---
title: "Gesetz über das Staatspersonal"
id: 10721a1c-63db-4445-b0b9-19ecad06534c
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "122.70.1"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/122.70.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/10721a1c-63db-4445-b0b9-19ecad06534c
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/6105/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 67cf0cfa3acd5b015614d9113c8575194f7878491e9198b58dd0e4c1b6a64114
provisions: 153
---

# Gesetz über das Staatspersonal

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand des Gesetzes
1 Dieses Gesetz legt die Grundsätze der Personalpolitik und der Personalbewirtschaftung des Staates sowie die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest, die im besonderen Umfeld des öffentlichen Dienstes
tätig sind.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich – Grundsatz
1 Dieses Gesetz gilt für diejenigen Personen, die im Dienste des Staates tätig
sind und dafür ein Gehalt beziehen.
2 Als im Dienst des Staates tätig gelten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der kantonalen Verwaltung, einschliesslich der Anstalten des Staates mit
eigener Rechtspersönlichkeit (die Anstalten), des Sekretariats des Grossen
Rates und der Gerichtsbehörden.

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsbereich – Ausnahmen
1 Die Mitglieder des Staatsrates und des Kantonsgerichts sind diesem Gesetz
nicht unterstellt. Für die Oberamtmänner und Oberamtfrauen gilt dieses Gesetz sinngemäss im Rahmen der für sie massgebenden Gesetzgebung.
2 Personen, die ein Nebenamt im Sinne des Gesetzes betreffend die Dauer der
öffentlichen Nebenämter oder des Justizgesetzes ausüben, sind diesem Gesetz nicht unterstellt.
3 Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten werden auf Grund
des Obligationenrechts und ergänzender Bestimmungen angestellt.
4 Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit im Stundenlohn bezahlt oder nur für
kurze Zeit angestellt werden, können falls nötig abweichenden Vorschriften
unterstellt werden.
5 Personen, die mit dem Staat in einem Auftragsverhältnis oder öffentlichrechtlichen Vertragsverhältnis stehen, unterstehen den Bestimmungen des
Obligationenrechts oder den spezifischen Bestimmungen des öffentlichen
Rechts.
6 Im Übrigen bleiben die Spezialgesetze vorbehalten.
2 Personalpolitik

## Art. 4 {#art_4}

Ziele
1 Ziel der Personalpolitik ist es, die Personalressourcen des Staates optimal zu
nutzen und einen qualitativ hochstehenden öffentlichen Dienst sicherzustellen. Sie beruht auf folgenden Grundsätzen:
a) dynamische und vorausschauende Personalbewirtschaftung;
b) Wahrung der Integrität und berufliche Entfaltung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter;
c) Flexibilität und Mobilität des Personals sowohl innerhalb der Direktionen und Anstalten wie auch zwischen diesen Einheiten;
d) Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Frau und Mann;
e) Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Entscheidungsprozess;
f) regelmässige Information und Konsultation des Personals;
g) Schaffung von Stellen für Personen, die eine Lehre oder eine Ausbildung absolvieren;
h) Eingliederung von Personen mit einer dauerhaften Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder psychischen Gesundheit oder Schwierigkeiten bei
der sozioprofessionellen Eingliederung;
i) Eingliederung von Arbeitslosen;
j) Förderung der Zweisprachigkeit.
k) Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben;
l) flexible Arbeits- und Arbeitszeitformen;
m) Entwicklung von Know-how und Potenzial der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, insbesondere mit Schulungen, je nach ihren Fähigkeiten
und Qualifikationen;
n) Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
o) Attraktivität des Arbeitgebers, damit geeignetes Personal angestellt
werden kann und die Mitarbeiterbindung gewährleistet ist;
p) Förderung umweltfreundlichen Verhaltens und der Mobilität im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung.

## Art. 5 {#art_5}

Konzept
1 Der Staatsrat erstellt ein Konzept für die Personalpolitik.
2 Das Konzept berücksichtigt die Bedürfnisse des Arbeitgebers, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Empfängerinnen und Empfänger der
staatlichen Leistungen.

## Art. 6 {#art_6}

Dezentralisierung der Kompetenzen
1 Die Direktionen und Anstalten entwickeln im Rahmen der Gesetzgebung
bei Bedarf ergänzende Richtlinien zur Personalpolitik. Die Richtlinien werden nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation dem
Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
2 Diese Kompetenzen können den Dienstchefinnen und Dienstchefs übertragen werden.

## Art. 7 {#art_7}

Grundsätze der Gehaltspolitik
1 Die Gehaltspolitik berücksichtigt die folgenden Grundsätze:
a) Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Staates gegenüber anderen
Arbeitgebern;
b) Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation, der finanziellen Lage des
Staates sowie der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse;
c) Bestimmung des Gehalts unter Berücksichtigung der Funktion, der Erfahrung und der Leistungen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
3 Organisation

## Art. 8 {#art_8}

Staatsrat
1 Der Staatsrat hat folgende Aufgaben:
a) Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und genehmigt diejenigen der Direktionen und Anstalten.
a1) Er definiert und genehmigt die Personalpolitik.
b) Er trifft alle Grundsatzentscheide, die das gesamte Staatspersonal
betreffen.
c) Er stellt die Direktorinnen und Direktoren der Anstalten und die Chefinnen und Chefs der zentralen Dienste an.
d) Er genehmigt die Anstellung der übrigen höheren Kader, die den Direktionen unterstellt sind.
e) Er genehmigt die in Anwendung dieses Gesetzes von den Direktionen
und Anstalten beschlossenen Kompetenzdelegationen an Dienstchefinnen und -chefs und an die Oberamtmänner.
f) Er vertritt den Arbeitgeber Staat gegenüber den anerkannten Personalverbänden nach Artikel 128 für alle allgemeinen Fragen oder Fragen in
seinem Aufgabenbereich im Sinne dieser Bestimmung.
g) Er nimmt alle weiteren Aufgaben wahr, die ihm dieses Gesetz und seine
Ausführungsbestimmungen oder die Spezialgesetze ausdrücklich zuweisen.
2 Der Staatsrat ist zuständig, Personen, die er angestellt hat, vorläufig vom
Dienst zu entheben, zu entlassen oder in den Ruhestand zu versetzen (Art.
33–48 und 52–54). Im Übrigen übt die zuständige Direktion ihnen gegenüber
die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus.

## Art. 9 {#art_9}

Direktionen und Anstalten
1 Die Direktionen und Anstalten nehmen alle Aufgaben wahr, die aus diesem
Gesetz hervorgehen und nicht ausdrücklich in einer besonderen Bestimmung
anderen Behörden übertragen werden.
2 Das Sekretariat des Grossen Rates und die Staatskanzlei nehmen für das ihnen unterstellte Personal dieselben Aufgaben wahr wie die Direktionen.
3 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Direktionen sowie die Direktorinnen
und Direktoren der Anstalten können Aufgaben der Personalbewirtschaftung,
die in die Zuständigkeit der Direktion oder der Anstalt fallen, an Stabseinheiten, an die Dienstchefinnen und Dienstchefs oder an die Oberamtmänner delegieren. Die Genehmigung durch den Staatsrat nach Artikel 8 Abs. 1 Bst. e
bleibt vorbehalten.

