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title: "Gesetz über die universitäre Hochschulbildung"
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# Gesetz über die universitäre Hochschulbildung

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Die Universität ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Sie hat ihren Sitz in Luzern.
2 Sie plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten aufgrund einer Leistungsvereinbarung

## § 2 autonom im Rahmen von Verfassung und Gesetz. * {#par_2}

Einbettung der Hochschulbildung
1 Die universitäre Hochschulbildung ist wie folgt in das Bildungswesen eingebettet:
1 GR 1999 1535
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 2000 125 | G 2000 257
2 Nr. 539
2 Bildungsziele

## § 3 {#par_3}

Allgemeines Bildungsziel
1 Ziel der Bildung ist die dauernde, gezielte und systematische Förderung des Wissens,
des Könnens, der ethisch begründeten Handlungsorientierungen, der Gemeinschaftsfähigkeit, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft des Einzelnen im Hinblick auf eine
sinnvolle Bewältigung und Gestaltung des Lebens.
2 Bildung fördert die Reflexions-, Handlungs- und Entwicklungsfähigkeit der einzelnen
Menschen, ihrer Gemeinschaften und der Gesellschaft.
3 Sie befähigt Menschen, Leistungen zu erbringen, Eigenverantwortung zu übernehmen,
das gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben mitzugestalten und sich darin

## § 4 zu bewähren. * {#par_4}

Ziele und Aufgaben der Universität
1 Die Universität leistet wissenschaftliche Arbeit in Forschung und Lehre im Interesse
der Allgemeinheit. Insbesondere
a. fördert sie das geistige Leben, den Dienst an Mensch, Gesellschaft und Natur sowie den Umgang mit den Menschen,
b. vermittelt sie wissenschaftliche Bildung und schafft damit die Grundlagen zur
Ausübung von akademischen Tätigkeiten und Berufen,
c. verleiht sie Titel und Grade,
Nr. 539 3
d. bietet sie wissenschaftliche Weiterbildung an, fördert den wissenschaftlichen
Nachwuchs, beteiligt sich an der Lehrerinnen- und Lehrerbildung, erbringt Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit ihrer Bildungs- und Forschungsaufgabe
stehen und sorgt für den Wissenstransfer in Wirtschaft und Gesellschaft,
e. * setzt sie sich für die Beseitigung von Diskriminierungen ein und schafft Rahmenbedingungen, die dem Respekt für die Verschiedenheit der Studierenden und Mitarbeitenden förderlich sind.

## § 5 {#par_5}

Forschungs- und Lehrfreiheit
1 Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.
2 Die Universität trifft Vorkehrungen zur Sicherstellung der ethischen Verantwortung
der Wissenschaft.
3 Sie trifft Vorkehrungen dafür, dass die Forschenden, unter Einschluss der Doktorierenden, die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis beachten. *
4 Sie kann zur Gewährleistung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis *
a. in- und ausländischen Institutionen im Einzelfall Auskünfte erteilen über die Verletzung oder den begründeten Verdacht der Verletzung dieser Regeln durch ihre
Forschenden, ebenso über verhängte Sanktionen gegen ihre Forschenden wegen
solcher Regelverletzungen,
b. bei in- und ausländischen Institutionen Auskünfte im Sinne von Unterabsatz a
über eigene Forschende sowie über Forschende anderer Institutionen einholen, mit
denen sie Forschungspartnerschaften unterhält oder eingehen will.

