich für die Bemessung des steuerbaren Einkommens sind die in
der Steuerperiode (Kalenderjahr) tatsächlich erzielten Einkünfte, auch wenn
die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode bestanden hat. *
4 Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht die regelmässig fliessenden Einkünfte auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt nach der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regelmässig fliessende
Einkünfte werden auch für die Satzbestimmung in ihrem tatsächlichen Umfang herangezogen und mit dem auf zwölf Monate umgerechneten Einkommen zusammengezählt. Artikel 33 bleibt vorbehalten. *
Art. 62 * Bemessung des Einkommens (Selbständigerwerbende)
1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist
das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres
massgebend.
3 Diese Bestimmung gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder, wenn der Zeitpunkt für den Geschäftsabschluss neu festgelegt
wird, und das daraus resultierende Geschäftsjahr mehr oder weniger als
zwölf Monate umfasst.
4 Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächlichen Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkommens herangezogen.
5 Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des
Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger
Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen
Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt aufgrund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die
Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet werden.
6 Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht umgerechnet.
7 Die ausserordentlichen Faktoren (namentlich Kapitalgewinne und buchmässig realisierte Wertvermehrungen) werden für die Satzbestimmung nie
umgerechnet.
Art. 63 * Obliegenheiten (Selbständigerwerbende)
1 Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen, dies unter Vorbehalt einer unterschiedlichen Praxis zur direkten Bundessteuer.
2 Ein Geschäftsabschluss ist einzureichen, wenn die Steuerpflicht kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit erlischt, in jedem Fall aber bei
Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Wird bei Fortführung der bisherigen Steuerpflicht aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit
Geschäftsvermögen in Privatvermögen, ausländische Betriebe oder
Betriebsstätten überführt, genügt die Einreichung eines Zwischenabschlusses (Art. 14 Abs. 2).
3 Beim gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Steuerpflicht oder der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit unterliegen alle davon betroffenen,
bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven gesamthaft einer vollen
Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt. Auf die
so errechnete Steuer wird ein Abschlag von 50 Prozent gewährt. Artikel 29
Absatz 2, Artikel 31, Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 178 Absatz 3 sind bei
der Ermittlung des Steuerbetrages nicht anwendbar. Diese Einkünfte werden
bei der Ermittlung der Hauptveranlagung nicht berücksichtigt. Die Steuer
wird in dem Steuerjahr erhoben, in dem die Einkünfte zugeflossen sind.
4 Die Liquidationsgewinne unterliegen stets einer Jahressteuer nach Absatz 3.
Art. 64 * Ehegatten, Kinder unter elterlicher Sorge *
1 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam
veranlagt.
2 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam veranlagt. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
3 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden beide Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt.
4 Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge wird
bis zum Beginn des Jahres, in dem sie mündig werden, dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird
das minderjährige Kind jedoch selbständig besteuert. *
Art. 65 * Wechsel der Steuerpflicht
1 Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende
Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser
Periode seinen Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss Artikel 33b Absatz 1
sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. Artikel 108 Absatz 1 bleibt im Übrigen vorbehalten. *
2 Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem anderen
Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Falle wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen
werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über
das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
Art. 66 Bemessung des Vermögens
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der
Steuerperiode oder der Steuerpflicht. *
2 Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit und Geschäftsjahren, die nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der
Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres. *
3 Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, so wird
dieses erst von dem Zeitpunkt an dem übrigen Vermögen zugerechnet, in
dem es anfällt. *
4 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so
wird der diesem Zeitraum entsprechende Betrag erhoben. Artikel 65 Absatz
2 bleibt vorbehalten. *
Art. 67 * …
Art. 68 * …
Art. 69 * …
Art. 70 * …
Art. 71 * Veranlagung der Grundstückgewinne
1 Die Grundstückgewinnsteuer wird für das Steuerjahr festgesetzt, in dem
die Gewinne erzielt worden sind.
1.2 Die Steuern der juristischen Personen
1.2.1 Steuerpflicht

## Art. 7 {#art_7}

1. Begriff der juristischen Personen
1 Als juristische Personen werden besteuert:
a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;
b) der Kanton, die Munizipalgemeinden, die Burgerschaften, die Vereine
und Stiftungen und die übrigen juristischen Personen;
c) * Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 31 Absatz
2, Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom 18.
März 1994 .
2 Ausländische juristische Personen sowie die gemäss Artikel 8 steuerpflichtigen ausländischen Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten werden jenen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie nach
ihrer rechtlichen Natur und tatsächlicher Gestalt am ähnlichsten sind.
Art. 73 2. Steuerliche Zugehörigkeit
2.1. Persönliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen sind kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.
2 Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 des
Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006
(Kollektivanlagengesetz, KAG) werden den übrigen juristischen Personen
gleichgestellt. Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne von Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. *
Art. 74 2.2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb
des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie: *
a) * Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
b) * im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
c) * an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen
wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte haben;
d) * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Ausland
sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie: *
a) * Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund-
oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
b) * …
c) * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Baustellen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen.
Art. 75 2.3. Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht grundsätzlich unbeschränkt, erstreckt sich aber nicht auf ausserkantonale Betriebsstätten und
Grundstücke.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die
Teile des Gewinns und Kapitals, für die nach Artikel 74 eine Steuerpflicht im
Kanton besteht.
3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten
und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung und den Abkommen über die Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese
Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im
betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten
bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen. *
4 Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben
mindestens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene
Kapital zu versteuern.
Art. 76 2.4. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht
1 Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Gewinnes und Kapitals im
Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Gewinn und Kapital
entspricht.
2 Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland entrichten die Steuern für Betriebsstätten und für Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Gewinn und dem im
Kanton gelegenen Kapital entspricht.
Art. 77 * 3. Beginn, Wechsel und Ende der Steuerpflicht *
1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung, mit der Verlegung des Sitzes
oder der tatsächlichen Verwaltung in den Kanton, mit dem Erwerb von im
Kanton steuerbaren Werten oder mit der Eröffnung einer Betriebsstätte.
2 Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz
oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen
Kanton, so ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode
steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde ist diejenige des Kantons des Sitzes
oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode. *
3 Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von Artikel 74 in einem anderen Kanton als demjenigen des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn
sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben
wird. *
4 Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in
sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden. *
5 Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung. *
6 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ausser Kanton, sofern
dadurch die Voraussetzungen der persönlichen Zugehörigkeit wegfallen,
oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
7 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, so sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.
Art. 78 4. Mithaftung
1 Hört die Steuerpflicht einer juristischen Person auf, so haften ihre Organe
und die mit der Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag der nach dem Stand des Vermögens der
juristischen Person auf diese Steuer entfällt. Massgebend ist der Stand des
Vermögens im Zeitpunkt, in dem die Steuerpflichtige in Liquidation tritt oder
ihren Sitz oder den Ort der tatsächlichen Verwaltung ausser Kanton verlegt. *
2 Für die Steuern einer kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen
juristischen Person haften die Personen, die mit der Auflösung von
Betriebsstätten im Kanton oder mit der Veräusserung oder Verwertung von
im Kanton gelegenen Grundstücken oder von durch solche gesicherten Forderungen betraut sind, solidarisch bis zum Betrag des daraus erzielten
Reinerlöses.
3 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die
Teilhaber solidarisch.
Art. 79 5. Ausnahmen von der Steuerpflicht
1 Von der Steuerpflicht befreit sind: *
a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes;
b) * der Kanton und seine Anstalten, soweit sie nach Massgabe des kantonalen Rechtes öffentlichen Zwecken dienen. Die Walliser Kantonalbank AG unterliegt der kantonalen und kommunalen Steuerpflicht gemäss den für die Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen. Sie
ist proportional zum Anteil des Kantons am Aktienkapital von den
kantonalen und kommunalen Gewinn- und Kapitalsteuern befreit;
c) * die Gemeinden, die Kirchgemeinden, die Burgerschaften und die
anderen Gebietskörperschaften des Kantons und ihre Anstalten, insofern sie öffentlichen Zwecken dienen;
d) * Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und
ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen;
e) * inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere
Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden-, Hinterlassenenversicherungs- und Familienzulagekassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
f) * die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke
verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische
Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die
Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen
gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
g) * die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Ausgenommen
sind namentlich die Sekten.
h) * die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittelbaren
Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts;
i) * die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer
Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf
Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind;
von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe
und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;
j) * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren
Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge nach Buchstabe d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe e sind.
2 Die in Absatz 1 Buchstaben b, c und i genannten juristischen Personen unterliegen jedoch der Steuer für Grundstücke, die nicht zur unmittelbaren Erfüllung der besonderen Zwecke, sondern als Kapitalanlage oder Geschäftsbetriebe dienen, sowie für die Wasserzinsen; dabei sind Abzüge zulässig,
die einer üblichen hypothekarischen Belastung des Grundstückes entsprechen. Die Gewinnsteuer wird nach Artikel 93, die Kapitalsteuer nach Artikel
100, die Grundstücksteuer nach den Artikeln 101 und 181 und die Grundstückgewinnsteuer nach Artikel 44 fortfolgende erhoben. *
3 Die in Absatz 1 Buchstabe d genannten juristischen Personen unterliegen
für ihre Grundstücke der Grundstücksteuer und der Grundstückgewinnsteuer. Diese Steuern werden nach Artikel 44 fortfolgende und nach den Artikeln
101 und 181 erhoben. Die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art.
26), über Abschreibungen (Art. 24), über Rückstellungen (Art. 25) und über
den Verlustabzug (Art. 27) gelten sinngemäss. *
4 … *
5 Die in Absatz 1 Buchstabe c erwähnten juristischen Personen sind im Falle
der Realisierung von stillen Reserven auf Bauwerken und Anlagen sowie
Beteiligungsrechten durch die Ausübung des Heimfallrechts oder eines
Rückkaufs kapitalgewinnsteuerpflichtig. Letztere sind für den Teil, welcher
der Energieversorgung des über die Wasserkraft verfügenden Gemeinwesens dient, von der Steuer befreit. Die Gewinnsteuer wird gemäss Artikel 93
erhoben. *
1.2.2 Gewinnsteuer

## Art. 8 {#art_8}

1. Steuerobjekt
1.1. Grundsatz
1 Gegenstand der Steuer ist der Reingewinn.
Art. 81 1.2. Berechnung des Reingewinnes
a) Im allgemeinen
1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a) dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmäs-sig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht
begründete Abschreibungen und Rückstellungen, Einlagen in die Reserven, Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen
Person, offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
c) den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, vorbehältlich Artikel 85. Der Liquidation ist die Verlegung des Sitzes, der
Verwaltung oder einer Betriebsstätte in das Ausland gleichgestellt;
d) * …
e) * Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse
tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge
zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich nach Absatz 1, welcher sinngemäss anwendbar ist. *
Art. 82 b) Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
a) Zuwendungen an rechtlich selbständige Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
b) * freiwillige Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der
Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich
gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu 20
Prozent des Reingewinns;
c) Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem
Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die
Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
d) * die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber
die Steuerbussen;
e) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von
Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts, die an
schweizerische oder fremde Amtsträger bezahlt werden. *
Art. 83 c) Erfolgsneutrale Vorgänge
1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
a) * Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich der Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
b) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung;
c) * Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder
einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden.
Art. 84 * d) Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen,
insbesondere im Fall einer Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für
die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden: *
a) * bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine
andere juristische Person;
b) bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder
mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die
nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb
oder Teilbetrieb weiterführen;
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich einer Umstrukturierung oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
d) * bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische
Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zumindest mit 20 Prozent am Grund- oder
Stammkapital beteiligt ist.
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den
Artikeln 158 und 159 nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung folgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte oder
Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als
Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die
nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder
Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft,
Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgebenden Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d.
3bis Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung
auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird für die Differenz zwischen
dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. *
4 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 158 und 159 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall
entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die
im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften
für die Nachsteuer solidarisch.
5 … *
6 Buchmässige Aufwertungen und Ausgleichsleistungen unterliegen der Besteuerung nach den allgemeinen Bestimmungen über die Ermittlung des
Reingewinnes.
7 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf
der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht berücksichtigt werden; ein
allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung ist steuerbar.
Art. 85 e) Ersatzbeschaffungen
1 Die Artikel 24 bis 26, welche die Abschreibungen, die Rückstellungen und
die Ersatzbeschaffung betreffen, sind analog für die in Artikel 72 erwähnten
juristischen Personen anwendbar. *
2 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue
Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht
und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. *
3 Abschreibungen auf Beteiligungen, die mit früheren Dividendenausschüttungen im Zusammenhang stehen, gelten nicht als geschäftsmässig begründet. *
4 Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von
Beteiligungen von mindestens 20 Prozent werden dem steuerbaren Gewinn
zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. *
Art. 86 f) Zinsen auf verdecktem Eigenkapital
1 Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, der nach Artikel 96 zum Eigenkapital zu rechnen ist.
Art. 87 g) Sondervorschriften für Vereine und Stiftungen
1 Die statutarischen Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in
das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die Aufwendungen, die
mit der Erzielung dieser Erträge in Zusammenhang stehen, in vollem Umfang in Abzug gebracht werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie
die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3 Die Anlagefonds (Art. 72 Abs. 1 Bst. c) unterliegen der Gewinnsteuer für
den Ertrag aus direktem Grundbesitz. *
Art. 88 h) Verlustverrechnung
1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode (Art. 105) vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden,
soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre
nicht berücksichtigt werden konnten. *
2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen im Sinne von Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a
sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsperioden entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet worden sind.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz. *
Art. 88a * Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe
1 Als Patente gelten:
a) Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5.Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit
Benennung Schweiz;
b) Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954;
c) ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a oder
b entsprechen.
2 Als vergleichbare Rechte gelten:
a) ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni
1954 und deren Verlängerung;
b) Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober
1992 geschützt sind;
c) Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975
geschützt sind;
d) Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000
geschützt sind;
e) Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ein Berichtschutz besteht;
f) ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a–e entsprechen.
Art. 88b * Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag
der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs-
und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns
einbezogen.
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie
um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals
ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits
berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger
Abzug nach Artikel 88e zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im
Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu
bilden. Auf Antrag der Gesellschaft können die stillen Reserven innert
5 Jahren ab Beginn der ermässigten Besteuerung besteuert werden. Der
kantonale und kommunale Steuersatz beträgt jeweils 2 Prozent.
4 Der Bundesrat erlässt weiterführende Bestimmungen, insbesondere:
a) zur Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten
und vergleichbaren Rechten, namentlich zum Nexusquotienten;
b) zur Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen voneinander aufweisen und denen dieselben Patente und
vergleichbaren Rechte zugrunde liegen;
c) zu den Dokumentationspflichten;
d) zum Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung, und
e) zur Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten.
Art. 88c * Berechnung des Reingewinnes. Aufdeckung stiller Reserven bei
Beginn der Steuerpflicht
1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen
diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von
mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und
an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,
Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 79 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben,
der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich
angewendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren
abzuschreiben.
Art. 88d * Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
1 Endet die Steuerpflicht, werden die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen,
nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen
Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,
Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 79 Absatz 1 sowie die Verlegung
des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
Art. 88e * Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
1 Auf Antrag kann der Steuerpflichtige Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland
indirekt entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig
begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus als Abzug geltend machen.
2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung
und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation.
3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person;
b) 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.
4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so
steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
Art. 88f * Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Artikeln 88b Absätze 1
und 2, 88e und T1-2 darf nicht höher sein als 50 Prozent des steuerbaren
Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach
den Artikel 90 und 91 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
Art. 89 2. Steuerberechnung
2.1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird
ratenweise gemäss folgenden Ansätzen erhoben: *
a) * 2,25 Prozent für die ersten 250'000 Franken;
b) * 5,2 Prozent ab 250'001 Franken.
Die Steuer kann jedoch vor den in den Artikeln 88b, 88e und T1-2 vorgesehenen Abzügen nicht weniger als 2,25 Prozent betragen.
4 … *
5 Der Steuersatz kann in bestimmten Fällen bei internationalen Verhältnissen erhöht werden. *
Art. 90 2.2. Gesellschaften mit Beteiligung
a) Ermässigung
1 In den nachfolgenden Fällen ermässigt sich die Gewinnsteuer für eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Verhältnis des Nettoertrages aus
diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn: *
a) die Gesellschaft ist zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt;
b) die Gesellschaft ist zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den
Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt;
c) die Beteiligungsrechte der Gesellschaft an einem solchen Kapital haben einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken.

## Art. 9 {#art_9}

b) Nettoertrag aus Beteiligungen
1 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines
Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der
Nachweis des tieferen oder höheren effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt
vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer
Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag
aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen, die Erlöse aus dem Verkauf dazugehöriger Bezugsrechte sowie die
Aufwertungsgewinne gemäss Schweizerischem Obligationenrecht. *
2 Keine Beteiligungserträge sind insbesondere: *
a) Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;
b) Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.
3 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung
nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinnes keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem
im Zusammenhang steht. *
4 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt: *
a) soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt.
Wertberichtigungen und getätigte Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 10 Prozent werden
dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind;
b) * wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund-
oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines
Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte
am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von
mindestens einer Million Franken hatten.
5 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinnes oder zu
einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt
vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen in kausalem Zusammenhang stehen. *
6 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel
7 Absatz 1 des Bankengesetzes (BankG) werden für die Berechnung des
Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in
der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen
nicht berücksichtigt: *
a) Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Artikel 11 Absatz 4 BankG, und
b) Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im
Sinne der Artikel 28 bis 32 BankG.
Art. 92 * … *
Art. 92a * …
Art. 92b * …
Art. 93 2.6. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Die Gewinnsteuer des Kantons, der Gemeinden, Burgerschaften, Vereine,
Stiftungen und übrigen juristischen Personen sowie der Anlagefonds mit direktem Grundbesitz (Art. 72 Abs. 1 Bst. b und c) beträgt 4 Prozent des Reingewinnes. Reingewinne unter 20'000 Franken werden nicht besteuert. *
2 Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen mit ihren
Einnahmen aus dem direkten Grundbesitz der Gewinnsteuer gemäss Absatz
1. *
3 Gewinne, die ein Sport- oder kultureller Verein, der einen ideellen Zweck
verfolgt, durch gelegentliche Organisation einer Veranstaltung erzielt, werden nicht besteuert. *
1.2.3 Kapitalsteuer
Art. 94 1. Steuerobjekt
1.1. Grundsatz
1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
Art. 95 1.2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften:
a) Allgemeines
1 Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.
2 Als steuerbares Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und der Genossenschaften, die sich zu Beginn einer Steuerperiode in Liquidation befinden, gilt
ihr Reinvermögen. *
Art. 96 b) Verdecktes Eigenkapital
1 Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die
Bedeutung von Eigenkapital zukommt. *
Art. 97 * …
Art. 98 1.3. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Als steuerbares Eigenkapital des Kantons, der Munizipalgemeinden, Burgerschaften, Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt das
Reinvermögen, das nach Massgabe der auf die natürlichen Personen anwendbaren Bestimmungen ermittelt wird. *
2 Die Anlagefonds unterliegen für ihren direkten Grundbesitz gemäss Absatz
1 der Kapitalsteuer. *
Art. 99 2. Steuerberechnung
2.1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt: *
a) 1 Promille für die ersten 500'000 Franken des Eigenkapitals;
b) 2.5 Promille ab 500'001 Franken.
Die Steuer beträgt mindestens 200 Franken.
2 Der Grosse Rat kann die in Absatz 1 vorgesehenen Steuersätze um maximal 0.5 Promille abändern. *
3 Der Steuerbetrag auf Eigenkapital, der auf Beteiligungsrechte nach Artikel
90, auf Patente und vergleichbare Rechte nach Artikel 88a sowie auf mittel-
und langfristige Darlehen an Tochtergesellschaften entfällt, wird um 90 Prozent reduziert. Der Steuerbetrag auf Eigenkapital bis 500'000 Franken und
der Steuerbetrag auf Eigenkapital ab 500'001 Franken werden im gleichen
Verhältnis gekürzt. *
Art. 100 2.2. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Die Kapitalsteuer des Kantons, der Munizipalgemeinden, der Burgerschaften, der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen wird nach
dem für die Vermögenssteuer der natürlichen Personen massgebenden
Satz berechnet.
2 Eigenkapital unter 100'000 Franken wird nicht besteuert. *
1.2.4 Grundstücksteuer