## Art. 10 {#art_10}

Dienstchefin oder Dienstchef
1 Die Dienstchefinnen oder -chefs haben folgende Aufgaben:
a) Sie geben die notwendigen Anweisungen, damit das Personal der
Dienststelle seine Arbeit im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele planen und organisieren kann.
b) Sie fördern die Eigenverantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststelle bei der Organisation, der Planung und der Ausführung ihrer Aufgaben.
c) Sie gewährleisten die Kontrolle der Arbeitsergebnisse des Personals der
Dienststelle.
d) …
e) Sie üben die Kompetenzen aus, die ihnen in Anwendung von Artikel 9
Abs. 3 übertragen werden.
f) Sie nehmen im Voraus Stellung zu allen Entscheiden, die von einer
anderen Behörde in Anwendung dieses Gesetzes über Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter ihrer Dienststelle gefällt werden.
g) Sie nehmen alle übrigen Aufgaben wahr, die ihnen dieses Gesetz und
seine Ausführungsbestimmungen oder die Spezialgesetze ausdrücklich
zuweisen.
2 Die Dienstchefinnen oder -chefs wenden ausserdem die Führungsregeln an,
die im Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung festgelegt sind.

## Art. 11 {#art_11}

Amt für Personal und Organisation – Stellung
1 Das Amt für Personal und Organisation ist ein zentraler Dienst. Der Staatsrat legt seine Zuordnung zu einer Direktion fest.

## Art. 12 {#art_12}

Amt für Personal und Organisation – Aufgaben
1 Das Amt für Personal und Organisation hat folgende Aufgaben:
a) Es gestaltet die Personalpolitik, bereitet personalpolitische Geschäfte
zuhanden des Staatsrates vor und sorgt für die Umsetzung der Personalpolitik mit Hilfe von Indikatoren.
b) Es berät und unterstützt den Staatsrat, die Direktionen und die Anstalten
in allen personellen und organisatorischen Fragen.
c) Es sorgt für die harmonisierte Anwendung dieses Gesetzes und der
Spezialgesetze über das Personal des Staates und seiner Anstalten und
gibt zu diesem Zweck Stellungnahmen ab oder erstellt Richtlinien.
d) Es entwickelt und verwaltet die Systeme sowie die zentralisierten Personalbewirtschaftungs- und die Personalinformationsinstrumente.
e) Es entwickelt ein Gesamtkonzept für die Aus- und Weiterbildung der
Kader und bietet auf die Bedürfnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugeschnittene Aus- und Weiterbildungsmassnahmen an.
f) Es sorgt für die Umsetzung der Massnahmen in den Bereichen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz.
g) Es führt eine Organisationseinheit für Personal- und Sozialberatung.
h) Es nimmt alle weiteren Aufgaben wahr, die ihm dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen oder die Spezialgesetze ausdrücklich zuweisen.

## Art. 13 {#art_13}

Fachstellen bei den Direktionen und Anstalten
1 Jede Direktion oder Anstalt schafft und organisiert eine eigene Fachstelle
für die Personalbewirtschaftung.
2 Diese Fachstelle ist bei den Direktionen oder Anstalten die fachliche Ansprechpartnerin für das Amt für Personal und Organisation.
3 Das Amt für Personal und Organisation hilft bei der Organisation dieser
Einheit mit.

## Art. 14 {#art_14}

…

## Art. 15 {#art_15}

…
4 Instrumente zur Personalführung und -bewirtschaftung

## Art. 16 {#art_16}

Stellenplan
1 Es wird ein informatikgestützter Plan der beim Staat und seinen Anstalten
bestehenden Stellen erstellt. Der Stellenplan enthält Informationen über die
Funktion, die Budgetposition, den Kredit, die Anzahl in Vollzeitstellen umgerechnete Stelleneinheiten und den Beschäftigungsgrad der Stelleninhaberinnen und -inhaber sowie über die entsprechenden Kosten.
2 Das Amt für Personal und Organisation verwaltet die Software, die für den
Stellenplan benutzt wird. Es bewirtschaftet ausserdem den Stellenplan, sofern
dies aus Rationalisierungsgründen, namentlich bei den Anstalten, nicht dezentral erfolgen muss.

## Art. 17 {#art_17}

Beschrieb, Bewertung und Einreihung der Funktionen – Grundsatz
1 Die für den Staat oder seine Anstalten ausgeübten Funktionen werden beschrieben, bewertet und in Gehaltsklassen eingereiht.
2 Die Bewertungskriterien werden aus den Anforderungen im intellektuellen,
psychosozialen und physischen Bereich und aus der Verantwortung der
Funktion abgeleitet.
3 Der Staatsrat erlässt mit Weisungen den Funktionsbeschrieb und das Funktionsbewertungssystem. Er reiht die Funktionen in Gehaltsklassen ein. Die
Einreihung wird in einer Verordnung veröffentlicht.

## Art. 18 {#art_18}

Beschrieb, Bewertung und Einreihung der Funktionen – Kommission für die Bewertung und Einreihung der Funktionen
1 Der Staatsrat verfügt über eine paritätische Kommission für die Bewertung
und Einreihung der Funktionen.
2 Die Kommission unterbreitet dem Staatsrat Anträge für den Beschrieb, die
Bewertung und Einreihung der Funktionen. Diese Anträge und die Begleitberichte sind nicht öffentlich zugänglich.
3 Der Staatsrat ernennt die Kommissionsmitglieder und bestimmt die Arbeitsweise der Kommission. Das Amt für Personal und Organisation führt das
Kommissionssekretariat.

## Art. 19 {#art_19}

Personalförderungssystem
1 Der Staatsrat wählt ein Personalförderungssystem, das die Erfassung der
von der Funktion geforderten und bei den Stelleninhaberinnen und -inhabern
ausgewiesenen Kompetenzen erlaubt.

## Art. 20 {#art_20}

Aus- und Weiterbildung
1 Der Staatsrat beschliesst ein allgemeines Konzept für die Weiterbildung sowie für die Ausbildung des Kaders, insbesondere im Bereich der Personalführung.
2 Die Direktionen und Anstalten erstellen soweit nötig spezifische Konzepte
für die ihnen unterstellten Personalkategorien. Die Konzepte werden nach
Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation dem Staatsrat zur
Genehmigung unterbreitet.

## Art. 21 {#art_21}

Nachwuchsplanung
1 Der Staatsrat beschliesst ein System für die Nachwuchsplanung, insbesondere für Kaderpositionen.

## Art. 22 {#art_22}

Periodische Personalbeurteilung
1 Der Staatsrat beschliesst ein allgemeines System zur periodischen Personalbeurteilung. Die Beurteilung umfasst eine Analyse der erbrachten Leistungen, des Verhaltens und der Fähigkeiten sowie des Entwicklungspotenzials
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachfolgend: Personalbeurteilung).
2 Jedes Jahr muss ein persönliches Gespräch stattfinden.
3 Die Direktionen und Anstalten erstellen so weit nötig spezifische Systeme
für die ihnen unterstellten Personalkategorien. Diese werden nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.