## § 6 {#par_6}

Zusammenarbeit
1 Die Universität arbeitet mit Institutionen, Organisationen und interessierten Dritten im
In- und Ausland in Lehre, Forschung und Dienstleistung zusammen und sorgt namentlich für die notwendige Koordination mit anderen Hochschulen. *
2 Sie arbeitet mit der Hochschule Luzern (Fachhochschule Zentralschweiz) und der
Pädagogischen Hochschule Luzern zusammen und nutzt entsprechende Synergien. *
3 Sie fördert den Austausch von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern sowie von
Studierenden.
4 Nr. 539
3 Kantonale Behörden
§ 7 * Kantonsrat
1 Der Kantonsrat
a. beschliesst mit dem Voranschlag den politischen Leistungsauftrag für den Aufgabenbereich Hochschulbildung,
b. beschliesst mit dem Voranschlag den Globalbeitrag für den Aufgabenbereich
Hochschulbildung,
c. genehmigt den Beitritt zur Interkantonalen Universitätsvereinbarung2 sowie zu
weiteren interkantonalen Verträgen mit rechtsetzendem Inhalt, soweit nicht der
Regierungsrat allein für den Abschluss zuständig ist,
d. nimmt den Geschäftsbericht der Universität zur Kenntnis.
§ 8 * Regierungsrat
1 Der Regierungsrat
a. erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen, soweit nicht
andere Organe dazu ermächtigt sind,
b. wählt die Mitglieder des Universitätsrates, soweit diese dem Rat nicht von Amtes
wegen angehören,
c. erlässt die Eignerstrategie der Universität nach Rücksprache mit dem Universitätsrat,
d. schliesst mit der Universität die mehrjährige Leistungsvereinbarung ab,
e. erteilt der Universität auf Antrag des Universitätsrates den jährlichen Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss,
f. genehmigt den Geschäftsbericht der Universität,
g. beantragt dem Kantonsrat den politischen Leistungsauftrag und den Globalbeitrag
für den Aufgabenbereich Hochschulbildung.
4 Organisation der Universität

## § 9 {#par_9}

Organisationseinheiten
1 Die Universität gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
a. Fakultäten,
b. Seminare,
c. Institute,
cbis. * Dienste,
d. weitere Organisationseinheiten.
2 SRL Nr. 543a

## § 10 Nr. 539 5 {#par_10}

Fakultäten
1 Die Universität besteht aus folgenden Fakultäten: *
a. * Theologische Fakultät,
b. * Kultur- und sozialwissenschaftliche Fakultät,
c. * Rechtswissenschaftliche Fakultät,
d. * Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät,
e. * Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin,
f. * Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie.
1bis Der Regierungsrat schliesst über die Belange der Theologischen Fakultät eine Vereinbarung mit dem Bischof von Basel ab. *
2 Die Fakultäten nehmen die Aufgaben der Universität in ihren Wissenschaftsbereichen
wahr und sind verantwortlich für die Darstellung und die Koordination der einzelnen
Fachbereiche.
3 Die Errichtung und die Schliessung von Fakultäten erfolgen durch Gesetz. *

## § 11 {#par_11}

Seminare
1 Seminare sind Organisationseinheiten der einzelnen Fächer oder Fachbereiche. Sie
nehmen die Interessen ihrer Fachbereiche wahr und sorgen für deren Präsentation.
2 Die Seminarleitung ist verantwortlich für die Zusammenarbeit in Lehre, Studien- und
Forschungsorganisation sowie für thematische Schwerpunktsetzungen.

