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title: "Gesetz über die Abfallbewirtschaftung"
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provisions: 30
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# Gesetz über die Abfallbewirtschaftung

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Bewirtschaftung aller Abfälle, soweit nicht Bestimmungen
des Bundes oder besondere Bestimmungen des Kantons gelten.

## § 2 {#par_2}

Grundsätze
1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, berücksichtigt dabei die Grundsätze der
Abfallbewirtschaftung gemäss Art. 30 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
(USG)1)).
2 Kanton und Gemeinden treffen und fördern Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen, zur Verminderung der Abfallmenge sowie zur sinnvollen Verwertung von
Abfällen. Sie informieren sachgerecht.

## § 3 {#par_3}

Begriffe
1 Abfallbewirtschaftung umfasst die Verwertung und Ablagerung von Abfällen sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung im
Sinne des Bundesrechtes.
2 Abfallanlagen sind Anlagen, in denen Abfälle sortiert, abgelagert, zwischengelagert oder behandelt werden.

## § 4 {#par_4}

Abfallplanung
1 Der Regierungsrat erstellt eine Abfallplanung im Sinne des Bundesrechtes.
2 In der Abfallplanung ist zusätzlich festzuhalten:
1. der Stand der Abfallbewirtschaftung einschliesslich eines allfälligen Handlungsbedarfs zur Zielerreichung
2 wie die Koordination mit der Abfallplanung der Nachbarkantone sowie der
Raumplanung erfolgt
3 Die Standorte der Abfallanlagen von kantonaler Bedeutung sind in den kantonalen
Richtplan aufzunehmen.
1) SR 814.01
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
814.04 Abfallgesetz
2. Pflichten und Aufgaben

## § 5 {#par_5}

Inhaber oder Inhaberinnen von Abfällen
1 Der Inhaber oder die Inhaberin von Abfällen ist verpflichtet, diese auf eigene
Kosten zu bewirtschaften, soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
2 Abfälle dürfen nur an Abfallanlagen abgegeben werden, die zur Entgegennahme
dieser Abfälle berechtigt sind.
3 Abfälle dürfen insbesondere nicht ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen zurückgelassen, weggeworfen, abgelagert oder verbrannt werden.

## § 6 {#par_6}

Gemeinden
1 Die Gemeinden sind zuständig für:
1. die Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen sowie den Bau und den Betrieb
der dazu erforderlichen Abfallanlagen
2. die Bewirtschaftung von Abfällen aus dem Unterhalt der von ihnen unterhaltenen Strassen und Wege sowie aus ihren Abwasserreinigungsanlagen
3. die Sammlung und Zwischenlagerung von Sonderabfällen in kleinen Mengen
aus Haushalt und Gewerbe
4. die Bewirtschaftung von Abfällen, deren Inhaber oder Inhaberin nicht ermittelt werden kann oder die Pflicht nach § 5 nicht erfüllt. Für die Kosten der Bewirtschaftung bleibt der Rückgriff auf die Pflichtigen vorbehalten
2 Die Gemeinden erlassen ein Reglement über die Abfallbewirtschaftung, welches
der Genehmigung durch das zuständige Departement des Regierungsrates bedarf.

## § 7 {#par_7}

Kanton
1 Der Kanton ist zuständig für:
1. die Bewirtschaftung der Sonderabfälle aus den Sammlungen oder Zwischenlagerungen der Gemeinden nach § 6 Abs. 1 Ziff. 3
2. die Bewirtschaftung von Abfällen aus dem Unterhalt der von ihm unterhaltenen Strassen und Wege
2 Er kann diese Aufgaben oder einzelne Teilbereiche geeigneten Organisationen des
öffentlichen oder privaten Rechts übertragen, sofern diese Gewähr für eine vorschriftsgemässe Ausführung bieten.
3 Er kann sich an Abfallanlagen beteiligen oder selber solche errichten oder betreiben.
Abfallgesetz 814.04
3. Abfallanlagen

## § 8 {#par_8}

Errichtungsbewilligung
1 Die Errichtung von Abfallanlagen bedarf einer Bewilligung des Kantons. Der Regierungsrat kann einzelne Arten von Abfallanlagen von der Bewilligungspflicht ausnehmen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Anlage der Planung nach § 4 dieses Gesetzes nicht zuwiderläuft und in technischer sowie betrieblicher Hinsicht Gewähr für
eine vorschriftsgemässe Abfallbewirtschaftung bietet.