## Art. 23 {#art_23}

Erfindungen und Vorschläge
1 Der Staatsrat beschliesst ein System zur Förderung von Erfindungen und
Vorschlägen des Personals.
5 Dienstverhältnis
5.1 Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

## Art. 24 {#art_24}

1 Das Dienstverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates und
seiner Anstalten untersteht dem öffentlichen Recht.
5.2 Entstehung des Dienstverhältnisses

## Art. 25 {#art_25}

Ausschreibung
1 Offene Stellen werden intern oder extern ausgeschrieben.
2 Führt die Ausschreibung nicht zum erwarteten Ergebnis, so wiederholt die
Anstellungsbehörde die Ausschreibung oder besetzt die Stelle durch Berufung.
3 …

## Art. 26 {#art_26}

Anstellungsbedingungen
1 Voraussetzung für die Anstellung ist die für die Ausübung der Funktion erforderliche fachliche und persönliche Eignung.
2 Ist es im Interesse des Staates notwendig, so kann die Anstellungsbehörde
mit dem Einverständnis der Bewerberin oder des Bewerbers Persönlichkeitstests durchführen.
3 Je nach Art der zu besetzenden Stelle nimmt die Anstellungsbehörde die erforderlichen Sicherheitskontrollen vor. Die Bewerberin oder der Bewerber
erklärt sich schriftlich damit einverstanden. Sie oder er wird über das Ergebnis der Kontrolle informiert.
3bis Wer sich für eine Funktion bewirbt, die regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, muss einen ihn betreffenden Sonderprivatauszug aus
dem Strafregister gemäss Artikel 371a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
oder bei ausländischer Staatsangehörigkeit ein gleichwertiges Dokument vorlegen. Der Staatsrat bestimmt in einer Richtlinie, für welche Funktionen diese
Pflicht besteht.
3ter Die Anstellungsbehörden der Direktionen und Anstalten können die
Kontrolle auch auf die Anstellung in anderen Funktionen, die als risikobehaftet gelten, ausweiten.
3quater Während einer Übergangsperiode bis 31. Dezember 2041 müssen die erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich einen ordentlichen
Strafregisterauszug vorlegen.
4 Die verfassungsmässigen und gesetzlichen Unvereinbarkeiten bleiben vorbehalten.

## Art. 27 {#art_27}

Nichtanstellung
1 Es besteht kein Anspruch auf Anstellung.
2 Macht eine Bewerberin oder ein Bewerber ein auf konkreten Anhaltspunkten beruhendes diskriminierendes Motiv für die Nichtanstellung geltend, namentlich in Zusammenhang mit dem Geschlecht, dem Zivilstand oder der
Herkunft, so kann sie oder er von der Anstellungsbehörde eine Begründung
des Entscheids verlangen.

## Art. 28 {#art_28}

Ärztliche Untersuchung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die längerfristig angestellt werden, müssen sich vor dem Dienstantritt ärztlich untersuchen lassen.
2 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt des Staates bestimmt, ob der
Gesundheitszustand der Bewerberin oder des Bewerbers die Ausübung der
vorgesehenen Tätigkeit gestattet. Ist dies nicht der Fall, so wird die Anstellung hinfällig.
3 Die Anstellungsbehörde kann von der ärztlichen Untersuchung absehen,
wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zu einem niedrigen Beschäftigungsgrad angestellt wird.
4 …

## Art. 29 {#art_29}

Eidesleistung und feierliches Versprechen
1 Der Staatsrat bestimmt, welche Personalkategorien einen Eid leisten oder
ein feierliches Versprechen abgeben müssen. Die Spezialgesetze bleiben vorbehalten.
2 Die Anstellung wird hinfällig, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter
den verlangten Eid nicht leisten oder das feierliche Versprechen nicht abgeben will.

## Art. 30 {#art_30}

Anstellungsvertrag
1 Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt durch einen
Vertrag.
2 Der Vertrag wird für eine befristete oder unbefristete Dauer abgeschlossen.
3 Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form. Wird ein Vertrag jedoch für eine
Dauer von weniger als drei Monaten abgeschlossen und rechtfertigen es die
Umstände, so genügt die mündliche Form.

## Art. 31 {#art_31}

Probezeit
1 Die Probezeit beträgt sechs Monate.
2 Das Dienstverhältnis kann während der Probezeit von beiden Parteien jederzeit gekündigt werden. Artikel 46 bleibt vorbehalten. Die Kündigung wird
mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt.
3 Das Dienstverhältnis kann in den ersten zwei Monaten der Probezeit von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von einer Woche auf das Ende einer
Woche gekündigt werden. Ab dem dritten Monat der Probezeit kann das
Dienstverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
4 Bestehen Zweifel an der Eignung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters für
die Arbeitsstelle, so kann die Probezeit um höchstens sechs Monate verlängert werden. Nach Ablauf dieser Verlängerung ist keine weitere Verlängerung mehr möglich.
5 Bei der Anstellung oder während der Probezeit kann ganz oder teilweise auf
diese verzichtet werden, und zwar für befristete Verträge, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die betreffende Funktion schon vorher ausgeübt hat
oder wenn die Leistungen, das Verhalten und die Fähigkeiten mit denen erfahrener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vergleichbar sind. Die Artikel 34
und 35 bleiben im Übrigen vorbehalten.

## Art. 32 {#art_32}

…
5.3 Änderung des Dienstverhältnisses

## Art. 33 {#art_33}

Vorläufige Dienstenthebung und vorläufige Versetzung
1 Wenn dienstliche Gründe es rechtfertigen, kann die Anstellungsbehörde als
vorsorgliche Massnahme die sofortige Dienstenthebung verfügen. Aus gleichen Gründen kann sie auch die vorläufige Versetzung von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern an eine Stelle, die ihren Fähigkeiten entspricht, verfügen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen zuvor von der Anstellungsbehörde angehört werden.
2 Ist aus triftigen Gründen anzunehmen, dass das Dienstverhältnis nach der
Dienstenthebung auf Grund einer Verfehlung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nicht fortgesetzt werden kann, so kann die Dienstenthebung mit einer Einstellung der Gehaltszahlungen verbunden werden.
3 Erweist sich die Dienstenthebung oder die Versetzung als unbegründet, so
hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anrecht auf eine angemessene Genugtuung. Wenn sich die Einstellung der Gehaltszahlungen als unbegründet
erweist, so hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zudem Anrecht auf Gehaltsnachzahlung.

## Art. 34 {#art_34}

Versetzung – Grundsatz
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können versetzt oder mit anderen Aufgaben betraut werden, die ihren Fähigkeiten entsprechen, wenn:
a) die Laufbahn- oder Nachwuchsplanung, die Erfordernisse einer polyvalenten Ausbildung oder der beruflichen Weiterbildung dies rechtfertigen. In diesem Fall erfolgt die Versetzung in gegenseitigem Einvernehmen;
b) eine administrative Reorganisation, die Umwandlung der Stelle der
betroffenen Person oder der Bedarf an Personalaustausch dies rechtfertigt;
c) es die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verlangt;
d) sie oder er den Anforderungen der Stelle wegen mangelnder Leistungen
oder Fähigkeiten oder auf Grund des Verhaltens nicht oder nicht mehr
entspricht.
2 Der Artikel 33 bleibt vorbehalten.

## Art. 35 {#art_35}

Versetzung – Voraussetzungen
1 Aus den in Artikel 34 aufgeführten Gründen kann das Pflichtenheft jederzeit und ohne Frist vorübergehend oder geringfügig geändert werden.
2 Wird das Pflichtenheft in Anwendung von Artikel 34 Bst. b dauerhaft und
erheblich geändert, entspricht die Versetzung der Stellenabschaffung nach
Artikel 47, der sinngemäss anwendbar ist. Es erfolgt eine Wiederanstellung
ohne Probezeit.
3 Wird das Pflichtenheft in Anwendung von Artikel 34 Bst. d dauerhaft und
erheblich geändert, entspricht die Versetzung der Kündigung nach den Artikeln 38-40, die sinngemäss anwendbar sind. Es erfolgt eine Wiederanstellung.
4 Wird das Pflichtenheft in Anwendung von Artikel 34 Bst. a und c dauerhaft
und erheblich geändert, entspricht die Versetzung der Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen oder dem Rücktritt. Es erfolgt eine Wiederanstellung.
5 In den Fällen nach den Absätzen 2, 3 und 4 wird das Gehalt der Einreihung
der neuen Funktion angepasst.
5.4 Ordentliche Beendigung des Dienstverhältnisses

## Art. 36 {#art_36}

Befristeter Vertrag
1 Der befristete Vertrag endet von Rechts wegen zum vertraglich vereinbarten
Zeitpunkt.
2 Das Vertragsende kann als Datum oder Erreichen eines Ziels festgelegt werden. Die Erneuerung des Vertrags erfordert die ausdrückliche Zustimmung
beider Parteien.
3 Unter Vorbehalt der Artikel 44 und 45 können beide Parteien das Dienstverhältnis vor Vertragsablauf nur während der Probezeit kündigen. Wurde keine
Probezeit vereinbart oder ist diese abgelaufen, ist eine Kündigung nur möglich, wenn der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht.

