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title: "Verordnung zum Personalreglement und zum Entschädigungsreglement für politisch Gewählte und Dritte (PV)"
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# Verordnung zum Personalreglement und zum Entschädigungsreglement für politisch Gewählte und Dritte (PV)

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Diese Verordnung regelt die Entschädigungen und Spesen der Mitarbeitenden, Kommissionen, Arbeitsgruppen, Funktionären, u.s.w.

## Art. 2 Arbeits- und Präsenzzeit {#art_2}

1
Die Präsenzzeit (Schalteröffnungszeiten Verwaltung bzw. Betriebszeiten Werkhof) wird nach Organisationseinheit und Aufgabengebiet geregelt.
2
Das Personal des Werkhofs und des Hausdienstes leistet die Arbeitszeit grundsätzlich innerhalb der festgelegten Betriebszeiten. Die Besetzung des Werkhofes und des Hausdienstes muss während der Betriebszeiten durch mindestens einen Mitarbeitenden gewährleistet sein. Ausnahmen können nach Absprache mit der Verwaltungsleitung durch die Abteilungsleitung angeordnet werden (bspw. Verwaltungsausflug oder Ausnahmesituation).

## Art. 3 Bezahlte arbeitsfreie Tage / reduzierte Sollzeit {#art_3}

1
Zusätzlich zur kantonalen Regelung gilt der Fasnachtsmontag als bezahlter, arbeitsfreier Tag.
2
Zusätzlich zur kantonalen Regelung gilt eine reduzierte Sollzeit um 1.0h am Vortag der folgenden Feiertage:
a)
Karfreitag;
b)
Auffahrt;
c)
Fronleichnam;
d)
1. August;
e)
Maria Himmelfahrt;
f)
Allerheiligen;
g)
Maria Empfängnis.
3
Das Gemeindepersonal hat Anspruch auf einen zusätzlichen arbeitsfreien Tag für die Durchführung des jährlichen Personalausfluges. An diesem Tag bleibt die Verwaltung geschlossen.

## Art. 4 Mitarbeit in Kommissionen {#art_4}

1
Alle mit der Funktion zusammenhängenden Tätigkeiten (inkl. Stimmbüro) gelten als Arbeitszeit. Mitarbeitende erhalten keine Sitzungsgelder.

## Art. 5 Spesen {#art_5}

1
Die Spesenentschädigung für das Verwaltungspersonal wird in einem separaten Spesenreglement geregelt.
2
Alle übrigen Spesenberechtigten (bspw. aus Kommissionstätigkeit etc.) erhalten Spesenentschädigungen nur gegen Beleg.
3
Die Fahrspesen für das Auto betragen CHF 0.70, für das Motorrad CHF 0.35 pro Kilometer.
4
Für auswärtige Kursbesuche werden maximal die Kosten für das Billett der öffentlichen Verkehrsmittel der 2. Klasse vergütet.

## Art. 6 Übergemeindliche Gremien {#art_6}

1
Übergemeindliche Gremien sind die ordentlichen Koordinationsorgane zwischen den Gemeinden bzw. zwischen Gemeinden und Kanton sowie Arbeitsgruppen oder Projektorganisationen, welche von diesen Koordinationsorganen eingesetzt werden.
2
Die Finanzabteilung führt eine Liste aus der ersichtlich ist, welche Gemeinderatsmitglieder in welchen übergemeindlichen Gremien vertreten sind, ob sie den Vorsitz haben, ob es sich um ständige oder temporäre Gremien handelt und ob die Funktion anderweitig entschädigt wird.
3
Jede Änderung beim Einsatz in übergemeindlichen Gremien (Eintritt, Austritt, Übernahme oder Abgabe Vorsitz, Entschädigung) ist vom betreffenden Gemeinderatsmitglied schriftlich dem Gemeinderat und der Abteilung Finanzen mitzuteilen.
4
Die Sitzungsgelder der übergemeindlichen Gremien werden halbjährlich per Ende Juni und Dezember ausbezahlt. Hierzu sind die Sitzungsteilnahmen von den Gemeinderatsmitgliedern jeweils bis zum 10. Juni / 10. Dezember schriftlich an die Abteilung Finanzen zu melden.
5
Wird eine Funktion anderweitig entschädigt, sind die betreffenden Abrechnungen der Abteilung Finanzen einzureichen.