## § 12 {#par_12}

Institute
1 Institute sind Organisationseinheiten zur Wahrnehmung besonderer Forschungs-, Lehr-
und Dienstleistungsaufgaben.
2 Sie werden in der Regel einer Fakultät zugeordnet. Eine Zuordnung zu mehreren Fakultäten ist möglich.
§ 12a * Dienste *
1 Die Dienste erbringen Dienstleistungen für die Universität. *
§ 13 * Weitere Organisationseinheiten
1 Die zuständigen Organe der Universität können zur Wahrnehmung ihres Leistungsauftrages weitere Organisationseinheiten errichten und deren Zuordnung innerhalb der Universität bestimmen.
6 Nr. 539
5 Organe der Universität
§ 14 Organe
1 Organe der Universität sind *
a. der Universitätsrat,
b. die Rektorin oder der Rektor,
c. der Senat,
d. die Dekanin oder der Dekan,
e. die Fakultätsversammlung,
f. weitere im Universitätsstatut3 und in Fakultätsreglementen geschaffene Organe.
2 … *
§ 15 Universitätsrat
1 Der Universitätsrat ist das strategische Führungsorgan und das Aufsichtsorgan der Universität. *
2 Dem Universitätsrat gehören die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes, vier bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sowie mit beratender Stimme die Rektorin
oder der Rektor der Universität an. Universitätspersonal und Studierende sind nicht
wählbar.
3 Die Amtsdauer der vom Regierungsrat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Die
Wiederwahl ist zweimal möglich. Der Regierungsrat kann von ihm gewählte Mitglieder
aus wichtigen Gründen abberufen. *
4 Der Universitätsrat konstituiert sich selbst. Er kann weitere Personen beiziehen und ihnen beratende Stimme einräumen. *
§ 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des Universitätsrates
1 Der Universitätsrat
a. * beantragt dem Regierungsrat die Erteilung des Leistungsauftrages mit Finanzierungsbeschluss und den Abschluss der mehrjährigen Leistungsvereinbarung,
b. * beschliesst auf Antrag des Senats das jährliche Budget und die strategische Reserve für die Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre,
c. genehmigt die Jahresrechnung der Universität und das Leitbild der Universität sowie die Leitbilder der einzelnen Fakultäten,
d. erlässt auf Antrag des Senats ein Universitätsstatut,
e. erlässt einheitliche Rahmenvorgaben zur Organisation der Fakultäten,
f. beschliesst über die Neuerrichtung von Studiengängen,
g. * erlässt auf Antrag des Senats Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen,
3 SRL Nr. 539c. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 539 7
h. erlässt Rahmen- und Budgetvorgaben zuhanden der Rektorin oder des Rektors,
i. errichtet auf Antrag des Senats Organisationseinheiten oder hebt sie auf,
k. genehmigt die Berufung von Professorinnen und Professoren,
l. gewährleistet das Controlling sowie die Qualität der Universität und verfasst den
periodischen Jahresbericht,
m. schliesst im Rahmen seiner Entscheids- und Finanzkompetenzen Vereinbarungen
mit Dritten ab,
n. * bestimmt die von den Forschenden einzuhaltenden Regeln der wissenschaftlichen
Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis.
2 Das Universitätsstatut und die übrigen Erlasse sind in der Gesetzessammlung des
Kantons Luzern zu veröffentlichen.
§ 17 Rektorin oder Rektor
1 Die Rektorin oder der Rektor hat die operative und betriebliche Leitung der Universität
inne und vertritt die Universität gegen aussen. Sie oder er nimmt alle Funktionen und
Aufgaben wahr, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
2 Der Universitätsrat wählt die Rektorin oder den Rektor. Die Amtsdauer beträgt vier
Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. *
3 Der Wahlantrag wird in einer Versammlung beschlossen, an der mit Stimmrecht teilnehmen: *
a. die stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlungen,
b. * die Universitätsmanagerin oder der Universitätsmanager sowie bis zu zwölf weitere Universitätsangehörige, welche die Studierendenorganisation, die Mittelbauorganisation sowie die Organisation des administrativen und technischen Personals
der Universität Luzern vertreten; der Senat bestimmt die Zahl der Vertretungen.
4 … *
§ 18 * Senat
1 Der Senat ist das gesamtuniversitäre Führungs- und Koordinationsorgan.
2 Er setzt sich zusammen aus: *
a. der Rektorin oder dem Rektor,
abis. * den Prorektorinnen und Prorektoren,
b. der Dekanin oder dem Dekan jeder Fakultät,
c. * der Universitätsmanagerin oder dem Universitätsmanager sowie
d. * je zwei oder drei Vertreterinnen oder Vertretern der Professorinnen und Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Studierenden.
3 … *