## Art. 10 {#art_10}

Gegenstand
1 Die Grundstücksteuer der juristischen Personen wird auf dem Steuerwert
der Grundstücke ohne Abzug von Schulden erhoben. Artikel 54 gilt sinngemäss. *
2 Der Ansatz der Grundstücksteuer beträgt 0.8 Promille. *
1.2.5 Mindeststeuer
Art. 102 1. Gegenstand
1 Die juristischen Personen, die ein Unternehmen betreiben, haben eine Mindeststeuer auf den Rohumsatz zu entrichten. Diese Steuer ist an Stelle der
Steuer auf das Kapital und den Gewinn geschuldet (Art. 94 und 80), wenn
sie höher ist als die zwei letzten.
2 Die konzessionierten Transportunternehmungen, die den Charakter von öffentlichen Diensten haben, sind der Mindeststeuer nicht unterworfen.
Art. 103 2. Rohumsatz
1 Der Rohumsatz umfasst alle Einnahmen aus der Tätigkeit der Gesellschaft
unter Abzug der auf diesen Einnahmen erhobenen Bundessteuer, mit Einschluss der Kapitalerträge, aber unter Weglassung der Kapitalgewinne und
anderer ausserordentlicher Einnahmen.
2 Bei den Banken gelten als Rohumsatz insbesondere die Aktivzinsen, die
Kommissionen und Vermittlungsgebühren und für die Versicherungsgesellschaften drei Viertel der einkassierten Prämien oder Beiträge.
3 Zur Berechnung der Steuer werden vom Rohumsatz 500 000 Franken abgezogen.
Art. 104 3. Steuersatz
1 Auf die Bruttoeinnahmen des Detailhandels wird die Steuer zum Ansatz
von 1,2 Promille erhoben. Auf alle übrigen Einnahmen beträgt der Ansatz
0,3 Promille. *
1.2.6 Zeitliche Bemessung
Art. 105 1. Steuerperiode
1 Die Steuern vom Reingewinn, vom Eigenkapital, die Grundstücksteuer und
die Mindeststeuer werden für jede Steuerperiode festgesetzt.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, ist ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen. Ausserdem
ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie beim Abschluss der Liquidation. *
Art. 106 2. Bemessung des Reingewinns
1 Die Steuer vom Reingewinn wird nach dem in der Steuerperiode erzielten
Reingewinn bemessen.
1bis Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der
steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der
durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. *
2 Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, so bestimmt sich der Steuersatz nach dem auf zwölf Monate berechneten Reingewinn.
3 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihre Verwaltung oder
eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem
Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des
letzten Geschäftsjahres besteuert. *
Art. 107 3. Eigenkapital und Grundstücksteuer
1 Die Steuer vom Eigenkapital wird nach dem Stand am Ende einer Steuerperiode bemessen. *
1bis Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist
das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der
Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. *
2 Die Grundstücksteuer wird auf den Steuerwert der Grundstücke per 31.
Dezember bemessen. *
1.3 Quellensteuern für natürliche und juristische Personen
1.3.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz
Art. 108 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer *
1 Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon
ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 33a unterstehen. *
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. *
4 … *
5 … *
6 … *
7 … *
8 … *
9 … *
1.3.2 Besteuerungsgrundsätze *
Art. 108a * Steuerbare Leistungen *
1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
2 Steuerbar sind: *
a) * die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel
108 Absatz 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Artikel 13 Absatz 1;
b) * die Ersatzeinkünfte, und
c) * die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die
eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen
bewertet. *
4 Die in Artikel 32 Absatz 6 vorgesehene Mindeststeuer wird an der Quelle
erhoben. *
Art. 108b * Quellensteuerabzug *
1 Die kantonale Steuerverwaltung bestimmt die Höhe des Steuerabzuges
entsprechend den für die Einkommenssteuer geltenden Steuersätzen der direkten Bundessteuer, der Kantons- und Gemeindesteuer. Die Gemeindesteuer wird mit einer durchschnittlichen Indexierung und einem durchschnittlichen Koeffizienten berechnet. Die kantonale Steuerverwaltung berechnet
auf diese Weise die Höhe des Quellensteuerabzugs. *
2 Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, trägt ihrem Gesamteinkommen Rechnung. *
3 Berufskosten, Versicherungsprämien sowie der Abzug für Familienlasten
und der Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten werden pauschal berücksichtigt. Die kantonale Steuerverwaltung veröffentlicht die einzelnen
Pauschalen. *
4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) legt zusammen mit den
Kantonen einheitlich fest, wie insbesondere der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige Beschäftigung, Stundenlöhne, Teilzeit- oder
Nebenerwerb sowie Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 AHVG und welche
satzbestimmenden Elemente zu berücksichtigen sind. Die ESTV regelt zusammen mit den Kantonen weiter wie bei Tarifwechsel, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie Leistungen vor Beginn und nach
Beendigung der Anstellung zu verfahren ist. *
Art. 108c * Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung *
1 Personen, die nach Artikel 108 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen,
werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn: *
a) * ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt, oder
b) * sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt den Betrag nach Absatz 1
Buchstabe a in Zusammenarbeit mit den Kantonen fest. *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer
Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. *
4 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1 Buchstabe b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen. *
5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. *
6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *
Art. 108d * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag *
1 Personen, die nach Artikel 108 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und
keine der Voraussetzungen nach Artikel 108c Absatz 1 erfüllen, werden auf
Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. *
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. *
3 Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für
die Einreichung des Antrags zum Zeitpunkt der Abmeldung. *
4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die
Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden
direkten Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuer auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. *
5 Artikel 108c Absätze 5 und 6 ist anwendbar. *
Art. 108e * Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung *
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet: *
a) * bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen
und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer einzufordern;
b) * dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den
Steuerabzug auszustellen;
c) * die Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern,
elektronisch mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der
Steuererhebung Einblick in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
2 Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in
einem andern Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat. *
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der
Quellensteuer. *
4 Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von
2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von
Bund, Kanton und Gemeinde. Die Bezugsprovision wird auf 1 Prozent herabgesetzt, falls der Schuldner der steuerbaren Leistung die Abrechnungen
in Papierform einreicht. Die zuständige Steuerbehörde kann die Bezugsprovision streichen, wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung Verfahrenspflichten verletzt. *
Art. 108f * …
Art. 108g * …
Art. 108h * …
Art. 108i * …
Art. 108j * …
1.3.3 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder
tatsächliche Verwaltung in der Schweiz *
Art. 109 * Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer *
1 Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Kurzaufenthalter unterliegen für ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den Artikeln 108a
und 108b. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im
vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 33a unterstehen. *
2 Ebenfalls der Quellensteuer nach den Artikeln 108a und 108b unterliegen
im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem
Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes. *
Art. 109a * Künstler, Sportler und Referenten
1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten sowie Sportler und Referenten sind für
Einkünfte aus ihrer in der Schweiz ausgeübten persönlichen Tätigkeit und
für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch
für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder
Referenten selbst, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat.
2 Der Steuersatz beträgt:
a) 4 Prozent für den Kanton und 4 Prozent für die Gemeinde bei Tageseinkünften bis 200 Franken;
b) 6 Prozent für den Kanton und 6 Prozent für die Gemeinde bei Tageseinkünften von 201 bis 1'000 Franken;
c) 8 Prozent für den Kanton und 8 Prozent für die Gemeinde bei Tageseinkünften von 1'001 bis 3'000 Franken;
d) 10 Prozent für den Kanton und 10 Prozent für die Gemeinde bei Tageseinkünften über 3'001 Franken.
Das Departement, dem die Finanzen zugeteilt sind, überprüft periodisch diese Beträge unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenshaltungskosten.
3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen
und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen:
a) 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
b) 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.
4 Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.
Art. 109b * Verwaltungsräte
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der
Schweiz sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen
Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen.
2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von ausländischen Unternehmungen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten
Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.
3 Die Steuer beträgt 10 Prozent der Bruttoeinkünfte für den Kanton und 10
Prozent für die Gemeinde.
Art. 109c * Hypothekargläubiger
1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die
durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind,
sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 7,5 Prozent der Bruttoeinkünfte für den Kanton und 7,5
Prozent für die Gemeinde.
Art. 109d * Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem
Arbeitsverhältnis
1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder
anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung
mit Sitz im Kanton Wallis erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
Kapitalleistungen werden nach Massgabe von Artikel 33b besteuert.
2 Der kantonale Steuersatz beträgt:
a) 4 Prozent für Bruttoeinkünfte von 0 bis 40'000 Franken;
b) 7 Prozent für Bruttoeinkünfte von 40'001 bis 80'000 Franken;
c) 10 Prozent für Bruttoeinkünfte über 80'001 Franken.
3 Für die Gemeinde gelten die gleichen Steuersätze.
Art. 109e * Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der
gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind hierfür steuerpflichtig. Kapitalleistungen werden nach Massgabe von Artikel 33b
besteuert.
2 Der kantonale Steuersatz beträgt:
a) 4 Prozent für Bruttoeinkünfte von 0 bis 40'000 Franken;
b) 7 Prozent für Bruttoeinkünfte von 40'001 bis 80'000 Franken;
c) 10 Prozent für Bruttoeinkünfte über 80'001 Franken.
3 Für die Gemeinde gelten die gleichen Steuersätze.
Art. 109f * Empfänger von gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen
1 Personen, die zum Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus
Mitarbeiterbeteiligungen gemäss Artikel 13b Absatz 3 im Ausland wohnhaft
sind, werden für den geldwerten Vorteil nach Artikel 13d anteilsmässig besteuert.
2 Der Steuersatz beträgt 10 Prozent des geldwerten Vorteils für den Kanton
und 10 Prozent für die Gemeinde.
Art. 109g * Abgegoltene Steuer
1 Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
Art. 109h * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die nach Artikel 109 der Quellensteuer unterliegen, können für
jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden
Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:
a) der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der
Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
b) ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist, oder
c) eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
3 Das eidgenössische Finanzdepartement präzisiert in Zusammenarbeit mit
den Kantonen die Voraussetzungen nach Absatz 1 und regelt das Verfahren.
Art. 109i * Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, können die zuständigen kantonalen Steuerbehörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt in Zusammenarbeit mit den
Kantonen die Voraussetzungen fest.
Art. 109j * Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:
a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern;
b) dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den
Steuerabzug auszustellen;
c) * die Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern,
elektronisch mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der
Steuererhebung Einblick in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren;
d) die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige
Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen
Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
2 Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem andern Kanton steuerpflichtig ist.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der
Quellensteuer.
4 Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von
2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von
Bund, Kanton und Gemeinde. Die Bezugsprovision wird auf 1 Prozent herabgesetzt, falls der Schuldner der steuerbaren Leistung die Abrechnungen
in Papierform einreicht. Die zuständige Steuerbehörde kann die Bezugsprovision streichen, wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung Verfahrenspflichten verletzt.
1.3.4 Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen und
interkommunalen Verhältnis *
Art. 110 * Örtliche Zuständigkeit *
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer wie folgt: *
a) * für Arbeitnehmer nach Artikel 108: nach dem Recht jenes Kantons, in
dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;
b) * für Personen nach den Artikeln 109, 109b, 109d, 109e und 109f: nach
dem Recht jenes Kantons, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt oder nach dem Recht jenes Kantons seinen
Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare Leistung von einer
Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der
Schweiz ausgerichtet, richten sich die Berechnung und die Erhebung
der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die
Betriebsstätte liegt;
c) * für Personen nach Artikel 109a: nach dem Recht jenes Kantons, in
dem der Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt;
d) * für Personen nach Artikel 109c: nach dem Recht jenes Kantons, in
dem sich das Grundstück befindet.
2 Ist der Arbeitnehmer nach Artikel 109 Wochenaufenthalter, so gilt Absatz 1
Buchstabe a sinngemäss. *
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an
den nach Absatz 1 zuständigen Kanton. *
4 Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig: *
a) * für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Buchstabe a: der Kanton, in dem die
steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte;
b) * für Personen nach Absatz 1 Buchstabe b: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht
erwerbstätig war;
c) * für Arbeitnehmer nach Absatz 2: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte.
Art. 110a * Interkantonales Verhältnis *
1 Der nach Artikel 110 Absatz 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge.
Zu viel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern nachgefordert. *
2 Die Kantone leisten einander bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe. *
Art. 110b * Interkommunale Steuerpflicht *
1 Die kantonale Steuerverwaltung erhebt sämtliche Quellensteuern (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern) und teilt sie auf.
2 Der kommunale Besteuerungsort befindet sich für: *
a) * Steuerpflichtige gemäss Artikel 108: in der Wohnsitzgemeinde;
b) * Steuerpflichtige gemäss den Artikeln 109 und 109a: in der Gemeinde,
in der sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben;
c) * Steuerpflichtige gemäss den Artikeln 109b, 109d und 109e: in der
Gemeinde, in der sich der Sitz, die tatsächliche Verwaltung oder die
Betriebsstätte der Unternehmung oder die Einrichtung, welche die
Leistungen ausrichtet, befindet;
d) * Steuerpflichtige gemäss Artikel 109c: in der Gemeinde, in der sich die
Liegenschaft befindet.
3 Die kantonale Steuerverwaltung erstellt mindestens einmal jährlich eine
Abrechnung der Anteile, die dem Bund, dem Kanton und den Gemeinden
zustehen. *
Art. 110c * 5. Entschädigung
1 Die kantonale Steuerverwaltung erhält für den Steuerbezug von den
Gemeinden eine Entschädigung von 3 Prozent der eingezogenen Gemeindesteuern.
1.4 Steuer auf die Erbschaften und Schenkungen

## Art. 11 {#art_11}

1. Allgemeines
1.1. Grundsatz
1 Der Kanton erhebt für sich und die Gemeinden eine Steuer auf alle kraft
Erbrechtes anfallenden Zugänge (Art. 457-640 ZGB) sowie auf alle Zugänge
aus Schenkungen (Art. 239-252 OR).
Art. 112 1.2. Ausnahmen von der Steuerpflicht
1 Die Steuer wird nicht erhoben: *
a) * auf Erbschaften, Schenkungen und anderen Leistungen zugunsten
Blutsverwandter in gerader Linie, Ehegatten in ungetrennter Ehe, Personen, die seit mindestens fünf Jahren in einem nachgewiesenen
Konkubinat leben oder die ein gemeinsames Kind haben, sowie Adoptivkindern;
b) * auf Erbanteile, deren Reinbeträge 20'000 Franken nicht übersteigen,
und Schenkungen, deren jährlicher Gesamtwert 10'000 Franken nicht
übersteigt;
c) * auf die zur Erziehung oder Ausbildung des Begünstigten notwendigen
Leistungen;
d) * auf Leistungen und Zuwendungen, die ein Arbeitgeber aufgrund eines
Arbeitsverhältnisses an seine Arbeitnehmer ausrichtet, sofern sie als
Einkommen besteuert werden;
e) * auf Versicherungsentschädigungen, sofern der Empfänger der Einkommenssteuer unterliegt;
f) * auf Zuwendungen an ausschliesslich gemeinnützige juristische Personen, sofern eine zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
g) * auf Zuwendungen an ausserkantonale oder ausländische juristische
Personen, sofern der Sitzkanton oder der Sitzstaat Gegenrecht
gewährt. Es liegt in der Kompetenz des Staatsrates, Gegenrechtsvereinbarungen abzuschliessen;
h) * auf Zuwendungen zu Gunsten von Kultur- und Sportvereine ohne Erwerbszweck.
Art. 113 1.3. Örtliche und zeitliche Voraussetzungen
1 Für bewegliches Vermögen ist die Steuerpflicht begründet, sofern der letzte Wohnsitz des Erblassers im Kanton war oder der Schenker im Zeitpunkt
des Vermögensüberganges seinen Wohnsitz im Kanton hatte. *
2 Für unbewegliches Vermögen ist die Steuerpflicht begründet, wenn es im
Kanton gelegen ist. *
Art. 114 2. Bezug
2.1. Bewertung
1 Für die Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist der Verkehrswert massgebend. *
2 Für Grundstücke gilt der Katasterwert als Verkehrswert.
3 Der Bewertungszeitpunkt der Güter wird wie folgt festgelegt: *
a) für den Fall der Erbschaft gilt der Todestag;
b) für den Fall der Schenkung gilt der Tag, an dem die Zuwendung tatsächlich zufloss.
Art. 115 * 2.2. Abzüge
1 Zur Berechnung der Steuer sind abziehbar:
a) die Schulden des Erblassers und jene zu Lasten des Empfängers einer Zuwendung unter Lebenden;
b) die Begräbnis- und Teilungskosten;
c) die ausländische Erbschaftssteuer im Fall der Doppelbesteuerung;
d) der kapitalisierte Wert einer wiederkehrenden Leistung oder eines
Nutzniessungsrechtes, welches auf den Zuwendungen lastet.
Art. 115a *
1 Beim Wegfall der wiederkehrenden Leistung oder des Nutzniessungsrechtes wird der in Abzug gebrachte kapitalisierte Wert beim Eigentümer besteuert.
2 Der Ansatz ergibt sich aus dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser oder dem Schenker und dem Eigentümer.
Art. 116 2.3. Ansatz
1 Der Ansatz beträgt:
a) 10 Prozent auf die Zugänge im elterlichen Stamm;
b) 15 Prozent auf die Zugänge im grosselterlichen Stamm;
c) 20 Prozent auf die Zugänge im urgrosselterlichen Stamm;
d) 25 Prozent auf die übrigen Zugänge.
2 Artikel 112 bleibt vorbehalten.
3 Zwei Drittel des Reinertrages der Steuer gehören der Gemeinde. Die Bestimmungen von Artikel 113 sind für die interkommunale Aufteilung sinngemäss anwendbar. *
Art. 117 2.4. Fälligkeit und Verjährung
1 Die Erbschaftssteuer wird beim Anfall der Erbschaft, die Schenkungssteuer
nach vollzogener Schenkung erhoben.
2 Beim Erbschaftsanteil infolge Verschollenheitserklärung kann die Steuer ab
dem Datum der Auslieferung des Vermögens erhoben werden (Art. 548
ZGB).
3 Das Recht, ein Veranlagungsverfahren zu eröffnen, erlischt fünf Jahre,
nachdem der Fiskus von der Eröffnung des Erbganges oder der Schenkung
Kenntnis hatte, spätestens aber innert zehn Jahren.
4 … *
Art. 118 2.5. Schuldner
1 Die Steuer ist vom Empfänger der steuerbaren Zuwendung geschuldet.
2 Für die Bezahlung der Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch,
wenn der Beschenkte im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz im Ausland hat. *
Art. 118a * Hingabe an Zahlungs statt
1 Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen und des Staatsrates kann die Erbschafts- und Schenkungssteuer durch Hingabe kultureller Güter beglichen
werden.
2 Als kulturelle Güter gelten bewegliche Sachen wie Kunstwerke, Bücher,
Sammelstücke oder Dokumente, sofern sie einen hohen künstlerischen, historischen oder wissenschaftlichen Wert aufweisen.
3 Eine vom Staatsrat bezeichnete Kommission entscheidet über den Kunstwert des Gutes und dessen Anrechnungswert.
4 Die Bezahlung der Steuer mittels Liegenschaften ist ausgeschlossen.
5 Es ist nicht nötig, dass das Gut, das zur Hingabe an Zahlungs statt vorgeschlagen wird, Gegenstand des steuerpflichtigen Nachlasses oder der steuerpflichtigen Schenkung ist.
6 Der Kanton überträgt der Gemeinde ihren Anteil in Geldleistungen. Auf Gesuch der Gemeinde kann der Gemeindeanteil mittels kultureller Güter beglichen werden.
1.5 … *
Art. 119 * …
1.6 Verfahrensrecht
1.6.1 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

## Art. 12 {#art_12}

1. Amtspflichten
1.1. Geheimhaltungspflicht
1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen
wird, hat über die zu seiner Kenntnis gelangten Verhältnisse der Steuerpflichtigen und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu
bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2 Eine Auskunft gegenüber inländischer Gerichts- und Verwaltungsbehörden
ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder
im kantonalen Recht gegeben ist.
Art. 121 1.2. Amtshilfe
a) Steuerbehörden
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen
sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie haben den Steuerbehörden anderer Kantone die benötigten Auskünfte kostenlos zu erteilen und ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten zu gewähren. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen
der Geheimhaltung nach Artikel 120.
Art. 122 b) Andere Behörden
1 Die Behörden des Kantons, der Bezirke, der Gemeinde-Zweckverbände
und der Gemeinden sind gehalten, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes
betrauten Behörden auf Ersuchen hin jene Auskünfte zu erteilen, die für die
Anwendung dieses Gesetzes erforderlich sind.
2 Die Organe von Körperschaften und Anstalten, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen sind, stehen im Rahmen dieser Aufgaben den
in Absatz 1 bezeichneten Behörden gleich.
Art. 123 2. Rechte des Steuerpflichtigen
2.1. Akteneinsicht
1 Der Steuerpflichtige ist berechtigt, in die von ihm eingereichten oder von
ihm unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu. *
2 Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern
die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht die
Wahrung öffentlicher oder privater Interessen die Geheimhaltung einzelner
Aktenstücke erfordert. Im Falle einer Buchprüfung wird dem Steuerpflichtigen ein Exemplar des Prüfungsberichtes übergeben. *
3 Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt
mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat,
sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. *
Art. 124 2.2. Beweisabnahme
1 Vom Steuerpflichtigen angebotene Beweise müssen angenommen werden, soweit sie zur Feststellung von für die Veranlagung erheblichen Tatsachen geeignet sind.
Art. 125 2.3. Eröffnung
1 Veranlagungsverfügungen werden dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet
und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Andere Verfügungen und
Entscheide sind ausserdem kurz zu begründen. *
2 Ist der Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt oder befindet sich der
Steuerpflichtige im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben,
so kann ihm eine Verfügung oder Entscheidung rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.
Art. 126 2.4. Vertragliche Vertretung
1 Eine vertragliche Vertretung vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes
betrauten Behörden ist zulässig, soweit es sich nicht um Vorkehrungen handelt, die eine persönliche Mitwirkung des Vertretenen erfordern.
2 Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen
Ehren und Rechten steht. Der Vertreter hat sich über seine Vollmacht auszuweisen.
3 Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt,
so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. *
4 Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter
Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. *
Art. 127 * …
Art. 128 3. Fristen
1 Die im vorliegenden Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Eine von einer Behörde angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und wenn das Erstreckungsgesuch innert der
Frist gestellt worden ist.
Art. 129 4. Verjährung
4.1. Veranlagungsverjährung
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt, vorbehältlich der Artikel
159 und 210, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
2 Die Verjährung beginnt nicht und steht still:
a) während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
c) solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der
Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
3 Die Verjährung beginnt neu mit: *
a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;
b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den
Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden;
c) der Einreichung eines Erlassgesuches;
d) der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.
4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt. *
Art. 130 4.2. Bezugsverjährung
1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung
rechtskräftig geworden ist. *
2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes.
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in
dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. *
1.6.2 Veranlagung im ordentlichen Verfahren

