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title: "Bebauungsplan 69: Riehen In den Weilmatten / In den Mühlematten / Mühlemattweg / Weilmattweg / Wiesendammpromenade"
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# Bebauungsplan 69: Riehen In den Weilmatten / In den Mühlematten / Mühlemattweg / Weilmattweg / Wiesendammpromenade

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.069
Bebauungsplan 69: Riehen In den Weilmatten / In den Mühlematten /
Mühlemattweg / Weilmattweg / Wiesendammpromenade
(BP 69)
Vom 4. Februar 1958 (Stand 30. August 1984)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 4 des Anhangs zum Hochbautengesetz vom 11. Mai 1939, erlässt für das in der
Grünzone gelegene Gebiet «In den Weilmatten» und «In den Mühlematten», Riehen, die folgenden
speziellen Bauvorschriften:
Für den Text des Bebauungsplans siehe den Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/250.html + https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/257.html
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.069
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.02.1958 30.08.1984 Erlass Erstfassung 1958
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.069
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.02.1958 30.08.1984 Erstfassung 1958
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.069
Riehen
In den Weilmatten / In den Mühlematten / Mühlemattweg / Weilmattweg / Wiesendammpromenade
RRB vom 4. Februar 1958
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 des Anhangs zum Hochbautengesetz
vom 11. Mai 1939, erlässt für das in der Grünzone gelegene Gebiet «In den Weilmatten» und «In den
Mühlematten», Riehen, die folgenden speziellen Bauvorschriften:
I.
Das im Plan Nr. 7586 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 11. April 1957 als Fläche I
bezeichnete Gebiet wird im Interesse der Schutzzone des Wasserwerks jeglicher Bebauung entzogen;
Einfriedigungen sind nur in Form von Drahtzäunen und durchsichtigen Hecken zulässig.
II.
Auf dem im Plan Nr. 7586 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 11. April 1957 als Fläche II
bezeichneten Gebiet dürfen unter folgenden Voraussetzungen erdgeschossige Bauten errichtet werden:
1. Das Ausmass der Parzelle muss mindestens 200 m2 betragen. Die überbaubare Fläche beträgt
3 %. Die Grundrissfläche der Baute mit Einschluss aller Anbauten, gedeckten Terrassen, überdachten Vorplätzen usw. darf jedoch das Ausmass von 25 m2 nicht überschreiten.
2. Pro Parzelle ist nur eine Baute zulässig.
3. Der Abstand der Baute von der Landesgrenze muss mindestens 3 m betragen.
4. Die Baute darf nicht zu dauernden Wohnzwecken verwendet werden.
5. Einfriedigungen sind nur in Form von Drahtzäunen und durchsichtigen Hecken zulässig.
III. 1)
IV. 2)
Für Bauten zu landwirtschaftlichen Zwecken auf entsprechend grossen Parzellen kann der Regierungsrat
Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen; die oberirdische Bruttogeschossfläche aller Bauten
einer Parzelle darf jedoch 20 % der Parzellenfläche nicht übersteigen.
Dieser Beschluss ist zu publizieren.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/250.html + https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/257.html
1) Ziff. III aufgehoben durch § 16 der Grundwasserverordnung vom 19. 6. 1984.
2) Ziff. IV in der Fassung des RRB vom 14. 8. 1973.