4 Der Senat beruft Professorinnen und Professoren und befasst sich insbesondere mit gesamtuniversitären akademischen Angelegenheiten. Er bereitet die Geschäfte des Universitätsrates vor und stellt entsprechend Antrag.
8 Nr. 539
5 Das Nähere über die Zusammensetzung des Senats und seine Aufgaben wird im Universitätsstatut festgelegt.
§ 19 Dekanin oder Dekan
1 Die Dekanin oder der Dekan hat die operative Leitung der Fakultät inne.
2 Sie oder er wird durch die zuständige Fakultätsversammlung gewählt. Die Wahl unterliegt der Bestätigung durch die Rektorin oder den Rektor. Die Amtsdauer beträgt zwei
bis vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. *
3 Das Nähere über die Aufgaben wird im Universitätsstatut festgelegt.
§ 20 Fakultätsversammlung
1 Der Dekanin oder dem Dekan steht die Fakultätsversammlung als Entscheidungs-,
Konsultations- und Koordinationsorgan zur Seite.
2 Das Nähere über die Aufgaben sowie die Zusammensetzung der Fakultätsversammlung wird im Universitätsstatut festgelegt.
6 Studierende
§ 21 Zulassung
1 Die Studierenden werden mit der Immatrikulation zum Studium zugelassen.
2 Neben immatrikulierten Studierenden können auch Hörerinnen und Hörer zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen zugelassen werden.
3 Die Voraussetzungen und das Verfahren der Immatrikulation sowie die Voraussetzungen für die Zulassung als Hörerin oder Hörer werden im Universitätsstatut festgelegt.
§ 22 * Zulassungsbeschränkungen
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag des Universitätsrates für einzelne Fakultäten oder
einzelne Studiengänge bei mangelnder Aufnahmekapazität befristete Zulassungsbeschränkungen erlassen, wenn die finanziellen Möglichkeiten eine Erhöhung der Aufnahmekapazität nicht zulassen, ein ordnungsgemässes Studium nicht sichergestellt ist und
die Universität geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkung ergriffen hat.
Er kann die Zulassungsbeschränkungen auf Studienanwärterinnen und -anwärter mit
ausländischem Vorbildungsausweis beschränken.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und
-anwärter über deren Aufnahme.
Nr. 539 9
§ 23 * Organisation der Studierenden
1 Die immatrikulierten Studierenden der Universität bilden die Studierendenorganisation
Luzern (SOL). Diese ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts.
Die SOL kann sich in Fachschaften gliedern.
2 Studierende, die der SOL und damit auch der Fachschaft nicht angehören wollen, teilen
dies der Rektorin oder dem Rektor schriftlich mit. Die Mitgliedschaft in der Mittelbauorganisation der Universität Luzern (MOL) führt zum Ausscheiden aus der SOL. *
3 Die SOL gibt sich eine eigene Ordnung, die vom Universitätsrat zu genehmigen ist.
Entsprechende Ordnungen der Fachschaften unterliegen der Genehmigung der Rektorin
oder des Rektors.
4 Die Mitwirkung und die Vertretung in Universitätsorganen werden im Universitätsstatut geregelt.
7 Universitätspersonal
§ 24 Grundsatz
1 Das Universitätspersonal setzt sich aus wissenschaftlichem, administrativem und technischem und weiterem Personal zusammen. Das Nähere über Aufgaben, Rechte und
Pflichten des Universitätspersonals wird im Universitätsstatut festgelegt. *
2 Für das Universitätspersonal gilt grundsätzlich das Personal- und Besoldungsrecht des
Kantons Luzern. Um den universitären Verhältnissen Rechnung zu tragen, kann der Regierungsrat auf Antrag des Universitätsrates besondere personalrechtliche Bestimmungen erlassen.
§ 24a * Mittelbauorganisation
1 Die immatrikulierten Doktorierenden, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sowie die Lehr- und Forschungsbeauftragten des Mittelbaus bilden die Mittelbauorganisation der Universität Luzern (MOL). Diese ist eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft des kantonalen Rechts. *
2 Immatrikulierte Doktorierende, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehr- und Forschungsbeauftragte, die der MOL nicht angehören wollen, teilen dies
der Rektorin oder dem Rektor schriftlich mit. *
3 Die MOL gibt sich eine eigene Ordnung, die vom Universitätsrat zu genehmigen ist.
4 Die Mitwirkung und die Vertretung in Universitätsorganen werden im Universitätsstatut geregelt.
10 Nr. 539
§ 24b * Organisation des administrativen und technischen Personals
1 Die administrativen und technischen sowie weiteren nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden die Organisation des administrativen und technischen
Personals (ATOL). Diese ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen
Rechts.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der ATOL nicht angehören wollen, teilen dies
der Rektorin oder dem Rektor schriftlich mit.
3 Die ATOL gibt sich eine eigene Ordnung, die vom Universitätsrat zu genehmigen ist.