## Art. 13 {#art_13}

1. Verfahrenspflichten
1.1. Aufgaben der Steuerbehörden
1 Die Steuerbehörden haben zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse festzustellen.
2 Sie können Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und
Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen.
Art. 131a * Stellung der Ehegatten im Verfahren
1 Die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten werden als ein Steuerpflichtiger betrachtet und üben die nach dem Gesetz dem Steuerpflichtigen
zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. *
3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn
ein Ehegatte innert der Frist handelt. *
4 Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die
Ehegatten gemeinsam gerichtet. *
Art. 132 1.2. Obliegenheiten des Steuerpflichtigen
a) Steuererklärung
1 Die Steuerpflichtigen werden durch Zustellung des Formulars oder durch
öffentliche Bekanntgabe aufgefordert, die Steuererklärung auszufüllen und
elektronisch oder auf dem Postweg einzureichen. Steuerpflichtige, die kein
Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen. *
2 Der Steuerpflichtige muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen. *
2a Die per Post zugestellte Steuererklärung ist vom Steuerpflichtigen persönlich zu unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen innert der
gesetzten Frist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Der Staatsrat
präzisiert in einer Verordnung die Bedingungen und Modalitäten für die elektronische Einreichung der Steuererklärung. *
3 Unterlässt es der Steuerpflichtige, Steuererklärung oder Beilagen einzureichen, oder reicht er ein mangelhaft ausgefülltes oder nicht unterzeichnetes
Formular ein, so ist er zu mahnen, innert angemessener Frist das Versäumte nachzuholen.
Art. 133 b) Beilagen
1 Der Steuererklärung natürlicher Personen sind insbesondere beizulegen:
a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen
Organs juristischer Personen;
c) Verzeichnis über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
und juristische Personen müssen der Steuererklärung folgende Unterlagen
beilegen: *
a) die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanz, Erfolgsrechnung) der
Steuerperiode, oder
b) bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts: eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, der Vermögenslage sowie der Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.
3 Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung dieser Unterlagen
richtet sich nach den Artikeln 957 bis 958f des Obligationenrechts. *
4 Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen
Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 16b, den offenen und den aus
versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des
Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. *
Art. 134 c) Weitere Obliegenheiten
1 Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren hat der Steuerpflichtige der
Veranlagungsbehörde alle Unterlagen und Auskünfte zu geben, die für seine
Besteuerung notwendig sind.
Art. 134a * d) Notwendige Vertretung
1 Die Steuerbehörden können verlangen, dass Steuerpflichtige mit Wohnsitz
oder Sitz im Ausland einen Vertreter in der Schweiz bezeichnen.
Art. 135 1.3. Unterlagen
1 Auf Verlangen des Steuerpflichtigen haben Dritte ihm Bescheinigungen
auszustellen, die von der Veranlagungsbehörde als Unterlagen für die Steuererklärung oder bei Einsprache gefordert werden.
2 Unterlässt es der Steuerpflichtige, trotz Mahnung, die Bescheinigungen gemäss Absatz 1 beizubringen, so ist die Veranlagungsbehörde befugt, die Bescheinigungen vom Dritten einzufordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
3 Die Arbeitgeber können dazu angehalten werden, der Veranlagungsbehörde die Lohnausweise ihres Personals abzugeben. *
Art. 136 1.4. Meldepflicht Dritter
1 Den Veranlagungsbehörden haben für jedes Steuerjahr eine Bescheinigung einzureichen: *
a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und
anderer Organe ausgerichteten Leistungen;
b) Stiftungen über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen;
c) Personengesellschaften über die Anteile ihrer Teilhaber am Einkommen und Vermögen der Gesellschaft sowie über ihre sonstigen Ansprüche gegenüber der Gesellschaft und alle Verhältnisse, die für die
Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind;
d) * Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen;
e) * die Anlagefonds über alle Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind;
f) * die Arbeitgeber über die geldwerten Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sowie über die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen;
g) * die Arbeitslosenkassen über die den Versicherten ausgerichteten Leistungen.
2 Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen. *
Art. 137 2. Veranlagung
2.1. Durchführung
1 Die Steuerbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen
Untersuchungen vor.
2 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Dabei können Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. *
Art. 138 2.2. Eröffnung
1 Die Steuerbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren
(steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital), den Steuersatz und die Steuerbeträge fest.
2 Die Steuerbehörde muss Abweichungen von der Steuererklärung auf der
Veranlagungsverfügung aufführen. *
Art. 138a * Gebühren im Veranlagungsverfahren
1 Die kantonale Steuerverwaltung erhebt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens eine Verwaltungsgebühr für die Behandlung eines Einzel- oder Globalgesuchs für Fristverlängerungen, für den Versand einer Mahnung, für
Vormeinungen und für juristische Auskünfte, für Nachforschungen, für den
Versand von Kopien und Steuerbescheinigungen. Die Gebühren werden in
einem Beschluss des Staatsrates festgesetzt.
Art. 139 3. Einsprache
3.1. Voraussetzungen
1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. *
2 Die Einsprache soll einen Antrag und eine Begründung enthalten; entspricht die Einsprache diesen Anforderungen nicht, so ist dem Steuerpflichtigen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen, Beweismittel, auf die sich der Einsprecher stützen
will, sind in der Einsprache anzugeben.
3 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller als Beschwerde an die steuerrechtliche Abteilung des
Kantonsgerichts weitergeleitet werden. *
Art. 140 3.2. Fristen
1 Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist oder der schweizerischen Post übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.
2 Die bei einer unzuständigen Amtsstelle eingereichte Einsprache ist von
dieser der zuständigen Veranlagungsbehörde zu übermitteln. Die Frist zur
Einreichung der Einsprache gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag
der Frist bei der unzuständigen Amtsstelle eingelangt ist oder der schweizerischen Post an die Adresse dieser Amtsstelle übergeben wurde.
3 Auf verspätete Einsprachen kann nur eingetreten werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung
verhindert war und dass die Einsprache innert dreissig Tagen nach Wegfall
der Hinderungsgründe eingereicht wurde.
Art. 141 3.3. Verfahren
1 Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
3 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den
Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.
Art. 142 3.4. Entscheid
1 Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über
die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu seinem Nachteil abändern.
2 Der Entscheid ist zu begründen und dem Steuerpflichtigen schriftlich mitzuteilen.
3 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Dem Einsprecher können indessen
die Kosten einer Bücheruntersuchung oder anderer Untersuchungsmassnahmen, die er durch grobe Verletzung der ihm obliegenden Verfahrenspflichten veranlasst hat, ganz oder teilweise überbunden werden.
1.6.3 Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer
Art. 143 * …

## Art. 14 Art. 144 * … {#art_14}

2. Grundstückgewinnsteuer
1 Die Grundbuchämter haben bei der Vorbereitung und Durchführung der
Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer mitzuwirken. Insbesondere sind
sie verpflichtet, jede Übertragung von Grundeigentum der zuständigen Veranlagungsbehörde schriftlich zu melden.
2 Der Steuerpflichtige hat alle für die Veranlagung und die Berechnung der
Steuer erforderlichen Angaben zu machen.
3 Er hat jede steuerbegründende Veräusserung, die nicht durch Eintragung
im Grundbuch erfolgt, innert 30 Tagen der Veranlagungsbehörde schriftlich
zu melden.
4 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht die
Gefahr, dass die von ihm geschuldete Steuer nicht bezahlt wird, so kann die
Veranlagungsbehörde in den Fällen von Artikel 45 Absatz 1 die Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer vor der Eintragung im Grundbuch, in den
Fällen von Artikel 45 Absatz 2 die sofortige Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer verlangen. In diesem Falle setzt sie den sicherzustellenden
Betrag fest. Die Eröffnung der Sicherstellungsverfügung gilt als Einleitung
der Veranlagung. Die Artikel 169 und 170 finden Anwendung. *
5 Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden
sinngemäss Anwendung.
1.6.4 Rechtsmittel bei Erhebung der Quellensteuer *
Art. 146 Rechtsmittel
1 Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen
auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden
Verhältnisse mündlich und schriftlich Auskunft erteilen. Die Artikel 131 bis
136 gelten sinngemäss. *
2 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am
31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine
Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn
sie: *
a) * mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 108e
oder 109j nicht einverstanden ist, oder
b) * die Bescheinigung nach Artikel 108e oder 109f vom Arbeitgeber nicht
erhalten hat.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. *
4 Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer
zu erheben. *
5 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn
die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die
Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. Der Rückgriff des Schuldners auf den
Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten. *
6 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug
vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen. *
7 … *
Art. 146a * Notwendige Vertretung
1 Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz
bezeichnet.
2 Personen, die nach Artikel 109h eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine
Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Behörde der steuerpflichtigen
Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die
Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuer auf dem Erwerbseinkommen. Artikel 140
Absatz 3 gilt sinngemäss.
1.6.5 Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuern
Art. 147 1. Bezug bei Erbgang
1 Die Erbschaftssteuer wird gesamthaft für alle Erben und Vermächtnisnehmer bei der Erbmasse bezogen.
2 Die mit der Liquidation der Erbschaft beauftragten Personen haben die
Steuern vor Ausrichtung der Anteile abzuziehen.
3 Gegenüber den Steuerbehörden gelten die mit der Liquidation der Erbschaft beauftragten Personen als bevollmächtigte Vertreter aller Erben und
Vermächtnisnehmer.
Art. 148 2. Schenkung
1 Von Zuwendungen unter Lebenden hat der Steuerpflichtige innert 60 Tagen oder spätestens mit der ordentlichen Steuererklärung die kantonale
Steuerverwaltung in Kenntnis zu setzen.
Art. 149 3. Weitere Verfügungen
1 Im Übrigen bestimmt das Reglement das Einschätzungsverfahren und den
Bezug der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
1.6.6 Rekursverfahren

## Art. 15 {#art_15}

Vor der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts
1. Beschwerderecht *
1 Gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Rekurs an die
steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts erheben. *
2 Die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts. *
3 Soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich die
Organisation und Tätigkeit dieser Abteilung, das Verfahren sowie die Kosten
und Entschädigungen nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und
die Verwaltungsrechtspflege, dem Gesetz über die Rechtspflege und dem
Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts-
oder Verwaltungsbehörden. *
Art. 150a * …
Art. 151 * …
Art. 151a * …
Art. 151b * …
Art. 152 * …
Art. 152a * …
Art. 152b * …
Art. 152c * …
Art. 153 * …
Art. 153a *
Art. 153b * Beschwerde an das Bundesgericht
1 … *
2 Der Steuerpflichtige und die kantonale Steuerverwaltung sind beschwerdebefugt.
1.6.7 Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
Art. 154 1. Revision
1.1. Gründe
1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf
Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert
werden:
a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt
werden;
b) wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten,
ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c) * wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als
Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
Art. 155 1.2. Frist
1 Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides, zu stellen. *
Art. 156 1.3. Verfahren und Entscheid
1 Zur Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung oder Entscheidung erlassen hat.
2 Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfügung oder Entscheidung auf und fällt eine neue.
3 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder Entscheidung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die
frühere Verfügung oder Entscheidung ergriffen werden.
4 Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem
die frühere Verfügung oder Entscheidung ergangen ist.
Art. 157 2. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und
Entscheiden können innert fünf Jahren seit der Eröffnung auf Antrag oder
von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen
sind. *
2 Gegen die Berichtigung oder deren Ablehnung können die gleichen
Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder Entscheidung ergriffen werden.
Art. 158 3. Nachsteuern
3.1. Voraussetzungen
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben
oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene
Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. *
2 Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer wegen ungenügender Bewertung erhoben werden.
3 Bei Selbstanzeige im Sinne der Artikel 203 ff. wird die Nachsteuer ohne
Zinsen eingefordert. *
Art. 159 3.2. Verwirkung
1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach
Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben
oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. *
2 Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode, auf die sie sich bezieht. *
4 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen
schriftlich mitgeteilt. *
4a Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von
vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person
auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens
aufmerksam gemacht. *
5 Das Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet
oder noch nicht abgeschlossen ist, kann gegenüber den Erben eingeleitet
oder fortgesetzt werden. *
6 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar. *
Art. 159a * 3.3. Vereinfachte Nachbesteuerung für Erben
1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte
Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b) sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens-
und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen
Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet. Sie wird ohne Verzugszins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft
amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine
vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
5 Die Haftung für die Bezahlung der Nachsteuer erfolgt gemäss den Artikeln
9 und 10.
Art. 160 * Inventar
1 Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird ein amtliches Inventar aufgenommen, wenn der Verdacht auf eine Steuerhinterziehung besteht.
2 Die nach dem Tod eines Steuerpflichtigen zur Vornahme des Inventars zuständige Behörde wird durch das Ausführungsreglement bestimmt.
1.6.8 Bezug und Sicherung der Steuer

## Art. 16 {#art_16}

1. Fälligkeit der Steuer
1 Der Staatsrat legt jedes Steuerjahr den allgemeinen Fälligkeitstermin der
periodischen Steuern und die Fälligkeit des ratenweisen Bezuges fest. Er
beschliesst die Anwendungsbestimmungen des ratenweisen Steuerbezuges. *
2 Die Festsetzung besonderer Fälligkeitstermine für die Steuer von Steuerpflichtigen, bei denen das Steuerjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (Art. 105 Abs. 2), bleibt vorbehalten.
3 Mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung werden fällig: *
a) alle übrigen Steuern, die in den Absätzen 1 und 2 nicht vorgesehen
sind;
b) die Nachsteuern;
c) die Bussen.
4 In jedem Fall wird die Steuer fällig:
a) an dem Tage, an welchem der Steuerpflichtige, der das Land dauernd
verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;
b) mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen
Person im Handelsregister;
c) im Zeitpunkt, in welchem der ausländische Steuerpflichtige (Art. 3, 4
und 74) seinen Geschäftsbetrieb oder seine Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, seine inländische Betriebsstätte, seinen
inländischen Grundbesitz oder seine durch inländische Grundstücke
sichergestellten Forderungen aufgibt;
d) bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen;
e) beim Tode des Steuerpflichtigen.
5 Die Fälligkeit der Steuer tritt in dem nach Absätzen 1 und 2 festgesetzten
Zeitpunkt auch dann ein, wenn in diesem Zeitpunkt dem Steuerpflichtigen lediglich eine provisorische Rechnung zugestellt worden ist oder wenn der
Steuerpflichtige gegen die Veranlagung eine Einsprache oder einen Rekurs
erhoben hat.
Art. 162 2. Steuerbezug
2.1. Provisorischer und definitiver Bezug
1 Einkommens-, Vermögens- und Grundstücksteuern werden gemäss Veranlagung bezogen. Ist im Zeitpunkt der Fälligkeit eine Veranlagung noch
nicht vorgenommen, so wird die Steuer provisorisch gemäss Steuererklärung oder letzter Veranlagung oder nach Massgabe des mutmasslich geschuldeten Betrages bezogen.
2 Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Grundstücksteuer werden provisorisch gemäss letzter Veranlagung oder nach Massgabe des mutmasslich geschuldeten Betrages bezogen. *
3 Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.
4 … *
Art. 163 2.2. Zahlung
1 Die Steuer und die Ratenzahlungen sind innert 30 Tagen seit der Fälligkeit
zu entrichten. *
2 Der Staatsrat legt einen Vergütungszins fest für Steuerpflichtige, die vor
Eintritt der Fälligkeit Vorauszahlungen leisten. *
3 Die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie die Einzahlungsstellen werden den Steuerpflichtigen öffentlich bekanntgegeben.
Art. 164 2.3. Verzugszins und Mahnung
1 Werden die Steuerbeträge und die Ratenzahlungen binnen 30 Tagen seit
der Fälligkeit nicht entrichtet, so sind sie vom Ablauf dieser Frist an zu den
vom Staatsrat festzusetzenden Bedingungen verzinslich. Dem Steuerpflichtigen wird, ausgenommen beim ratenweisen Bezug, nach Ablauf der Zahlungsfrist eine Mahnung zugestellt. *
2 Ist bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die der Zahlungspflichtige nicht
zu vertreten hat, eine Steuerrechnung noch nicht zugestellt, so beginnt die
Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung.
Art. 164a * 2.4. Schlussabrechnung
1 Nach Vornahme der Veranlagung wird der steuerpflichtigen Person die
Schlussabrechnung eröffnet.
2 Bisher erfolgte Zahlungen werden auf die veranlagte Steuer angerechnet.
3 Die Schlussabrechnung berücksichtigt die gutgeschriebenen Vergütungszinsen auf den im Voraus bezahlten Akontozahlungen sowie die geschuldeten Verzugszinsen auf den nicht bezahlten oder zu spät bezahlten Akontozahlungen.
4 Zuviel fakturierte und bezahlte Beträge werden mit einem Rückerstattungszins zurückerstattet.
5 Noch ausstehende Beträge werden mit Ausgleichszins ab dem allgemeinen Fälligkeitstermin der Steuer nachgefordert.
6 Der Staatsrat setzt folgende Zinssätze fest:
a) Vergütungszinsen für im Voraus bezahlte Akontozahlungen;
b) Verzugszinsen für nicht bezahlte oder zu spät bezahlte Akontozahlungen;
c) Rückerstattungszinsen für zuviel fakturierte und bezahlte Beträge;
d) * Ausgleichszinsen für Steuern, die beim allgemeinen Fälligkeitstermin
nicht bezahlt sind. Zinsbeträge unter 500 Franken werden nicht in
Rechnung gestellt;
e) * Verzugszins und Rückerstattungszins sind identisch.
7 Das Finanzdepartement legt die Bedingungen fest, unter denen auf die Berechnung eines Zinses aus Billigkeitsgründen oder zur Vermeidung unnötiger Umtriebe verzichtet wird.
Art. 164b * 2.5. Entscheid über Zinsen
1 Der Steuerpflichtige kann gegen den Entscheid über die Zinsen bei der Bezugsbehörde innert 30 Tagen nach Mitteilung schriftlich Einsprache erheben.
2 Die Bezugsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die
Einsprache.
3 Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen
von der Zustellung an gerechnet Rekurs an die steuerrechtliche Abteilung
des Kantonsgerichts erheben. *
4 Die Bestimmungen des Veranlagungsverfahrens, Einsprache- und Rekursverfahrens sind analog anwendbar.
Art. 165 2.6. Zwangsvollstreckung
1 Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so ist Betreibung
einzuleiten.
2 Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder wurde ein
Arrest verfügt, so kann die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet
werden.
3 Die rechtskräftigen Veranlagungen, Verfügungen und Entscheide der mit
dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden stehen vollstreckbaren
Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
4 Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.
Art. 166 2.7. Zahlungserleichterungen
1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen
Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen
mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen.
Hier sind insbesondere die Fälle, in denen durch den Übergang von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen Kapitalgewinne entstanden sind, zu
berücksichtigen.
2 Die Gewährung von Zahlungserleichterungen kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3 Gewährte Zahlungserleichterungen sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, die an sie geknüpft sind,
nicht erfüllt werden.
Art. 166a * 2.8. Gebühren im Bezugsverfahren
1 Die kantonale Steuerverwaltung erhebt im Rahmen von Massnahmen im
Bezugsverfahren eine Verwaltungsgebühr für den Versand einer Mahnung,
für die Einleitung der Betreibung, für die Einräumung einer Zahlungsfrist und
für einen Erlassentscheid. Die Gebühren werden in einem Beschluss des
Staatsrates festgesetzt.
Art. 167 3. Erlass der Steuer
1 Den Steuerpflichtigen, die in Not geraten oder aus anderen Gründen in eine Lage versetzt worden sind, in der die Bezahlung der Steuer, eines Zinses
oder einer Busse wegen Übertretung für sie zur grossen Härte würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der
nötigen Beweismittel der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.
Art. 167a *
1 Die Erlassbehörde nimmt die notwendigen Untersuchungshandlungen vor
und fällt hernach ihren Entscheid.
2 Gegen den Entscheid kann innert einer Frist von 30 Tagen bei der Behörde, die den Entscheid gefällt hat, Einsprache erhoben werden.
3 Gegen den Einspracheentscheid kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen
ab Zustellung des Einspracheentscheides Rekurs an die steuerrechtliche
Abteilung des Kantonsgerichts erheben. *
4 Die Bestimmungen des Veranlagungs-, Einsprache- und Rekursverfahrens
sind analog anwendbar.
Art. 168 4. Rückforderung bezahlter Steuern
1 Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete
Steuer bezahlt hat.
2 Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr
als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an zu dem vom
Staatsrat festgesetzten Ansatz verzinst.
3 Der Rückerstattungsanspruch muss innert acht Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der zuständigen
Steuerbehörde geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so stehen dem Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung. Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres. *
Art. 168a * Rückerstattung der Steuer
1 Steuerrückerstattungen an Ehegatten, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, können sowohl an den einen als auch den anderen ausbezahlt werden. Steuerrückerstattungen können auch durch Verrechnung
mit provisorischen oder endgültigen Steuerrechnungen oder Raten erfolgen.
2 Leben Ehegatten in tatsächlich und rechtlich getrennter Ehe oder sind sie
geschieden, so erfolgt die Rückerstattung von Beträgen, die ihnen gemeinsam in Rechnung gestellt wurden, je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten. Zulässig ist auch die Verrechnung:
a) mit Raten, provisorischen oder endgültigen Steuerrechnungen zuhanden beider Ehegatten, oder
b) je zur Hälfte mit Raten, provisorischen oder endgültigen Steuerrechnungen zuhanden jedes Ehegatten.
Art. 169 5. Steuersicherung
5.1. Sicherstellung
1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die
von ihm geschuldete Steuer als gefährdet, so kann die zuständige kantonale
Steuerbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages
jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung hat den sicherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
2 Die Sicherstellung ist in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger
Wertschriften oder durch Bankbürgschaft zu leisten.
3 Die Sicherstellungsverfügung wird dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet. Sie kann durch Rekurs an die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts angefochten werden. *
4 Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.
5 Wird der gegen eine Sicherstellungsverfügung angehobene Rekurs gutgeheissen, so fällt die gestützt auf die Sicherstellungsverfügung eingeleitete
Betreibung dahin.
Art. 170 5.2. Arrest
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
2 Die Arrestaufhebungsklage gemäss Artikel 279 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.
Art. 171 5.3. Löschung im Handelsregister
1 Juristische Personen sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmungen dürfen im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn sie
ihrer Pflicht zur Entrichtung der Steuer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung genügt haben.
2 Von jeder Löschungsanmeldung einer juristischen Person oder der Zweigniederlassung einer ausländischen Unternehmung hat der Handelsregisterführer spätestens am Tage nach der Anmeldung der zuständigen kantonalen Steuerbehörde Kenntnis zu geben, mit der Aufforderung zu erklären,
ob gegen die Löschung Einspruch erhoben wird.
3 Wird binnen zehn Tagen seit der Aufforderung kein Einspruch erhoben, so
ist dem Löschungsbegehren Folge zu geben.
4 Wird Einspruch erhoben, so darf die Löschung nicht vollzogen werden. Der
Einspruch ist zurückzuziehen, sobald die Steuer bezahlt oder sichergestellt
oder sobald durch rechtskräftigen Entscheid der zuständigen Behörde festgestellt worden ist, dass der bestrittene Steueranspruch nicht zu Recht besteht. Verweigert die Verwaltung den Rückzug des Einspruchs, so kann hiegegen Rekurs erhoben werden.
Art. 172 * …
Art. 173 5.5. Haftbarkeit des Grundstückeigentümers
1 Der im Steuerregister als Eigentümer eines Grundstückes eingetragene
Steu-erpflichtige haftet für die Bezahlung der auf dieses Grundstück entfallenden Steuern unter Vorbehalt des Rückgriffsrechtes auf den früheren
Eigentümer.
2 Wurden die Handänderungen nicht gemacht, kann der Verkäufer vom Käufer die unverzügliche Vornahme derselben und die Zurückzahlung der ungerechtfertigt entrichteten Steuern verlangen. Die gegen den fehlbaren Notar
oder Registerhalter zu treffenden Strafmassnahmen bleiben vorbehalten.
Art. 174 5.6. Gesetzliches Pfandrecht
1 Ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 836 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches lastet ohne Eintragung in das Grundbuch auf den
Grundstücken und stellt die Bezahlung der nachfolgenden Kantons- und
Gemeindesteuern sowie kommunalen Gebühren sicher: *
a) Steuer auf das Vermögen und den Vermögensertrag;
b) Grundstücksteuer;
c) Grundstückgewinnsteuer;
d) Erbschafts- und Schenkungssteuer;
e) * Beiträge für Mehrwerte und Anschlussgebühren;
f) * Kapitalsteuer auf Liegenschaften und der Ertrag daraus.
2 Dieses Pfandrecht geht allen anderen voran. Die Gemeindesteuern und die
kommunalen Gebühren sind im gleichen Rang gesichert. *
3 Das gesetzliche Grundpfandrecht erlischt, wenn die Eintragung im Grundbuch nicht erfolgt: *
a) innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung;
b) spätestens innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung.
4 Im Grundpfandsteuerverfahren verfügt der gegenwärtige Eigentümer des
Grundstücks über die gleichen Rechtsmittel wie der Steuerpflichtige im ordentlichen Veranlagungsverfahren. *
2 Gemeindesteuern
2.1 Allgemeine Bestimmungen - Verschiedene Steuern

## Art. 17 {#art_17}

1. Allgemeines
1.1. Von Einwohnergemeinden erhobene Steuern
1 Die Einwohnergemeinden erheben nach diesem Gesetze:
a) eine Kopfsteuer;
b) eine Steuer auf das Einkommen und eine Steuer auf das Vermögen
der natürlichen Personen und der Anlagefonds;
c) eine Steuer auf den Gewinn und eine Steuer auf das Kapital der juristischen Personen sowie allenfalls eine Mindeststeuer von diesen Steuerpflichtigen;
d) eine Grundstücksteuer;
e) eine Hundesteuer.
Art. 176 1.2. Gemeinsame Bestimmungen
1 Mit Ausnahme der nachstehenden Bestimmungen werden die Gemeindesteuern auf derselben Grundlage und mit denselben Abzügen wie die entsprechenden Kantonssteuern erhoben.
2 Gleichermassen sind die für die Kantonssteuern getroffenen Verfügungen
über Steuerpflicht, Veranlagung, Nachsteuern, Verfahren oder Bussen für
die Gemeindesteuern gültig.
Art. 177 2. Kopfsteuer
1 Die Gemeinde kann von jeder mündigen natürlichen Person, die ihren
Wohnsitz in der Gemeinde hat, eine der Wohndauer entsprechende Kopfsteuer bis 24 Franken pro Jahr erheben. *
2 Von der Kopfsteuer sind befreit:
a) * eine der beiden verheirateten Personen, deren Ehe nicht getrennt ist;
b) Personen, die zu Lasten anderer fallen;
c) die mündigen Lehrlinge und Studenten sowie andere Personen, die
weder über persönliches Einkommen noch Vermögen verfügen.
Art. 178 * 3. Ansatz der Einkommenssteuer
1 Der Ansatz der Einkommenssteuer wird festgesetzt wie folgt:
Klassen Ansatz in Prozent Steuerbetrag Franken
100 bis 5'000 2.0 100
5'100 bis 10'000 2.7 270
10'100 bis 15'000 3.6 540
15'100 bis 20'000 4.4 880
20'100 bis 30'000 5.8 1'740
30'100 bis 40'000 6.8 2'720
40'100 bis 50'000 7.5 3'750
50'100 bis 60'000 8.0 4'800
60'100 bis 70'000 8.4 5'880
70'100 bis 80'000 8.8 7'040
80'100 bis 90'000 9.0 8'100
90'100 bis 100'000 9.1 9'100
100'100 bis 110'000 9.2 10'120
110'100 bis 120'000 9.3 11'160
120'100 bis 130'000 9.4 12'220
130'100 bis 140'000 9.5 13'300
140'100 bis 150'000 9.6 14'400
150'100 bis 160'000 9.7 15'520
160'100 bis 170'000 9.8 16'660
170'100 bis 180'000 9.9 17'820
Klassen Ansatz in Prozent Steuerbetrag Franken
180'100 bis 190'000 9.95 18'905
190'100 bis 200'000 10.0 20'000
200'100 und mehr 10.0
2 Von Franken 5000 bis und mit Franken 200'000 wird der Steuersatz durch
Interpolation berechnet. Beträge unter Franken 100 fallen ausser Betracht.
Eine dem Gesetz beigefügte Tabelle bestimmt in Abstufungen von Franken
100 den Betrag der geschuldeten Steuer. *
3 Abzüge: *
a) * für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und
deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ermässigt sich die Steuer
um 35 Prozent, jedoch mindestens um 600 Franken und höchstens um
4'500 Franken. Der Grosse Rat kann das Maximum auf 6'000 Franken
anheben. Steht das Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der
getrennt besteuerten Eltern und wird der Sozialabzug für das Kind
hälftig unter ihnen aufgeteilt (Art. 31 Abs. 1), hat jeder Elternteil Anspruch auf die Ermässigung von 35 Prozent, reduziert um die Hälfte,
jedoch mindestens von 300 Franken und höchstens von 2'250 Franken;
b) * unter Vorbehalt des Buchstabens c wird den Steuerpflichtigen, die keinen Anspruch auf die Ermässigung laut Buchstabe a haben, ein Abzug
vom steuerbaren Nettoeinkommen von 20’000 Franken gewährt. Dieser Abzug nimmt um jeweils 2’000 Franken für jede weiteren angebrochenen 1’500 Franken ab, die das steuerbare Nettoeinkommen von
20’000 Franken übersteigen. Der Abzug entfällt, sobald das steuerbare
Nettoeinkommen 33’500 Franken überschreitet;
c) * die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Abzüge werden nicht
gewährt an Personen, die in freier Gemeinschaft zusammenleben.
4 Die Gemeinden wenden auf die vorstehenden Grundansätze einen Koeffizienten von 1 bis 1.5 an.
5 Jedes Mal, wenn der Index der Konsumentenpreise um 3 Prozent steigt,
werden die untenstehenden Steueransätze automatisch auf um 3 Prozent höhere Einkommen anwendbar. Die Änderung von 3 Prozent wird basierend auf den letzten angepassten Steuersätzen berechnet. Massgebend
ist der Stand des Indexes am dem Beginn der Einschätzungsperiode vorangehenden 30. Juni. Die Veränderung des Indexes, die früher nicht berücksichtigt wurde, wird ebenfalls in Betracht gezogen. Eine Anpassung ist ausgeschlossen, wenn die Teuerung negativ ist. Die Anpassung, die nach einer
negativen Teuerung erfolgt, wird basierend auf den letzten angepassten
Steuersätzen berechnet.
Wenn es die finanzielle Situation der Gemeinde erfordert, kann die Urversammlung beschliessen, die Auswirkungen der kalten Progression nicht
oder nur teilweise auszumerzen. *
6 Die Urversammlung kann zu Beginn eines jeden Jahres die nachträgliche
Ausmerzung der kalten Progression, die bisher nicht korrigiert wurde, beschliessen. *
Art. 179 4. Ansatz der Vermögenssteuer
1 Die Vermögenssteuer wird nach den Ansätzen von Artikel 60 erhoben.
Restbeträge von weniger als Franken 1000 fallen für die Steuerberechnung
ausser Betracht.
2 Die Bestimmungen des Absatzes 4 im vorhergehenden Artikel sind sinngemäss anwendbar.

## Art. 18 {#art_18}

5. Steuersätze der Mindest- und Kapitalsteuer von juristischen
Personen *
1 Die Steuersätze der Kapitalsteuer von juristischen Personen und der Mindeststeuer (Art. 104) sind dieselben wie für die Kantonssteuern. *
2 Die Mindeststeuer auf das Kapital von 200 Franken gemäss Artikel 99 gilt
nicht für die Gemeindesteuern. *
Art. 180a * Gewinnsteuersätze von juristischen Personen
1 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird
ratenweise gemäss folgenden Ansätzen erhoben:
a) 2,75 Prozent für die ersten 250'000 Franken;
b) 6,75 Prozent ab 250'001 Franken.
Die Steuer kann jedoch vor den in den Artikeln 88b, 88e und T2-1 vorgesehenen Abzügen nicht weniger als 2,75 Prozent betragen.
2 Der Steuersatz kann in bestimmten Fällen bei internationalen Verhältnissen erhöht werden. *
Art. 181 * 6. Grundstücksteuer
Gegenstand und Berechnung
1 Die Gemeinde erhebt alljährlich eine Grundstücksteuer auf alle in ihrem
Gebiet gelegenen Grundstücke, berechnet auf den Steuerwert per 31. Dezember, ohne Abzug von Schulden zum Ansatz von 1 Promille für natürliche
Personen und 1,25 Promille für juristische Personen. Es sind namentlich die
in Artikel 54 aufgezählten Vermögensbestandteile und die der Produktion
dienenden Installationen und Maschinen der kommunalen Grundstücksteuer
unterstellt. *
1bis Ab 10 Jahren nach der Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes werden
die Produktionsanlagen und -maschinen von der kommunalen Grundstücksteuer befreit. *
2 Jeder Eigentümer entrichtet eine minimale Grundstücksteuer von 25 Franken. *
Art. 182 7. Hundesteuer
Gegenstand
1 Die Gemeinden erheben eine jährliche Hundesteuer von Franken 100 bis
250. *
2 Der Staatsrat erlässt Regeln für die Steuererhebung. Er bestimmt die vollständigen oder teilweisen Steuerbefreiungen. *
3 Hundebesitzer oder Hundehalter ohne Wohnsitz im Kanton schulden die
Steuer, wenn der Aufenthalt in der Gemeinde mindestens drei Monate dauert.
4 Die Einnahmen aus der Hundesteuer finanzieren in erster Linie Massnahmen im Rahmen des Vollzugs des Gesetzes, welches das eidgenössische
Tierschutzgesetz vollzieht. *
Art. 183 8. Öffentlichkeit der Register
1 Die Gemeindesteuerregister können von den Steuerpflichtigen der
Gemeinde während der Auflage der Gemeinderechnungen eingesehen werden.
2 Der Steuerpflichtige, der ausserhalb dieser Periode Einsicht in das Steuerregister nehmen will, hat dafür einen triftigen Grund nachzuweisen und beim
Gemeinderat ein schriftliches Gesuch zu stellen.
3 Wird das Gesuch abgewiesen, so bleibt die Beschwerde an den Staatsrat
vorbehalten. *
4 Der Entscheid des Staatsrates kann bei der steuerrechtlichen Abteilung
des Kantonsgerichts mit Beschwerde angefochten werden. *
2.2 Die interkommunale Steueraufteilung
Art. 184 1. Allgemeine Regeln
1 Unter Vorbehalt der anderslautenden Bestimmungen der nachfolgenden
Artikel steht das Recht zur Besteuerung der Einschätzungsgemeinde zu. Hat
indessen eine Aufteilung zu erfolgen, so ist sie grundsätzlich nach dem Bundesrecht betreffend die interkantonale Doppelbesteuerung vorzunehmen,
um zu verhindern, dass ein Steuerpflichtiger von zwei oder mehreren
Gemeinden gleichzeitig besteuert wird.
2 Für juristische Personen gelten, unter Vorbehalt von Artikel 185 Absatz 2
und 186 ausschliesslich diese Regeln.
Art. 185 2. Besondere Regelungen
2.1. Selbständige Berufe
1 Der selbständigerwerbende Steuerpflichtige wird in jeder Gemeinde besteuert, in welcher er eine Betriebsstätte besitzt. Der Wohnsitzgemeinde
wird ein Vorausanteil von 25 bis 50 Prozent zuerkannt.
2 Feste Einrichtungen oder Arbeiten, deren Dauer sechs Monate übersteigen, werden einer Betriebsstätte gleichgestellt.
Art. 186 2.2. Sonderbestimmung
1 Um die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, können die Gemeinden
durch gemeindeinterne Abkommen, die vom Staatsrat zu genehmigen sind,
von den in diesem Gesetz vorgesehenen Verteilungsgrundsätzen abweichen: *
a) um die Eröffnung von Industriebetrieben, Wasserkraftwerken und touristischen Anlagen zu erleichtern;
b) im Rahmen von interkommunalen Gewerbe-, Industrie oder Geschäftszonen.
2 Bei Zwistigkeiten betreffend den Beitritt zu einem solchen Abkommen oder
betreffend den Verteilungsmodus entscheidet der Staatsrat letztinstanzlich.
Art. 187 2.3. Landwirtschaftliches Einkommen
1 Ist der Steuerpflichtige im Wallis kraft persönlicher Zugehörigkeit zu veranlagen, so wird sein land- und forstwirtschaftliches Einkommen ausschliesslich in der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde besteuert, ausser wenn es
sich um einen Betrieb mit kommerziellem oder industriellem Charakter handelt. In diesem Falle sind die allgemeinen Aufteilungsregeln anwendbar.
2 Bei Steuerpflicht im Kanton kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist das landwirtschaftliche Einkommen in der Gemeinde, in der es erzielt wird, steuerpflichtig.
Art. 188 2.4. Besteuerung von Vermögen und Vermögensertrag *
1 Besteht die Steuerpflicht im Kanton kraft persönlicher Zugehörigkeit, werden Vermögen und Vermögensertrag in der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde besteuert. Diese entschädigt die Gemeinde, in der sich überbaute
Grundstücke befinden, mit 3 Promille des Steuerwerts dieser Grundstücke. *
2 Maklerprovisionen und ähnliche Entschädigungen, die Franken 5000 übersteigen, sind jedoch unter Abzug eines angemessenen Spesenanteils und
eines Vorausanteils am Ort des Grundstückes steuerbar, auf welche sich die
Entschädigung bezieht.
3 Kapitalgewinne auf Grundstücke sind am Ort der gelegenen Sache steuerpflichtig.
4 Die Steuer auf das Einkommen und Vermögen von im Kanton gelegenen
Liegenschaften, deren Eigentümer im Wallis nur kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wird von der Gemeinde, in der sie liegen, erhoben.
5 Das kommerzielle oder industrielle Vermögen wird gemäss den in jeder
Gemeinde lokalisierten Aktiven aufgeteilt.
Art. 189 * 2.5. Wohnsitzwechsel
1 Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb des Kantons besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende
Steuerperiode in der Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige am Ende
dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss Artikel 33b
Absatz 1 sind jedoch in der Gemeinde steuerbar, in der der Steuerpflichtige
im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. Im Übrigen bleibt Artikel
110b vorbehalten.
2 Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einer andern
Gemeinde als derjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die
gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Fall wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen
werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten
Gemeinden in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts
über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden. *
Art. 190 2.6. Ausschluss der Aufteilung
1 Die Aufteilung ist ausgeschlossen, wenn der einer Gemeinde zukommende
Steuerbetrag Franken 100 nicht erreicht.
2 Der Steueranteil, der nicht aufgeteilt wird, fällt vollständig der Einschätzungs-, Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu.

## Art. 19 {#art_19}

3. Verfahren
3.1. Aufteilungsgesuch
1 Die Gemeinde, die für einen erstmals zu veranlagenden Pflichtigen eine
Steueraufteilung beansprucht, hat die kantonale Steuerverwaltung davon
schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen, und zwar spätestens bis 30. Juni des Jahres, das auf dasjenige folgt, in dem die Voraussetzungen zur Aufteilung eingetreten sind.
2 Dieselbe Anzeige hat gleichzeitig an den Steuerpflichtigen zu ergehen.
Art. 192 3.2. Zuständige Behörde
1 Die kantonale Steuerverwaltung ist das zur Vornahme der interkommunalen Aufteilung zuständige Organ. Wenn sie den Grundsatz der Aufteilung anerkennt, nimmt sie die diesbezüglichen Berechnungen vor und teilt sie dem
Steuerpflichtigen und den beteiligten Gemeinden mit, welche unverzüglich
eine auf dieser Grundlage berechnete Steuerrechnung zustellen sollen.
2 Bei Uneinigkeit steht sowohl den Gemeinden als auch den Steuerpflichtigen das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gemäss Artikeln 139 bis 142
und 150 bis 153b offen. *
2.3 Der Steuerbezug
Art. 193 1. Allgemeine Bestimmungen
1 Die Bestimmungen der Artikel 161 und folgende dieses Gesetzes sind auf
die Gemeindesteuern analog anwendbar.
2 Der Gemeinderat kann die ratenweise Zahlung der Steuer vorsehen. Für
Vorauszahlungen kann er die Gewährung einer Zinsgutschrift beschliessen,
die höchstens zu dem vom Staatsrat gemäss Artikel 163 Absatz 2 festgesetzten Ansatz berechnet wird.
Art. 194 2. Aufschub
1 Die Gemeindebehörde ist zuständig, um Zahlungsaufschub zu gewähren.
2 Im übrigen sind die Bestimmungen von Artikel 167 sinngemäss anwendbar.
3 Interkommunaler Finanzausgleich
Art. 195 * …
Art. 196 * …
Art. 197 * …
Art. 198 * …
Art. 199 * …
Art. 200 * …
Art. 201 * …
4 Steuerstrafrecht

## Art. 20 {#art_20}

1. Übertretungen
1.1. Verletzung von Verfahrenspflichten
1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder
nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz
öffentlicher Aufforderung oder persönlicher Mahnung schuldhaft nicht nachkommt, insbesondere:
a) die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht;
b) eine Auskunfts- oder Bescheinigungspflicht nicht erfüllt;
c) Pflichten verletzt, die ihm als Erben obliegen;
wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu Franken 1000; in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Franken 10'000.
3 Wird eine amtliche Anordnung, wegen deren Missachtung eine Busse verhängt worden ist, wiederholt, so ist auch die Nichtbefolgung der neuen Anordnung nach den Absätzen 1 und 2 strafbar. Der Gesamtbetrag der Busse
darf pro Steuerperiode Franken 10'000 nicht übersteigen.
4 Eine Busse bis zu höchstens Franken 1000 kann gegen Gemeinden oder
Gemeindeorgane ausgesprochen werden, welche die ihnen durch dieses
Gesetz und die dazu gehörigen Ausführungsreglemente auferlegten Verpflichtungen nicht oder nur mangelhaft erfüllen.
Art. 203 1.2. Steuerhinterziehung
a) Vollendete Begehung
1 Wer als Steuerpflichtiger schuldhaft bewirkt, dass in Verletzung des Gesetzes eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige
Veranlagung unvollständig vorgenommen wird; wer zum Steuerabzug an der
Quelle verpflichtet ist und diesen schuldhaft nicht oder nicht vollständig vornimmt;
wer in seiner Eigenschaft als Erbe, als Vertreter von Erben oder von Dritten
Erbgüter, deren Vorhandensein er anzugeben hat, verheimlicht oder hinterzieht mit der Absicht, sie der Besteuerung zu entziehen; wer absichtlich eine
unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt;
wird mit Busse bestraft. *
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie
kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem
Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst
an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige),
wenn: *
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
b) sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens-
und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. *
Art. 204 b) Versuchte Begehung
1 Wer vorsätzlich eine Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 203 zu begehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei einer vollendeten Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
Art. 205 c) Anstiftung, Hilfeleistung, Mitwirkung
1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als
Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft. Die Steuerbehörde kann überdies von ihm die
solidarische Haftung für die hinterzogene Steuer verlangen. *
2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei
Rückfall bis zu 50'000 Franken. *
3 Zeigt sich eine Person erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen
gemäss Artikel 203 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, wird von einer
Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt. *
Art. 205a * Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im
Inventarverfahren
1 Wer als Erbe, Erbenvertreter, Testamentsvollstrecker oder Dritter Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist,
verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme
zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet,
wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei
Rückfall bis zu 50'000 Franken.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter
Begehung.
4 Zeigt sich eine Person gemäss Absatz 1 erstmals selbst an, wird von einer
Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige),
wenn: *
a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
b) die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.
Art. 206 1.3. Juristische Personen
1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die
juristische Person gebüsst. *
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so sind die entsprechenden Strafbestimmungen auf die juristische Person anwendbar. *
3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 205 ff.
bleibt vorbehalten. *
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die
Absätze 13 sinngemäss. *
Art. 206a * Selbstanzeige einer juristischen Person
1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer
Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b) sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos
unterstützt; und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
a) nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
b) nach einer Umwandlung gemäss den Artikeln 53 bis 68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
c) nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung
(Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für
die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an
und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person sowie sämtlicher ausgeschiedener und aktueller Organe oder Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der
Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
Art. 207 * 1.4. Erben und Ehepaare
1 Beim Tod einer steuerpflichtigen Person wird keine Busse erhoben. *
3 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Artikel 205. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Artikel 205 dar. *
4 Jedem Ehegatten steht der Nachweis offen, dass die Hinterziehung seiner
Steuerfaktoren durch den anderen Ehegatten ohne sein Wissen erfolgte
oder dass er ausserstande war, die Hinterziehung zu verhindern. Gelingt
dieser Nachweis, wird der andere Ehegatte wie für die Hinterziehung eigener Steuerfaktoren gebüsst. *
5 Die Nachsteuer nach den Artikeln 158 und 159 sowie die Bestrafung gemäss Artikel 205 bleiben vorbehalten. *
Art. 208 1.5. Verfahren
a) Im Allgemeinen
1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerübertretung ist dem
Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
2 Nach Abschluss der Untersuchung trifft die Behörde eine Straf- oder Einstellungsverfügung, die sie dem Betroffenen schriftlich eröffnet.
3 Gegen Bussenverfügungen kann bei der Behörde eingesprochen werden,
welche die Verfügung erlassen hat. *
4 Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde an die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. *
5 Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und
das Rekursverfahren gelten sinngemäss. *
Art. 209 b) Bei Steuerhinterziehung
1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der
betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben,
sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr
Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. *
2 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen
(Art. 137 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast im Sinne von Artikel 139 Absatz
1 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. *
3 Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten Sachverständiger usw.) sind in der Regel demjenigen aufzuerlegen,
der wegen Hinterziehung bestraft wird; sie können ihm auch bei Einstellung
der Untersuchung auferlegt werden, wenn er die Strafverfolgung durch
schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich
erschwert oder verzögert hat.
Art. 210 * 1.6. Verjährung der Strafverfolgung *
1 Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt
3 Jahre und diejenige wegen versuchter Steuerhinterziehung 6 Jahre nach
dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden. *
a) * …
b) * …
2 Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt
10 Jahre nach Ablauf: *
a) * der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder
unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle
nicht gesetzmässig erfolgte (Art. 203 Abs. 1);
b) * des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder
ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (Art. 203 Abs. 1) oder
Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden (Art. 205a Abs. 1 bis 3).
3 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde
(Art. 219 Abs. 3) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen
hat. *
Art. 211 1.7. Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten
1 Bussen und Kosten verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem sie rechtskräftig festgesetzt worden sind.
2 Im Übrigen finden beim Bezug der wegen Übertretungen ausgestellten
Bussen und Kosten die Artikel 163 Absatz 1, 170 bis 174 und hinsichtlich ihrer Verjährung Artikel 130 sinngemäss Anwendung.