## Art. 37 {#art_37}

Unbefristeter Vertrag – Grundsatz
1 Der unbefristete Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf
das Ende eines Monats gekündigt werden. Artikel 42 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

## Art. 38 {#art_38}

Unbefristeter Vertrag – Kündigungsgründe
1 Die Anstellungsbehörde spricht die Kündigung aus, wenn die Mitarbeiterin
oder der Mitarbeiter die Anforderungen der Funktion wegen mangelnder
Leistungen oder Fähigkeiten oder auf Grund des Verhaltens nicht mehr erfüllt.
2 …

## Art. 39 {#art_39}

Unbefristeter Vertrag – Mahnschreiben
1 Der Kündigung muss ein begründetes und schriftliches Mahnschreiben der
Dienstchefin oder des Dienstchefs vorangehen, das früh genug übergegeben
wird, damit die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter innert nützlicher Frist den
Anforderungen der Stelle gerecht werden kann.
2 Das Mahnschreiben ist eine Warnung an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
welche die Anforderungen ihrer Funktion gemäss Artikel 38 nicht erfüllen,
damit sie sich verbessern können, bevor allenfalls eine Kündigung ausgesprochen wird.
3 Das Mahnschreiben kann nicht mit Beschwerde angefochten werden. Die
Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann aber schriftlich ein begründetes Wiedererwägungsgesuch gegen das Mahnschreiben an die Anstellungsbehörde
richten.
4 Die Anstellungsbehörde nimmt endgültig Stellung zum Wiederwägungsgesuch. Es handelt sich um eine interne Wiedererwägung. Die Stellungnahme
zu dieser Wiedererwägung kann nicht mit Beschwerde angefochten werden.
5 Das Verfahren wird in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz
geregelt.

## Art. 40 {#art_40}

Unbefristeter Vertrag – Kündigungsverfahren
1 Im Kündigungsverfahren muss der Anspruch der Mitarbeiterin oder des
Mitarbeiters auf rechtliches Gehör garantiert sein.
2 Die Anstellungsbehörde ist für die Durchführung des Verfahrens zuständig.
Sie kann die Leitung des Verfahrens einer anderen Person innerhalb oder
ausserhalb der Verwaltung übertragen.
3 Die Kündigung wird mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt.
4 Das Kündigungsverfahren richtet sich ausserdem nach dem Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege und den Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz.

## Art. 41 {#art_41}

Unbefristeter Vertrag – Folgen bei ungerechtfertigter Kündigung
1 Erweisen sich die Kündigungsgründe als ungerechtfertigt, so wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wieder in die jeweilige Funktion aufgenommen. Bei tatsächlicher Beendigung des Dienstverhältnisses und wenn eine
Wiedereingliederung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nicht mehr möglich ist, hat sie oder er Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von maximal 18 Monatslöhnen.

## Art. 42 {#art_42}

Rücktritt
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können mit einer Kündigungsfrist von
3 Monaten auf Ende eines Monats kündigen.
2 Erfordert es die Funktion, insbesondere beim Lehrpersonal, so kann der
Staatsrat für die Kündigung durch Rücktritt eine andere Frist und einen anderen Zeitpunkt festsetzen. In diesem Fall sind Frist und Zeitpunkt auch auf die
in Artikel 37 vorgesehene Kündigung anwendbar.
3 Der Rücktritt wird der Anstellungsbehörde mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt.
4 Sofern das Interesse der Dienststelle nicht dagegen spricht, kann die Anstellungsbehörde auch eine kürzere Kündigungsfrist zulassen.
5 In Ausnahmefällen und aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Anstellungsbehörde von der zurücktretenden Person verlangen,
dass sie die Funktion bis zum Stellenantritt einer qualifizierten Nachfolgerin
oder eines qualifizierten Nachfolgers, längstens jedoch während 6 Monaten,
weiter ausübt.

## Art. 43 {#art_43}

Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen
1 Nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation kann das
Dienstverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen auf einen gewählten Zeitpunkt nach vertraglich vereinbarten Bestimmungen aufgelöst werden.
5.5 Ausserordentliche Beendigung des Dienstverhältnisses

## Art. 44 {#art_44}

Entlassung aus wichtigen Gründen – Grundsatz
1 Die Anstellungsbehörde kann bei schwerer oder wiederholter Verletzung
der Dienstpflichten oder wegen anderen Umständen, unter denen die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für sie nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, die Entlassung aus wichtigen Gründen aussprechen.
2 Die Entlassung aus wichtigen Gründen erfolgt mit sofortiger Wirkung.

## Art. 45 {#art_45}

Entlassung aus wichtigen Gründen – Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach Artikel 40. In schwer wiegenden Fällen und
wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die erhobenen Tatbestände eingesteht, kann die Entlassung nach einem vereinfachten dringlichen Verfahren
verfügt werden. Der Staatsrat regelt dieses Verfahren.
2 Wenn es die Umstände erlauben, ergeht ein Mahnschreiben gemäss Artikel 39 Abs. 2, bevor die Entlassung verfügt wird.
3 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann verpflichtet werden, die Verfahrenskosten zu tragen. Führt das Verfahren nicht zur Entlassung und hat die
Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus eigenem Verschulden oder aus Fahrlässigkeit Anlass zu diesem Verfahren gegeben oder es erschwert, so kann sie
oder er ebenfalls verpflichtet werden, die Kosten ganz oder teilweise zu tragen.
4 Die Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung richten sich nach Artikel 41.

## Art. 46 {#art_46}

Missbräuchliche Kündigung oder Entlassung
1 Die Kündigung oder die Entlassung ist missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) aus einem Grund, der in der Person der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters liegt, es sei denn, dieser Grund stehe in einem Zusammenhang mit
dem Dienstverhältnis oder schade ernsthaft den Interessen des Staates;
b) weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ein verfassungsmässiges
Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus
diesem Gesetz, den Ausführungsbestimmungen oder dem Anstellungsvertrag oder schade ernsthaft den Interessen des Staates;
c) um zu verhindern, dass rechtliche Ansprüche aus diesem Gesetz, den
Ausführungsbestimmungen oder dem Anstellungsvertrag entstehen
oder nach Treu und Glauben geltend gemacht werden;
d) weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leistet;
e) weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt;
f) wegen Schwangerschaft, Mutterschaft oder Arbeitsunfähigkeit in Folge
von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft, unter Vorbehalt von Artikel 48;
g) während der Schwangerschaft, ausser während der Probezeit und unter
Vorbehalt von Artikel 44;
h) weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einer Arbeitnehmerorganisation angehört;
i) weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine gewerkschaftliche Tätigkeit ausübt, es sei denn, das diesbezügliche Verhalten beeinträchtige
stark den dienstlichen Betrieb.
2 Die Folgen bei missbräuchlicher Entlassung richten sich nach Artikel 41.

