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# Geschäftsordnung der Bau- und Planungskommission (BPK)

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Geschäftsordnung der Bau- und Planungskommission (BPK)
Vom Gemeinderat genehmigt am 15.01.2009 mit Wirkung ab 15.01.2009.
Geschäftsordnung Nr. 003 Version 02
Geschäftsordnung BPK
2 von 4
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeine Bestimmungen 3
2 Organisation 3
3 Aufgaben und Rechte 3
4 Schlussbestimmung 4
Geschäftsordnung BPK
3 von 4
1. Allgemeine Bestimmungen
Gestützt auf das Kommissionsreglement (Nr. 003) und auf das Baugesetz sowie die Bauordnung
der Gemeinde Ruggell regelt die Bau- und Planungskommission, abgekürzt BPK, in dieser Geschäftsordnung ihre Organisation, den Geschäftsablauf sowie die Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat und der Gemeindeverwaltung.
Wo die männliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.
2. Organisation
Die Wahl und Organisation der BPK richtet sich grundsätzlich nach dem Kommissionsreglement
(Nr. 003).
Der BPK gehören an:
1 Gemeinderat, in der Regel als Vorsitzender stimmberechtigt
4 weitere Mitglieder, stimmberechtigt
Gemeindebauverwaltung (je ein Vertreter der Abt. Hoch-/Tiefbau), beratend
Die Sitzungen werden im Auftrag der Bauverwaltung u/o des Vorsitzenden aufgrund des Arbeitsanfalles anberaumt.
Das Protokoll wird in der Regel durch das Gemeindesekretariat oder dessen Stellvertretung geführt. In Ausnahmefällen wird es von einem Mitglied aus den Reihen der BPK verfasst.
Vor dessen Verteilung wird das Protokoll dem Vorsitzenden zur Kontrolle vorgelegt.
Die Verteilung des endgültigen Protokolls erfolgt an alle BPK- Mitglieder sowie an den Gemeindevorsteher und Vizevorsteher.
Das Gesamtprotokoll und allfällige Korrespondenzen befinden sich in der Gemeindebauverwaltung.
Fachlich bezogene administrative Arbeiten für die Baukommission werden durch die Bauverwaltung, je nach Zuordnung (Hoch-/Tiefbau) erledigt.
3. Aufgaben und Rechte
3.1
Die BPK bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben aufgrund ihrer Fachkompetenz unter Beachtung
der entsprechenden Gesetze, Reglemente und dazugehörigen Verordnungen und der Kompetenzabgrenzung zwischen den anderen Behörden. Insbesondere sind dies:
- Beratung und Vorbereitung von Baugesuchen im privaten wie auch im öffentlichen Bereich, die
von den Richtlinien, Verordnungen und Gesetzen abweichen, zur Entscheidungsempfehlung
an den Gemeinderat.
- Überprüfung und Beratung von Vorprojekten mit der Bauverwaltung.
- Vorbereitung und Antragstellung zu den entsprechenden baufachlichen Gemeinderatsgeschäften (z.B. Arbeitsvergaben usw.)
- Beratende und begleitende Mitwirkung bei gemeindeeigenen, öffentlichen Hoch- und Tiefbauten.
Geschäftsordnung BPK
4 von 4
- Erarbeitung des jährlichen Gemeinde-Baubudgets auf Vorschlag der Bauverwaltung (Abt.
Hoch- und Tiefbau)
- Mitwirkung bei ortsplanerischen Themen und Projekten
- Mitwirkung bei der Erarbeitung bzw. Überarbeitung von Bauordnung, Zonenplänen, Überbauungs- und Richtplänen
- Abgabe von Stellungsnahmen bei Vernehmlassungen im Bereich Bauwesen
3.2
Die Kommission kann, falls es für deren Tätigkeit und fachlichen Abklärungen angebracht ist, in
Abstimmung mit dem Gemeindevorsteher/Gemeinderat Fachberater hinzuziehen.
Für die Kommission zeichnet normalerweise der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter zusammen mit
dem zuständigen Sachbearbeiter der Bauverwaltung.
4. Schlussbestimmungen
Diese «Geschäftsordnung der Bau- und Planungskommission» ersetzt die Geschäftsordnung der
Baukommission Ruggell vom 5. Juni 2007
Ruggell, 15.Januar 2009
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Ernst Büchel, Gemeindevorsteher Maria Kaiser-Eberle, Vizevorsteherin