## Art. 21 {#art_21}

2. Steuervergehen
2.1. Steuerbetrug *
1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit
Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden. *
3 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
4 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches
sind anwendbar, soweit keine anderen gesetzlichen Vorschriften bestehen. *
5 Liegt eine Selbstanzeige im Sinne von Artikel 203 Absatz 3 oder 206a Absatz 1 wegen Steuerhinterziehung vor, wird von einer Strafverfolgung wegen
allen anderen Straftaten, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen
wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 205 Absatz 3 und 206a Absätze 3 und 4 anwendbar. *
Art. 213 2.2. Veruntreuung von Quellensteuern
1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines anderen Nutzens verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann
mit Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden. *
2 Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung von Quellensteuern vor, wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 205 Absatz
3 und 206a Absätze 3 und 4 anwendbar. *
Art. 214 2.3. Verfahren
1 Vermutet die Steuerbehörde, es sei ein Vergehen nach den Artikeln 212
und 213 begangen worden, so erstattet sie der für die Verfolgung des Steuervergehens zuständigen Behörde Anzeige. *
2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung
(StPO). *
3 Wird der Täter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so kann gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht
nach den Artikeln 78 bis 81 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
erhoben werden. *
Art. 214a * Verjährung der Strafverfolgung *
1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre, nachdem der
Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. *
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein
erstinstanzliches Urteil ergangen ist. *
Art. 215 3. Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches
sind anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.
2 Artikel 49 des Strafgesetzbuches findet nur auf Freiheitsstrafen Anwendung. *
3 Die Strafen, welche für Übertretungen ausgesprochen wurden, können
nicht in Haft umgewandelt werden.
5 Steuerbehörden und Steuerregister
Art. 216 1. Steuerbehörden
1.1. Organisation
1 Die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes wird vom Finanzdepartement ausgeübt.
2 Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die einheitliche Anwendung der
Vorschriften des vorliegenden Gesetzes im Kanton. Sie erlässt die für die
richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der Steuern erforderlichen Bestimmungen. Sie erstellt die Steuererklärungsformulare und setzt
die Bedingungen und die Form fest, die bei Einreichung der Steuererklärung
zu befolgen sind. *
3 Die akkreditierten kommunalen Steuerverwaltungen arbeiten gegen Entschädigung und gestützt auf ein vom zuständigen Departement und vom
Verband Walliser Gemeinden ausgearbeitetes und vom Staatsrat genehmigtes Pflichtenheft bei den Einschätzungsarbeiten mit. *
Art. 217 1.2. Aufsicht
1 Die kantonale Steuerverwaltung ist in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere befugt:
a) bei den kantonalen und kommunalen Veranlagungs- und Bezugsbehörden Kontrollen vorzunehmen und in die Steuerakten des Kantons
und der Gemeinden Einsicht zu nehmen;
b) sich bei den Verhandlungen der Veranlagungsbehörden vertreten zu
lassen und Anträge zu stellen;
c) im Einzelfalle Untersuchungsmassnahmen anzuordnen oder, wenn es
sich als notwendig erweist, von sich aus solche zu treffen;
d) im Einzelfalle zu verlangen, dass die Veranlagung und der Einspracheentscheid auch ihr eröffnet werde.
Art. 218 1.3. Veranlagungsbehörden
1 Für unselbständige Steuerpflichtige: Die Veranlagungs- und Einsprachebehörde für die Einkommens-, Vermögens- und Grundstücksteuer ist die
kantonale Steuerverwaltung. *
2 Für selbständige Steuerpflichtige: Die Veranlagungsbehörden für die Einkommens-, Vermögens- und Grundstücksteuer sind die kommunalen Steuerkommissionen oder, auf Delegation der betroffenen Gemeinde hin, die
kantonale Steuerverwaltung. Diese Kommissionen setzen sich aus einem
Vertreter der kantonalen Steuerverwaltung, der den Vorsitz hat, und zwei
Vertretern der betroffenen Gemeinde zusammen.
Die Einsprachebehörde für die Einkommens-, Vermögens- und Grundstückssteuer ist die kantonale Steuerkommission für die natürlichen Personen. Diese Kommission setzt sich aus einem Vertreter der kantonalen Steuerverwaltung, der den Vorsitz hat, aus zwei Mitgliedern und zwei Stellvertretern, welche vom Staatsrat für 4 Jahre ernannt werden, zusammen.
Im Fall der zeitweisen Abwesenheit eines Mitglieds können die Kommissionen weiter amten. Sie können Experten beziehen. *
3 Für juristische Personen: Die Veranlagungsbehörde ist die kantonale Steuerverwaltung. Die Einsprachebehörde ist die kantonale Steuerkommission
für die juristischen Personen, die sich aus einem Beamten der kantonalen
Steuerverwaltung, der den Vorsitz hat, sowie aus zwei Mitgliedern und zwei
Stellvertretern, die vom Staatsrat für 4 Jahre ernannt werden, zusammensetzt. Der Vorsteher des für die Finanzen zuständigen Departements kann
den Sitzungen mit beratender Stimme beiwohnen. Die Kommission kann
sich von Experten verbeiständen lassen. Sie hört die Gemeinden an, die
dies verlangen. *
4 Für die Grundstückgewinnsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer,
Quellensteuer: Die Veranlagungs- und Einsprachebehörde ist die kantonale
Steuerverwaltung. *
5 Für die Hundesteuer: Die Veranlagungs- und Einsprachebehörden sind die
Gemeindeverwaltungen. *
Art. 219 1.4. Übrige Behörden
a) erster Instanz
1 Steuererhebungsbehörde:
a) * für die Kantonssteuern auf das Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie die Kantonssteuern der juristischen Personen,
die Liegenschaftsgewinn-, Erbschafts- und Schenkungssteuern, für die
Quellensteuern (Art. 108): die kantonale Steuerverwaltung;
b) * Für die Gemeindesteuern auf das Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen, für die Gemeindesteuer der juristischen Personen,
für die Grundstücksteuer und für die Hundesteuer der Gemeinde: die
Gemeindeverwaltungen.
c) * für die Hundesteuer der Gemeinde: die Gemeindeverwaltungen.
2 Erlassbehörde:
a) Für die unter Ziffer 1 Buchstabe a erwähnten Steuern: der Vorsteher
des Finanzdepartementes;
b) Für die unter Ziffer 1 Buchstabe b erwähnten Steuern: der Gemeinderat. Für Erlasse, die Franken 500 übersteigen, ist die Bewilligung des
Finanzdepartementes erforderlich.
3 Für Bussen zuständige Behörden: *
a) Übertretungsbussen (Art. 202): die kantonale Steuerverwaltung;
b) Hinterziehungsbussen (Art. 203 ff.): die kantonale Steuerverwaltung;
Einspracheentscheide: das Finanzdepartement;
c) * Steuervergehen (Art. 212 bis 215): die richterliche Behörde;
d) Für Bussen gegen die Gemeinden (Art. 202 Ziff. 4): das Finanzdepartement.
4 Für die interkommunale Aufteilung zuständige Behörde: die kantonale
Steuerverwaltung.
5 Für den Finanzausgleich zuständige Behörde: das kantonale Finanzinspektorat.
6 … *
Art. 219a * b) Steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Überschrift
geändert) *
1 Die Einspracheentscheide der in Artikel 218 genannten Veranlagungsbehörden, die Einspracheentscheide der in Artikel 219 Absätze 1, 2, 3 und 4
bezeichneten Bezugs-, Erlass und Strafbehörden und die Entscheide betreffend die Rückforderung bezahlter Steuern (Art. 168) und die interkommunale
Steueraufteilung (Art. 184 ff.) können gemäss Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) mit Beschwerde bei der
steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts angefochten werden. *
4 … *
5 … *
6 … *
Art. 220 1.5. Katastertaxen
1 Der Staatsrat erlässt ein Reglement, das vom Grossen Rat zu genehmigen
ist und in welchem alles geordnet wird, was auf die Katasterschatzungen
und die Tätigkeit der kantonalen Kommission für die Katasterschatzungen
Bezug hat.
2 Es wird eine kantonale Katasterschatzungskommission eingesetzt, bestehend aus sieben Mitgliedern, worunter ein Vertreter des Finanzdepartementes, die vom Staatsrat für die Dauer von vier Jahren ernannt werden. Die
drei Landesteile müssen darin vertreten sein. Dieser Kommission obliegt die
Anwendung des Reglementes über die Katastertaxen.
Art. 221 1.6. Steuerregisterhalter
1 Die Führung der Steuerregister obliegt einem Beamten, der alle vier Jahre
zu Beginn der Verwaltungsperiode ernannt wird. Es wird ihm ein Stellvertreter beigegeben.
2 Die Registerhalter und deren Stellvertreter werden vom Staatsrat nach Anhören des Gemeinderates ernannt.
3 Der Staat und die Gemeinde sind Dritten gegenüber solidarisch und unter
sich zu gleichen Teilen für den Schaden haftbar, der absichtlich oder fahrlässig in der Führung der Katasterbücher verursacht wird. Der Rückgriff gegen
den fehlbaren Beamten bleibt vorbehalten.
4 Die Zuständigkeit, die Befugnisse, die Verantwortlichkeit und die Entlöhnung der Registerhalter werden in einem Reglement festgelegt. *
Art. 222 1.7. Ausstand
1 Die Mitglieder der Steuerbehörden haben sich in Ausstand zu begeben in
Fällen, in denen sie selber Partei sind oder in denen ihr Ehegatte, ihre Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem vierten Grad interessiert sind.
2 Sie haben sich auch in Ausstand zu begeben, wenn zwischen ihnen und
dem Steuerpflichtigen ein Interessen-, Abhängigkeits- oder Konkurrenzverhältnis besteht.
3 Im letzteren Falle kann der Steuerpflichtige den Ausstand selbst verlangen.
Im Streitfalle entscheidet der Vorsteher des Finanzdepartementes unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat. *
4 Der Entscheid des Staatsrates kann mit Beschwerde bei der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts angefochten werden. *
5 Die Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege. *
Art. 223 1.8. Gehälter und Entschädigungen
1 Die Gehälter der Steuerbehörden und die Entlöhnungen der Kommissionsmitglieder, die nicht von den Gemeinden zu bezeichnen sind, werden durch
den Staatsrat bestimmt.
2 Die Gemeindevertreter und die Gemeindekommission werden von der
Gemeinde entschädigt.
Art. 224 1.9. Steuerregister
a) Allgemeines
1 Jede Gemeinde hat folgende Register zu führen:
a) das Grundstückregister, in dem alle auf dem Gebiet der Gemeinde gelegenen Grundstücke unter Angabe der Eigentümer und der Katasterschatzungen eingetragen sind;
b) das Steuerregister mit dem Verzeichnis der Steuerpflichtigen, die ihren
Hauptsteuerwohnsitz in der Gemeinde haben, sowie dem Summarbestand ihres steuerbaren Vermögens und Einkommens.
2 Das Finanzdepartement erlässt die nötigen Vorschriften betreffend die
Führung und Nachführung dieser Register.

## Art. 22 {#art_22}

b) Handänderungen
1 Die Gemeinderegister müssen regelmässig nachgeführt werden.
2 Die endgültige, bereinigte Nachführung derselben hat für die Grundstücke
alljährlich auf den 31. Dezember zu erfolgen und für das bewegliche Vermögen und das Einkommen, sobald die Einschätzungsbehörde die Besteuerungsgrundlagen festgesetzt hat.
3 Die Handänderungen von Grundstücken werden von den Notaren und Registerhaltern nach den besonderen, diesbezüglichen Vorschriften verlangt.
6 Verschiedene Bestimmungen
Art. 226 1. Andere Einnahmen der Gemeinden
1 Neben den im Artikel 175 erwähnten Steuern erheben die Gemeinden
noch Taxen und Bussen und verfügen über die andern in der besonderen
Gesetzgebung vorgesehenen Einkünfte.
2 Die Gemeinde ist namentlich berechtigt, aufgrund eines dem Staatsrat zur
Genehmigung vorzulegenden Reglementes eine Abgabe für die normale
Sondernutzung des öffentlichen Gutes zu erheben. Diese Abgabe ist in der
Regel eine Polizeigebühr. Sie kann in dem Masse den Charakter einer Nutzungsgebühr haben, als die Nutzung des öffentlichen Gutes der Benützung
eines öffentlichen Dienstes gleichkommt.
Art. 227 2. Beitrag für Mehrwerte
1 Wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Werke öffentlichen Nutzens
ausführt, wie Abwasseranlage, Trinkwasserversorgungen, touristische Einrichtungen usw., die in besonderer Weise einer Gruppe von Grundstückbesitzern zugutekommen, können diese zu einer ausserordentlichen Beitragsleistung in dem Masse herangezogen werden, als dadurch für ihr Eigentum
Mehrwerte entstehen. Die Höchstbeteiligung beträgt 75 Prozent der auf die
Gemeinde entfallenden Kosten des Werkes, das den Mehrwert auslöst. *
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen an die Erschliessungskosten und an weitere öffentliche Werke
vom 15. November 1988 sind anwendbar. *
3 Zur Sicherung des Beitrages für die Mehrwerte, der nach Absatz 1 oder
aufgrund besonderer Gesetze geschuldet ist, können die Gemeinden die
Eintragung eines Grundpfandrechtes auf die aufgewerteten Grundstücke im
Grundbuch verlangen, das allen anderen Belastungen mit Ausnahme der
geschuldeten Steuern auf diese Grundstücke vorangeht.
Art. 228 * …
Art. 229 4. Besonderer Beamter
1 In der Gemeinde ist ein Beamter für den Einzug der Gemeindesteuern und
aller andern der Gemeinde zukommenden geldwerten Leistungen verantwortlich.
2 Mehrere Gemeinden können sich zusammenschliessen und das Inkasso
einem einzigen Beamten übertragen.
3 Dieser Beamte hat eine Bürgschaft oder vom Gemeinderat als genügend
befundene Sicherheiten zu leisten.
Art. 230 * …

## Art. 23 Art. 231 * … {#art_23}

7. Besteuerungsbeschluss
1 Der Gemeinderat beschliesst: *
a) den auf die in den Artikeln 178 und 179 vorgesehenen Steueransätze
anwendbaren Koeffizienten und den Betrag der Kopfsteuer (Art. 177);
b) den Betrag der Hundesteuer (Art. 182);
c) den Prozentsatz des Vergütungszinses (Art. 193).
2 In den Gemeinden mit einem Generalrat wird der Steuerkoeffizient durch
diesen im Rahmen des Voranschlags festgesetzt. *
Art. 233 * …
Art. 234 * …
Art. 235 * …
Art. 235a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes
1 Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995
sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und
vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.
Art. 236 11. Sozialabzüge und Steuerfuss
a) Indexierung der Sozialabzüge
1 Die in den Artikeln 29 und 31 vorgesehenen Pauschalabzüge werden in jeder Einschätzungsperiode dem Index der Konsumentenpreise angepasst.
Dasselbe gilt für den Minimal- und Maximalbetrag in den Artikeln 32 Absatz
3, 33b Absatz 4 und 178 Absatz 3. Restbeträge unter 10 Franken werden
nicht berücksichtigt. *
2 Die bei früheren Indexierungen nicht berücksichtigten Restbeträge werden
in die Berechnung miteinbezogen. *
Art. 237 b) Steuerfuss
1 Auf Vorschlag des Staatsrates kann der grosse Rat den Steuerfuss für die
kantonale Einkommenssteuer bis zu 10 Prozent und den Steuerfuss der
kantonalen Vermögenssteuer bis zu 20 Prozent erhöhen oder herabsetzen.
2 Eine Erhöhung kann nur in Ausnahmefällen zur Verwirklichung ausserordentlicher Werke von allgemeinem Nutzen oder zur Deckung eines Budgetfehlbetrages beschlossen werden, wenn die zwei vorausgehenden Rechnungsbeschlüsse einen Ausgabenüberschuss aufweisen. Dieser Beschluss
ist anlässlich der Beratung des Kostenvoranschlages und unter Berücksichtigung desselben durch ein Dekret zu fassen.
Art. 238 * Steuerbefreiung für neue Unternehmen
1 Der Staatsrat kann neu eröffnete Unternehmen, welche den wirtschaftlichen Interessen des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun
darauffolgenden Jahre ganz oder teilweise von den Kantonssteuern und,
nach Anhören der Gemeinden, von den Gemeindesteuern befreien. Eine
wesentliche Änderung oder Steigerung der betrieblichen Tätigkeit kann einer
Neugründung gleichgestellt werden. *
2 Der Staatsrat setzt die Dauer der Steuerbefreiung und die Bedingungen,
unter denen diese gewährt wird, fest. Für die Dauer der Steuerbefreiung
wird insbesondere den Investitionen und der Zahl der Arbeitsplätze Rechnung getragen. Bestehenden Unternehmen wird eine Steuerbefreiung nur
ausnahmsweise gewährt. Die Steuerbefreiung kann höchstens für zehn Jahre gewährt werden.
3 Die Vergünstigung ist auf den Zeitpunkt der Gewährung widerruflich, wenn
die Bedingungen nicht eingehalten werden.
4 Der Staatsrat erhebt für jeden Entscheid betreffend Steuerbefreiung eine
Siegelgebühr von 100 Franken bis 10'000 Franken. *
5 Um die Forschung und die Entwicklung zu fördern, können innovative Unternehmen, insbesondere aus dem Umfeld von im Kanton Wallis ansässigen
Hochschulen, im ersten Jahr, in dem sie einen steuerbaren Gewinn erzielen,
sowie in den 4 folgenden Jahren, jedoch höchstens innerhalb von 10 Jahren
nach ihrer Gründung, vollumfänglich von der Steuerpflicht befreit werden. *
7 Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 239 1. Übergangsbestimmungen
a) für juristische Personen
1 Juristische Personen unterliegen für aussergewöhnliche Erträge, die sie in
den Geschäftsjahren erzielen, welche im Kalenderjahr 1976 zu Ende gehen,
einer Sondersteuer, die nach Artikel 89 bemessen wird.
2 Als aussergewöhnliche Erträge gelten erzielte Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.
3 Soweit das im Kalenderjahr 1977 zu Ende gehende Geschäftsjahr in das
Kalenderjahr 1976 hineinreicht, wird die diesem Zeitraum entsprechende
Steuer nach bisherigem Recht auf die auf den gleichen Zeitraum entfallende, gemäss diesem Gesetz erhobene Steuer berechnet; ein Überschuss
wird nicht zurückerstattet.
Art. 239a * b) Steuerermässigung bei Liquidation von Immobiliengesellschaften
1 Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor dem 1. Januar 1995 gegründete Immobiliengesellschaft bei Überführung ihrer Liegenschaft auf den
Aktionär erzielt, wird um 75 Prozent gekürzt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird. Artikel 106 Absatz 3 ist nicht anwendbar.
2 Die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär zufliesst, wird
im gleichen Verhältnis gekürzt.
3 Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen spätestens
bis zum 31. Dezember 2003 vorgenommen werden. *
4 Erwirbt der Aktionär einer Mieter-Aktiengesellschaft durch Hingabe seiner
Beteiligungsrechte das Stockwerkeigentum an jenen Gebäudeteilen, deren
Nutzungsrecht die hingegebenen Beteiligungsrechte vermittelt haben, reduziert sich die Steuer auf dem Kapitalgewinn der Gesellschaft um 75 Prozent,
sofern die Mieter-Aktiengesellschaft vor dem 1. Januar 1995 gegründet worden ist. Die Übertragung des Grundstücks auf den Aktionär muss spätestens
bis zum 31. Dezember 2003 im Grundbuch eingetragen werden. Unter diesen Voraussetzungen wird die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das
dem Aktionär zufliesst, im gleichen Verhältnis gekürzt. *
5 Wird die Liegenschaft innert zwei Jahren nach Übertragung auf den Aktionär wieder veräussert, ist die gemäss Absatz 2 zugestandene Kürzung in
Anwendung von Artikel 158 nachzubesteuern. *
Art. 239b * Beteiligungsabzug
1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages im
Sinne von Artikel 91 Absatz 1 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden
Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 2000 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem
1. Januar 2007 erzielt werden.
2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 2000 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn
des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.
3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung
von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 2000 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn
gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin
zum Bestand der vor dem 1. Januar 2000 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist
steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen
konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der
Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieses Artikels besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve
steuerneutral aufgelöst.
4 Sofern das Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet,
wird die Gewinnsteuer für dieses Geschäftsjahr nach neuem Recht festgesetzt.
Art. 239c * Ausmerzung der kalten Progression
1 Auf den 1. Januar 2008 werden die kantonalen Einkommenssteuersätze
um zehn Prozent geändert. *
2 Die kommunale Legislative kann die kommunalen Einkommenssteuersätze
um zehn Prozent anpassen. *
Art. 240 * Steuerwerte
1 Bis zur Totalrevision der Katasterschatzungen entspricht der Steuerwert
der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke dem Katasterwert. Der Steuerwert
der landwirtschaftlichen Grundstücke wird auf 15 Prozent des Katasterwertes festgesetzt. *
2 Nach Inkraftsetzung der neuen Katasterschatzungen wird der Grosse Rat
die Pauschalabzüge und die Steuersätze für die Vermögens- und Grundstücksteuer der Kantons- und Gemeindesteuern anpassen. Dieser Vorgang
soll in Bezug auf die Steuereinnahmen neutral sein. *
Art. 241 * Lotteriegewinne
1 Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen, die in den
Jahren 1999 und 2000 erzielt werden, sind gemäss Artikel 33a steuerbar.
Art. 241a * Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
1 Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a ist anwendbar auf rückkaufsfähige Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden. *
Art. 241b * Beginn der Steuerpflicht
1 Bei Beginn der Steuerpflicht in den Jahren 2001 und 2002 wird das Einkommen der natürlichen Personen nach dem seit Beginn der Steuerpflicht
erzielten, auf zwölf Monate umgerechneten Einkommen bemessen.
Art. 241c * Interkantonale Verhältnisse
1 Treten im einzelnen Schwierigkeiten im interkantonalen Verhältnis auf, insbesondere zwischen Kantonen mit unterschiedlicher zeitlicher Bemessung,
wird auf das Bundesrecht verwiesen.
Art. 241d * Kinderabzug
1 Für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung oder im Studium stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt, werden höchstens 150 Franken von der Einkommenssteuer für den Kanton in
Abzug gebracht.
2 Die Ermässigung wird nach Abzug der Sozialabzüge gemäss Artikel 31
und nach Gewährung des Ehegattenrabatts gemäss Artikel 32 Absatz 3
Buchstabe a vorgenommen.
3 Der Abzug wird nicht gemäss Artikel 236 des vorliegenden Gesetzes angepasst.
Art. 241e * Verkürzte Nachsteuer für die Erben
1 Artikel 159a ist für die ab dem 1. Januar 2005 eröffneten Erbgänge anwendbar.
Art. 241f * Dividendenabzug auf einer Privatbeteiligung
1 Artikel 33d findet bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 23. März 2007
des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 Anwendung.
Art. 241g * Besteuerung nach dem Aufwand
1 Auf natürliche Personen, die am 31. Dezember 2015 nach dem Aufwand
besteuert werden, findet Artikel 11 nach dem bisherigen Wortlaut noch bis
zum 31. Dezember 2020 Anwendung.