## Art. 47 {#art_47}

Abschaffung einer Stelle
1 Bei der Abschaffung einer Stelle wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter
an eine ihrer oder seiner Ausbildung und ihren oder seinen Fähigkeiten entsprechende verfügbare Stelle versetzt.
2 Wenn keine verfügbare Stelle der Ausbildung und den Fähigkeiten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entspricht, wird das Dienstverhältnis aufgelöst.
3 Es kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
4 Unter Vorbehalt von Absatz 5 hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei
Entlassung oder Versetzung nach Artikel 35 Abs. 2 in eine tiefer eingereihte
Stelle Anspruch auf eine Entschädigung nach Alter und Dienstjahren.
5 Es besteht kein Anspruch auf diese Entschädigung, wenn die Mitarbeiterin
oder der Mitarbeiter ein Angebot für eine gehaltsmässig gleichwertige Stelle
ausschlägt. Es besteht ebenfalls kein Entschädigungsanspruch, wenn der
Staat der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine Stelle zu vergleichbaren
Bedingungen bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber verschafft.
6 Die Artikel 50-55 über die Pensionierung bleiben vorbehalten.

## Art. 47a {#art_47a}

Besitzstandentschädigung
1 Im Falle einer Versetzung oder einer Stellenabschaffung aus Reorganisationsgründen wird Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die das entsprechende
reglementarische Alter erreicht haben, eine Entschädigung gewährt, die ihnen
das gleiche Lohnniveau bis zur Pensionierung garantiert. Der Staatsrat regelt
die Einzelheiten für die Gewährung der Besitzstandentschädigung.

## Art. 48 {#art_48}

Dauernde Arbeitsunfähigkeit
1 Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall führt von Rechts wegen
zur Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn sie mehr als 365 Abwesenheitstage innerhalb von 547 aufeinanderfolgenden Tagen umfasst. Die Anstellungsbehörde kann die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter entweder unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder später wieder anstellen. Die Einzelheiten werden auf dem Verordnungsweg geregelt.
2 Artikel 110 über den Gehaltsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall bleibt vorbehalten.

## Art. 49 {#art_49}

Tod und Verschollenheit
1 Mit dem Tod endet das Dienstverhältnis von Rechts wegen.
2 Bleibt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Todesgefahr verschollen
oder nachrichtenlos abwesend, endet das Dienstverhältnis von Rechts wegen
drei Monate nach dem Tag des Verschwindens.
5.6 Pensionierung

## Art. 50 {#art_50}

Freiwillige Pensionierung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zu Beginn des Monats, von
dem an sie gemäss der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Staatspersonals Anspruch auf eine Alterspension oder eine Altersrente haben, in den Ruhestand treten.
2 Mit Einverständnis der Anstellungsbehörde kann sie oder er teilweise in den
Ruhestand treten. Der Staatsrat legt fest, bis zu welchem Prozentsatz der teilweise Altersrücktritt höchstens zulässig ist.
3 Die Kündigung erfolgt auf Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Wenn es die Besonderheit der Funktion erfordert, insbesondere beim Lehrpersonal, kann der Staatsrat einen anderen Kündigungstermin festsetzen.
4 Bei einer Pensionierung vor dem AHV-Rentenalter finanziert der Staat
einen Teil der Rückerstattung des durch die Pensionskasse des Staatspersonals gewährten AHV-Vorschusses, sofern die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anlass zur Zufriedenheit gab und über genügend Jahre im Dienst des
Staates tätig war. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für diese Finanzierung und deren Umfang fest.

## Art. 51 {#art_51}

Pensionierung von Rechts wegen
1 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Höchstalter für die Pensionierung erreicht, so endet das Dienstverhältnis automatisch.
2 Das Höchstalter für die Pensionierung wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt. Es kann für bestimmte Personalkategorien unterschiedlich
sein.
3 Der Staatsrat kann reglementarisch festlegen, dass die Mitarbeiterin oder
der Mitarbeiter mit dem Einverständnis des Arbeitgebers das Dienstverhältnis
über das Höchstalter hinaus weiterführen kann. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
4 Das Dienstverhältnis endet von Gesetzes wegen am Ende des Monats, in
dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Höchstalter erreicht hat, oder
zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn das Dienstverhältnis über das Höchstalter
hinaus weitergeführt wird. Wenn es die Besonderheit der Funktion erfordert,
insbesondere beim Lehrpersonal, können die Ausführungsbestimmungen
einen anderen Termin vorsehen.
5 In besonderen Fällen kann der Staatsrat im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Beendigung des Dienstverhältnisses über das
Höchstalter nach Absatz 2 hinaus, längstens aber bis zum 70. Altersjahr verschieben.

## Art. 52 {#art_52}

Versetzung in den Ruhestand – Bei Unzulänglichkeit
1 Die Anstellungsbehörde kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in
den Ruhestand versetzen, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt
sind:
a) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfüllt die Anforderungen der
Funktion wegen mangelnder Leistungen, aufgrund des Verhaltens oder
aufgrund mangelnder Fähigkeit, insbesondere im Falle körperlicher
Probleme, nicht mehr.
b) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat ein Alter erreicht, ab dem im
Sinne der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Staatspersonals
Anspruch auf eine Alterspension besteht.
2 Die Vorschriften über die ordentliche Kündigung sind anwendbar. Die Versetzung in den Ruhestand kann indes auch im gegenseitigen Einvernehmen
erfolgen (Art. 43).

## Art. 53 {#art_53}

Versetzung in den Ruhestand – Bei Abschaffung einer Stelle
1 Die Versetzung in den Ruhestand kann auch an Stelle der Entlassung infolge Abschaffung einer Stelle verfügt werden, sofern die Bedingungen nach
Artikel 52 Abs. 1 Bst. b erfüllt sind.
2 Die Verfügung wird 6 Monate später wirksam. Artikel 47 Abs. 4 und 5 ist
nicht anwendbar.

## Art. 54 {#art_54}

Versetzung in den Ruhestand – Leistungen des Staates
1 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Bestimmungen für einen angemessenen Ausgleich durch den Arbeitgeber für die Nachteile, die aus der Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des AHV-Rentenalters entstehen. Der
Ausgleich durch den Arbeitgeber entspricht mindestens den Leistungen, die
dem Personal gewährt werden, das freiwillig vor dem AHV-Rentenalter in
den Ruhestand tritt.
2 Ist die Versetzung in den Ruhestand ganz oder teilweise auf fehlerhaftes
Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zurückzuführen, so werden
die Leistungen des Staates gekürzt oder gestrichen.

## Art. 55 {#art_55}

…
6 Pflichten des Personals

## Art. 56 {#art_56}

Allgemeine Pflichten
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen ihre Arbeit sorgfältig, beruflich
kompetent und loyal zu ihrem Arbeitgeber aus. Sie verpflichten sich, durch
die Qualität ihrer Leistungen den Interessen des Staates und des öffentlichen
Dienstes zu dienen.
2 Sie planen und organisieren ihre Arbeit und zeigen Initiative, um die festgelegten Ziele zu erreichen.
3 Sie erweisen sich mit ihrem Verhalten des Ansehens und Vertrauens würdig, die mit ihrer Funktion im öffentlichen Dienst verbunden sind.

## Art. 57 {#art_57}

Besondere Pflichten der direkten Vorgesetzten
1 Die direkten Vorgesetzten haben die folgenden besonderen Pflichten:
a) Sie definieren klar ihre Erwartungen bezüglich der Aufträge, Aufgaben
und Ziele.
b) Sie geben den ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die
notwendigen Anweisungen, damit diese ihre Arbeit planen und organisieren können.
c) Sie gewährleisten die ständige Betreuung des ihnen unterstellten Personals, sie sorgen dafür, dass das Personal die Pflichten wahrnimmt, die
aus diesem Gesetz hervorgehen, und sie prüfen, ob die Arbeit richtig
ausgeführt wird.
d) Sie behandeln das Personal gerecht und mit Respekt.
2 Sie tragen die Verantwortung für die gemäss ihren Weisungen ausgeführten
Handlungen.

