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title: "Reglement über das Beteiligungsmanagement der Stadt Luzern (Beteiligungsreglement, BR)"
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provisions: 19
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# Reglement über das Beteiligungsmanagement der Stadt Luzern (Beteiligungsreglement, BR)

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Gegenstand und Zweck
1 Dieses Reglement regelt die Grundsätze für eine zielgerichtete, systematische und angemessene Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen der
Stadt Luzern.
2 Es bezweckt
a. die Wahrung der Eignerinteressen,
b. die Koordination zwischen Eigner- und Unternehmensinteressen,
c. die Umsetzung der Risikopolitik,
d. die Schaffung von Transparenz über die Beteiligungen,
e. die Standardisierung der Instrumente und Prozesse zur Steuerung der
Organisationen mit städtischer Beteiligung,
f. die kontinuierliche Überprüfung des Beteiligungsportfolios.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für Beteiligungen der Stadt Luzern.
2 Beteiligungen sind rechtlich selbstständige Organisationen, an denen die
Stadt Luzern
a. finanziell beteiligt ist,
b. bei denen sie Anspruch auf eine Stadtvertretung hat oder
c. bei denen die Stadt eine Stadtvertretung im strategischen Leitungsorgan stellt.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze des Beteiligungsmanagements
1 Die Stadt kann sich an rechtlich selbstständigen Organisationen, welchen
sie städtische Aufgaben überträgt, mittels Einsitz im strategischen
Führungsorgan beteiligen.
2 Das Ausmass des Beteiligungsmanagements richtet sich nach der
Bedeutung der Beteiligung sowie der darauf basierenden Einordnung in
wichtige und andere Beteiligungen.
3 Als wichtig gelten Beteiligungen mit
a. einer hohen finanziellen Beteiligung der Stadt,
b. hohen finanziellen Risiken oder
c. besonderer politischer Relevanz.
4 Die wichtigen Beteiligungen sind in Anhang I aufgeführt.

## Art. 4 Seite 3/10 {#art_4}

Auslagerungen
1 Die Auslagerung einer Aufgabenerfüllung in eine städtische Beteiligung
setzt voraus, dass die Aufgabenerfüllung ausserhalb der städtischen
Verwaltung wirksamer und wirtschaftlicher wahrgenommen werden kann.
2 Schafft die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine rechtlich selbstständige Organisation, kann sie dafür eine Rechtsform des öffentlichen oder des
privaten Rechts vorsehen.
3 Bei neuen Auslagerungen richtet sich die Wahl der Rechtsform nach dem
Bedarf nach politischer Steuerung, der Art der zu erbringenden Leistung,
der Wettbewerbssituation sowie der Beteiligung Dritter.

## Art. 5 II. Instrumente und Prozesse des Beteiligungsmanagements {#art_5}

Beteiligungsstrategie
1 Die Stadt Luzern erlässt für die Gesamtheit ihrer Beteiligungen eine
Beteiligungsstrategie.
2 Die Beteiligungsstrategie enthält
a. eine Gesamtsicht über das Beteiligungsportfolio,
b. die wesentlichen Veränderungen,
c. die Ziele als Eignerin,
d. bei wichtigen Beteiligungen zusätzlich die übergeordneten normativen
und politischen Vorgaben.

## Art. 6 {#art_6}

Eignerstrategie
1 Die Stadt Luzern erlässt für jede wichtige Beteiligung eine Eignerstrategie,
welche auf die übergeordneten normativen und politischen Vorgaben der
Beteiligungsstrategie ausgerichtet ist.
2 Die Eignerstrategie enthält die unternehmerischen, wirtschaftlichen,
politischen, ökologischen und sozialen Ziele der Stadt als Eignerin sowie
Vorgaben zur Führung, Kontrolle, Effizienz und Transparenz.
3 Die Eignerstrategien sind grundsätzlich öffentlich. Vorbehalten bleiben
Ausnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

## Art. 7 Seite 4/10 {#art_7}

Risikoerfassung
Der Stadtrat erfasst mindestens jährlich die hauptsächlichen Risiken der
Beteiligungen mit Auswirkungen auf die Stadt, bewertet nach Eintretenswahrscheinlichkeit und möglicher Schadenshöhe, und legt die nötigen
Massnahmen fest.

## Art. 8 {#art_8}

2 Berichterstattung
1 Die Berichterstattung besteht aus dem Beteiligungsspiegel gemäss § 29
FHGG 3 und dem Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie.
2 Die Berichterstattung über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie wird
alle vier Jahre als Anhang der Beteiligungsstrategie gemäss Art. 11 Abs. 1
lit. c beigefügt und in den Zwischenjahren als Anhang dem B+A über die
übergeordneten normativen und politischen Vorgaben der wichtigen
Beteiligungen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d beigefügt.
3 Der Stadtrat informiert die zuständige Kommission des Grossen Stadtrates
jährlich über die Erfüllung der Eignerziele der wichtigen Beteiligungen.
4 Die zuständige Kommission kann bei Bedarf Mitglieder des strategischen
Leitungsorgans der wichtigen Beteiligungen befragen.

