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# 047 Kommunikationsreglement

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Gemeinde Schellenberg
schellenberg.li
Kommunikationsreglement
Vom Gemeinderat genehmigt am 10.09.2019, mit Wirkung ab 10.09.2019
Ersetzt das Reglement vom 16.03.2016.
Reglement Nr. 047 Version 03
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1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Rechtliche Grundlagen
Es gelten grundsätzlich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen:
- Informationsgesetz vom 19. Mai 1999, LGBl. 1999 Nr. 159
- Informationsverordnung Art. 28 LGBl. 199 Nr. 206,
- Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018, LGBl. 2018 Nr. 272
- Mediengesetz vom 16. Dezember 2005, LGBl. 2005 Nr. 250
- Gemeindegesetz vom 20. März 1996
- Gemeinde-Finanzhaushaltsgesetz (GFHG) und Gemeinde-Finanzhaushaltsverordnung
(GFHV) vom 25. Juni 2015, LGBl. 2015 Nr. 164
1.2. Ziel und Zweck
Die Zielsetzung der Gemeinde Ruggell ist es, nach festgelegten Regeln klar, schnell und
umfassend nach Innen und nach Aussen zu kommunizieren. Im vorliegenden Konzept werden
allgemeine Regeln zur Kommunikation der Gemeinde Ruggell in den verschiedenen Medien
festgelegt. Es wird definiert, welche Informationen wann, wo und wie lange veröffentlicht
werden. Die Informationen müssen von allgemeinem Interesse sein und einen engen
Zusammenhang mit dem Gemeindegeschehen in Ruggell haben. Innerhalb der verschiedenen
Publikationsmedien und solchen des Landes sind Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
Gleichbehandlung, Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt sind sicherzustellen.
Unter den verwendeten Bezeichnungen im Text sind jeweils sowohl Angehörige des weiblichen
als auch des männlichen Geschlechtes zu verstehen.
2. Kommunikationsinstrumente
Der Gemeinde stehen verschiedene Kommunikationsinstrumente zur Verfügung:
- Die Aushangkasten beim Rathaus, altes Postgebäude, Musikhaus und Vereinshaus
- Plakatständer bei den Dorfeinfahrten
- Die Gemeindewebseite
- Social Mediakanäle: Gemeinde-Facebookseite und Gemeinde-Instagramseite
- Der Gemeindekanal und das Teletextsystem
- LED-Tafeln bei den Ortseingängen
- Gemeinderechnung
- Printmedien; das Gemeindeinformationsmagazin „Underloft“; Gemeindeagenda,
Broschüren, Flyer
- Mündliche Kommunikation: Info- und Projektveranstaltungen der Gemeinde
Die Handhabung von Kundmachungen ist im Kundmachungsreglement Nr. 43 geregelt.
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2.1. Aushänge / Plakatständer
2.1.1. Aushangkasten Rathaus
Im Aushangkasten werden amtliche Informationen der Gemeindeverwaltung und
Kundmachungen der Landesverwaltung veröffentlicht. Die Informationen der
Gemeindeverwaltung betreffen Verlautbarungen, Gemeinderatsprotokolle sowie
Kundmachungen / Bekanntmachungen von Gemeinderatsbeschlüssen, die dem Referendum
unterliegen und während der gesetzlich vorgeschriebenen Frist ausgehängt werden müssen.
2.1.2. Aushangkasten altes Postgebäude, Musikhaus und Vereinshaus
Dieser Info-Aushang steht der Allgemeinheit, insbesondere für Veranstaltungshinweise von
Vereinen und anderen Institutionen zur Verfügung.
2.1.3. Plakatständer bei den Dorfeinfahrten
Es stehen zwei Plakatständer an den Einfallstrassen Noflerstrasse und Schellenbergerstrasse
für den Anschlag von Plakaten im Weltformat (128 x 89 cm) kostenlos zur Verfügung. Die
Plakate dürfen nicht kommerziell genutzt werden und müssen im allgemeinen Interesse sein.
Diese Plakatständer können in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung für
Veranstaltungshinweise genutzt werden. Der Gemeindepolizist ist für die Platzierung zuständig.
