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title: "Exmissionsverordnung"
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provisions: 26
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# Exmissionsverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Vorgehen bei gerichtlich bewilligten Räumungen
von Liegenschaften (Exmissionen).

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeiten
1 Das Gericht erteilt der zuständigen Regierungsstatthalterin oder dem zuständigen Regierungsstatthalter den Auftrag, die Exmission zu vollziehen.
2 Zuständig ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des
Verwaltungskreises, in dem sich die Liegenschaft befindet.
3 Das Gericht weist die ausgewiesene Partei auf die mögliche Verwertung bzw.
Entsorgung des Exmissionsguts hin.

## Art. 3 {#art_3}

Umfeldabklärung
1 Zur Abklärung der Verhältnisse und insbesondere des Gefahrenpotentials erhebt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalterin, falls erforderlich, die hierzu notwendigen Daten bei den zuständigen Behörden.
2 Die Datenbekanntgabe richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen
Datenschutzgesetzgebung. *
1) BSG 211.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
18-078
222.100 2
2 Durchführung der Exmission
2.1 Allgemeines

## Art. 4 {#art_4}

Koordination und Organisation
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist verantwortlich
für die Koordination und Organisation der Exmission.
2 Sie oder er kann nach Bedarf geeignete Stellen sowie kantonale oder kommunale Behörden hinzuziehen.
3 Die kommunalen Behörden erhalten eine Entschädigung nach ihren Gebührentarifen.

## Art. 5 {#art_5}

Kostenvorschuss
1 Bei der ausweisenden Partei wird ein Kostenvorschuss erhoben.
2 Der Kostenvorschuss bemisst sich nach den mutmasslichen Gesamtkosten
für die Räumung und den Abtransport sowie den in diesem Zusammenhang
stehenden Gebühren des Regierungsstatthalteramtes.

## Art. 6 {#art_6}

Inventar
1 Das Exmissionsgut wird in geeigneter Form inventarisiert.
2.2 Räumung und Einlagerung

## Art. 7 {#art_7}

Räumung und Abtransport
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter beauftragt falls
notwendig ein geeignetes Unternehmen mit der Räumung der Liegenschaft sowie dem Abtransport des einzulagernden Exmissionsguts an einen geeigneten Aufbewahrungsort.
2 Die an das Unternehmen ausgehändigten Gegenstände werden in geeigneter
Form dokumentiert.

## Art. 8 {#art_8}

Einlagerung
1 Das Exmissionsgut wird auf den Namen und auf Kosten der ausgewiesenen
Partei an einem geeigneten Aufbewahrungsort eingelagert.
2 Die Kosten für die Einlagerung werden durch das beauftragte Unternehmen
festgelegt.
3 Die Versicherung des eingelagerten Exmissionsguts ist Sache der ausgewiesenen Partei.
3 222.100
4 Der Kanton übernimmt keine Verantwortung für die Sicherheit und Instandhaltung des eingelagerten Exmissionsguts.

## Art. 9 {#art_9}

Verzicht auf Einlagerung
1 Die ausgewiesene Partei kann bei der Räumung auf eine Einlagerung des
Exmissionsguts verzichten und dieses in einer Erklärung zur sofortigen Verwertung bzw. Entsorgung freigeben.
2.3 Umgang mit besonderen Gegenstandskategorien

## Art. 10 {#art_10}

Wertlose oder verderbliche Gegenstände sowie Pflanzen
1 Offensichtlich wertlose oder verderbliche Gegenstände sowie Pflanzen werden sofort entsorgt.
2 Wertlose, aber allenfalls mit einem affektiven Wert belegte Gegenstände werden nur dann eingelagert, wenn sie nicht beschädigt oder verschmutzt sind und
ohne grossen Aufwand eingelagert werden können.

## Art. 11 {#art_11}

Tiere
1 Tiere werden vom Veterinärdienst des Kantons abgeholt oder einer anderen
geeigneten Stelle übergeben.
2 Das behördliche Einschreiten richtet sich nach der Gesetzgebung über den
Tierschutz.

## Art. 12 {#art_12}

Waffen, Munition und gefährliche Gegenstände
1 Waffen, Munition und gefährliche Gegenstände im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)2) werden der Kantonspolizei übergeben, sofern
a diese eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen,
b ein Verdacht auf eine Straftat besteht.
2 Besteht keine Gefahren- oder Verdachtssituation nach Absatz 1, sind Waffen,
Munition und gefährliche Gegenstände wie das restliche Exmissionsgut zu behandeln.

## Art. 13 {#art_13}

Sprengstoffe und pyrotechnische Gegenstände
1 Werden Sprengstoffe oder pyrotechnische Gegenstände vorgefunden, wird
die Kantonspolizei informiert.
2) SR 514.54
222.100 4
2 Die Stoffe bzw. Gegenstände sind nach den Bestimmungen der Verordnung
vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV)3) zu vernichten bzw. zu entsorgen.