## Art. 9 {#art_9}

Steuerungsprozesse Beteiligungen
1 Die Steuerungsprozesse über Beteiligungen werden in einer Richtlinie
definiert.
2 Der Stadtrat wird durch eine Stabsstelle Beteiligungscontrolling
unterstützt.

## Art. 10 III. Kompetenzen {#art_10}

4 Stadtrat
Der Stadtrat
a. ist verantwortlich für das Beteiligungscontrolling der Stadt,
b. erlässt auf der Basis des vorliegenden Reglements eine Richtlinie zum
Beteiligungsmanagement; diese ist öffentlich,
2 Fassung gemäss Änderung vom 4. Februar 2021, in Kraft seit 15. April 2021.
3 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016 (SRL Nr. 160).
4 Fassung gemäss Änderung vom 4. Februar 2021, in Kraft seit 15. April 2021.
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c. beschliesst die Beteiligungsstrategie unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 1
lit. d,
d. beschliesst die Eignerstrategien,
e. nimmt die Rechte der Eigentümerin wahr und bestimmt die zur Vertretung der Stadt zuständige Delegation,
f. wählt das strategische Leitungsorgan bzw. nimmt sein Wahlrecht im
Rahmen der Eigentümerversammlung wahr,
g. informiert die für das Beteiligungsmanagement zuständige Kommission
des Grossen Stadtrates jährlich über wesentliche Vorkommnisse,
h. berichtet dem Grossen Stadtrat jährlich über den aktuellen Stand der
Beteiligungen,
i. übt die Aufsicht über die Beteiligungen aus.

## Art. 11 {#art_11}

Grosser Stadtrat
1 Der Grosse Stadtrat
a. beschliesst im Rahmen des vorliegenden Reglements über die Grundzüge des Beteiligungsmanagements der Stadt,
b. beschliesst über die Gründung neuer städtischer Beteiligungen mit
eigener Rechtspersönlichkeit unter Vorbehalt des fakultativen oder
obligatorischen Referendums,
c. nimmt die Beteiligungsstrategie alle vier Jahre zur Kenntnis,
d. beschliesst jährlich die in der Beteiligungsstrategie enthaltenen übergeordneten normativen und politischen Vorgaben der wichtigen
Beteiligungen,
e. führt die Oberaufsicht über das Beteiligungscontrolling und die Beteiligungen.

## Art. 12 IV. Organe der städtischen Beteiligungen {#art_12}

Stadtvertretungen
Als Stadtvertretung gelten alle Personen, die
a. dem Stadtrat oder der städtischen Verwaltung angehören und von der
Stadt in das strategische Leitungsorgan entsandt werden oder
b. vom Stadtrat als Stadtvertretung bestimmt werden.

## Art. 13 Seite 6/10 {#art_13}

Wahl von strategischen Leitungsorganen
1 Der Stadtrat bestimmt im Rahmen seiner Eignerbefugnisse und unter
Vorbehalt der Rechte der Generalversammlung die Mitglieder des
strategischen Leitungsorgans der wichtigen Beteiligungen, sei es durch
Wahl oder über die Mandatierung der Eigentümerdelegation in der
Generalversammlung.
2 Mitglieder des Stadtrates oder der Verwaltung nehmen nur Einsitz im
strategischen Leitungsorgan, wenn dafür ein bedeutendes öffentliches
Interesse besteht.
3 Der Stadtrat legt für die strategischen Leitungsorgane der städtischen
Beteiligungen ein generelles Anforderungsprofil fest.
4 Der Stadtrat verfolgt das Ziel, dass in den strategischen Leitungsorganen
der städtischen Beteiligungen mindestens 30 Prozent beider Geschlechter
vertreten sind. Abweichungen sind im Geschäftsbericht zu begründen und
konkrete Massnahmen zur Verbesserung aufzuzeigen.
5 Die Antragstellung bei Ersatz- oder Wiederwahlen erfolgt durch das
strategische Leitungsorgan, wenn es der Stadtrat im Einzelfall nicht anders
festlegt.
6 Die Wahl in ein strategisches Leitungsorgan ist bei Organisationen, an
denen die Stadt Luzern beteiligt ist, unvereinbar mit einem Sitz im Grossen
Stadtrat.