2.2. Elektronische Medien
2.2.1. Internet – Webseite der Gemeinde
Die Webseite der Gemeinde bietet ein breites Spektrum an Informationen. Dank der
übersichtlichen Gestaltung ermöglicht die Webseite einen einfachen und schnellen Zugriff auf
die verfügbaren Informationen. Das Informationsangebot ist nach Themen strukturiert: Porträt,
Organisation, Service, Downloads, Wirtschaft, Familie/Jugend, Freizeit, Kirche. Zentral
angeordnet sind die Neuigkeiten, darunter weitere, wichtige Informationen mit den Rubriken:
SBB Tageskarte, Deponie Limsenegg, Protokolle Gemeinderat, Underloft und Amtliche
Kundmachungen. Das Angebot wird ergänzt durch einen übersichtlichen
Veranstaltungskalender, einer Fotogalerie und Engagement.
Wichtige und passende Informationen werden seit 2015 auch auf der Gemeinde-Facebookseite
sowie seit 2018 auf der Gemeinde-Instagramseite publiziert.
2.2.2. Gemeindekanal
Die Gemeinde betreibt nach Art. 26a Informationsgesetz einen eigenen TV-Gemeindekanal, der
die Bevölkerung der Gemeinde im Bild- und Tonformat versorgt. Der Gemeindekanal dient
ausschliesslich der Erfüllung der Informationspflicht der Gemeinde. Informationen können in
Form von Bild- und Tonsendungen sowie mittels Teletext verbreitet werden (Art. 27
Informationsverordnung). Aufgrund der geänderten gesetzlichen Bestimmungen sowie aufgrund
des Gesetzes über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; LGBl. 199 Nr. 159)
und der Verordnung zum Informationsgesetz (Informationsverordnung; LGBl. 1999 Nr. 206)
benötigen die Gemeinden für den Betrieb von TV-Kanälen keine Konzession mehr. Der Betrieb
eines Gemeindekanals ist der Regierung jedoch vor Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen.
Die Einzelheiten betreffend Inhalt und Aufbau des Programms ergeben sich aus Art. 28a
Informationsverordnung. Art. 28 hält fest, dass die Gemeinden Gemeindekanalreglement
erlassen, welche insbesondere folgende Punkte umfassen:
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a) Inhalt und Aufbau des Programms
b) Zuständigkeit
c) Finanzierung
d) Verbreitung des Programms
Das Programm des Ruggeller Gemeindekanals beinhaltet nur Standbilder und Sendungen, die
sich mittelbar oder unmittelbar auf die Gemeinde beziehen und an denen ein allgemeines
Informationsinteresse besteht. Die Informationen können in Form von Bild- und Tonsendungen
sowie mittels Teletext über den Gemeindekanal oder das Internet verbreitet werden.
Bildsendungen umfassen Texttafeln und bewegte Bilder. Als Tonteppich dient in der Regel das
Radioprogramm von Radio Liechtenstein.
Das Informationsangebot ist breit angelegt und umfasst nachstehende Rubriken:
a) Gemeindeverwaltung
b) Aus dem Gemeinderat
c) Jugend
d) Kirchliches
e) Küefer-Martis-Huus
f) Kundmachungen
g) Kurse
h) Mitteilungen
i) Impressionen
j) Öffnungszeiten
k) Senioren
l) Sport
m) Umwelt u. Entsorgung
n) Todesmeldungen
o) Veranstaltungen (Ruggeller Vereine im Bereich Kultur, Sport und Gesundheit)
p) Parteinachrichten
q) Wahlen und Abstimmungen
r) Programmhinweis
Sonstige Mitteilungen der Pfarrei und weitere Aktivitäten, wie Vorträge, Kurse oder Konzerte
werden nur publiziert, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit dem Gemeindegeschehen
in Ruggell stehen. Vereinsinterne Veranstaltungen und nicht öffentliche Veranstaltungen von
Personen, Betrieben oder anderen Institutionen werden nicht publiziert. Informationen und
Angebote von Gewerbebetreibenden, Betrieben und anderen Institutionen werden im
Gemeindekanal in der Regel nicht wiedergegeben. Auf Landesebene publizierte Landtags- und
Regierungsbeschlüsse sowie Verlautbarungen des Landes oder Wahlsendungen werden im
Gemeindekanal in der Regel nicht zusätzlich wiedergegeben. Sind sie aber von grossem
Interesse für die Einwohnerinnen und Einwohner von Ruggell, dann können Ausnahmen
gemacht werden.