## Art. 14 {#art_14}

Chemikalien und gefährliche Stoffe
1 Werden gefährliche oder unbekannte Chemikalien oder sonstige gefährliche
Stoffe vorgefunden, wird die Kantonspolizei informiert.
2 Die Kantonspolizei entscheidet über das weitere Vorgehen.

## Art. 15 {#art_15}

Betäubungsmittel
1 Werden Betäubungsmittel vorgefunden, wird die Kantonspolizei informiert.
2 Die Kantonspolizei entscheidet über das weitere Vorgehen.

## Art. 16 {#art_16}

Ausweise und Kontrollschilder
1 Personenausweise werden dem Amt für Bevölkerungsdienste übergeben. *
2 Führer-, Lernfahr-, Fahrzeug- und Schiffsausweise sowie Kontrollschilder
werden dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt übergeben.

## Art. 17 {#art_17}

Bargeld, Wertpapiere und sehr wertvolle Gegenstände
1 Bargeld, Wertpapiere und als sehr wertvoll eingeschätzte Gegenstände werden bis zur allfälligen Rückgabe oder Verwertung sicher aufbewahrt.

## Art. 18 {#art_18}

Tresore
1 Tresore werden durch eine Fachperson geöffnet.
2 Der Inhalt gelangt unter Vorbehalt der Bestimmung von Artikel 17 zum übrigen Exmissionsgut. Der Tresor wird verwertet.

## Art. 19 {#art_19}

Elektronische Datenträger
1 Elektronische Datenträger werden vor der allfälligen Verwertung des übrigen
Exmissionsguts fachgerecht entsorgt.
3) SR 941.411
5 222.100
2.4 Herausgabe und Verwertung

## Art. 20 {#art_20}

Herausgabe
1 Das Exmissionsgut kann während der gesamten Einlagerungsdauer von
längstens drei Monaten herausverlangt werden von
a der ausgewiesenen Partei oder einer bevollmächtigten Person,
b einer Drittperson für den Teil, an dem sie ihr Eigentum nachweist.
2 Die Drittperson nach Absatz 1 Buchstabe b hat sich bei den Rechten am Exmissionsgut mit der ausgewiesenen Partei nach Absatz 1 Buchstabe a zu einigen.
3 Die Herausgabe erfolgt erst, wenn die bisher entstandenen Kosten für die
Räumung, den Abtransport und die Einlagerung bezahlt worden sind.
4 Bei der Herausgabe wird das aufbewahrte Bargeld mit den Kosten, die der
Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter entstanden sind, verrechnet.

## Art. 21 {#art_21}

Verwertung
1 Die Verwertung des eingelagerten Exmissionsguts erfolgt, wenn dieses nicht
spätestens bei Ablauf der Einlagerungsdauer von längstens drei Monaten und
unter Begleichung der in Artikel 20 Absatz 3 genannten Kosten herausverlangt
wird.
2 Das aufbewahrte Bargeld wird zum Verwertungserlös hinzugezählt.
3 Die Verwertung erfolgt durch öffentliche Versteigerung nach Artikel 132 EG
ZGB.

## Art. 22 {#art_22}

Freihändiger Verkauf und sofortige Verwertung
1 An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten, wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind.
2 In besonderen Fällen kann das Exmissionsgut nach vorgängiger Androhung
sofort verwertet werden.

## Art. 23 {#art_23}

Verwertungserlös
1 Aus dem Verwertungserlös sind alle Kosten zu decken, die der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter im Zusammenhang mit der Exmission entstanden sind.
222.100 6
2 Werden die Kosten durch die Verwertung nicht gedeckt, auferlegt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die Restkosten der ausgewiesenen Partei zur Bezahlung.
3 Ein allfälliger Überschuss wird der ausgewiesenen Partei zugesprochen.

## Art. 24 {#art_24}

Entsorgung
1 Zu verwertendes Exmissionsgut, das nicht verkauft werden konnte, wird fachgerecht entsorgt.
2 Die Kosten werden der ausgewiesenen Partei auferlegt.
2.5 Schlussverfügung

## Art. 25 {#art_25}

1 In der Schlussverfügung ist durch eine Schlussabrechnung festzuhalten, welche Kosten die ausgewiesene der ausweisenden Partei und dem Kanton zu ersetzen hat.
2 Ist die ausgewiesene Partei unbekannten Aufenthalts, wird die Verfügung
nach Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG)4) ohne Begründung im Amtsblatt eröffnet.
3 Schlussbestimmung

## Art. 26 {#art_26}

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Bern, 14. November 2018 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
4) BSG 155.21
7 222.100
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
14.11.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung 18-078
02.09.2020 01.11.2020 Art. 16 Abs. 1 geändert 20-088
24.06.2026 01.09.2026 Art. 3 Abs. 2 geändert 26-047
222.100 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 14.11.2018 01.01.2019 Erstfassung 18-078
Art. 3 Abs. 2 24.06.2026 01.09.2026 geändert 26-047
Art. 16 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
