---
title: "Verordnung über die Form der Zustellung in Verwaltungssachen"
id: 0fff9803-24d6-47f7-9103-c2b2f279a6e6
authority: so
place: "Solothurn"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "124.13"
publisher_url: https://bgs.so.ch/data/124.13/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/0fff9803-24d6-47f7-9103-c2b2f279a6e6
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/33965/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 76549e06004cb04f60593c05bf9eab37848886f179236451d4a2775dcab25781
provisions: 3
---

# Verordnung über die Form der Zustellung in Verwaltungssachen

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich und Zweck
1 Diese Verordnung gilt für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden.
2 Sie regelt die Form der Zustellung für Verfügungen und Entscheide, für
welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll.
3 Die Vorgaben des Bundes und die besonderen Vorschriften der kantonalen Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

## § 2 {#par_2}

Grundsatz
1 Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll, erfolgt grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.

## § 3 {#par_3}

Ausnahme
1 In Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung nicht zugestellt
werden konnte, kann die Zustellung der Verfügung oder des Entscheids
auf andere Art, insbesondere mit A-Post Plus, erfolgen.
2 Bei Verwendung der Zustellform A-Post Plus ist in einem Begleitschreiben
der Hinweis anzubringen, dass die Ablage im Briefkasten oder Postfach als
Zustellung gilt.
RRB Nr. 2021/1932 vom 21. Dezember 2021.
Die Einspruchsfrist ist am 21. Februar 2022 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Juli 2022.
Publiziert im Amtsblatt vom 28. Mai 2022.
1) BGS 124.11.
GS 2021, 59