## Art. 7 Projektarbeit: Definition und Grundsätze {#art_7}

1
Für ausserordentliche und einmalige Aufgaben können die Gemeinderatsmitglieder beim Gemeinderat Projektarbeit beantragen. Bedingung ist, dass für das betreffende Vorhaben selbst ein Gemeinderatsbeschluss oder ein Gemeindeversammlungsbeschluss vorliegt.
2
Projektarbeit muss grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten beantragt werden. Für alle bereits bekannten Projekte sind die Anträge am Anfang des Jahres (bis spätestens Ende Januar) einzureichen. Für mehrjährige Projekte ist jeweils Anfang Jahr der Aufwand für das betreffende Jahr zu beantragen.
3
In den Anträgen ist das jeweilige Vorhaben klar zu definieren und der Stundenaufwand möglichst detailliert abzuschätzen. Sind mehrere Gemeinderatsmitglieder involviert, ist der Aufwand je separat aufzuführen. Bei mehrjährigen Projekten sind der Gesamtaufwand, die für das laufende Jahr beantragten und die bereits aufgelaufenen Stunden anzugeben.
4
Ist abzusehen, dass das für ein Projekt beantragte Stundenbudget nicht ausreicht, ist rechtzeitig beim Gemeinderat ein begründeter Erhöhungsantrag einzureichen. Erfolgt der entsprechende Antrag nicht oder erst wenn das Stundenbudget bereits überschritten ist, werden die über Budget angefallenen Stunden nicht entschädigt.
5
Vorhaben mit weniger als 20 Stunden Gesamtaufwand können nicht als Projekt beantragt werden. Liegt der effektive Gesamtaufwand für eine genehmigtes Projekt unter 20 Stunden, werden die tatsächlich angefallenen Stunden entschädigt.

## Art. 8 Projektarbeit: Anstellung von Abteilungsleitenden {#art_8}

1
Für die Wahl und Anstellung eines Abteilungsleitenden erhält das betroffene Gemeinderatsmitglied pauschal 20 Stunden Projektarbeit zugesprochen. Deren Auszahlung erfolgt auf den nächsten Termin nach Abschluss des Anstellungsvertrags.

## Art. 9 Projektarbeit: Abrechnung {#art_9}

1
Für die Umrechnung von Stunden auf Stellenprozente werden 2'000 Jahresarbeitsstunden mit 100% gleichgesetzt (20 Stunden = 1 Stellenprozent). Der für die Entschädigung massgebende Stundenansatz beträgt demnach 1/2000 des aktuellen ordentlichen Verwaltungshöchstlohnes der Organisationseinheit.
2
Die Abteilung Finanzen führt eine Gesamtübersicht aller laufenden Projekte mit Stundenbudgets und aufgelaufenen Stunden. Der aktuelle Stand wird dem Gemeinderat halbjährlich zur Kenntnis gebracht.
3
Die Gemeinderatsmitglieder rechnen die in ihren Projekten geleisteten Stunden halbjährlich ab. Die Abrechnung enthält eine detaillierte Aufstellung, wann für welches Projekt wie viele Stunden geleistet wurden. Sie ist der Abteilung Finanzen jeweils bis zum 10. Juni / 10. Dezember einzureichen. Die Auszahlung erfolgt halbjährlich per Ende Juni und Dezember.

## Art. 10 Zeitaufwand {#art_10}

1
Sämtlicher Zeitaufwand im Zusammenhang mit Kommissionssitzungen (bspw. vorgängiges Aktenstudium, Reisezeit etc.) ist mit den Sitzungsgeldern abgegolten und wird nicht separat entschädigt. Ausnahmen (bspw. besonders umfangreiches Aktenstudium) können in Einzelfällen durch die Kommissionspräsidentin oder den Kommissionspräsidenten genehmigt werden.
2
Übrige Tätigkeiten im Stundenaufwand werden nur entschädigt, wenn diese in direktem Zusammenhang mit den Aufgaben der Kommission stehen. Nicht darunter fallen z.B. Abklärungen, die ein Kommissionsmitglied aus eigenem Interesse anstellt.
3
Halb- und ganztägige Tätigkeiten müssen vorgängig durch die Kommission beschlossen oder durch deren Präsident/in angeordnet bzw. genehmigt werden.
4
Setzt eine Kommission für die Bearbeitung einer spezifischen Aufgabenstellung eine temporäre Arbeitsgruppe ein, werden deren Sitzungen in gleicher Weise entschädigt wie die Kommissionssitzungen.
5
Die Abteilung Präsidiales führt eine Gesamtübersicht über die aktuelle Besetzung aller Kommissionen.
6
Die Sitzungsteilnahmen und sonstigen Tätigkeiten der Kommissionsmitglieder werden durch die mit der Protokollführung bzw. Administration der jeweiligen Kommission beauftragten Person erfasst und halbjährlich zuhanden der Abteilung Finanzen zusammengestellt. Die Zusammenstellung ist durch die Kommissionspräsidentin bzw. den Kommissionspräsidenten zu visieren und jeweils bis zum 10. Juni / 10. Dezember an die Abteilung Finanzen einzureichen. Die Entschädigungen werden jeweils Ende Juni und Dezember ausbezahlt.