In den Parteinachrichten werden ausschliesslich Veranstaltungen der Ortsgruppen Ruggell
sowie Veranstaltungen der Landesparteien veröffentlicht, welche einen Bezug zu Ruggell
(Veranstaltungsort in Ruggell oder die Ortsgruppe als Mitorganisator) ausweisen. Dazu können
sich diejenigen Gruppierungen äussern, die offiziell als Parteien oder politische Gruppierungen
auf Landes- oder Gemeindeebene registriert sind. Bürgerinitiativen müssen eine verantwortliche
Person nennen, deren Name publiziert wird.
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2.2.3. Teletext
Der Gemeindekanal verfügt über einen Teletext, auf dem die gleichen Informationen wie auf
dem Gemeindekanal ohne Wechsel zur besseren Leserlichkeit angeboten werden.
2.2.4. Verbreitung Gemeindekanal und Teletext
Der Gemeindekanal wird von der Gemeinde betrieben. Der Gemeindekanal und der Teletext
werden über das Kabelnetz im Gemeindegebiet und landesweit verbreitet. Der Gemeindekanal
sendet im Kabelnetz der Telecom Liechtenstein.
2.2.5. Reglement für das gemeindeinterne Fernsehprogramm der Gemeinde Ruggell (Gemeindekanal
/ Teletext)
Gestützt auf das Gesetz vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung
(Informationsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 159, Art. 26 a, sowie auf die Verordnung vom 19. Oktober
1999 zum Informationsgesetz (Informationsverordnung), LGBL. 1999 Nr. 206, Art. 27 ff. hat der
Gemeinderat am 09.09.2014 das Reglement Nr. 044 – Reglement für das gemeindeinterne
Fernsehprogramm der Gemeinde Ruggell (Gemeindekanal / Teletext) erlassen.
2.2.6. LED-Tafeln bei den Dorfeinfahrten
Es stehen zwei LED-Tafeln an den Dorfeinfahrten von der Schweiz (Rheinstrasse) und von
Bendern (Landstrasse) her zur Verfügung. Auf diesen Tafeln werden wichtige Informationen
von Seiten der Gemeinde Ruggell und ihren Kommissionen kurz und prägnant wiedergegeben.
Zusätzlich können Vereine mit Sitz in Ruggell ihre öffentlichen Veranstaltungen, welche auch in
Ruggell stattfinden, auf den LED-Tafeln bewerben. Dies gilt ebenfalls für Landesverbände und
Landesinstitutionen, sofern die Veranstaltung in Ruggell stattfindet.
Ruggeller Gastronomiebetriebe wie auch Unternehmen mit Sitz in Ruggell erhalten ebenfalls
die Möglichkeit, ihre öffentlichen Veranstaltungen auf den LED-Tafeln kostenfrei zu bewerben
(max. vier Reklamen pro Jahr). Vorausgesetzt wird eine öffentliche Veranstaltung mit
besonderem Charakter wie z.B. eine Band/Musikgruppe, die spielt, Thementag oder –Abend,
Tanzabend usw. Solche Veranstaltungen sind eine attraktive Bereicherung für die Einwohner.
In jedem Fall muss der Inhalt einen direkten Bezug für die Ruggeller Bevölkerung haben.
Wichtige Informationen zu Landesereignissen wie u.a. zum Staatsfeiertag werden von
Liechtenstein Marketing der Gemeinde Ruggell im richtigen Format zur Verfügung gestellt und
ebenfalls veröffentlicht. Weitere wichtige Informationen der Landesverwaltung und
Landespolizei werden ebenfalls publiziert, wenn die Ruggeller Bevölkerung betroffen ist. Die
LED-Tafeln stehen für kommerzielle Nutzungen nicht zur Verfügung. Für Organisationen,
Unternehmen und Vereinen ausserhalb der Gemeinde Ruggell stehen die LED-Tafeln nicht zur
Verfügung.
