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title: "Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (Durchführung)"
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# Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (Durchführung)

## Langtitel {#§ 0}

VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM MINISTER FÜR VERKEHR DER ITALIENISCHEN REPUBLIK
StF: BGBl. Nr. 84/1991
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der Minister für Verkehr der Italienischen Republik sind in Durchführung des Artikels 2 Absatz 2 des „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen“ vom 29. März 1974 *) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 27. August 1980 **) und vom 12. September 1985 ***) wie folgt übereingekommen:
__________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 473/1976
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 233/1983
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 83/1991
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 mit 1. März 1991 in Kraft.

## Art. 1 Artikel 1 {#Art. 1}

Artikel 1
In den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Arnoldstein sind Dienststellen der FS errichtet, die folgende Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes der FS durchführen:
1. Im Bahnhof Innsbruck Hauptbahnhof:
die technische Untersuchung, die Bezettelung und Aufschreibung der Wagen und Lademittel sowie verwaltungs- und abrechnungsmäßige Aufgaben betreffend die durchlaufenden Gütertransporte;
2. Im Bahnhof Arnoldstein:
die technische Untersuchung in der Fahrtrichtung Nord-Süd, sowie Aufgaben der verwaltungsmäßigen Abrechnung betreffend die durchlaufenden Gütertransporte.

## Art. 2 Artikel 2 {#Art. 2}

Artikel 2
(1) Diese Vereinbarung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das „Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik vom 29. März 1974 über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen“ vom 12. September 1985 in Kraft tritt.
(2) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eintreffen beim Vertragspartner wirksam. Das Außerkrafttreten des „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik vom 29. März 1974 über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen“ in der Fassung der Änderungsabkommen vom 27. August 1980 und vom 12. September 1985 beendet auch diese Vereinbarung.
Geschehen zu Bologna, am 10. Jänner 1991, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Ausfertigungen gleichermaßen authentisch sind:
