---
title: "Verordnung zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen"
id: 0fdc06d6-4148-4534-829a-91cdb843dd18
authority: gl
place: "Glarus"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "IV C/2/4"
publisher_url: https://gesetze.gl.ch/data/IV-C.2.4/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/0fdc06d6-4148-4534-829a-91cdb843dd18
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/7619/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 6641f7246fe194ae9ede87566a6a2899873d255c9c3a02aaa6274f5beef9b908
provisions: 12
---

# Verordnung zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Rahmenbedingungen zur Beurteilung und Förderung von Lehrpersonen an öffentlichen Schulen und deren Mitwirkung.
2 Die Auswirkungen der Förderung und Beurteilung der Lehrpersonen richten
sich nach dem für die entsprechenden Arbeitgeber geltenden weiteren Personalrecht.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Die Förderung und Beurteilung von Mitarbeitenden gehört zu einer umfassenden Personalführung.
2 Sie ist geprägt von gegenseitiger Achtung, Wertschätzung und Vertrauen
und zeichnet sich durch Offenheit, Ehrlichkeit und Fairness aus.

## Art. 3 {#art_3}

Elemente
1 Die Förderung und Beurteilung umfasst die sich ergänzenden Elemente:
a. Mitarbeitergespräch mit Zielvereinbarung,
b. Unterrichtsbesuch und Unterrichtsgespräch,
c. formelle Mitarbeiterbeurteilung.

## Art. 4 {#art_4}

Mitarbeitergespräch mit Zielvereinbarung
1 Das Mitarbeitergespräch dient dem Austausch über die Leistungen der
Lehrperson und klärt, wie weit die vereinbarten Ziele erreicht worden sind.
2 Es bezweckt insbesondere die fachliche und soziale Kompetenz der Lehrpersonen zu fördern.
3 Als Instrument der Qualitätssicherung vertieft es den regelmässigen Kontakt zwischen direkten Vorgesetzten und Lehrpersonen.

## Art. 5 {#art_5}

Unterrichtsbesuch und Unterrichtsgespräch
1 Der Unterrichtsbesuch und das Unterrichtsgespräch ermöglichen es, die
Lehrperson in ihrer Unterrichtstätigkeit besser kennenzulernen, deren Arbeit
zu würdigen und einzuschätzen.
SBE XII/4 316 1

## Art. 6 IV C/2/4 {#art_6}

Formelle Mitarbeiterbeurteilung
1 Aus den Resultaten von Mitarbeitergespräch, Unterrichtsbesuch und Unterrichtsgespräch wird im Sinne einer Gesamtbeurteilung die formelle Mitarbeiterbeurteilung erstellt.
2 Das Gesamtergebnis der Beurteilung ist in schriftlicher Form festzuhalten
und hat auf die vom Arbeitgeber vorgesehenen Vorgaben betreffend Weiterbildung und weiterer Fördermassnahmen Bezug zu nehmen.

## Art. 7 {#art_7}

Zuständigkeit
1 Die Schulleitung ist für die Förderung und Beurteilung verantwortlich
2 Auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe können für die Unterrichtsbesuche Fachexperten beigezogen werden.

## Art. 8 {#art_8}

Beurteilungskriterien
1 Als Basis für die Beurteilungskriterien gelten die Arbeitsfelder gemäss
Berufsauftrag.

## Art. 9 {#art_9}

Beurteilungsfeld
1 Die Beurteilung stützt sich in erster Linie auf Beobachtungen und Wahrnehmungen der Schulleitung, die Selbstevaluation durch die Lehrperson sowie im Weiteren auf die Rückmeldung von Lernenden und Erziehungsberechtigten.
2 Von weiteren Partnern der Schule können zusätzliche Rückmeldungen eingeholt werden, wenn dies aus Gründen des Schulbetriebs oder der besonderen Funktion der Lehrperson angezeigt erscheint.

## Art. 10 {#art_10}

Mitwirkung
1 Die Lehrpersonen wirken mit, indem sie zum Zweck der Förderung und Beurteilung eine Selbstevaluation vornehmen, welche in die Gespräche einfliesst.

## Art. 11 {#art_11}

Prozess
1 Die Schulleitung leitet den Förderungs- und Beurteilungsprozess ein und
führt Unterrichtsbesuche durch.
2 Mitarbeitergespräche und Unterrichtsbesuche finden mindestens jedes
zweite Jahr statt. Für Lehrpersonen mit einem Pensum von weniger als
30 Stellenprozenten kann vom Arbeitgeber mittels genereller Regelung eine
längere Gesprächs- und Besuchsperiode festgelegt werden.
3 Die formelle Mitarbeiterbeurteilung findet mindestens alle vier Jahre statt.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