## Art. 11 Rechnungsprüfungskommission (RPK) {#art_11}

1
Die Entschädigung der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission (RPK) beträgt:
a)
Präsident:
CHF 80.00/h
b)
Mitglieder:
CHF 60.00/h

## Art. 12 Sitzungsgelder {#art_12}

1
Die Sitzungsgelder betragen:
a)
Präsident:
1.
pro Sitzung bis 2.5h:
CHF 130.00
2.
pro Sitzung über 2.5h:
CHF 160.00
b)
Mitglieder
1.
pro Sitzung bis 2.5h:
CHF 90.00
2.
pro Sitzung über 2.5h:
CHF 110.00
c)
Protokollführer (zusätzlich sofern nicht im Anstellungsverhältnis mit der Gemeinde):
CHF 80.00
2
Nicht mit Kommissionssitzungen verbundene Tätigkeiten wie Schulbesuche (Schulkommission), Organisation von Anlässen (Kulturkommission), Stimmbüro, sowie Teilnahme an Kursen, Seminaren und Tagungen werden wie folgt entschädigt:
a)
Stundenweise:
CHF 45.00/h
b)
Halber Tag:
CHF 190.00
c)
Ganzer Tag:
CHF 300.00

## Art. 13 Allgemeine Bestimmungen {#art_13}

1
Mit den Funktionsentschädigungen sind sämtliche Aufgaben und Tätigkeiten abgegolten, die in den jeweiligen Pflichtenheftern festgelegt sind. Die Pflichtenhefter werden durch die Feuerschutzkommission erlassen. Sie sind regelmässig auf ihre Aktualität zu überprüfen und notwendigenfalls anzupassen.
2
Die Versicherungsdeckung gemäss des Entschädigungsreglements bezieht sich sowohl für die Unfallversicherung, als auch für die Haftpflicht- und Fahrzeugkaskoversicherung ausdrücklich auf Dienstfahrten, d.h. auch auf Einsatz-Fahrten zum Einsatzort oder vom Einsatzort zurück ins Quartier, nicht aber auf Fahrten des ordentlichen Arbeitsweges (Versicherung AdF – Feukos).
3
Die Abteilung Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr führt eine Gesamtübersicht über die aktuelle Besetzung aller Funktionen. Bei unterjährigen Änderungen werden Funktionsentschädigungen pro rata temporis aufgeteilt.
4
Aktivitäten wie Kurse und Dienstleistungen, welche nicht im Pflichtenheft aufgeführt sind, werden von der Abteilung Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr erfasst und den betreffenden Feuerwehrleuten halbjährlich, jeweils per Ende Juli und Januar, ausbezahlt. Die Abrechnung enthält eine detaillierte Aufstellung, wann wofür wie viele Stunden / Tage geleistet wurden. Sie ist durch den/die Kommandant/, den/die Abteilungsleiter/in Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr, sowie den/die Sicherheitschef/in zu visieren und jeweils bis spätestens 15. Juli / 15. Januar an die Abteilung Finanzen einzureichen.