Es werden maximal fünf Folien gleichzeitig aufgeschaltet, wobei jede Folie mindestens 180
Sekunden zu sehen ist. Von 23.00 bis 05.00 Uhr wird die Helligkeit gesenkt und eine spezielle
Nachtfolie angezeigt. Die Anträge zur Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor der
Veranstaltung an die Gemeindekanzlei zu stellen. Die Gemeindekanzlei prüft die Anträge und
entscheidet, ob die Veröffentlichung stattfindet oder nicht. Zusätzlich entscheidet die
Gemeindekanzlei, welche Folien wann gezeigt werden - vor allem dann, wenn mehr als fünf
Folien zur gleichen Zeit veröffentlicht werden sollen. Im Zweifelsfalle wird zum Entscheid die
Gemeindevorstehung beigezogen. Die Gemeindevorstehung entscheidet weiter über mögliche
Ausnahmen. Die Folien werden ca. fünf Tage vor der Veranstaltung aufgeschaltet. Ist die
Nachfrage zum entsprechenden Zeitpunkt geringer, dann ist eine Aufschaltung im Ermessen
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der Gemeindekanzlei auch schon früher möglich. Es wird kein „Gut zur Ausführung“ zur
Verfügung gestellt.
Der Antragssteller ist für den Inhalt und die Rechtmässigkeit der Publikation verantwortlich. Bei
übergeordneten öffentlichen Interessen, nicht planbaren Anlässen, technischen Problemen
sowie Notsituationen kann es für aktuelle Veröffentlichungen zu zeitlichen Einschränkungen
oder Totalausfällen kommen.
2.2.7 Gemeinderechnung
Gemäss Art. 113 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996 ist die Gemeinderechnung
zusammen mit dem Bericht der Geschäftsprüfungskommission während 14 Tagen öffentlich
aufzulegen und auf Verlangen schriftlich auszufolgen. Die Gemeinderechnung wird gemäss
Art. 16 des Gemeinde-Finanzhaushaltsgesetzes (GFHG) zusammen mit dem Bericht der
Geschäftsprüfungskommission elektronisch öffentlich zugänglich gemacht. Auf Anfrage wird die
detaillierte Jahresrechnung an Interessierte abgegeben.
Gemäss Art. 15 der Gemeinde-Finanzhaushaltsverordnung (GFHV) haben die Gemeinden die
Gemeinderechnungen der vergangenen fünf Verwaltungsjahre elektronisch zugänglich zu
machen. Die zu veröffentlichen Unterlagen umfassen die Erfolgsrechnung, die
Investitionsrechnung, die funktional gegliederten Hauptkonten der Erfolgs- und
Investitionsrechnung, die Bilanz, den Anhang und die Jahresrechnung der Stiftungen. Die
elektronische Publikation erfolgt auf der Webseite www.ruggell.li unter Downloads.
2.3. Eigene Printmedien
2.3.1. Gemeindemagazin Underloft
Der Underloft ist ein Publikationsorgan der Gemeinde und erscheint dreimal jährlich. Darin wird
umfassend über das politische, kulturelle, gesellschaftliche und wirtschaftliche Geschehen in
der Gemeinde informiert.
Rubriken: Aus dem Rathaus, Kultur und Geschichte, Natur und Umwelt, Schule und Bildung,
Kirchliches, Bauliches, Wirtschaft, Anlässe/Freizeit/Sport, Vereine, Verschiedenes,
Gratulationen und Glückwünsche.
Verteiler: Alle Haushaltungen und vereinzelt auswärtige Personen, die einen Bezug zu Ruggell
haben. Der Underloft kann auch als PDF über das E-Mail bezogen werden.
Die Underloft-Ausgaben werden jeweils auch auf der Webseite der Gemeinde unter der
gleichnamigen Rubrik im PDF-Format veröffentlicht. Die Gemeindekanzlei koordiniert die
Redaktion, die Gestaltung und die Herausgabe des Underlofts.
2.3.2. Gemeindeagenda
Die Firma Linden-Grafik AG stellt auf eigenes Risiko werbefinanzierte Gemeindeagenden her.