## Art. 14 {#art_14}

Mandatierung/Weisungen
1 Der Stadtrat mandatiert die von ihm gewählten Mitglieder der
strategischen Leitungsorgane in einem Mandatsvertrag. Dieser verpflichtet
zur Einhaltung der Eignerstrategie.
2 Die Stadtvertretungen werden mittels Mandatsvertrag verpflichtet, bei der
Ausübung ihres Stimmrechts die öffentlichen Interessen der Stadt zu
wahren.
3 Die Vorschriften des Aktienrechts, insbesondere über die unübertragbaren
und unentziehbaren Pflichten des Verwaltungsrates (Art. 716a OR), bleiben
vorbehalten.

## Art. 15 {#art_15}

Entschädigungen
1 Die Mitglieder der strategischen Leitungsorgane werden vom Unternehmen bzw. von der Organisation entschädigt.
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2 Der Grosse Stadtrat regelt die Entschädigungen von Mitgliedern des
Stadtrates in strategischen Leitungsorganen.
3 Die Unternehmen sind verpflichtet, die Entschädigungen im Geschäftsbericht wie folgt offenzulegen:
a. der Mitglieder des strategischen Leitungsorgans;
b. der oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung und
c. der übrigen Geschäftsleitung in der Summe.

## Art. 16 {#art_16}

Sorgfalts- und Treuepflicht, Interessenkonflikte
1 Die Mitglieder des strategischen Leitungsorgans sowie die mit der
Geschäftsführung betrauten Personen müssen ihre Aufgaben mit aller
Sorgfalt und Treue erfüllen sowie die Interessen der Organisation wahren.
2 Bei Interessenkonflikten besteht im strategischen Leitungsorgan und
gegenüber der Eigentümerin eine Offenlegungs- und Ausstandspflicht.

## Art. 17 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_17}

Übergangsbestimmungen
1 Art. 4 findet nicht Anwendung auf bestehende Aktiengesellschaften,
solange deren Organisation und Aufgaben nicht wesentlich verändert
werden.
2 Die Eignerstrategien gemäss Art. 6 bleiben mit dem Inkrafttreten des
vorliegenden Reglements in Kraft. Sie werden vom Stadtrat spätestens bis
zur Vorlage der zweiten Beteiligungsstrategie überprüft.
3 Der Stadtrat prüft die Voraussetzungen zur Einsitznahme in strategischen
Leitungsorganen gemäss Art. 13 und vollzieht allenfalls erforderliche
Änderungen bis Anfang der dem Inkrafttreten dieses Erlasses folgenden
Amtsperiode.
4 Auf Personen, die bei Inkrafttreten des Reglements Mitglied des Grossen
Stadtrates und Mitglied eines strategischen Leitungsorgans einer
städtischen Beteiligung sind, findet Art. 13 Abs. 6 bis zum Ablauf der
Wahlperiode im strategischen Leitungsorgan nicht Anwendung.

## Art. 18 Seite 8/10 {#art_18}

Aufhebung bisherigen Rechts
Artikel 1 bis 8 und 11 bis 18 des Reglements über das Beteiligungs- und
Beitragscontrolling vom 5. Februar 2004 werden aufgehoben.

## Art. 19 {#art_19}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2019 in Kraft. Es unterliegt dem
fakultativen Referendum. 5
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 6
Luzern, 21. März 2019
Namens des Grossen Stadtrates
Daniel Furrer
Ratspräsident
Daniel Egli
Stadtschreiber-Stv.
5 Die Referendumsfrist ist am 29. Mai 2019 unbenützt abgelaufen.
6 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 8. Juni 2019.
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Anhang 1
Wichtige Beteiligungen im Sinne von Art. 3
1. ewl Energie Wasser Luzern Holding AG (ewl)
2. Verkehrsbetriebe Luzern AG (vbl)
3. Viva Luzern AG (viva Luzern)
4. Verkehrsverbund Luzern (Verkehrsverbund)
5. Gemeindeverband Recycling Entsorgung Abwasser Luzern (REAL)
6. Zweckverband für institutionelle Sozialhilfe und Gesundheitsförderung
(ZiSG)
7. Zweckverband Grosse Kulturbetriebe Kanton Luzern (ZGK)
8. Trägerstiftung Kultur- und Kongresszentrum am See (KKL)
9. ewl Areal AG (in Gründung)
10. Stiftung «Wohnraum für alle»
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Tabelle der Änderungen des Reglements über das
Beteiligungsmanagement der Stadt Luzern vom 21. März 2019
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. B+A 34/20 4.2.21 24.4.21
Art. 8, Art. 10 geändert 15.4.21
2. B+A 46/25 5.3.26 4.7.26
Anhang 1 geändert 1.9.26