## § 9 {#par_9}

Betriebsbewilligung
1 Der Regierungsrat bezeichnet jene Abfallanlagen, für deren Betrieb eine Bewilligung des Kantons erforderlich ist.
2 In der Bewilligung werden soweit erforderlich die zulässigen Abfälle und deren
Behandlung, die Eingangs- und Betriebskontrolle sowie das Pflichtenheft und die
Ausbildung des Personals geregelt.
3 Die Betriebsbewilligung ist befristet. Bei erneuter Erteilung kann verlangt werden,
dass die Anlage innert angemessener Frist dem Stand der Technik angepasst wird,
sofern dadurch die Umweltbelastung reduziert wird und die Anpassung wirtschaftlich tragbar ist.

## § 10 {#par_10}

Auflagen, Bedingungen
1 Die Bewilligungen nach § 8 und § 9 können mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden. Insbesondere können Sicherheitsleistungen verlangt werden zur Deckung der Kosten
1. allfälliger von der Anlage oder deren Betrieb ausgehender Schäden,
2. für die Nachsorge oder
3. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

## § 11 {#par_11}

Einzugsgebiete
1 Der Regierungsrat legt die nach Bundesrecht erforderlichen Einzugsgebiete für Abfallanlagen fest.

## § 12 {#par_12}

Annahmepflicht
1 Innerhalb festgelegter Einzugsgebiete sind die Betreiber oder Betreiberinnen verpflichtet, jene Abfälle anzunehmen, für welche das Einzugsgebiet festgelegt wurde.
814.04 Abfallgesetz
2 Aus triftigen Gründen, namentlich wenn eine vorschriftsgemässe Bewirtschaftung
sonst nicht möglich ist, kann der Kanton die Betreiber oder Betreiberinnen verpflichten, auch geeignete Abfälle anzunehmen, die nicht aus ihrem Einzugsgebiet
stammen.

## § 13 {#par_13}

Abgabepflicht
1 Innerhalb eines Einzugsgebietes sind die Inhaber und Inhaberinnen von Abfällen
verpflichtet, diese an die entsprechenden Sammeldienste oder an die für die geeignete Abfallbewirtschaftung bestimmte Anlage abzugeben.
2 Soweit ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin nachweist, dass die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung der entsprechenden Abfälle gewährleistet ist, kann der
Kanton nach Anhörung der Anlagebetreiberin oder des Anlagebetreibers Ausnahmen von Abs. 1 bewilligen.
4. Belastete Standorte

## § 14 {#par_14}

Kataster
1 Der Kanton führt den öffentlichen Kataster der mit Schadstoffen oder Abfällen belasteten Standorte gemäss Bundesrecht.

## § 15 {#par_15}

Publikation, Anmerkung im Grundbuch
1 Die Aufnahme eines Grundstücks in den Kataster ist unter Hinweis auf die Bewilligungspflicht nach § 16 dem Eigentümer oder der Eigentümerin schriftlich mitzuteilen und in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen. Es werden in der Regel keine Verfahrensgebühren erhoben.
2 Die Aufnahme von Grundstücken in den Kataster ist im Grundbuch anzumerken.
Die Anmerkung ist kostenlos.

## § 16 {#par_16}

Bewilligungspflicht für Eingriffe und Abparzellierungen
1 Eingriffe in Grundstücke oder die Aufteilung von Grundstücken, die im Kataster
aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des Kantons.
2 Die Bewilligung für Eingriffe wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachweist, dass sich durch den Eingriff die vom Standort ausgehende
Umweltgefährdung nicht erhöht, eine mögliche Sanierung nicht erschwert wird und
der Eingriff verhältnismässig ist. Vom Bewilligungsnehmer oder von der Bewilligungsnehmerin kann eine Sicherheitsleistung für die Deckung allfälliger durch den
Eingriff verursachter Schäden verlangt werden.
3 Erhalten Behörden oder Amtsstellen Kenntnis von bevorstehenden oder erfolgten
Eingriffen, benachrichtigen sie unverzüglich die zuständige Stelle des Kantons.
Abfallgesetz 814.04
4 Die Aufteilung von Grundstücken wird bewilligt, wenn
1. die Sanierbarkeit des Standortes nicht erschwert wird und
2. eine von der Bewilligungsbehörde vorgängig verlangte Sicherheit für die
Kosten einer allfälligen Sanierung geleistet wurde.
5 Die Bewilligungspflicht wird vorläufig rechtswirksam mit der Publikation gemäss
§ 15 Abs. 1.