4 Die Mitwirkung und die Vertretung in Universitätsorganen werden im Universitätsstatut geregelt.
§ 25 Rechte an geistigem Eigentum *
1 Die Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken, Erfindungen und Patenten, die
das Universitätspersonal im Rahmen seines Leistungsauftrages schafft, gehen auf die
Universität über. Davon ausgenommen sind Rechte an wissenschaftlichen Publikationen, die in jedem Fall Eigentum der Urheberin oder des Urhebers bleiben. *
2 Bei der Nutzung und dem Transfer von urheberrechtlich geschützten Werken sind die
Interessen der beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angemessen zu berücksichtigen.
2bis Primärdaten, die im Rahmen von Forschungsprojekten an der Universität Luzern erarbeitet werden, bleiben grundsätzlich Eigentum der Universität; vorbehalten bleibt eine
andere Regelung mit externen Projektpartnern. *
3 Das Nähere wird im Universitätsstatut festgelegt.
8 Planung und Finanzen
§ 25a * Übergeordnetes Recht
1 Die Universität ist dem Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom
13. September 20104 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
§ 26 Hochschulplanung
1 Die Universität erstellt einen Entwicklungs- und Finanzplan mit den Zielen und
Schwerpunkten von Forschung, Lehre und Dienstleistungen.
4 SRL Nr. 600 (G 2010 252)
Nr. 539 11
§ 27 * Finanzierung
1 Die Universität finanziert ihre Aufwendungen mit
a. Finanzierungsbeiträgen des Kantons,
b. Beiträgen gestützt auf interkantonale Vereinbarungen,
c. Bundesbeiträgen,
d. Gebühren,
e. sonstigen Erträgen und Drittmitteln.
2 Der Regierungsrat kann das Nähere durch Verordnung regeln.
§ 28 * Finanzierungsbeiträge des Kantons
1 Die Finanzierungsbeiträge des Kantons setzen sich zusammen aus
a. den Beiträgen für Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern, für welche die
Universität keine Beiträge gemäss interkantonalen Vereinbarungen erhält,
b. den Beiträgen für Studierende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern, für
welche die Universität keine Beiträge gemäss interkantonalen Vereinbarungen erhält,
c. dem Beitrag an die Gemeinkosten,
d. dem Beitrag an die Infrastrukturkosten.
2 Die Höhe der Beiträge nach Absatz 1a und b ist so zu bemessen, dass die Universität
gleich viel wie unter Anwendung der interkantonalen Vereinbarungen einnimmt. Die
übrigen Beiträge werden im jährlichen Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss
festgelegt.
§ 28a * Eigenkapital
1 Die Universität kann aus dem Jahresgewinn Eigenkapital bilden.
2 Das Eigenkapital der Universität darf höchstens zwanzig Prozent des jährlichen Bruttoaufwandes erreichen. Darüber hinausgehende Gewinne gehen an den Kanton. *
§ 28b * Mehrjährige Leistungsvereinbarung
1 Die mehrjährige Leistungsvereinbarung wird in der Regel für vier Jahre abgeschlossen.
Sie bestimmt die mittelfristigen Entwicklungsschwerpunkte und Leistungsziele und hält
die geplanten Finanzierungsbeiträge des Kantons fest.
§ 28c * Jährlicher Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss
1 Der jährliche Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss konkretisiert die mehrjährige Leistungsvereinbarung.
2 Im ersten Jahr einer Vereinbarungsperiode wird der Leistungsauftrag direkt gestützt
auf die mehrjährige Leistungsvereinbarung erteilt.
12 Nr. 539
§ 28d * Bauliche Infrastruktur
1 Die Universität nutzt für ihre Tätigkeit Liegenschaften, die sie vom Kanton oder von
Dritten zu marktgerechten Preisen mietet.
2 Die strategische Infrastrukturplanung der Universität erfolgt im Rahmen der kantonalen Immobilienstrategie durch den Kanton. Die Universität wird angemessen in die Planung miteinbezogen.
3 Übersteigt das Mietzinsvolumen aus Mietverträgen mit Dritten einen jährlichen vom
Regierungsrat bestimmten Gesamtbetrag, ist für den Vertragsabschluss die Zustimmung
des Regierungsrates notwendig. Davon ausgenommen sind bereits von der zuständigen
kantonalen Behörde genehmigte Mietverträge.
§ 29 Drittmittel und Dienstleistungen
1 Der Universitätsrat regelt die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln und für
Dienstleistungen zugunsten Dritter. Die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln
sind zu veröffentlichen. *
2 Dienstleistungen sind wettbewerbsgerecht, in der Regel mindestens kostendeckend, in
Rechnung zu stellen.
3 Die finanzielle Unterstützung der Universität durch Dritte und das Erbringen von
Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen die Freiheit von Forschung und Lehre nicht
beeinträchtigen.
4 Die Universität legt im Geschäftsbericht die finanzielle Unterstützung durch Dritte ab
