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title: "Verordnung über die Zulassung und Höchstzahlen"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Zulassung und Höchstzahlen

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sowie die Beschränkung der Anzahl Ärztinnen
und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP erbringen.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeit
1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (nachfolgend «Direktion») ist
zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der OKP.
2 Zulassungsverfahren

## § 3 {#par_3}

Gesuche und Zulassungserteilung
1 Gesuche zur Tätigkeit zulasten der OKP sind der Direktion spätestens 2 Monate vor Tätigkeitsbeginn einzureichen.
2 Dem Gesuch sind die erforderlichen Urkunden über das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen beizufügen.
1) SGS 100
2) SR 832.10
3) SGS 901
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.029
2 914.13
3 Gesuche werden unter der Voraussetzung der Vollständigkeit nach dem Zeitpunkt des Eingangs bei der Direktion berücksichtigt.
4 Sind die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, wird die Zulassung erteilt.

## § 4 {#par_4}

Meldepflichten
1 Die Leistungserbringer melden der Direktion anstehende Änderungen, welche
die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP betreffen, 2 Monate im Voraus;
nicht planbare Änderungen sind sofort nach Eintritt der Veränderung zu melden. Sie sorgen für eine fristgerechte Meldung solcher Änderungen bei Personen, die bei ihnen tätig sind.
3 Beschränkung der Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten

## § 5 Bereich Leistungen zulasten der OKP erbringen {#par_5}

Beschränkte Fachgebiete und Höchstzahlen
1 In Anhang 1 dieser Verordnung sind aufgeführt:
a. die medizinischen Fachgebiete, in denen die Zahl der Ärztinnen und
Ärzte beschränkt ist, die im ambulanten Bereich zulasten der OKP Leistungen erbringen dürfen, sowie
b. die entsprechenden Höchstzahlen in Vollzeitäquivalenten.
2 In einem medizinischen Fachgebiet oder in einer Region werden keine Zulassungen erteilt, solange die Höchstzahl erreicht ist.
3 Die Höchstzahl gilt für alle ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel im entsprechenden Fachbereich, welche Leistungen zulasten der OKP
selbständig, im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer ambulanten
ärztlichen Einrichtung erbringen. Ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte mit
Facharzttitel, welche den Nachweis erbringen können, dass sie in Weiterbildung zu einem weiteren Facharzttitel sind.

## § 6 {#par_6}

Ausnahmen von den Höchstzahlen
1 Wenn in einem Fachgebiet die Höchstzahl erreicht ist, kann die Direktion in
Einzelfällen zusätzliche Vollzeitäquivalente genehmigen, wenn dies zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung in einem
Fachgebiet oder einer Region notwendig ist.
2 Vor dem Entscheid über eine Ausnahme gemäss Abs. 1 kann die Direktion
eine Stellungnahme zur Versorgungssituation bei den Berufsorganisationen
einholen. Diese ist nicht bindend.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.029
3 914.13

## § 7 {#par_7}

Praxisübernahmen und Vakanzen
1 Bei Praxisübernahmen kann von § 5 Abs. 2 abgewichen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a. Die Übernahme erfolgt im selben Fachgebiet.
b. Der Antrag zur Übernahme muss spätestens zum Zeitpunkt der Aufgabe
der Praxistätigkeit der bisherigen Praxisinhaberin oder des bisherigen
Praxisinhabers bei der Direktion eingehen.
2 Bei vorübergehenden Vakanzen gilt Abs. 1 sinngemäss.

## § 8 {#par_8}

Datenerhebung und -bearbeitung
1 Die Direktion erhebt bei den Leistungserbringern und deren Verbänden sowie
bei den Versicherern und deren Verbänden die Daten, die zur Festlegung der
Höchstzahlen erforderlich sind. Die Auskunftspflicht richtet sich nach
Art. 55a Abs. 4 KVG4).
2 Die Erhebung und Bearbeitung der Daten gemäss Abs. 1 kann gemeinsam
mit den zuständigen Behörden von anderen Kantonen erfolgen.
4) SR 832.10
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.029
4 914.13
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.06.2025 01.07.2025 Erlass Erstfassung GS 2025.029
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.029
5 914.13
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.06.2025 01.07.2025 Erstfassung GS 2025.029
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.029
1 914.13 – Anhang 1
Stand 01.07.2025
Anhang: Beschränkte Fachgebiete und Höchstzahlen
Beschränkte Fachgebiete und Höchstzahlen in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
gemäss § 5 Abs. 1:
Fachgebiet Höchstzahl
in VZÄ
Angiologie 6.0
Handchirurgie 14.8
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparats
81.7
Oto-Rhino-Laryngologie 23.1
Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie 1.6