## Art. 58 {#art_58}

Arbeitsdauer und Arbeitszeit
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter widmen ihrer Arbeit die ganze Zeit,
die in den Vorschriften über die Arbeitsdauer und Arbeitszeit in den Reglementen und im Anstellungsvertrag dafür vorgesehen ist.
2 Die Arbeitsdauer des Personals wird in den Ausführungsbestimmungen
festgelegt. Je nach Personalkategorien kann eine unterschiedliche Arbeitsdauer vorgesehen werden.
3 Im Rahmen der in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Arbeitsdauer können die Direktionen und Anstalten je nach Bedürfnis der Dienststellen
und der Personalkategorien verschiedene Arbeitszeitmodelle vorsehen.

## Art. 59 {#art_59}

Überstunden und besondere Dienstzeiten
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verpflichtet werden, Überstunden zu leisten. Diese Überstunden müssen noch im laufenden Jahr durch
Freizeit ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf die Vergütung nach Artikel 91.
2 Wenn es die Funktion erfordert, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet werden, besondere Dienstzeiten wie Nachtdienst, Pikettdienst
oder Präsenzdienst zu leisten. Die Grenzen dieser Dienstzeiten sowie der
Ausgleich und die Vergütung, zu denen sie berechtigen, werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

## Art. 60 {#art_60}

Amtsgeheimnis
1 Es ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern untersagt, dienstliche Angelegenheiten zu verbreiten, von denen sie in Ausübung ihrer Funktion Kenntnis
erhalten und die ihrer Natur und den Umständen nach oder gemäss besonderen Vorschriften geheim zu halten sind.
2 Es ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ebenfalls untersagt, amtliche
Dokumente Dritten im Original oder in Kopie zugänglich zu machen oder
diese über den dienstlichen Bedarf hinaus im Besitz zu behalten.
3 Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen.

## Art. 61 {#art_61}

Informationspflicht – Strafrechtliche Verfolgung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die strafrechtlich verfolgt werden, sind
verpflichtet, die Anstellungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, es sei
denn, die Straftat sei nicht schwer wiegend und stehe in keinem Zusammenhang mit der ausgeübten Funktion.

## Art. 62 {#art_62}

Informationspflicht – Von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
festgestellte Widerhandlungen
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ausübung ihrer Funktion
Kenntnis von strafbaren und den Interessen des Staates schadenden Handlungen haben oder solche vermuten, sind verpflichtet, dies unverzüglich der Anstellungsbehörde oder subsidiär dem Staatsrat zu melden.
2 Scheint die Tat strafrechtlichen Charakter zu haben, so zeigt die Anstellungsbehörde oder der Staatsrat sie der zuständigen Strafbehörde an. In nicht
schwerwiegenden Fällen kann auf eine Anzeige verzichtet werden. Erstattet
die Anstellungsbehörde oder die Direktion Anzeige, so setzt sie den Staatsrat
davon in Kenntnis.
3 Die Ausführungsbestimmungen können für gewisse Personalkategorien die
Pflicht einführen, von Dritten begangene Straftaten, von denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben,
der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen.
4 Artikel 302 Abs. 1 der Strafprozessordnung über die Anzeigepflicht der Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei bleibt vorbehalten.
5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in gutem Glauben eine offensichtlich
strafbare oder den Interessen des Staates schadende Handlung gemeldet oder
bezeugt haben, dürfen daraus keine beruflichen Nachteile entstehen.

## Art. 63 {#art_63}

Zusammenarbeit zwischen Dienststellen
1 Im öffentlichen Interesse oder um den guten Geschäftsgang der Verwaltung
sicherzustellen, tauschen die Dienststellen die erforderlichen Informationen
untereinander aus. Die Spezialgesetze sowie Artikel 64 bleiben vorbehalten.

## Art. 64 {#art_64}

Datenschutz durch das Personal
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Personendaten bearbeiten, sind verpflichtet, die Gesetzgebung über den Datenschutz zu befolgen.

## Art. 65 {#art_65}

Zeugnis vor Gericht
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen vor Gericht als Zeugen oder Experten über Tatbestände, von denen sie in Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, nur mit schriftlicher Ermächtigung der Direktion oder der
betroffenen Anstalt Aussagen machen. Diese Ermächtigung muss auch nach
Auflösung des Dienstverhältnisses eingeholt werden.
2 Die Ermächtigung kann nur dann verweigert werden, wenn ein erhebliches
öffentliches Interesse dies erfordert.
3 Die gleichen Vorschriften gelten für das Vorlegen offizieller Akten vor Gericht und für das Aushändigen von Bestätigungen.

## Art. 66 {#art_66}

Ungerechtfertigte Vorteile
1 Es ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern untersagt, in Zusammenhang
mit ihrer Tätigkeit für sich oder andere Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung bleiben vorbehalten.

## Art. 67 {#art_67}

Nebenbeschäftigung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen keiner Gewinn bringenden
oder die Tätigkeit beim Staat beeinträchtigenden Nebenbeschäftigung nachgehen ohne besondere schriftliche Ermächtigung der Direktion oder der Anstalt, der sie unterstehen.

## Art. 68 {#art_68}

Arbeitsfrieden und Streik
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Staat wahren den Arbeitsfrieden.
2 Unter Vorbehalt von Absatz 7 ist Streik zulässig, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) Der Streik muss Arbeitsbeziehungen betreffen.
b) Er muss sich auf eine Kollektivstreitigkeit beziehen.
c) Das Schlichtungsorgan ist angerufen worden und hat eine Bescheinigung über das Scheitern des Schlichtungsversuchs ausgestellt.
d) Der Streik muss für die Zielsetzung verhältnismässig sein und als letztes Mittel eingesetzt werden.
3 Nachdem die Bescheinigung über das Scheitern des Schlichtungsversuchs
ausgestellt wurde, hinterlegt die Arbeitnehmendenorganisation, die in Streik
treten will, rechtzeitig eine Streikankündigung.
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gemäss Absatz 2 der Arbeit fernbleiben, erhalten keinen Lohn.
5 Sind die Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, so trifft der Staatsrat die
geeigneten Massnahmen.
6 Ein Minimalbetrieb wird in denjenigen Sektoren gewährleistet, in denen eine Arbeitsniederlegung die unerlässlichen Dienstleistungen für die Bevölkerung direkt oder indirekt gefährden könnte. Der Staatsrat bestimmt nach Stellungnahme der Anstellungsbehörde die Tätigkeitsbereiche und legt die Einzelheiten für einen Minimalbetrieb fest.
7 Für folgende Personalkategorien gilt ein Streikverbot: Polizistinnen und Polizisten sowie Fachfrauen und Fachmänner für Justizvollzug.
8 Die Direktionen und die Anstalten unter Vorbehalt der Stellungnahme der
für sie zuständigen Direktion können das Streikrecht gewisser Personalkategorien in Ausnahmesituationen einschränken, namentlich wenn dies für den
Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit nötig ist. Die für
den Streik verantwortlichen Personalverbände sind gehalten, bei der Umsetzung solcher Massnahmen mitzuwirken.