einem Betrag von 500 000 Franken offen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten
über die Offenlegung unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen. *
§ 30 * Studiengebühren
1 Studierende sowie Hörerinnen und Hörer der Universität haben Studien-, Prüfungs-
und weitere Gebühren zu entrichten.
2 Die Studiengebühren tragen zur Deckung der Kosten bei. Die Höhe der Gebühren für
die Grundausbildungen orientiert sich an den Studiengebühren vergleichbarer Hochschulen der Schweiz. Die Studiengebühren für die Weiterbildung sind in der Regel
kostendeckend zu bemessen.
3 Die Studiengebühren für ausländische Studierende können so festgelegt werden, dass
die Einnahmen pro Studierende und Studierenden die gleiche Höhe erreichen wie bei
den inländischen Studierenden.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere und die Höhe der Studiengebühren nach Rücksprache mit dem Universitätsrat in einer Verordnung.
Nr. 539 13
§ 31 * Sonstige Gebühren und Abgabe für Einrichtungen
1 Die Universität kann für ihre übrigen Leistungen weitere Gebühren erheben. Diese sind
in der Regel kostendeckend zu bemessen.
2 Sie kann für die sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen von den Studierenden eine Abgabe erheben. Diese beträgt maximal zehn Prozent der Studiengebühr, die
inländische Studierende für eine Grundausbildung zu entrichten haben.
3 Das Nähere regelt der Universitätsrat im Universitätsstatut oder in einem Reglement.
9 Verwaltungssanktionen und
Rechtsmittelbestimmungen *
§ 32 * Verwaltungssanktionen
1 Der Universitätsrat bestimmt die Verwaltungssanktionen gegen Studierende der Universität.
2 Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen Ordnungen der Universität und der
Fakultäten sowie weiterer Organisationseinheiten durch Studierende kann insbesondere
der vorübergehende oder dauernde Ausschluss von der Universität verfügt werden.
§ 33 Titelschutz
1 Die von der Universität Luzern verliehenen Titel sind geschützt. Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat. *
2 Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen über die unbefugte Führung
akademischer Titel.
§ 34 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Universitätsorgane kann beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Gegen Entscheide des zuständigen Departements ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege5 nicht ausschliesst.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege6.
5 SRL Nr. 40
6 SRL Nr. 40
14 Nr. 539
10 Schlussbestimmungen
§ 35 Aufhebung von Bestimmungen
1 Die §§ 56 und 123 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 19537 werden aufgehoben.
2 Die §§ 1–5, 88, 126, 127, 141, 142, 146, 147, 147bis, 149 und 151 des Erziehungsgesetzes werden aufgehoben, soweit sie die universitäre Hochschulbildung betreffen.
§ 36 Übergangsbestimmungen
1 Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind,
gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie diesem Gesetz nicht
widersprechen.
2 … *
3 Der Universitätsrat errichtet die Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin
sowie die Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie, sobald deren Finanzierung gesichert ist. *
§ 37 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.8
2 Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.9
7 SRL Nr. 400
8 Der Regierungsrat hat am 30. Juni 2000 beschlossen, das Gesetz auf den 1. Oktober 2000 in Kraft
zu setzen (K 2000 1749).
9 In der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 wurde das Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz) angenommen (K 2000 1361).
Nr. 539 15
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 17.01.2000 01.10.2000 Erstfassung K 2000 125 | G 2000 257
§ 1 Abs. 2 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 3 Abs. 3 10.12.2012 01.08.2013 geändert G 2013 133
§ 4 Abs. 1, e. 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 5 Abs. 3 31.03.2014 30.11.2014 eingefügt G 2014 393
§ 5 Abs. 4 31.03.2014 30.11.2014 eingefügt G 2014 393
§ 6 Abs. 1 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 6 Abs. 2 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 7 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 8 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 9 Abs. 1, cbis. 31.03.2014 30.11.2014 eingefügt G 2014 393
§ 9 Abs. 1, cbis. 24.10.2022 01.02.2023 geändert G 2023-003
§ 10 Abs. 1 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 10 Abs. 1 24.10.2022 01.02.2023 geändert G 2023-003
§ 10 Abs. 1, a. 24.10.2022 01.02.2023 eingefügt G 2023-003
§ 10 Abs. 1, b. 24.10.2022 01.02.2023 eingefügt G 2023-003