## § 17 {#par_17}

Duldungspflicht
1 Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen, andere dinglich Berechtigte sowie
Besitzer oder Besitzerinnen haben Kontroll- oder Sanierungsmassnahmen zu dulden.
Kanton oder Gemeinde haben sie vorgängig zu informieren.
5. Besondere Bestimmungen

## § 18 {#par_18}

Bahntransport
1 Der Kanton kann die Betreiber oder Betreiberinnen von öffentlichen oder privaten
Abfallanlagen verpflichten, für einen Bahntransport zu sorgen und jene Anlagen zu
erstellen und zu betreiben, die für die Anlieferung geeigneter Abfälle mit der Bahn
erforderlich sind.
2 Zum Ausgleich der Transportkosten sind die Mehrkosten über die Tarife auf alle
Anlieferer abzuwälzen.
3 Der Kanton kann die Inhaber oder Inhaberinnen von Abfällen verpflichten, bestimmte Abfälle mit der Bahn den entsprechenden Anlagen zuzuführen, sofern die
nötigen technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen.
4 Der Aufwand für die Massnahmen gemäss Abs. 1 und Abs. 3 soll in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Nutzen stehen.

## § 19 {#par_19}

Bewirtschaftungsvorschriften
1 Der Regierungsrat kann Abfälle bezeichnen, die getrennt der Bewirtschaftung zu
übergeben sind. Er kann besondere Vorschriften über ihre Bewirtschaftung erlassen.
2 In besonderen Fällen kann der Kanton einzelne Inhaber oder Inhaberinnen von Abfällen verpflichten, ihre Abfälle in bestimmter Weise zu bewirtschaften oder bestimmten Anlagen zuzuführen.

## § 20 {#par_20}

Verbrennungsverbot
1 Das Abbrennen von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist verboten. In Einzelfällen
kann der Kanton Ausnahmen bewilligen, insbesondere zu Übungszwecken für Feuerwehr, Polizei, Zivilschutz oder Armee.
814.04 Abfallgesetz
2 Das Verbrennen von trockenen natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im
Freien ist unter Vorbehalt von Abs. 3 zulässig, wenn nur wenig Rauch entsteht.
3 Das Departement kann für bestimmte Gebiete das Verbrennen im Freien einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen auftreten oder zu erwarten sind.
Solche Anordnungen werden mit der Publikation im Amtsblatt vorläufig rechtswirksam.
6. Finanzierung

## § 21 {#par_21}

Gemeinden
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erheben die Gemeinden Gebühren nach den Grundsätzen von Art. 32a USG1)).
2 Sie erlassen ein Gebührenreglement, das der Genehmigung des Departementes bedarf. Die Kompetenz zur Festlegung der Tarife für wiederkehrende Gebühren kann
an die Gemeindebehörde delegiert werden.

## § 22 {#par_22}

Kanton
1 Die Kosten für die Beseitigung der Sonderabfälle aus den Sammlungen der
Gemeinden gemäss § 7 Abs. 1 und Abs. 2 deckt der Kanton durch Beiträge der
Gemeinden. Die Beiträge werden nach Massgabe der Einwohnerzahl berechnet. Der
Regierungsrat regelt die Art der Erhebung.
2 Errichtet oder betreibt der Kanton Anlagen nach § 7 Abs. 3, erhebt er Gebühren
nach den Grundsätzen von Art. 32a USG.

## § 23 {#par_23}

Private
1 Legt der Kanton für Abfallanlagen, die von Privaten betrieben werden, Einzugsgebiete fest, bedürfen die entsprechenden Tarife der Genehmigung des Departementes.
2 Die Tarife werden genehmigt, wenn sie den für eine wirtschaftliche Betriebsführung erforderlichen Aufwand decken und verhältnismässig sind.

## § 24 {#par_24}

Subsidiäre Kostentragung
1 Kann der Verursacher oder die Verursacherin nach Art. 32d USG nicht ermittelt
werden, ist er oder sie zahlungsunfähig oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
von der Kostentragung befreit, werden die Kosten unter Vorbehalt von Abs. 2 vom
Kanton getragen.
2 Die betroffenen Gemeinden haben sich mit 50 % zu beteiligen. In Härtefällen kann
der Regierungsrat den Gemeindeanteil reduzieren.
1) SR 814.01
Abfallgesetz 814.04
3 Der Rückgriff auf den Verursacher oder die Verursacherin bleibt vorbehalten.