## Art. 68a {#art_68a}

Schlichtungs- und Schiedsorgan
1 Dem Schlichtungsorgan gehören drei Mitglieder und jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, die zu Beginn jeder Legislaturperiode vom
Grossen Rat für die Dauer der Legislatur gewählt werden, an.
2 Das Kantonsgericht schlägt dem Grossen Rat eine Kantonsrichterin oder
einen Kantonsrichter vor, die oder der das Präsidium übernimmt. Der Staatsrat einerseits und die anerkannten Personalverbände andererseits stellen je eine Vertreterin oder einen Vertreter aus ihren Reihen.
3 Die Stellvertreter/innen werden auf gleiche Weise und im Verlauf desselben
Verfahrens bezeichnet und ernannt.
4 Wird das Schlichtungsorgan angerufen, so beruft dieses die Parteien ein, das
heisst die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmendenvertreter/innen. Es versucht
so lange zu schlichten, wie eine gütliche Einigung möglich ist. Gelingt ihm
das nicht, so stellt es eine Bescheinigung über das Scheitern des Schlichtungsversuchs aus.
5 Nachdem festgestellt wurde, dass der Schlichtungsversuch gescheitert ist,
können die Parteien bis spätestens zehn Tage nach Erhalt der Bescheinigung
über das Scheitern des Schlichtungsversuchs die Streitsache den Personen
nach Absatz 1 zur Beurteilung im Schiedsverfahren unterbreiten. Der
Schiedsspruch ist endgültig und für die Parteien verbindlich.
6 Die Einzelheiten werden in einem vom Staatsrat genehmigten Reglement
bestimmt.

## Art. 69 {#art_69}

Dienstliche Beziehungen zwischen den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern
1 Die dienstlichen Beziehungen zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sollen von Respekt, Höflichkeit und Solidarität geprägt sein.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben sich bei der Aufgabenerfüllung
im Rahmen ihrer Möglichkeiten und ohne besondere Aufforderung gegenseitig zu unterstützen und zu vertreten.

## Art. 70 {#art_70}

Ausstand
1 Für den Ausstand der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Artikel
21-25 VRG.

## Art. 71 {#art_71}

Wohnsitz und Dienstwohnung
1 In den Ausführungsbestimmungen kann für gewisse Personalkategorien auf
Grund der Besonderheit ihrer Funktion eine Wohnsitzpflicht im Kanton festgelegt werden.
2 Wenn es der Dienst erfordert, kann die Anstellungsbehörde die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten, an einem bestimmten Ort Wohnsitz zu
nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

## Art. 72 {#art_72}

Personalbeurteilung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben sich periodisch in Bezug auf ihre Leistungen, ihr Verhalten und ihre Fähigkeiten beurteilen zu lassen.

## Art. 73 {#art_73}

Berufliche Aus- und Weiterbildung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an den obligatorischen Ausbildungsprogrammen teilzunehmen.

## Art. 74 {#art_74}

Erfindungen
1 Erfindungen, die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit beim Staat gemacht werden, gehören dem
Staat.
2 In den Anstellungsverträgen wird in Übereinstimmung mit Absatz 1 festgehalten, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter alle ihre Rechte an Erfindungen an den Staat abtreten. Artikel 95 bleibt vorbehalten.
3 Die Spezialgesetze, insbesondere das Gesetz über die Universität bleiben
vorbehalten.

## Art. 74a {#art_74a}

Übertragung von Urheberrechten
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen dem Staat die Urheberrechte an allen Werken im Sinne des Bundesgesetzes über das Urheberrecht,
die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im Dienst des Staates geschaffen haben.
2 Der Staat vergütet solche Werke nicht zusätzlich zum Gehalt der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
3 Vorbehalten bleiben die Spezialgesetze, namentlich das Gesetz über die
Universität, und die Sondervereinbarungen.
7 Verletzung der Pflichten des Personals

## Art. 75 {#art_75}

Folgen für das Dienstverhältnis
1 Die Verletzung der Dienstpflichten kann je nachdem, wie schwer wiegend
sie ist, zu einer Änderung oder zur Beendigung des Dienstverhältnisses gemäss den Artikeln 32, 33, 34, 38, 44 und 52 führen. Das Verfahren richtet
sich nach den geltenden speziellen Bestimmungen.
2 Die Spezialgesetze, die ausserdem Disziplinarstrafen für gewisse Personalkategorien vorsehen, bleiben vorbehalten.

## Art. 76 {#art_76}

Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
1 Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
ist im Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.

## Art. 77 {#art_77}

Mitteilung der Strafbehörde an die Verwaltungsbehörde
1 Die Strafbehörde, die mit einem Fall betraut ist, in dem eine Mitarbeiterin
oder ein Mitarbeiter als beschuldigte Person auftritt, ist verpflichtet, die
betroffene Direktion davon in Kenntnis zu setzen, wenn die dieser Person zur
Last gelegte Straftat in Zusammenhang mit ihrer Funktion steht oder das Vertrauensverhältnis zwischen dem Staat und dieser Mitarbeiterin oder diesem
Mitarbeiter beeinträchtigen kann.
2 Die Direktion informiert den Staatsrat.
8 Gehaltsanspruch des Personals
8.1 Bestandteile des Gehalts

## Art. 78 {#art_78}

1 Im Gehalt des Personals sind enthalten:
a) das Funktionsgehalt;
b) die Zulagen und Gratifikationen;
c) die Prämien und Belohnungen;
d) die besonderen Entschädigungen;
e) die Sozialversicherungsbeiträge.
8.2 Gehaltsskalen

## Art. 79 {#art_79}

Grundsatz
1 Der Staatsrat erlässt durch Beschluss zwei Gehaltsskalen, und zwar die allgemeine Gehaltsskala und die Sondergehaltsskala. Er erlässt ausserdem die
ergänzenden Bestimmungen, die für die Gehälter der Ärzte notwendig sind.
2 Das jährliche Mindestgehalt in der allgemeinen Gehaltsskala beträgt mindestens 37'000 Franken für eine Vollzeitbeschäftigung. Das jährliche Höchstgehalt in der allgemeinen Gehaltsskala beträgt maximal 170'000 Franken.
3 Das jährliche Höchstgehalt in der Sondergehaltsskala beträgt maximal
230'000 Franken.
4 Die in den Absätzen 2 und 3 angegebenen Beträge werden in 12 Monatsgehälter aufgeteilt. Diese Beträge entsprechen dem Landesindex der Konsumentenpreise von 104 Punkten (Mai 1993 = 100 Punkte). Sie werden bei Inkrafttreten des Gesetzes dem gewährten Index angepasst.

## Art. 80 {#art_80}

Struktur
1 Jede Gehaltsskala ist in Gehaltsklassen unterteilt, deren Zahl vom Staatsrat
festgesetzt wird.
2 Jede Gehaltsklasse hat einen Mindest- und einen Höchstbetrag. Die Differenz zwischen diesen Beträgen ist in Stufen unterteilt.

## Art. 81 {#art_81}

Anpassung
1 Der Staatsrat prüft jedes Jahr, ob die Gehaltsskalen angepasst werden müssen.
2 Diese Prüfung erfolgt nach Anhören des Personals und unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren:
a) Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise;
b) Reallohnentwicklung;
c) finanzielle Lage des Staates;
d) wirtschaftliche und soziale Verhältnisse.
3 Der Staatsrat passt die Gehaltsskalen mindestens alle 3 Jahre dem Index der
Konsumentenpreise an; wenn die finanzielle Lage des Staates dies rechtfertigt, kann auch nur eine Teilanpassung erfolgen.
4 Im selben zeitlichen Rahmen wie in Absatz 3 passt der Staatsrat die Gehaltsskalen der Reallohnentwicklung an. Bei einer negativen Entwicklung
kann jedoch die Anpassung den sozialen Aspekten Rechnung tragen. Bei einer positiven Entwicklung kann auch nur eine Teilanpassung erfolgen, wenn
die finanzielle Lage des Staates dies rechtfertigt.
5 Subventioniert der Staat die Lohnkosten gewisser Sektoren, so werden die
entsprechenden Subventionen im selben Verhältnis wie die Gehälter des
Staatspersonals angepasst.