## Art. 24 Art. 241h * … {#art_24}

2. Widerruf von Bestimmungen
1 Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an sind alle ihm zuwiderlaufenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Finanzgesetz vom 6. Februar
1960.
Art. 243 * Verordnung
1 Der Staatsrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest. Anderslautende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Der Staatsrat erlässt zudem alle zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen. Die auf dem Verordnungswege erlassenen Bestimmungen sind dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten (ausdrückliche Delegation).
Art. 244 * Grundsatz
1 Das neue Recht ist erstmals für die Steuerperiode 2003 anwendbar.
Art. 245 * Übergang zur einjährigen Besteuerung der natürlichen Personen
1 Die Regeln betreffend den Übergang zur einjährigen Besteuerung der natürlichen Personen gelten für die Steuerpflichtigen, die zu Beginn des Jahres
2003 im Kanton steuerpflichtig sind und auch in der Steuerperiode
2001/2002 steuerpflichtig waren.
Art. 246 * Verlustvortrag
1 Verlustüberschüsse aus den Geschäftsjahren 1995 bis 2000 können mit
dem steuerbaren Einkommen des Jahres 2003 verrechnet werden, soweit
sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre noch
nicht berücksichtigt worden sind.
2 Die durchschnittlichen Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre 1995 und
1996 können auf das Steuerjahr 2004 vorgetragen werden, soweit sie bei
der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre noch nicht berücksichtigt worden sind.
Art. 247 * Ausserordentliche Einkünfte
1 Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 2001 und 2002 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in dieser Periode abgeschlossen
wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt.
2 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen,
aperiodische Vermögenserträge und die ausserordentlichen Erträge aus
selbständiger Erwerbstätigkeit.
3 Die getrennte Jahressteuer für Kapitalabfindungen gemäss Artikel 33 Absatz 2 und Lotteriegewinne wird beibehalten.
4 Ausserordentliche Einkünfte, die nach dem alten Recht von der Steuer befreit waren, werden nicht besteuert.
Art. 248 * Veranlagungsverfahren bei ausserordentlichen Einkünften
1 Ausserordentliche Einkünfte des gleichen Jahres werden zusammengerechnet und unterliegen gemeinsam einer Jahressteuer.
2 Die Sozialabzüge werden nicht gewährt. Die ausserordentlichen Aufwendungen können von den ausserordentlichen Einkünften nicht in Abzug gebracht werden. Einzig Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen
werden.
3 Bei Zwischenveranlagung oder Beginn der Steuerpflicht in den Jahren
2001 und 2002 werden die ausserordentlichen Einkünfte gemäss Artikel 247
besteuert. Die ausserordentlichen Aufwendungen sind gemäss Artikel 249
abzugsberechtigt.
Art. 249 * Ausserordentliche Aufwendungen
1 Die im Durchschnitt der Jahre 2001 und 2002 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen können von dem der Steuerperiode 2001/2002 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, wenn am
1. Januar 2003 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Bereits rechtskräftige
Veranlagungen werden zugunsten des Steuerpflichtigen gemäss den Artikeln 154 ff. revidiert. Das Einreichen der Steuererklärung gilt als Revisionsgesuch.
2 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:
a) Unterhaltskosten für Liegenschaften, einschliesslich für Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören und für Liegenschaften, die
zum Privatvermögen gehören und hauptsächlich für geschäftliche oder
berufliche Zwecke von Dritten genutzt werden, soweit diese jährlich
den Pauschalabzug übersteigen;
b) Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
für den Einkauf von Beitragsjahren;
c) Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten sowie freiwillige Leistungen an juristische Personen, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von
den Steuern befreit sind, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.
3 Die Abzüge sind aufgrund des Zahlungsdatums vorzunehmen.
Art. 250 * Wohnsitzwechsel
1 Die Artikel 244, 247 Absätze 1 und 2 sowie 249 Absätze 1 und 2 und 251
Absatz 1 sind für natürliche Personen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz
während der ersten Steuerperiode(n) innerhalb der Schweiz verlegen, gemäss der in Artikel 16 StHG aufgezeigten Änderung im Wegzugskanton anwendbar.
Art. 251 * Steuererklärung
1 Der Steuerpflichtige muss im Jahre 2003 eine vereinfachte Steuererklärung
einreichen und diese gemäss dem alten System der zweijährigen Pränumerandobesteuerung ausfüllen. Damit wird insbesondere bezweckt, die ausserordentlichen Einkünfte und die ausserordentlichen Aufwendungen gemäss
den Artikeln 247 Absatz 2 und 249 Absatz 2 zu bestimmen, die Rückforderung der Verrechnungssteuer zu beantragen, für die Selbständigerwerbenden und Personen ohne Erwerbstätigkeit die Meldungen an die AHV zu erstatten und Zwischenveranlagungsfälle aufzuzeigen.
2 Das Steuererklärungsformular für die Steuerperiode im Übergangsjahr zur
einjährigen Besteuerung (2003) muss in der Regel im Jahre 2004 eingereicht werden.
3 Die kantonale Steuerverwaltung stellt den Steuerpflichtigen über Informations- und Kommunikations-Technologie (ICT) ein Formular zur Verfügung,
das die direkte Datenerfassung für die Steuererklärung ermöglicht.
Art. 252 *
1 Die Artikel 244 bis 251 kommen für die direkte Bundessteuer analog zur
Anwendung.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 12.03.2020 *
Art. T1-1 * Übergangsbestimmung zur Anpassung an die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches
1 Für die Beurteilung von Steuerübertretungen und Steuervergehen (Art.
210, 212 und 213), die in Steuerperioden vor dem 1. Januar 2017 begangen
wurden, ist das neue Verjährungsrecht anwendbar, sofern dieses milder ist
als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.
Art. T1-2 * Übergangsbestimmung zur Einführung des STAF
1 Werden juristische Personen unter dem bisherigen Recht nach den Artikeln
92 und 92a besteuert, so werden die bei Inkrafttreten der Änderung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts,
soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten 5 Jahren gesondert besteuert. Der kantonale und
kommunale Steuersatz beträgt jeweils 2 Prozent.
2 Die Höhe der bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts ist von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung
festzusetzen.
3 Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich dem selbstgeschaffenem Mehrwert, die bei Ende der Besteuerung gemäss den Artikeln 92 und
92a aufgedeckt werden, werden in die Berechnung von Artikel 88f einbezogen.
Art. T1-3 * Übergangsbestimmung zur Steuerberechnung: Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (Art. 89)
1 Für das erste Steuerjahr, in dem die Änderung von Artikel 89 in Kraft tritt
(Jahr n), und für das folgende Steuerjahr (Jahr n+1) wird die Gewinnsteuer
von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ratenweise gemäss folgenden Ansätzen erhoben:
a) für das erste Steuerjahr, in dem die Änderung in Kraft tritt (Jahr n):
1. 2,25 Prozent für die ersten 150'000 Franken,
2. 8,10 Prozent ab 150'001 Franken;
b) für das Jahr n+1:
1. 2,25 Prozent für die ersten 200'000 Franken,
2. 6,65 Prozent ab 200'001 Franken.
2 Die Steuer kann jedoch vor den in den Artikeln 88b, 88e und T1-2 vorgesehenen Abzügen nicht weniger als 2,25 Prozent betragen.
Art. T1-4 * Übergangsbestimmung zur Steuerberechnung: Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (Art. 180a)
1 Für das erste Steuerjahr, in dem die Änderung von Artikel 180a in Kraft tritt
(Jahr n), und für das folgende Steuerjahr (Jahr n+1) wird die Gewinnsteuer
von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ratenweise gemäss folgenden Ansätzen erhoben:
a) für das erste Steuerjahr, in dem die Änderung in Kraft tritt (Jahr n):
1. 2,75 Prozent für die ersten 150'000 Franken,
2. 8,60 Prozent ab 150'001 Franken;
b) für das Jahr n+1:
1. 2,75 Prozent für die ersten 200'000 Franken,
2. 7,65 Prozent ab 200'001 Franken.
2 Die Steuer kann jedoch vor den in den Artikeln 88b, 88e und T1-2 vorgesehenen Abzügen nicht weniger als 2,75 Prozent betragen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
10.03.1976 01.03.1977 Erlass Erstfassung RO/AGS 1976 f 203, 262 |
d 205, 272
06.10.1976 02.01.1978 Art. 150 Titel geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
06.10.1976 02.01.1978 Art. 152 Abs. 2 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
06.10.1976 02.01.1978 Art. 153a eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d
06.10.1976 02.01.1978 Art. 183 Abs. 3 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
06.10.1976 02.01.1978 Art. 183 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d
06.10.1976 02.01.1978 Art. 192 Abs. 2 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
06.10.1976 02.01.1978 Art. 208 Abs. 4 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
06.10.1976 02.01.1978 Art. 208 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d
06.10.1976 02.01.1978 Art. 219 Abs. 3, c) geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
06.10.1976 02.01.1978 Art. 222 Abs. 3 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
06.10.1976 02.01.1978 Art. 222 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d
06.10.1976 02.01.1978 Art. 222 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d
13.11.1980 01.02.1981 Art. 231 totalrevidiert RO/AGS 1980 f 23, 50 | d
25, 54
26.09.1986 01.01.1987 Art. 1 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 3 Abs. 1, e) aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 6 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 10 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 11 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 12 Abs. 2 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 12 Abs. 3 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 14 Abs. 3 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 16 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 16 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 16 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 17 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 18 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 20 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 26 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 27 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 28 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 29 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 29 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 29 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 29 Abs. 1, g) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 29 Abs. 1, h) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 29 Abs. 1, i) eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 29 Abs. 1, j) eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 29 Abs. 2 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 29 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 31 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 31 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 31 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 32 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 32 Abs. 2 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 32 Abs. 3 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 32 Abs. 4 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 33 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Titel 1.1.3 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 34 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 35 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 36 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 37 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 38 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 39 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 40 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 41 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 42 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 43 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 44 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 46 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 46 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 46 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 46 Abs. 1, e) eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 48 Abs. 3 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 56 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 67 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 69 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 71 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 79 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 79 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 79 Abs. 2 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 79 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 79 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 81 Abs. 1, e) aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 83 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 85 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 85 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 85 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 88 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 89 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 89 Abs. 2 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 89 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 95 Abs. 2 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 99 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 99 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 101 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 101 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 108 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 123 Abs. 2 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 131a eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 143 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 144 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 145 Abs. 4 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 161 Abs. 3 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 178 Abs. 2 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 178 Abs. 3 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 178 Abs. 5 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 178 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 181 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 181 Abs. 2 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 203 Abs. 3 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 203 Abs. 4 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 218 Abs. 2 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 219 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 219 Abs. 3, c) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 236 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 236 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
26.09.1986 01.01.1987 Art. 238 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
29.09.1986 01.01.1987 Art. 31 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
23.01.1987 01.01.1989 Art. 227 Abs. 1 geändert RO/AGS 1988 f 1, 201 | d
1, 211
13.11.1991 01.08.1993 Art. 240 aufgehoben RO/AGS 1993 f 2, 101 | d
2, 102
15.05.1992 01.01.1993 Art. 1 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 4 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 4 Abs. 1, e) aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 4 Abs. 1, g) eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 10 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 14 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 15 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 16 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 16 Abs. 1, d) aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 16 Abs. 1, f) eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 16 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 18 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 18 Abs. 4 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 19 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 20 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 20 Abs. 1, g) eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 20 Abs. 1, h) eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 22 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 22 Abs. 1, d) eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 22 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 24 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 25 Abs. 1, d) eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 29 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 29 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 29 Abs. 1, g) geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 29 Abs. 1, j) geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 29 Abs. 1, k) eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 29 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 31 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 31 Abs. 1, d) aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 32 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 33 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 33 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 46 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 55 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 56 wieder in Kraft RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 60 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 60 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 67 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 69 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 72 Abs. 1, c) eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 74 Abs. 2, b) aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 79 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 81 Abs. 1, d) aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 81 Abs. 1, e) wieder in Kraft RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 81 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 84 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 87 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 88 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 89 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 89 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 91 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 92 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 93 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 93 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 101 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 107 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 107 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108a eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108b eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108c eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108d eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108e eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108f eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108g eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108h eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108i eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 109 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 110 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 110a eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 111 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 112 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 112 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 112 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 112 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 112 Abs. 1, e) eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 112 Abs. 1, f) eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 112 Abs. 1, g) eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 112 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 113 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 113 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 113 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 114 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 114 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 115 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 115a eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 118 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 119 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 146 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 146 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 146 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 146 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 146 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 146 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 146 Abs. 7 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 151 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 153 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 153 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 153 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 153 Abs. 4 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 153 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 153a Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 155 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 157 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 159 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 161 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 161 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 163 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 163 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 164 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 168 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 172 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 178 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 178 Abs. 5 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 178 Abs. 6 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 181 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 182 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 207 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 207 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 208 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 208 Abs. 4 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 209 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 236 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
15.05.1992 01.01.1993 Art. 232 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
d 149, 379 141
13.01.1995 01.09.1996 Art. 153 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
17.02.1995 17.02.1995 Art. 239a eingefügt RO/AGS 1995 f 55, 101 | d
57, 103
13.11.1995 01.09.1996 Art. 219a eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
41, 5107
13.11.1995 01.09.1996 Art. 150 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
13.11.1995 01.09.1996 Art. 150a eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
13.11.1995 01.09.1996 Art. 151 totalrevidiert RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
13.11.1995 01.09.1996 Art. 151a eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
13.11.1995 01.09.1996 Art. 151b eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
13.11.1995 01.09.1996 Art. 152 totalrevidiert RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
13.11.1995 01.09.1996 Art. 152a eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
13.11.1995 01.09.1996 Art. 152b eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
13.11.1995 01.09.1996 Art. 152c eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
13.11.1995 01.09.1996 Art. 153 Abs. 2 geändert RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
13.11.1995 01.09.1996 Art. 219 Abs. 6 aufgehoben RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
13.11.1995 01.05.1996 Art. 235a eingefügt RO/AGS 1996 f 54, 485 | d
55, 492
27.06.2000 01.01.2001 Art. 161 Abs. 3 geändert BO/ABl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 46 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/200
27.06.2000 01.01.2001 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 2 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 2 Abs. 4 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 2 Abs. 5 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 3 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 3 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 3 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 5 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 5a eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 6 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 6a eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 9 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 9 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 11 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 12 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 13 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 14 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 14 Abs. 5 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 14 Abs. 6 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 15 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 16 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 16 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 16 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 16 Abs. 1, d) eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 18 Abs. 3, c) eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 18 Abs. 4 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 19 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 19 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 19 Abs. 1, f) aufgehoben BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 20 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 20 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 20 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 20 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 20 Abs. 1, g) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 20 Abs. 1, h) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 20 Abs. 1, i) eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 23 Abs. 2, d) eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 23 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 26 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 27 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 28 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 29 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 29 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 29 Abs. 1, g) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 29 Abs. 1, h) aufgehoben BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 29 Abs. 1, k) aufgehoben BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 29 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 30 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 30 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 31 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 31 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 31 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 31 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 31 Abs. 1, g) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 32 Abs. 3, a) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 32 Abs. 3, b) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 32 Abs. 4 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 32 Abs. 5 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 33 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 33b eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 44 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 46 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 46 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 46 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 47 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 48 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 48 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 48 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 50 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 52 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 52 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 52 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 52 Abs. 7 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 53 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 53 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 53a eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 54 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 55 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 56 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 57 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 65 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 69 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 72 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 75 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 77 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 77 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 77 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 79 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 79 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 79 Abs. 1, g) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 79 Abs. 1, h) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 79 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 79 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 79 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 82 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 82 Abs. 1, d) eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 82 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 83 Abs. 1, c) eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 84 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 84 Abs. 1, d) eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 85 Abs. 2 wieder in Kraft BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 85 Abs. 3 wieder in Kraft BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 89 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 89 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 90 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 91 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 91 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 91 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 91 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 91 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 92 Titel geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 92 Abs. 4 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 92 Abs. 5 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 92 Abs. 6 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 92 Abs. 7 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 92 Abs. 8 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 93 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 96 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 96 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 98 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 99 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 99 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108 Abs. 4 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108 Abs. 5 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108 Abs. 6 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108 Abs. 7 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108 Abs. 8 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108 Abs. 9 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108a totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108b totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108c totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108d totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108e totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108f totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108g totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108h totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108j eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 110 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 112 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 116 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 123 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 123 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 125 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 126 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 126 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 129 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 129 Abs. 4 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 130 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 130 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 131a Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 131a Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 131a Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 136 Abs. 1, d) eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 136 Abs. 1, e) eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 136 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 137 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 138 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 139 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 141 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 154 Abs. 1, c) eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 158 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 159 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 159 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 159 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 159 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 159 Abs. 6 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 160 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 168a eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 174 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 174 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 174 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 174 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 178 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 178 Abs. 5 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 181 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 182 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 203 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 203 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 205 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 205 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 205a eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 206 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 206 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 206 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 206 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 207 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 210 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 212 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 212 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 213 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 214 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 214 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 214 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 214a eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 219 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 235 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 238 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 239a Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 239a Abs. 4 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 239a Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 239b eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 239c eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 240 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 241 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 241a eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 243 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 106 Abs. 3 geändert BO/Abl.29/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 178 totalrevidiert RO/AGS 2000, 81; BO/Abl.
16/2005
13.09.2001 01.01.2003 Art. 18 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 27 Abs. 1 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 27 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 31 Abs. 2 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 31 Abs. 3 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2001 Art. 48 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 61 Abs. 1 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 61 Abs. 2 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 61 Abs. 3 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 61 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 62 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 63 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 64 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 65 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 66 Abs. 1 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 66 Abs. 2 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 66 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 66 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 67 aufgehoben BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 68 aufgehoben BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 69 aufgehoben BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 70 aufgehoben BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 77 Titel geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 77 Abs. 2 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 77 Abs. 3 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 77 Abs. 4 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 88 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 107 Abs. 2 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Titel 1.3.3 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 110 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 110a Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 110b eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 161 Abs. 1 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 181 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 189 Abs. 2 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 218 Abs. 4 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 219 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2001 Art. 241b eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2001 Art. 241c eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 244 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 245 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 246 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 247 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 248 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 249 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 250 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 251 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 252 eingefügt BO/Abl. 43/2001
06.12.2002 01.01.2004 Art. 119 Abs. 1 geändert RO/AGS 2003 f 2, 319 | d
2, 325
06.12.2002 01.01.2004 Art. 182 Abs. 1 geändert RO/AGS 2003 f 2, 319 | d
2, 325
06.12.2002 01.01.2004 Art. 182 Abs. 4 geändert RO/AGS 2003 f 2, 319 | d
2, 325
01.03.2003 01.03.2003 Art. 11 totalrevidiert Redaktionelle Berichtigung
01.03.2003 01.03.2003 Art. 32 totalrevidiert Redaktionelle Berichtigung
01.03.2003 01.03.2003 Art. 52 totalrevidiert Redaktionelle Berichtigung
01.03.2003 01.03.2003 Art. 77 totalrevidiert Redaktionelle Berichtigung
01.03.2003 01.03.2003 Art. 108h totalrevidiert Redaktionelle Berichtigung
05.02.2004 01.07.2004 Art. 228 aufgehoben BO/Abl. 10/2004, 26/2004
05.02.2004 01.07.2004 Art. 230 aufgehoben BO/Abl. 10/2004, 26/2004
05.02.2004 01.07.2004 Art. 231 aufgehoben BO/Abl. 10/2004, 26/2004
05.02.2004 01.07.2004 Art. 232 Abs. 1 geändert BO/Abl. 10/2004, 26/2004
05.02.2004 01.07.2004 Art. 232 Abs. 2 geändert BO/Abl. 10/2004, 26/2004
05.02.2004 01.07.2004 Art. 233 aufgehoben BO/Abl. 10/2004, 26/2004
05.02.2004 01.07.2004 Art. 234 aufgehoben BO/Abl. 10/2004, 26/2004
09.06.2004 01.01.2004 Art. 241d eingefügt BO/Abl. 29/2004
17.06.2005 01.01.2006 Art. 92b eingefügt BO/ABl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 93 Abs. 3 eingefügt BO/ABl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 158 Abs. 3 eingefügt BO/ABl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 164a eingefügt BO/ABl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 15 totalrevidiert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 24 Abs. 4 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 25 Abs. 1, e) eingefügt BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 26 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 29 Abs. 1, g) geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 29 Abs. 1, j) geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 29 Abs. 1, k) geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 31a eingefügt BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 32 Abs. 3, a) geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 33 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 59 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 59 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 59 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 79 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 79 Abs. 3 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 84 totalrevidiert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 85 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 85 Abs. 3 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 85 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 89 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 92 Titel geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 92 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 92 Abs. 4 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 92 Abs. 5 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 92a eingefügt BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 93 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 99 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 99 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 99 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 101 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 110c eingefügt BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 159a eingefügt BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 162 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 162 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 163 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 189 totalrevidiert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 203 Abs. 4 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 207 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 207 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 207 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 208 Abs. 4 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 240 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 240 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 241a Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 241e eingefügt BO/Abl. 28/2005
09.11.2006 01.07.2007 Art. 150 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 48/2006, 22/2007
09.11.2006 01.07.2007 Art. 153a aufgehoben BO/Abl. 48/2006, 22/2007
09.11.2006 01.07.2007 Art. 219a Abs. 1 geändert BO/Abl. 48/2006, 22/2007
01.11.2007 01.01.2007 Art. 33c Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2007 Art. 14 Abs. 2 geändert BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 14 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 14a eingefügt BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2007 Art. 14b eingefügt BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 16 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 16 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2007 Art. 16a eingefügt BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2007 Art. 29 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 33 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 33a eingefügt BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 33b totalrevidiert BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2007 Art. 33c eingefügt BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2007 Art. 33d eingefügt BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 56 Abs. 1 geändert BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2007 Art. 85 Abs. 2 geändert BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 90 Abs. 1 geändert BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 91 Abs. 4, b) geändert BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 159 Abs. 4a eingefügt BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 207 Abs. 3 geändert BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 209 Abs. 1 geändert BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 209 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2007 Art. 241f eingefügt BO/Abl. 49/2007
09.09.2008 01.01.2008 Art. 239c Abs. 1 geändert BO/Abl. 40/2008
09.09.2008 01.01.2008 Art. 239c Abs. 2 geändert BO/Abl. 40/2008
12.12.2008 01.01.2010 Art. 28 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 29 Abs. 1, i) geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 31 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 31 Abs. 1, d) eingefügt BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 31 Abs. 1, h) eingefügt BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 56 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 56 Abs. 5 geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 56 Abs. 6 geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 56 Abs. 7 eingefügt BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 112 Abs. 1, h) eingefügt BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 138a eingefügt BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 164b eingefügt BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 166a eingefügt BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 167a eingefügt BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 186 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 218 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 218 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 218 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 218 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 218 Abs. 5 geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 219a Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 238 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2009
10.09.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 15 totalrevidiert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 16 Abs. 1bis eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 19 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 24 Abs. 4 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 25 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 26 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 29 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 29 Abs. 1, g) geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 29 Abs. 1, j) geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 29 Abs. 1, k) eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 29 Abs. 1, l) eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 29 Abs. 1, m) eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 31 Abs. 1, d) aufgehoben BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 31a Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 32 Abs. 3, a) geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 32 Abs. 4 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 33b Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2010