## § 25 {#par_25}

Beiträge, Darlehen und Bürgschaften des Kantons
1 Für Abfallanlagen kann der Kanton die für die Gewährung von Bundesbeiträgen
erforderlichen Mindestbeiträge an die Projektierung und die Erstellung der Anlagen
oder Einrichtungen leisten.
2 Bei schwierigen Verhältnissen sowie für die Sanierung von belasteten Standorten
kann der Kanton unabhängig von Leistungen des Bundes Beiträge oder Darlehen
gewähren oder Bürgschaften übernehmen.
3 Beiträge können mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

## § 26 {#par_26}

Forschungs- oder Entwicklungsbeiträge
1 Der Kanton kann sich an der Finanzierung von Untersuchungen auf dem Gebiet der
Abfallbewirtschaftung oder von Anlagen zur Erprobung neuer Verfahren der Abfalltechnik beteiligen. Er kann eigene Forschungsprojekte in Auftrag geben.
7. Vollzug

## § 27 {#par_27}

Oberaufsicht
1 Der Kanton führt die Oberaufsicht über die Abfallbewirtschaftung.
2 Er überwacht Bau und Betrieb von Abfallanlagen, die einer Bewilligung nach § 8
oder § 9 bedürfen.
3 Der Kanton kann die Aufgabe gemäss Abs. 2 geeigneten Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen.

## § 28 {#par_28}

Aufsicht
1 Die Gemeinden führen die unmittelbare Aufsicht über die Abfallbewirtschaftung in
ihrem Gebiet, soweit das kantonale Recht bestimmte Aufgaben nicht anderen Stellen
überträgt. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen.

## § 29 {#par_29}

Säumnis der Gemeinden
1 Vernachlässigen Gemeinden ihre Pflichten und werden dadurch öffentliche Interessen gefährdet, trifft der Regierungsrat nach erfolgloser Mahnung die erforderlichen
Massnahmen. Ordnet er die Ersatzvornahme an, haften die säumigen Gemeinden für
die Kosten.
2 In dringenden Fällen kann der Regierungsrat die notwendigen Massnahmen sogleich anordnen.
814.04 Abfallgesetz
3 Ordnet der Regierungsrat den Bau oder den Betrieb von Abfallanlagen an, regelt er
auch die Kostentragung.
8. Straf- und Schlussbestimmungen

## § 30 {#par_30}

Strafbestimmung
1 Mit Busse bis Fr. 50'000 wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. seine Pflichten nach § 5 verletzt, insbesondere Abfälle ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen zurücklässt, wegwirft, ablagert oder verbrennt,
2. durch das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Sinne von § 20
Abs. 2 zu viel Rauch verursacht oder Anordnungen des Departementes nach
§ 20 Abs. 3 zuwiderhandelt,
3. ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Abfallanlagen erstellt oder betreibt,
4. seine Pflichten nach § 12 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 verletzt,
5. ohne Bewilligung nach § 16 Eingriffe in Grundstücke, die im Kataster der mit
Abfällen belasteten Standorte aufgeführt sind, vornimmt,
6. Vorschriften des Regierungsrates über die getrennte Abgabe und Bewirtschaftung von Abfällen verletzt,
7. ohne Bewilligung Gebäude oder Gebäudeteile abbrennt.
2 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, ist die urteilende Behörde nicht an den
Höchstbetrag der Busse gemäss Abs. 1 gebunden.
3 Für geringfügige Übertretungen gemäss Abs. 1 Ziff. 1 (Littering) kann der Regierungsrat Ordnungsbussen zwischen Fr. 150 und Fr. 300 festlegen. § 51 des Gesetzes
über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG)1) ist anwendbar. *
4 § 118 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)2) ist anwendbar. *
§ 31–33 * …
1) RB 271.1
2) RB 700
Abfallgesetz 814.04
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 04.07.2007 01.01.2008 Erstfassung 28/2007
§ 30 Abs. 3 14.08.2024 01.01.2025 geändert 34/2024
§ 30 Abs. 4 21.12.2011 01.01.2013 geändert 1/2012
§ 32 14.08.2024 01.01.2025 aufgehoben 34/2024
§ 33 14.08.2024 01.01.2025 aufgehoben 34/2024