§ 10 Abs. 1, c. 24.10.2022 01.02.2023 eingefügt G 2023-003
§ 10 Abs. 1, d. 24.10.2022 01.02.2023 eingefügt G 2023-003
§ 10 Abs. 1, e. 24.10.2022 01.02.2023 eingefügt G 2023-003
§ 10 Abs. 1, f. 24.10.2022 01.02.2023 eingefügt G 2023-003
§ 10 Abs. 1bis 24.10.2022 01.02.2023 eingefügt G 2023-003
§ 10 Abs. 3 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 12a 31.03.2014 30.11.2014 eingefügt G 2014 393
§ 12a 24.10.2022 01.02.2023 Titel geändert G 2023-003
§ 12a Abs. 1 24.10.2022 01.02.2023 geändert G 2023-003
§ 13 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 14 Abs. 1 31.03.2014 30.11.2014 eingefügt G 2014 393
§ 14 Abs. 2 31.03.2014 30.11.2014 eingefügt G 2014 393
§ 14 Abs. 2 24.10.2022 01.02.2023 aufgehoben G 2023-003
§ 15 Abs. 1 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 15 Abs. 3 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 15 Abs. 3 24.10.2022 01.02.2023 geändert G 2023-003
§ 15 Abs. 4 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 16 Abs. 1, a. 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 16 Abs. 1, b. 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 16 Abs. 1, g. 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 16 Abs. 1, n. 31.03.2014 30.11.2014 eingefügt G 2014 393
§ 17 Abs. 2 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 17 Abs. 2 24.10.2022 01.02.2023 geändert G 2023-003
§ 17 Abs. 3 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 17 Abs. 3, b. 24.10.2022 01.02.2023 geändert G 2023-003
§ 17 Abs. 4 31.03.2014 30.11.2014 eingefügt G 2014 393
§ 17 Abs. 4 24.10.2022 01.02.2023 aufgehoben G 2023-003
§ 18 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 18 Abs. 2 24.10.2022 01.02.2023 geändert G 2023-003
§ 18 Abs. 2, abis. 24.10.2022 01.02.2023 eingefügt G 2023-003
§ 18 Abs. 2, c. 24.10.2022 01.02.2023 geändert G 2023-003
§ 18 Abs. 2, d. 24.10.2022 01.02.2023 geändert G 2023-003
§ 18 Abs. 3 24.10.2022 01.02.2023 aufgehoben G 2023-003
§ 19 Abs. 2 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 22 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 23 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 23 Abs. 2 24.10.2022 01.02.2023 geändert G 2023-003
§ 24 Abs. 1 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 24 Abs. 1 24.10.2022 01.02.2023 geändert G 2023-003
§ 24a 31.03.2014 30.11.2014 eingefügt G 2014 393
§ 24a Abs. 1 24.10.2022 01.02.2023 geändert G 2023-003
§ 24a Abs. 2 24.10.2022 01.02.2023 geändert G 2023-003
§ 24b 24.10.2022 01.02.2023 eingefügt G 2023-003
§ 25 31.03.2014 30.11.2014 Titel geändert G 2014 393
16 Nr. 539
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 25 Abs. 1 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 25 Abs. 2bis 31.03.2014 30.11.2014 eingefügt G 2014 393
§ 25a 13.09.2010 01.01.2011 eingefügt G 2010 252
§ 27 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 28 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 28a 31.03.2014 30.11.2014 eingefügt G 2014 393
§ 28a Abs. 2 24.10.2022 01.02.2023 geändert G 2023-003
§ 28b 31.03.2014 30.11.2014 eingefügt G 2014 393
§ 28c 31.03.2014 30.11.2014 eingefügt G 2014 393
§ 28d 31.03.2014 30.11.2014 eingefügt G 2014 393
§ 29 Abs. 1 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 29 Abs. 4 31.03.2014 30.11.2014 eingefügt G 2014 393
§ 30 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 31 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
Titel 9 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 32 31.03.2014 30.11.2014 geändert G 2014 393
§ 33 Abs. 1 24.10.2022 01.02.2023 geändert G 2023-003
§ 36 Abs. 2 31.03.2014 30.11.2014 eingefügt G 2014 393
§ 36 Abs. 2 24.10.2022 01.02.2023 aufgehoben G 2023-003
§ 36 Abs. 3 24.10.2022 01.02.2023 eingefügt G 2023-003
Nr. 539 17
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.01.2000 01.10.2000 Erlass Erstfassung K 2000 125 | G 2000 257
13.09.2010 01.01.2011 § 25a eingefügt G 2010 252
10.12.2012 01.08.2013 § 3 Abs. 3 geändert G 2013 133
31.03.2014 30.11.2014 § 1 Abs. 2 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 4 Abs. 1, e. geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 5 Abs. 3 eingefügt G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 5 Abs. 4 eingefügt G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 6 Abs. 1 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 6 Abs. 2 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 7 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 8 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 9 Abs. 1, cbis. eingefügt G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 10 Abs. 1 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 10 Abs. 3 