Die Gemeindeagenda wird jährlich in Abstimmung mit der Linden-Grafik AG herausgegeben.
Darin sind nützliche Informationen über die Gemeinde, Veranstaltungskalender, Schulen,
Kirche, Vereine, Abfalldaten, usw. enthalten. Einen wichtigen Informationsteil bilden die
allgemeinen Informationen, welche nach Themen alphabetisch geordnet sind.
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2.3.3. Weitere öffentliche Publikationen wie Flyer
Die Gemeinde informiert punktuell über anstehende, wichtige Projekte in Form von Flyer und
Broschüren. Um den Wiedererkennungswert von öffentlichen Publikationen seitens der
Gemeinde steigern und etablieren zu können, wird ein einheitlicher Auftritt vorausgesetzt. Die
gleiche Aufmachung, eine einheitliche Schriftart und Schriftgrösse sowie das korrekte Setzen
des Gemeindelogos lassen den Einwohnenden aus Ruggell sofort erkennen, dass es sich um
eine offizielle Publikation der Gemeinde handelt. Alle Gemeinde-Publikationen werden mit dem
Leiter der Gemeindekanzlei abgestimmt. Der Leiter der Gemeindekanzlei gibt das Gut zum
Druck frei.
2.3.4 Medienmitteilungen nach aussen – Zusammenarbeit mit den Landesmedien
Die Gemeindekanzlei organisiert und koordiniert die Zusammenarbeit mit den Landesmedien.
Bei Veranstaltungen der Gemeinde werden die Medien rechtzeitig vorinformiert bzw. mit
Medienmitteilungen und Fotos ausgestattet. Die Gemeindekanzlei ist dabei stets bestrebt, eine
effiziente und effektive Zusammenarbeit mit den Landesmedien zu pflegen und zu fördern.
Medienanfragen werden je nach Kapazität zeitnah und ausführlich beantwortet, soweit dies die
Möglichkeiten der Gemeinde zu lassen (Einhaltung der Geheimhaltungspflicht und des
Datenschutzes).
2.4. Mündliche Kommunikation – Info- und Projektveranstaltungen
Der Gemeindevorstehung kann die Ruggeller Bevölkerung in periodischen Abständen (z.B.
jährlich) zu einer Informationsveranstaltung einladen, bei der wichtige Themen rund um die
Gemeinde präsentiert und der Bevölkerung näher gebracht werden. Stehen grössere Projekte
in der Gemeinde an, kann fallbezogen zu einer Projektveranstaltung eingeladen werden, bei der
das entsprechende Projekt der Bevölkerung vorgestellt wird.
3. Zuständigkeiten
Die Texte und Beiträge müssen schriftlich bei der Gemeindekanzlei eingereicht werden. Die
Gemeinde Ruggell ist gemäss Art. 28b Abs. 1 der Informationsverordnung für den Inhalt der
Medien verantwortlich. Gegenüber der Gemeinde Ruggell sind die Verfasser verantwortlich.
Mitarbeiter der Gemeindekanzlei sind für die Aussendung, Aktualisierung und Pflege aller Daten
zuständig. Der Leiter der Gemeindekanzlei entscheidet über Aussendungen und achtet auf die
Einhaltung dieses Reglements.
Im Zweifelsfalle entscheidet die Gemeindevorstehung über das Erscheinen eines Beitrages.
Gegen diesen Entscheid kann binnen 14 Tagen beim Gemeinderat schriftlich Beschwerde
eingereicht werden.
4. Finanzierung
Die Finanzierung der Gemeindemedien erfolgt mit Mitteln aus dem Gemeindehaushalt.
5. Ergänzende Reglemente
- Kundmachungsreglement Nr. 043
- Reglement für das gemeindeinterne Fernsehprogramm der Gemeinde Ruggell
(Gemeindekanal/Teletext) Nr. 044
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6. Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat am 10. September 2019 genehmigt und tritt
gleichentags in Kraft.
Ruggell, 10. September 2019
Maria Kaiser-Eberle Jürgen Hasler
Gemeindevorsteherin Vizevorsteher