## Art. 33d {#art_33d}

Titel geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 48 Abs. 3 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 56 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 59 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 59 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 65 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 73 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 79 Abs. 1, i) eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 79 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 79 Abs. 3 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 82 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 84 totalrevidiert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 85 Abs. 3 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 85 Abs. 4 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 92 Titel geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 92 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 92 Abs. 4 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 92 Abs. 5 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 92a eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 92b eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 93 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 93 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 93 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 99 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 99 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 99 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 101 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 101 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 108c Abs. 4 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 108f Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 110c eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 158 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 159a eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 162 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 162 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 163 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 164a eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 178 Abs. 3 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 178 Abs. 5 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 189 totalrevidiert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 203 Abs. 3 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 203 Abs. 4 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 205 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 205a Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 206a eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 207 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 207 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 207 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 208 Abs. 4 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 212 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 212 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 213 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 215 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 216 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 216 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 219a Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 240 totalrevidiert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 241a Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 241e eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 241f Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 39/2010
14.09.2010 01.01.2013 Art. 174 Abs. 3 geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
10.09.2011 01.01.2010 Art. 31 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 39/2010
14.09.2011 01.01.2012 Art. 235 aufgehoben BO/Abl. 38/2011, 52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Titel 1.5 aufgehoben BO/Abl. 38/2011 52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 1 Abs. 1, e) aufgehoben BO/Abl. 38/2011, 52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 119 aufgehoben BO/Abl. 38/2011, 52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 182 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 182 Abs. 2 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 195 aufgehoben BO/Abl. 38/2011, 52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 196 aufgehoben BO/Abl. 38/2011, 52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 197 aufgehoben BO/Abl. 38/2011, 52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 198 aufgehoben BO/Abl. 38/2011, 52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 199 aufgehoben BO/Abl. 38/2011, 52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 200 aufgehoben BO/Abl. 38/2011, 52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 201 aufgehoben BO/Abl. 38/2011, 52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 218 Abs. 5 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 219 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 221 Abs. 4 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
14.09.2012 01.01.2013 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 13a eingefügt BO/Abl. 39/2012, 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 13b eingefügt BO/Abl. 39/2012, 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 13c eingefügt BO/Abl. 39/2012, 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 13d eingefügt BO/Abl. 39/2012, 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 20 Abs. 1, j) eingefügt BO/Abl. 39/2012, 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 22 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 22 Abs. 1, d) aufgehoben BO/Abl. 39/2012, 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 29 Abs. 1, g) geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 29 Abs. 1, n) eingefügt BO/Abl. 39/2012, 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 30 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 31 Abs. 1, i) eingefügt BO/Abl. 39/2012, 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 56a eingefügt BO/Abl. 39/2012, 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 59 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 89 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 108 Abs. 3 geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 108a Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 108d Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 108d Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 108i totalrevidiert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 117 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 39/2012, 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 136 Abs. 1, f) eingefügt BO/Abl. 39/2012, 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 174 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 218 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 39/2012; 5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 22 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2012; 5/2013
12.03.2014 01.01.2015 Art. 108a Abs. 4 geändert BO/Abl. 15/2014
16.12.2014 01.01.2015 Art. 99 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2015
16.12.2014 01.01.2015 Art. 99 Abs. 3 geändert BO/Abl. 4/2015
16.12.2014 01.01.2015 Art. 180 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2015
16.12.2014 01.01.2015 Art. 180 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 4/2015
16.12.2014 01.01.2016 Art. 241g eingefügt BO/Abl. 4/2015
16.12.2014 01.01.2015 Art. 241h eingefügt BO/Abl. 4/2015
09.03.2016 01.01.2016 Art. 11 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 23 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 23 Abs. 2, e) eingefügt BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 33b Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 33b Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 33b Abs. 4 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 56 Abs. 6 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 82 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 118a eingefügt BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 132 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 132 Abs. 2 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 132 Abs. 2a geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 133 Abs. 2 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 133 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 153b eingefügt BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 188 Titel geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 188 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 241g totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
09.09.2016 15.04.2019 Art. 51 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2019-023, 2019-
09.09.2016 15.04.2019 Art. 51 Abs. 1, d) eingefügt RO/AGS 2019-023, 2019-
10.11.2016 01.01.2018 Art. 99 Abs. 1 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 99 Abs. 3 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 108a Abs. 4 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 180 Abs. 1 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 180 Abs. 2 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 241h eingefügt BO/Abl. 49/2016, 34/2017
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 1, c) aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 1, d) aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2, a) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2, b) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2, c) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2, d) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2, e) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2, f) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2, g) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 4 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 14c eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 16 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 16a Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 16b eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 20 Abs. 1, i) geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 20 Abs. 1, ibis) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 20 Abs. 1, iter) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 20 Abs. 1, j) geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 20 Abs. 1, k) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 27a eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 28 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 28 Abs. 2bis eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 28 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 31 Abs. 1, g) geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 31 Abs. 1, i) geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 32 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 32 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 32 Abs. 6 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 33a Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 33a Abs. 5 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 33a Abs. 6 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 33c Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 33c Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 54 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 74 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 74 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 74 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 74 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 74 Abs. 1, d) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 74 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 74 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 74 Abs. 2, c) geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 84 Abs. 3bis eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 84 Abs. 5 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 88a eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 88b eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 88c eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 88d eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 88e eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 88f eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 89 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 89 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 89 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 92 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 92a aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 92b aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 97 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 99 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 100 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 101 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 104 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108 Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 5 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 6 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 7 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 8 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 9 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Titel 1.3.2 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108a Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108a Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108a Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108a Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108a Abs. 1, c) aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108a Abs. 1, d) aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108a Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108a Abs. 2, a) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108a Abs. 2, b) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108a Abs. 2, c) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108a Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108a Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108b Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108b Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108b Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108b Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108b Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Abs. 2, a) aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Abs. 2, b) aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Abs. 2, c) aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Abs. 2, d) aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108d Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108d Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108d Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108d Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108d Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108d Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108e Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108e Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108e Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108e Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108e Abs. 1, c) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108e Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108e Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108e Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108f aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108g aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108h aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108i aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108j aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Titel 1.3.3 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109 Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109a eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109b eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109c eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109d eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109e eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109f eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109g eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109h eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109i eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109j eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Titel 1.3.4 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110 Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110 Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110 Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110 Abs. 1, c) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110 Abs. 1, d) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110 Abs. 4, a) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110 Abs. 4, b) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110 Abs. 4, c) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110a Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110a Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110a Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110a Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110b Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110b Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110b Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110b Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110b Abs. 2, c) geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110b Abs. 2, d) geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110b Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 127 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 133 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 134a eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 135 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Titel 1.6.4 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 146 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 146 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 146 Abs. 2, a) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 146 Abs. 2, b) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 146 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 146 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 146 Abs. 5 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 146 Abs. 6 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 146 Abs. 7 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2021 Art. 146a eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 177 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 178 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 178 Abs. 3, a) geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 178 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 178 Abs. 3, c) geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 178 Abs. 6 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 180 Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 180 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 180a eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 181 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 181 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 208 Abs. 5 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 210 Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 210 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 210 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 210 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 210 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 210 Abs. 2, a) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 210 Abs. 2, b) eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 210 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 212 Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 212 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 212 Abs. 5 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 213 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 213 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 214 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 214 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 214a Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 214a Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 214a Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 218 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. 238 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. T1-2 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. T1-3 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
12.03.2020 01.01.2020 Art. T1-4 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
11.03.2022 01.01.2024 Art. 139 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 150 Titel geändert RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 150 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 150 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 150 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 150a aufgehoben RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 151 aufgehoben RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 151a aufgehoben RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 151b aufgehoben RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 152 aufgehoben RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 152a aufgehoben RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 152b aufgehoben RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 152c aufgehoben RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 153 aufgehoben RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 153b Abs. 1 aufgehoben RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 164b Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 167a Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 169 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 183 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 192 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 208 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 219a Titel geändert RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 219a Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 219a Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 219a Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 219a Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 219a Abs. 5 aufgehoben RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 219a Abs. 6 aufgehoben RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 222 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-102
07.09.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, g), 1. geändert RO/AGS 2024-150
07.09.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, g), 1.1. aufgehoben RO/AGS 2024-150
07.09.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, g), 1.2. aufgehoben RO/AGS 2024-150
07.09.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, g), 1.3. aufgehoben RO/AGS 2024-150
07.09.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, g), 2.1. geändert RO/AGS 2024-150
07.09.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, g), 2.2. geändert RO/AGS 2024-150
07.09.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, g), 2.3. aufgehoben RO/AGS 2024-150
07.09.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, g), 2.4. aufgehoben RO/AGS 2024-150
07.09.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, g), 4. geändert RO/AGS 2024-150
07.09.2023 01.01.2024 Art. 241h aufgehoben RO/AGS 2024-150
12.09.2024 01.01.2024 Art. 6 Titel geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 6 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 10 Abs. 3, a) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 10 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 10 Abs. 3, c) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 16b Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 17 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2025 Art. 18 Abs. 4 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 19 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 20 Abs. 1, ibis) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 20 Abs. 1, j) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 20 Abs. 1, k) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 20 Abs. 1, l) eingefügt RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2025 Art. 22 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2025 Art. 29 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2026 Art. 29 Abs. 1, g) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2026 Art. 29 Abs. 1, g), 1. aufgehoben RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2026 Art. 29 Abs. 1, g), 2. aufgehoben RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2026 Art. 29 Abs. 1, g), 2.1. aufgehoben RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2026 Art. 29 Abs. 1, g), 2.2. aufgehoben RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, i) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2025 Art. 29 Abs. 1, l) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2026 Art. 29 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2026 Art. 31 Abs. 1, h) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1, i) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2026 Art. 31 Abs. 1, j) eingefügt RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 32 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2026 Art. 32 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 32 Abs. 3, c) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2026 Art. 32 Abs. 3, d) eingefügt RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2026 Art. 33c Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 33c Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 33d aufgehoben RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2025 Art. 48 Abs. 4 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 50 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2026 Art. 56 Abs. 4 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2025 Art. 59 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2025 Art. 59 Abs. 1, abis) eingefügt RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2025 Art. 59 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 64 Titel geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 64 Abs. 4 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 78 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 79 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 79 Abs. 1, i) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 79 Abs. 1, j) eingefügt RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 79 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 79 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 79 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 84 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 84 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2025 Art. 89 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 91 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 91 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 93 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 98 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 99 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 105 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 106 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 107 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 107 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 108e Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 109j Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2025 Art. 112 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2025 Art. 112 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2025 Art. 112 Abs. 1, g) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 136 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 136 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2026 Art. 136 Abs. 1, g) eingefügt RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 164a Abs. 6, d) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 164a Abs. 6, e) eingefügt RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 174 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 174 Abs. 1, f) eingefügt RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2025 Art. 177 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2025 Art. 177 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2025 Art. 180a Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 181 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 188 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 218 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 219 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2026 Art. 219 Abs. 1, c) eingefügt RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 227 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 227 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Art. 236 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-152
12.09.2024 01.01.2024 Anhang A1 eingefügt RO/AGS 2024-152
Änderungstabelle - Nach Artikel
Erlass 10.03.1976 01.03.1977 Erstfassung RO/AGS 1976 f 203, 262 |
d 205, 272
Art. 1 Abs. 1, a) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 1 Abs. 1, a) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 1 Abs. 1, e) 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 2 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 2 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 2 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 2 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 3 12.03.2020 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 3 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 3 Abs. 1, a) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 3 Abs. 1, a) 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 3 Abs. 1, b) 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 3 Abs. 1, c) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 3 Abs. 1, c) 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 3 Abs. 1, d) 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 3 Abs. 1, e) 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 3 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 3 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 3 Abs. 2, a) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 3 Abs. 2, b) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 3 Abs. 2, c) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 3 Abs. 2, d) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 3 Abs. 2, e) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 3 Abs. 2, f) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 3 Abs. 2, g) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 3 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 3 Abs. 4 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 4 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 4 Abs. 1, b) 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012; 5/2013
Art. 4 Abs. 1, c) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 4 Abs. 1, e) 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 4 Abs. 1, g) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 5 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 5a 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 6 12.09.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-152
Art. 6 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 6 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 6 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 6 Abs. 2 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 6 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 6 Abs. 3 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 6a 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 9 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 9 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 10 26.09.1986 01.01.1987 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 10 15.05.1992 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 10 Abs. 3, a) 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 10 Abs. 3, b) 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 10 Abs. 3, c) 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 11 26.09.1986 01.01.1987 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 11 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 11 01.03.2003 01.03.2003 totalrevidiert Redaktionelle Berichtigung
Art. 11 09.03.2016 01.01.2016 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
Art. 12 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 12 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 12 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 13 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 13 Abs. 1 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 13 Abs. 1 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 13 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 13 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 13a 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 13b 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 13c 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 13d 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 14 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 14 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 14 Abs. 2 08.11.2007 01.01.2007 geändert BO/Abl. 49/2007
Art. 14 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 14 Abs. 3 08.11.2007 01.01.2008 aufgehoben BO/Abl. 49/2007
Art. 14 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 14 Abs. 6 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 14a 08.11.2007 01.01.2008 eingefügt BO/Abl. 49/2007
Art. 14b 08.11.2007 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2007
Art. 14c 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 15 17.06.2005 01.01.2006 totalrevidiert BO/Abl. 28/2005
Art. 15 10.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 39/2010
Art. 15 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 15 Abs. 1, a) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 16 Abs. 1, a) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 16 Abs. 1, b) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 16 Abs. 1, b) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 16 Abs. 1, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 16 Abs. 1, c) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 16 Abs. 1, c) 08.11.2007 01.01.2008 geändert BO/Abl. 49/2007
Art. 16 Abs. 1, d) 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 16 Abs. 1, d) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 16 Abs. 1, f) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 16 Abs. 1bis 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 16 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 16 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 16 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 16 Abs. 3 08.11.2007 01.01.2008 eingefügt BO/Abl. 49/2007
Art. 16 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 16a 08.11.2007 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2007
Art. 16a Abs. 1, b) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 16b 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 16b Abs. 6 12.09.2024 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2024-152
Art. 17 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 17 Abs. 3 12.09.2024 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2024-152
Art. 18 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 18 Abs. 3, c) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 18 Abs. 4 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 18 Abs. 4 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 18 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 18 Abs. 4 12.09.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 18 Abs. 5 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 19 Abs. 1, d) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 19 Abs. 1, d) 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 19 Abs. 1, e) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 19 Abs. 1, e) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 19 Abs. 1, e) 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 19 Abs. 1, f) 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 20 Abs. 1, b) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 20 Abs. 1, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 20 Abs. 1, d) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 20 Abs. 1, d) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 20 Abs. 1, e) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 20 Abs. 1, f) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 20 Abs. 1, g) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 20 Abs. 1, g) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 20 Abs. 1, h) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 20 Abs. 1, h) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 20 Abs. 1, i) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 20 Abs. 1, i) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 20 Abs. 1, ibis) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 20 Abs. 1, ibis) 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 20 Abs. 1, iter) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 20 Abs. 1, j) 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 20 Abs. 1, j) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 20 Abs. 1, j) 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 20 Abs. 1, k) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 20 Abs. 1, k) 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 20 Abs. 1, l) 12.09.2024 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2024-152
Art. 22 Abs. 1, a) 12.09.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 22 Abs. 1, c) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 22 Abs. 1, c) 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 22 Abs. 1, d) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 22 Abs. 1, d) 14.09.2012 01.01.2013 aufgehoben BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 22 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 22 Abs. 2 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012; 5/2013
Art. 23 Abs. 1 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 23 Abs. 2, d) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 23 Abs. 2, e) 09.03.2016 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 15/2016
Art. 23 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 24 Abs. 4 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 24 Abs. 4 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 24 Abs. 4 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 25 Abs. 1, d) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 25 Abs. 1, e) 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005
Art. 25 Abs. 1, e) 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 26 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 26 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 26 Abs. 1 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 26 Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 27 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 27 Abs. 1 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 27 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 27 Abs. 3 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 27a 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 28 26.09.1986 01.01.1987 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 28 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 28 Abs. 2 12.12.2008 01.01.2010 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 28 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 28 Abs. 2bis 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 28 Abs. 4 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 29 Abs. 1, a) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 29 Abs. 1, a) 08.11.2007 01.01.2007 geändert BO/Abl. 49/2007
Art. 29 Abs. 1, a) 10.09.2010 01.01.2010 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 29 Abs. 1, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 29 Abs. 1, b) 12.09.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 29 Abs. 1, c) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 29 Abs. 1, c) 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 29 Abs. 1, d) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 29 Abs. 1, d) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 29 Abs. 1, e) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 29 Abs. 1, f) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 29 Abs. 1, g) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 29 Abs. 1, g) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 29 Abs. 1, g) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 29 Abs. 1, g) 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 29 Abs. 1, g) 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 29 Abs. 1, g) 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 29 Abs. 1, g) 12.09.2024 01.01.2026 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 29 Abs. 1, g), 1. 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-150
Art. 29 Abs. 1, g), 1. 12.09.2024 01.01.2026 aufgehoben RO/AGS 2024-152
Art. 29 Abs. 1, g), 1.1. 07.09.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-150
Art. 29 Abs. 1, g), 1.2. 07.09.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-150
Art. 29 Abs. 1, g), 1.3. 07.09.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-150
Art. 29 Abs. 1, g), 2. 12.09.2024 01.01.2026 aufgehoben RO/AGS 2024-152
Art. 29 Abs. 1, g), 2.1. 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-150
Art. 29 Abs. 1, g), 2.1. 12.09.2024 01.01.2026 aufgehoben RO/AGS 2024-152
Art. 29 Abs. 1, g), 2.2. 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-150
Art. 29 Abs. 1, g), 2.2. 12.09.2024 01.01.2026 aufgehoben RO/AGS 2024-152
Art. 29 Abs. 1, g), 2.3. 07.09.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-150
Art. 29 Abs. 1, g), 2.4. 07.09.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-150
Art. 29 Abs. 1, g), 4. 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-150
Art. 29 Abs. 1, h) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 29 Abs. 1, h) 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 29 Abs. 1, i) 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 29 Abs. 1, i) 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 29 Abs. 1, i) 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 29 Abs. 1, j) 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 29 Abs. 1, j) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 29 Abs. 1, j) 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 29 Abs. 1, j) 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 29 Abs. 1, k) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 29 Abs. 1, k) 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 29 Abs. 1, k) 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 29 Abs. 1, k) 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 29 Abs. 1, l) 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 29 Abs. 1, l) 12.09.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 29 Abs. 1, m) 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 29 Abs. 1, n) 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 29 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 29 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 29 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 29 Abs. 2 12.09.2024 01.01.2026 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 29 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 30 Abs. 1, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 30 Abs. 1, b) 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 30 Abs. 1, e) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 31 Abs. 1, a) 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 31 Abs. 1, a) 10.09.2011 01.01.2010 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 31 Abs. 1, b) 29.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 31 Abs. 1, b) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 31 Abs. 1, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 31 Abs. 1, b) 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 31 Abs. 1, c) 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 31 Abs. 1, d) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 31 Abs. 1, d) 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 31 Abs. 1, d) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 31 Abs. 1, d) 12.12.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 3/2009
Art. 31 Abs. 1, d) 10.09.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 39/2010
Art. 31 Abs. 1, e) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 31 Abs. 1, e) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 31 Abs. 1, f) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 31 Abs. 1, g) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 31 Abs. 1, g) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 31 Abs. 1, h) 12.12.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 3/2009
Art. 31 Abs. 1, h) 12.09.2024 01.01.2026 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 31 Abs. 1, i) 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 31 Abs. 1, i) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 31 Abs. 1, i) 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 31 Abs. 1, j) 12.09.2024 01.01.2026 eingefügt RO/AGS 2024-152
Art. 31 Abs. 2 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 31 Abs. 3 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 31a 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005
Art. 31a Abs. 2 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 32 01.03.2003 01.03.2003 totalrevidiert Redaktionelle Berichtigung
Art. 32 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 32 Abs. 1 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 32 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 32 Abs. 2 12.09.2024 01.01.2026 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 32 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 32 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 32 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 32 Abs. 3, a) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 32 Abs. 3, a) 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 32 Abs. 3, a) 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 32 Abs. 3, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 32 Abs. 3, b) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 32 Abs. 3, c) 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 32 Abs. 3, d) 12.09.2024 01.01.2026 eingefügt RO/AGS 2024-152
Art. 32 Abs. 4 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 32 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 32 Abs. 4 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 32 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 32 Abs. 6 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 33 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 33 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 33 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 33 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 33 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 33 Abs. 2 08.11.2007 01.01.2008 aufgehoben BO/Abl. 49/2007
Art. 33a 08.11.2007 01.01.2008 eingefügt BO/Abl. 49/2007
Art. 33a Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 33a Abs. 5 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 33a Abs. 6 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 33b 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 33b 08.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert BO/Abl. 49/2007
Art. 33b Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 33b Abs. 1 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 33b Abs. 1 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 33b Abs. 4 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 33c 08.11.2007 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2007
Art. 33c Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 33c Abs. 1 12.09.2024 01.01.2026 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 33c Abs. 2 01.11.2007 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2007
Art. 33c Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 33c Abs. 2 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 33d 08.11.2007 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2007
Art. 33d 10.09.2010 01.01.2011 Titel geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 33d 12.09.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-152
Titel 1.1.3 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 34 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 35 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 36 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 37 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 38 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 39 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 40 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 41 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 42 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 43 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 44 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 44 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 46 Abs. 1, b) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 46 Abs. 1, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 46 Abs. 1, c) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 46 Abs. 1, c) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/200
Art. 46 Abs. 1, d) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 46 Abs. 1, d) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 46 Abs. 1, e) 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 46 Abs. 1, e) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 46 Abs. 1, e) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 47 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 48 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 48 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 48 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 48 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 48 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 48 Abs. 4 13.09.2001 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 48 Abs. 4 12.09.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 50 Abs. 1 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 50 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 51 Abs. 1, c) 09.09.2016 15.04.2019 geändert RO/AGS 2019-023, 2019-
Art. 51 Abs. 1, d) 09.09.2016 15.04.2019 eingefügt RO/AGS 2019-023, 2019-
Art. 52 01.03.2003 01.03.2003 totalrevidiert Redaktionelle Berichtigung
Art. 52 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 52 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 52 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 52 Abs. 7 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 53 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 53 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 53a 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 54 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 54 Abs. 1, b) 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 55 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 55 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 56 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 56 15.05.1992 01.01.1993 wieder in Kraft RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 56 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 56 Abs. 1 08.11.2007 01.01.2008 geändert BO/Abl. 49/2007
Art. 56 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 56 Abs. 4 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 56 Abs. 4 12.09.2024 01.01.2026 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 56 Abs. 5 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 56 Abs. 6 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 56 Abs. 6 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 56 Abs. 7 12.12.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 3/2009