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 12a eingefügt G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 13 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 14 Abs. 1 eingefügt G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 14 Abs. 2 eingefügt G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 15 Abs. 1 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 15 Abs. 3 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 15 Abs. 4 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 16 Abs. 1, a. geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 16 Abs. 1, b. geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 16 Abs. 1, g. geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 16 Abs. 1, n. eingefügt G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 17 Abs. 2 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 17 Abs. 3 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 17 Abs. 4 eingefügt G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 18 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 19 Abs. 2 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 22 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 23 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 24 Abs. 1 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 24a eingefügt G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 25 Titel geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 25 Abs. 1 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 25 Abs. 2bis eingefügt G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 27 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 28 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 28a eingefügt G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 28b eingefügt G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 28c eingefügt G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 28d eingefügt G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 29 Abs. 1 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 29 Abs. 4 eingefügt G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 30 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 31 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 Titel 9 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 32 geändert G 2014 393
31.03.2014 30.11.2014 § 36 Abs. 2 eingefügt G 2014 393
24.10.2022 01.02.2023 § 9 Abs. 1, cbis. geändert G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 10 Abs. 1 geändert G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 10 Abs. 1, a. eingefügt G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 10 Abs. 1, b. eingefügt G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 10 Abs. 1, c. eingefügt G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 10 Abs. 1, d. eingefügt G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 10 Abs. 1, e. eingefügt G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 10 Abs. 1, f. eingefügt G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 10 Abs. 1bis eingefügt G 2023-003

## § 12a {#par_12a}

Titel geändert G 2023-003
18 Nr. 539
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.10.2022 01.02.2023 § 12a Abs. 1 geändert G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 14 Abs. 2 aufgehoben G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 15 Abs. 3 geändert G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 17 Abs. 2 geändert G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 17 Abs. 3, b. geändert G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 17 Abs. 4 aufgehoben G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 18 Abs. 2 geändert G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 18 Abs. 2, abis. eingefügt G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 18 Abs. 2, c. geändert G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 18 Abs. 2, d. geändert G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 18 Abs. 3 aufgehoben G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 23 Abs. 2 geändert G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 24 Abs. 1 geändert G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 24a Abs. 1 geändert G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 24a Abs. 2 geändert G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 24b eingefügt G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 28a Abs. 2 geändert G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 33 Abs. 1 geändert G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 36 Abs. 2 aufgehoben G 2023-003
24.10.2022 01.02.2023 § 36 Abs. 3 eingefügt G 2023-003