## Art. 14 Entschädigung {#art_14}

1
Die Grundentschädigung beträgt pro Jahr (zzgl. Entschädigungen gemäss Abs. 2):
a)
Kommandant:
CHF 12'655.00
b)
Vizekommandant:
CHF 5'800.00
c)
Ausbildungschef:
CHF 2'531.00
d)
Atemschutzchef:
CHF 1'898.00
e)
Chef Löschung:
CHF 1'582.00
f)
PR Beauftragte:
CHF 527.00
g)
VKD Chef:
CHF 422.00
h)
MWD Chef:
CHF 422.00
i)
San D Chef:
CHF 422.00
j)
Elektrochef:
CHF 422.00
k)
Offizier:
CHF 1'160.00
l)
Gruppenführer:
CHF 633.00
m)
SRT Chef:
CHF 422.00
n)
HNGN Chef:
CHF 422.00
2
Es werden zusätzlich folgende Entschädigungen ausgerichtet:
a) *
Materialchef pro Stunde:
CHF 47.00
abis) *
Administrativarbeiten gemäss Pflichtenheft pro Stunde
CHF 47.00
b) *
Feuerwehrsold pro Übung:
CHF 40.00
c) *
Tagespauschale pro Tag:
CHF 316.00
d)
Entschädigung für Ernsteinsätze:
1. *
Minimum pro Einsatz:
CHF 47.00
2. *
Für jede weitere Stunde:
CHF 47.00
3
Im Pflichtenheft der einzelnen Funktionen wird aufgeführt, welche Leistungen für die Funktionsentschädigungen zu erbringen sind.
4
Die Entschädigungen für die Funktionen können kumuliert werden.
5
Die Ansätze basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise, Stand Mai 2023 von 104.3 Punkten (12/2010 = 100). Sie können vom Gemeinderat jährlich ganz oder teilweise angepasst werden.

## Art. 15 Allgemeines {#art_15}

1
Alle übrigen nebenamtlichen Tätigkeiten im Dienste der Gemeinde, die im Entschädigungsreglement für politisch Gewählte und Dritte nicht explizit erwähnt sind, werden im Stundenaufwand zu einem einheitlichen Ansatz entschädigt. Die jeweiligen amtsinhabenden Personen haben eine detaillierte Aufstellung abzugeben, wann wofür wie viele Stunden geleistet wurden. Diese ist durch die zuständige Abteilungsleitung zu visieren und bis spätestens 10. Juni / 10. Dezember der Abteilung Finanzen einzureichen. Die Entschädigungen werden Ende Juni und Dezember ausbezahlt.
2
Die Entschädigungen betragen:
a)
Betreibungsbeamte/r, pro Betreibung:
CHF 56.00
b)
Übrige nebenamtliche Tätigkeiten, pro Stunde:
CHF 45.00

## Art. 16 Gemeindeweibel/in und ‑stellvertreter/in {#art_16}

1
Gemeindeweibel/in und -stellvertreter/in erhalten eine Jahrespauschale. Spesen und Nebenauslagen werden nach den effektiv anfallenden und ausgewiesenen Aufwendungen abgegolten. *
2
Die Jahrespauschale beträgt:
a)
Gemeindeweibel/in:
CHF 1'200.00
b)
Gemeindeweibel/in Stellvertreter/in:
CHF 250.00
3
Spesen und Nebenauslagen, welche im Zusammenhang mit Aufträgen für die Einwohnergemeinde ergehen, werden nach effektiv anfallenden und ausgewiesenen Aufwendungen abgegolten (z.B. Vorbereitung und Durchführung von mind. zwei ordentlichen Gemeindeversammlungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit; Repräsentationsaufgaben; Material, Bekleidung, Fahrspesen). *
4
Der Stundenansatz richtet sich nach dem Ansatz für übrigen nebenamtliche Tätigkeiten und jährlich per Ende Dezember abgerechnet. Die Abrechnung enthält eine detaillierte Aufstellung, wann wofür wie viele Stunden geleistet wurden. Sie ist durch die Gemeindeschreiberin bzw. den Gemeindeschreiber zu visieren und jeweils bis spätestens 10. Dezember an die Abteilung Finanzen einzureichen. *
5
Die Entschädigungen für Gemeindeweibel/in und -stellvertreter/in werden gesamthaft per Ende Dezember ausbezahlt. *
6
Weibelaufträge von Privaten werden durch den/die Gemeindeweibel/in direkt in Rechnung gestellt und kassiert. Die dafür erzielten Gebühren müssen nicht der Gemeindekasse abgeliefert werden. *
7
Für die Teilnahme am jährlichen Weibeltag wird eine Tagespauschale in der gleichen Höhe wie bei Kommissionsmitgliedern ausgerichtet. *
8
Die Ansätze basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise. Stand 2013 von 98.9 Punkten (12/2010 = 100). Sie können vom Gemeinderat jährlich ganz oder teilweise angepasst werden. *

## Art. 17 Teuerung / Anpassung an die Preisentwicklung {#art_17}

1
Die Ansätze der Entschädigungen und die Sitzungsgelder sind fix und unterliegen keiner Teuerung. Der Gemeinderat überprüft die Ansätze regelmässig, mindestens aber einmal pro Legislatur.
2
Für alle anderen Entschädigungen kann der Gemeinderat jährlich die Teuerung ganz oder teilweise ausgleichen.