Art. 56a 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 57 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 59 Abs. 1, a) 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 59 Abs. 1, a) 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 59 Abs. 1, a) 12.09.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 59 Abs. 1, abis) 12.09.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-152
Art. 59 Abs. 1, b) 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 59 Abs. 1, b) 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 59 Abs. 1, b) 12.09.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 59 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 59 Abs. 2 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 60 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 60 Abs. 4 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 61 Abs. 1 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 61 Abs. 2 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 61 Abs. 3 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 61 Abs. 4 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 62 13.09.2001 01.01.2003 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001
Art. 63 13.09.2001 01.01.2003 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001
Art. 64 13.09.2001 01.01.2003 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001
Art. 64 12.09.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-152
Art. 64 Abs. 4 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 65 13.09.2001 01.01.2003 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001
Art. 65 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 65 Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 66 Abs. 1 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 66 Abs. 2 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 66 Abs. 3 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 66 Abs. 4 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 67 13.09.2001 01.01.2003 aufgehoben BO/Abl. 43/2001
Art. 67 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 67 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 68 13.09.2001 01.01.2003 aufgehoben BO/Abl. 43/2001
Art. 69 26.09.1986 01.01.1987 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 69 15.05.1992 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 69 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 69 13.09.2001 01.01.2003 aufgehoben BO/Abl. 43/2001
Art. 70 13.09.2001 01.01.2003 aufgehoben BO/Abl. 43/2001
Art. 71 26.09.1986 01.01.1987 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 72 Abs. 1, c) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 72 Abs. 1, c) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 73 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 74 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 74 Abs. 1, a) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 74 Abs. 1, b) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 74 Abs. 1, c) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 74 Abs. 1, d) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 74 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 74 Abs. 2, a) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 74 Abs. 2, b) 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 74 Abs. 2, c) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 75 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 77 13.09.2001 01.01.2003 Titel geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 77 01.03.2003 01.03.2003 totalrevidiert Redaktionelle Berichtigung
Art. 77 Abs. 2 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 77 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 77 Abs. 3 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 77 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 77 Abs. 4 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 77 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 78 Abs. 1 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 79 Abs. 1 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 79 Abs. 1, b) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 79 Abs. 1, c) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 79 Abs. 1, d) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 79 Abs. 1, e) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 79 Abs. 1, f) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 79 Abs. 1, g) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 79 Abs. 1, h) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 79 Abs. 1, i) 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 79 Abs. 1, i) 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 79 Abs. 1, j) 12.09.2024 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2024-152
Art. 79 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 79 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 79 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 79 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2010 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 79 Abs. 2 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 79 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 79 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 79 Abs. 3 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 79 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 79 Abs. 3 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 79 Abs. 4 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 79 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 79 Abs. 5 12.09.2024 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2024-152
Art. 81 Abs. 1, d) 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 81 Abs. 1, e) 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 81 Abs. 1, e) 15.05.1992 01.01.1993 wieder in Kraft RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 81 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 82 Abs. 1, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 82 Abs. 1, b) 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 82 Abs. 1, d) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 82 Abs. 1, e) 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 82 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 83 Abs. 1, a) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 83 Abs. 1, c) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 84 17.06.2005 01.01.2006 totalrevidiert BO/Abl. 28/2005
Art. 84 10.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 39/2010
Art. 84 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 84 Abs. 1 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 84 Abs. 1, a) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 84 Abs. 1, d) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 84 Abs. 1, d) 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 84 Abs. 3bis 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 84 Abs. 5 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 85 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 85 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 85 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 wieder in Kraft BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 85 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 85 Abs. 2 08.11.2007 01.01.2007 geändert BO/Abl. 49/2007
Art. 85 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 85 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 wieder in Kraft BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 85 Abs. 3 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 85 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 85 Abs. 4 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005
Art. 85 Abs. 4 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 87 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 88 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 88 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 88 Abs. 3 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 88a 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 88b 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 88c 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 88d 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 88e 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 88f 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 89 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 89 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 89 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 89 Abs. 1 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 89 Abs. 1 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 89 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 89 Abs. 1, a) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 89 Abs. 1, b) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 89 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 89 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 89 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 89 Abs. 4 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 89 Abs. 5 12.09.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-152
Art. 90 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 90 Abs. 1 08.11.2007 01.01.2008 geändert BO/Abl. 49/2007
Art. 91 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 91 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 91 Abs. 1 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 91 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 91 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 91 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 91 Abs. 4, b) 08.11.2007 01.01.2008 geändert BO/Abl. 49/2007
Art. 91 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 91 Abs. 6 12.09.2024 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2024-152
Art. 92 27.06.2000 01.01.2001 Titel geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 92 17.06.2005 01.01.2006 Titel geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 92 10.09.2010 01.01.2011 Titel geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 92 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 92 Abs. 1 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 92 Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 92 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 92 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 92 Abs. 4 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 92 Abs. 4 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 92 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 92 Abs. 5 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 92 Abs. 5 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 92 Abs. 6 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 92 Abs. 7 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 92 Abs. 8 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 92a 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005
Art. 92a 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 92a 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 92b 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/ABl. 28/2005
Art. 92b 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 92b 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 93 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 93 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 93 Abs. 1 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 93 Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 93 Abs. 1 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 93 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 93 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 93 Abs. 3 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/ABl. 28/2005
Art. 93 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 95 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 96 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 96 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 97 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 98 Abs. 1 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 98 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 99 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 99 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 99 Abs. 1 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 99 Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 99 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 99 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Art. 99 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 99 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 99 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 99 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 99 Abs. 3 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005
Art. 99 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 99 Abs. 3 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 99 Abs. 3 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Art. 99 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 99 Abs. 3 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 100 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 101 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 101 Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 101 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 101 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 101 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 101 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 101 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 104 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 105 Abs. 3 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 106 Abs. 1bis 12.09.2024 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2024-152
Art. 106 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl.29/2000, 51/2000
Art. 107 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 107 Abs. 1bis 12.09.2024 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2024-152
Art. 107 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 107 Abs. 2 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 107 Abs. 2 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 108 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 108 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 108 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 108 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 108 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 108 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 108 Abs. 3 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 108 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108 Abs. 4 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 108 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 108 Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108 Abs. 5 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 108 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 108 Abs. 5 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108 Abs. 6 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 108 Abs. 6 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 108 Abs. 6 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108 Abs. 7 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 108 Abs. 7 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108 Abs. 8 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 108 Abs. 8 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108 Abs. 9 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 108 Abs. 9 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Titel 1.3.2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108a 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 108a 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 108a 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108a Abs. 1 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 108a Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108a Abs. 1, a) 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108a Abs. 1, b) 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108a Abs. 1, c) 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108a Abs. 1, d) 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108a Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108a Abs. 2, a) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108a Abs. 2, b) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108a Abs. 2, c) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108a Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108a Abs. 4 12.03.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 15/2014
Art. 108a Abs. 4 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Art. 108a Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108b 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 108b 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 108b 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108b Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108b Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108b Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108b Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108c 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 108c 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 108c 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108c Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108c Abs. 1, a) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108c Abs. 1, b) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108c Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108c Abs. 2, a) 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108c Abs. 2, b) 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108c Abs. 2, c) 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108c Abs. 2, d) 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108c Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108c Abs. 4 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 108c Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108c Abs. 5 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108c Abs. 6 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108d 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 108d 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 108d 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108d Abs. 1 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 108d Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108d Abs. 2 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 108d Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108d Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108d Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108d Abs. 5 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108e 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 108e 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 108e 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108e Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108e Abs. 1, a) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108e Abs. 1, b) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108e Abs. 1, c) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108e Abs. 1, c) 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 108e Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108e Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108e Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108f 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 108f 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 108f 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108f Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 108g 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 108g 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 108g 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108h 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 108h 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 108h 01.03.2003 01.03.2003 totalrevidiert Redaktionelle Berichtigung
Art. 108h 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108i 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 108i 14.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 108i 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 108j 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 108j 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Titel 1.3.3 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Titel 1.3.3 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 109 15.05.1992 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 109 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 109 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 109 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 109a 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 109b 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 109c 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 109d 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 109e 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 109f 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 109g 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 109h 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 109i 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 109j 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 109j Abs. 1, c) 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Titel 1.3.4 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 110 15.05.1992 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 110 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 110 13.09.2001 01.01.2003 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001
Art. 110 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 110 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 110 Abs. 1, a) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 110 Abs. 1, b) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 110 Abs. 1, c) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 110 Abs. 1, d) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 110 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 110 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 110 Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 110 Abs. 4, a) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 110 Abs. 4, b) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 110 Abs. 4, c) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 110a 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 110a 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 110a Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 110a Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 110a Abs. 3 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 110a Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 110b 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 110b 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 110b Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 110b Abs. 2, a) 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 110b Abs. 2, b) 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 110b Abs. 2, c) 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 110b Abs. 2, d) 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 110b Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 110c 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005
Art. 110c 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 111 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 112 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 112 Abs. 1, a) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 112 Abs. 1, a) 12.09.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 112 Abs. 1, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 112 Abs. 1, b) 12.09.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 112 Abs. 1, c) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 112 Abs. 1, d) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 112 Abs. 1, e) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 112 Abs. 1, f) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 112 Abs. 1, g) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 112 Abs. 1, g) 12.09.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 112 Abs. 1, h) 12.12.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 3/2009
Art. 112 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 113 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 113 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 113 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 114 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 114 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 115 15.05.1992 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 115a 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 116 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 117 Abs. 4 14.09.2012 01.01.2013 aufgehoben BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 118 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 118a 09.03.2016 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 15/2016
Titel 1.5 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011 52/2011
Art. 119 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 119 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 119 Abs. 1 06.12.2002 01.01.2004 geändert RO/AGS 2003 f 2, 319 | d
2, 325
Art. 123 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 123 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 123 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 125 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 126 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 126 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 127 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 129 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 129 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 130 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 130 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 131a 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 131a Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 131a Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 131a Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 132 Abs. 1 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 132 Abs. 2 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 132 Abs. 2a 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 133 Abs. 2 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 133 Abs. 3 09.03.2016 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 15/2016
Art. 133 Abs. 4 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 134a 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 135 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 136 Abs. 1 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 136 Abs. 1, d) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 136 Abs. 1, e) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 136 Abs. 1, f) 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 136 Abs. 1, f) 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 136 Abs. 1, g) 12.09.2024 01.01.2026 eingefügt RO/AGS 2024-152
Art. 136 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 137 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 138 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 138a 12.12.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 3/2009
Art. 139 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 139 Abs. 3 11.03.2022 01.01.2024 geändert RO/AGS 2022-102
Art. 141 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 143 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 144 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 145 Abs. 4 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Titel 1.6.4 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 146 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 146 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 146 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 146 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 146 Abs. 2, a) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 146 Abs. 2, b) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 146 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 146 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 146 Abs. 4 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 146 Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 146 Abs. 5 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 146 Abs. 5 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 146 Abs. 6 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 146 Abs. 6 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 146 Abs. 7 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 146 Abs. 7 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 146a 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 150 06.10.1976 02.01.1978 Titel geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
Art. 150 11.03.2022 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2022-102
Art. 150 Abs. 1 11.03.2022 01.01.2024 geändert RO/AGS 2022-102
Art. 150 Abs. 2 13.11.1995 01.09.1996 aufgehoben RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
Art. 150 Abs. 2 09.11.2006 01.07.2007 eingefügt BO/Abl. 48/2006, 22/2007
Art. 150 Abs. 2 11.03.2022 01.01.2024 geändert RO/AGS 2022-102
Art. 150 Abs. 3 11.03.2022 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2022-102
Art. 150a 13.11.1995 01.09.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
Art. 150a 11.03.2022 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2022-102
Art. 151 13.11.1995 01.09.1996 totalrevidiert RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
Art. 151 11.03.2022 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2022-102
Art. 151 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 151a 13.11.1995 01.09.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
Art. 151a 11.03.2022 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2022-102
Art. 151b 13.11.1995 01.09.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
Art. 151b 11.03.2022 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2022-102
Art. 152 13.11.1995 01.09.1996 totalrevidiert RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
Art. 152 11.03.2022 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2022-102
Art. 152 Abs. 2 06.10.1976 02.01.1978 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
Art. 152a 13.11.1995 01.09.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
Art. 152a 11.03.2022 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2022-102
Art. 152b 13.11.1995 01.09.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
Art. 152b 11.03.2022 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2022-102
Art. 152c 13.11.1995 01.09.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
Art. 152c 11.03.2022 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2022-102
Art. 153 11.03.2022 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2022-102
Art. 153 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 153 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 153 Abs. 2 13.11.1995 01.09.1996 geändert RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
Art. 153 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 153 Abs. 4 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 153 Abs. 5 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 153 Abs. 6 13.01.1995 01.09.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
Art. 153a 06.10.1976 02.01.1978 eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d
Art. 153a 09.11.2006 01.07.2007 aufgehoben BO/Abl. 48/2006, 22/2007
Art. 153a Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 153b 09.03.2016 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 15/2016
Art. 153b Abs. 1 11.03.2022 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2022-102
Art. 154 Abs. 1, c) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 155 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 157 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 158 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 158 Abs. 3 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/ABl. 28/2005
Art. 158 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 159 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 159 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 159 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 159 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 159 Abs. 4a 08.11.2007 01.01.2008 eingefügt BO/Abl. 49/2007
Art. 159 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 159 Abs. 6 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 159a 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005
Art. 159a 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 160 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 161 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 161 Abs. 1 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 161 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 161 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 161 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/ABl. 29/2000, 51/2000
Art. 162 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 162 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 162 Abs. 4 17.06.2005 01.01.2006 aufgehoben BO/Abl. 28/2005
Art. 162 Abs. 4 10.09.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 39/2010
Art. 163 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 163 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 163 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 163 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 164 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 164a 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/ABl. 28/2005
Art. 164a 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 164a Abs. 6, d) 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 164a Abs. 6, e) 12.09.2024 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2024-152
Art. 164b 12.12.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 3/2009
Art. 164b Abs. 3 11.03.2022 01.01.2024 geändert RO/AGS 2022-102
Art. 166a 12.12.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 3/2009
Art. 167a 12.12.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 3/2009
Art. 167a Abs. 3 11.03.2022 01.01.2024 geändert RO/AGS 2022-102
Art. 168 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 168a 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 169 Abs. 3 11.03.2022 01.01.2024 geändert RO/AGS 2022-102
Art. 172 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 174 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 174 Abs. 1 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 174 Abs. 1, e) 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 174 Abs. 1, f) 12.09.2024 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2024-152
Art. 174 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 174 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 174 Abs. 3 14.09.2010 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 174 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 177 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 177 Abs. 1 12.09.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 177 Abs. 2, a) 12.09.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 178 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert RO/AGS 2000, 81; BO/Abl.
16/2005
Art. 178 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 178 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 178 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 178 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 178 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 178 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 178 Abs. 3, a) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 178 Abs. 3, b) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 178 Abs. 3, c) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 178 Abs. 5 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 178 Abs. 5 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 178 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 178 Abs. 5 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 178 Abs. 6 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 178 Abs. 6 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 178 Abs. 6 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 180 12.03.2020 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 180 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 180 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Art. 180 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 180 Abs. 2 16.12.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 4/2015
Art. 180 Abs. 2 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Art. 180a 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 180a Abs. 2 12.09.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-152
Art. 181 13.09.2001 01.01.2003 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001
Art. 181 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 181 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 181 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 181 Abs. 1bis 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 181 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 181 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 181 Abs. 2 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 182 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 182 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 182 Abs. 1 06.12.2002 01.01.2004 geändert RO/AGS 2003 f 2, 319 | d
2, 325
Art. 182 Abs. 1 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 182 Abs. 2 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 182 Abs. 4 06.12.2002 01.01.2004 geändert RO/AGS 2003 f 2, 319 | d
2, 325
Art. 183 Abs. 3 06.10.1976 02.01.1978 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
Art. 183 Abs. 4 06.10.1976 02.01.1978 eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d
Art. 183 Abs. 4 11.03.2022 01.01.2024 geändert RO/AGS 2022-102
Art. 186 Abs. 1 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 188 09.03.2016 01.01.2016 Titel geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 188 Abs. 1 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 188 Abs. 1 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 189 17.06.2005 01.01.2006 totalrevidiert BO/Abl. 28/2005
Art. 189 10.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 39/2010
Art. 189 Abs. 2 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 192 Abs. 2 06.10.1976 02.01.1978 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
Art. 192 Abs. 2 11.03.2022 01.01.2024 geändert RO/AGS 2022-102
Art. 195 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 196 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 197 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 198 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 199 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 200 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 201 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 203 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 203 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 203 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 203 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2010 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 203 Abs. 4 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 203 Abs. 4 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 203 Abs. 4 10.09.2010 01.01.2010 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 205 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 205 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 205 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 205a 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 205a Abs. 4 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 206 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 206 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 206 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 206 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 206a 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 207 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 207 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 207 Abs. 1 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 207 Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 207 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 207 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 207 Abs. 3 08.11.2007 01.01.2008 geändert BO/Abl. 49/2007
Art. 207 Abs. 4 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 207 Abs. 5 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005
Art. 207 Abs. 5 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 208 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 208 Abs. 4 06.10.1976 02.01.1978 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
Art. 208 Abs. 4 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 208 Abs. 4 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 208 Abs. 4 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 208 Abs. 4 11.03.2022 01.01.2024 geändert RO/AGS 2022-102
Art. 208 Abs. 5 06.10.1976 02.01.1978 eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d
Art. 208 Abs. 5 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 209 Abs. 1 08.11.2007 01.01.2008 geändert BO/Abl. 49/2007
Art. 209 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 209 Abs. 2 08.11.2007 01.01.2008 eingefügt BO/Abl. 49/2007
Art. 210 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 210 12.03.2020 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 210 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 210 Abs. 1, a) 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 210 Abs. 1, b) 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 210 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 210 Abs. 2, a) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 210 Abs. 2, b) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 210 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 212 12.03.2020 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 212 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 212 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 212 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 212 Abs. 4 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 212 Abs. 5 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 212 Abs. 5 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 213 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 213 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 213 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 213 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 214 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 214 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 214 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 214 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 214 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 214a 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 214a 12.03.2020 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 214a Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 214a Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 215 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2010 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 216 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 216 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 218 Abs. 1 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 218 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 218 Abs. 2 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 218 Abs. 2 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012, 5/2013
Art. 218 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 218 Abs. 3 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 218 Abs. 3 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 218 Abs. 4 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 218 Abs. 4 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 218 Abs. 5 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 218 Abs. 5 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 219 Abs. 1, a) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 219 Abs. 1, a) 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 219 Abs. 1, a) 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 219 Abs. 1, b) 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 219 Abs. 1, c) 12.09.2024 01.01.2026 eingefügt RO/AGS 2024-152
Art. 219 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 219 Abs. 3, c) 06.10.1976 02.01.1978 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
Art. 219 Abs. 3, c) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 219 Abs. 6 13.11.1995 01.09.1996 aufgehoben RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
Art. 219a 13.11.1995 01.09.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507 | d
41, 5107
Art. 219a 11.03.2022 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2022-102
Art. 219a Abs. 1 09.11.2006 01.07.2007 geändert BO/Abl. 48/2006, 22/2007
Art. 219a Abs. 1 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 219a Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 219a Abs. 1 11.03.2022 01.01.2024 geändert RO/AGS 2022-102
Art. 219a Abs. 2 11.03.2022 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2022-102
Art. 219a Abs. 3 11.03.2022 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2022-102
Art. 219a Abs. 4 11.03.2022 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2022-102
Art. 219a Abs. 5 11.03.2022 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2022-102
Art. 219a Abs. 6 11.03.2022 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2022-102
Art. 221 Abs. 4 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 222 Abs. 3 06.10.1976 02.01.1978 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
Art. 222 Abs. 4 06.10.1976 02.01.1978 eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d
Art. 222 Abs. 4 11.03.2022 01.01.2024 geändert RO/AGS 2022-102
Art. 222 Abs. 5 06.10.1976 02.01.1978 eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d
Art. 227 Abs. 1 23.01.1987 01.01.1989 geändert RO/AGS 1988 f 1, 201 | d
1, 211
Art. 227 Abs. 1 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 227 Abs. 2 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 228 05.02.2004 01.07.2004 aufgehoben BO/Abl. 10/2004, 26/2004
Art. 230 05.02.2004 01.07.2004 aufgehoben BO/Abl. 10/2004, 26/2004
Art. 231 13.11.1980 01.02.1981 totalrevidiert RO/AGS 1980 f 23, 50 | d
25, 54
Art. 231 05.02.2004 01.07.2004 aufgehoben BO/Abl. 10/2004, 26/2004
Art. 232 Abs. 1 05.02.2004 01.07.2004 geändert BO/Abl. 10/2004, 26/2004
Art. 232 Abs. 2 05.02.2004 01.07.2004 geändert BO/Abl. 10/2004, 26/2004
Art. 232 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141, 359 |
d 149, 379 141
Art. 233 05.02.2004 01.07.2004 aufgehoben BO/Abl. 10/2004, 26/2004
Art. 234 05.02.2004 01.07.2004 aufgehoben BO/Abl. 10/2004, 26/2004
Art. 235 14.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 235 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 235a 13.11.1995 01.05.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 54, 485 | d
55, 492
Art. 236 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 236 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141, 359 |
Art. 236 Abs. 1 12.09.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-152
Art. 236 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 238 26.09.1986 01.01.1987 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d
Art. 238 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 238 Abs. 4 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 238 Abs. 5 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. 239a 17.02.1995 17.02.1995 eingefügt RO/AGS 1995 f 55, 101 | d
57, 103
Art. 239a Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 239a Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 239a Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 239b 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 239c 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 239c Abs. 1 09.09.2008 01.01.2008 geändert BO/Abl. 40/2008
Art. 239c Abs. 2 09.09.2008 01.01.2008 geändert BO/Abl. 40/2008
Art. 240 13.11.1991 01.08.1993 aufgehoben RO/AGS 1993 f 2, 101 | d
2, 102
Art. 240 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 240 10.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 39/2010
Art. 240 Abs. 1 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 240 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005
Art. 241 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 241a 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 241a Abs. 1 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 241a Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 241b 13.09.2001 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 241c 13.09.2001 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 241d 09.06.2004 01.01.2004 eingefügt BO/Abl. 29/2004
Art. 241e 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005
Art. 241e 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 241f 08.11.2007 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2007
Art. 241f Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 39/2010
Art. 241g 16.12.2014 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 4/2015
Art. 241g 09.03.2016 01.01.2016 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
Art. 241h 16.12.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 4/2015
Art. 241h 10.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Art. 241h 07.09.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-150
Art. 243 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000, 51/2000
Art. 244 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 245 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 246 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 247 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 248 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 249 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 250 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 251 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 252 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Titel T1 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. T1-1 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. T1-2 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. T1-3 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Art. T1-4 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065, 2020-
Anhang A1 12.09.2024 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2024-152
642.1-A1
Anhang 1 zu Artikel 32 Absatz 1 StG
(Stand 01.01.2024)
Art. A1-1 Steuersätze
1Tabelle:
Indexierung des Kantons auf 170%
Klassen Steuersatz in Prozent Steuerbetrag
CHF 500 bis 9'700 2.0000 CHF 194.00
CHF 9'800 bis 19'500 2.8009 CHF 546.20
CHF 19'600 bis 29'200 3.6966 CHF 1'079.40
CHF 29'300 bis 38'900 4.5928 CHF 1'786.60
CHF 39'000 bis 58'400 5.9952 CHF 3'501.20
CHF 58'500 bis 77'900 7.3962 CHF 5'761.65
CHF 78'000 bis 97'400 8.6974 CHF 8'471.25
CHF 97'500 bis 116'900 10.1978 CHF 11'921.15
CHF 117'000 bis 136'300 11.4923 CHF 15'664.05
CHF 136'400 bis 155'800 12.9938 CHF 20'244.30
CHF 155'900 bis 175'300 13.2986 CHF 23'312.45
CHF 175'400 bis 194'800 13.4992 CHF 26'296.45
CHF 194'900 bis 214'300 13.5498 CHF 29'037.30
CHF 214'400 bis 233'800 13.5999 CHF 31'796.50
CHF 233'900 bis 253'200 13.6496 CHF 34'560.90
CHF 253'300 bis 272'700 13.6997 CHF 37'359.05
CHF 272'800 bis 292'200 13.7497 CHF 40'176.65
CHF 292'300 bis 311'700 13.7997 CHF 43'013.80
642.1-A1
CHF 311'800 bis 331'200 13.8498 CHF 45'870.45
CHF 331'300 bis 350'800 13.9001 CHF 48'761.45
CHF 350'900 bis 370'300 13.9501 CHF 51'657.20
CHF 370'400 bis 389'800 14.0000 CHF 54'572.00
Ab CHF 389'900 14.0000