## Art. 82 {#art_82}

Naturalleistungen
1 Naturalleistungen sind Teil des Funktionsgehalts. Ihr Wert wird vom Staatsrat festgesetzt.

## Art. 83 {#art_83}

13. Monatsgehalt
1 Zusätzlich zum innerhalb der Gehaltsskalen festgesetzten Jahresgehalt haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt.
2 Das dreizehnte Monatsgehalt entspricht einem Zwölftel des Jahresgehalts.

## Art. 84 {#art_84}

Arbeitsmarktzulage
1 Erlaubt es das Funktionsgehalt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder
gewisser Personalkategorien auf Grund der Arbeitsmarktlage nicht, qualifiziertes Personal zu halten oder anzustellen, so kann der Staatsrat vorübergehend eine Zulage gewähren.
2 Sobald die Arbeitsmarktlage die nach Absatz 1 ergriffene Massnahme nicht
mehr rechtfertigt, wird die Zulage gekürzt oder gestrichen.
8.3 Ausserordentliche Gehaltsskalen

## Art. 85 {#art_85}

1 Für spezifische, insbesondere an der Universität ausgeübte wissenschaftliche Funktionen können ausserordentliche Gehaltsskalen festgelegt werden.
Die Mindest- und Höchstbeträge dieser Skalen bewegen sich in einer Bandbreite innerhalb der allgemeinen Gehaltsskala.
8.4 Festsetzung des Funktionsgehalts

## Art. 86 {#art_86}

Zuständigkeit
1 Die Anstellungsbehörde setzt das Funktionsgehalt nach Stellungnahme des
Amtes für Personal und Organisation oder auf der Grundlage entsprechender
Richtlinien dieses Amtes fest.

## Art. 87 {#art_87}

Anfangsgehalt
1 Das Anfangsgehalt wird zwischen dem Minimum und dem Maximum der
der Funktion zugeordneten Klassen unter Berücksichtigung der beruflichen
und der persönlichen Erfahrung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters festgesetzt.
2 Verfügt jedoch eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nicht über die Ausbildung oder Erfahrung gemäss den Anforderungen der Funktion und des
Arbeitsplatzes, so wird das Anfangsgehalt unterhalb der der Funktion zugeordneten Klassen festgesetzt. Sobald die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter
diesen Anforderungen entspricht, wird das Gehalt nach Absatz 1 innerhalb
der der Funktion zugeordneten Klassen festgesetzt.

## Art. 88 {#art_88}

Jährliche Gehaltserhöhung – Grundsatz
1 Ist das Gehalt in der allgemeinen Gehaltsskala festgesetzt, so hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres Anspruch auf eine Gehaltserhöhung, die einer oder mehreren Gehaltsstufen entspricht, bis das Maximum der jeweiligen Klasse erreicht ist. Dazu müssen
folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) Das Gehalt ist in einer der Funktion zugeordneten Klasse festgesetzt.
b) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat die Probezeit im Sinne von
Artikel 31 beendet.
c) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfüllt vollumfänglich die Anforderungen der Funktion und der Arbeitsstelle bezüglich Verhalten, Fähigkeiten und Qualität der Leistungen.
2 Der Anstellungsvertrag kann jedoch während einer bestimmten Zeit ein fixes Gehalt ohne Gehaltserhöhung vorsehen, insbesondere auf Grund der
Arbeitsmarktlage oder bei vorübergehender Anstellung.
3 Ist das Gehalt der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters in der Sondergehaltsskala festgesetzt, so bestimmt der Anstellungsvertrag den Anspruchauf Gehaltserhöhung, deren zeitliche Abfolge und die Einzelheiten für die Gewährung.
4 Ist das Gehalt einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in einer ausserordentlichen Gehaltsskala festgesetzt, so bestimmt der Staatsrat in einem Reglement den Anspruch auf Gehaltserhöhung, deren zeitliche Abfolge und die
Einzelheiten für die Gewährung. Die Spezialgesetze bleiben im Übrigen vorbehalten.

## Art. 89 {#art_89}

Jährliche Gehaltserhöhung – Verweigerung der Gehaltserhöhung
oder Aufschub innerhalb des Jahres
1 Genügt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter den Anforderungen der
Funktion wegen mangelnder Leistungen oder Fähigkeiten oder auf Grund des
Verhaltens nicht oder nur zum Teil, so wird die Gehaltserhöhung nicht oder
nur teilweise gewährt oder innerhalb des Jahres aufgeschoben.
2 …
3 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Gewährung der Gehaltserhöhung
bei langdauernder Abwesenheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters.
8.5 Entstehen und Erlöschen des Gehaltsanspruchs

## Art. 90 {#art_90}

1 Der Gehaltsanspruch entsteht mit dem Tag, an dem die Mitarbeiterin oder
der Mitarbeiter in den Staatsdienst eintritt.
2 Er erlischt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Im Falle des Todes
einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erlischt der Gehaltsanspruch jedoch erst am Ende des auf den Tod folgenden Monats.
8.6 Überstunden und besondere Dienstzeiten

## Art. 91 {#art_91}

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Überstunden leisten, die nicht nach
Artikel 59 ausgeglichen werden können, haben unter Vorbehalt von Absatz 2
Anspruch auf deren Vergütung zum Stundenansatz und auf eine zusätzliche
Entschädigung. In der Nacht oder an einem dienstfreien Tag geleistete Überstunden berechtigen ebenfalls zu einer zusätzlichen Entschädigung, selbst
wenn sie ausgeglichen worden sind.
2 Die Überstunden des höheren Kaders werden nur dann vergütet, wenn sie
sich innerhalb einer im Ausführungsreglement festgelegten Unter- und Obergrenze bewegen. Die Entschädigung entspricht dem Stundenansatz. Nach
Auszahlung der Überstunden werden restliche Überstunden gestrichen.
3 Für unregelmässige Arbeitszeit sowie besondere Dienstzeiten wie Pikettdienst und Präsenzdienst besteht zusätzlich zu dem in Artikel 59 Abs. 2 vorgesehenen Ausgleich Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, es sei
denn, die Einreihung der von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausgeübten Funktion trage dem bereits Rechnung.
8.7 Prämien und Belohnungen

## Art. 94a Art. 92–94 1) {#art_94a}

Prämien
1 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg ein Prämiensystem zur Belohnung von aussergewöhnlichen Einzel- oder Gruppenleistungen fest.
1) Die Artikel 92–94 in der Fassung des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 sind nie in Kraft getre -
ten und gelten als aufgehoben durch die Gesetz vom 22. Juni 2021.

## Art. 95 {#art_95}

Belohnung für Erfindungen und Vorschläge
1 Für Erfindungen oder Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsmethoden
haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf eine Belohnung.
2 Für Erfindungen, deren Nutzung für den Staat gewinnbringend ist, haben
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausserdem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
8.8 Zulagen und Gratifikationen

## Art. 96 {#art_96}

Arbeitgeberzulage für Kinder
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Arbeitgeberzulage für Kinder, sofern sie für deren Unterhalt aufkommen.
2 Die Anspruchsberechtigung für eine Arbeitgeberzulage für Kinder richtet
sich nach Artikel 7 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Familienzulagen.
3 Die Zulage wird bis zum vollendeten 16. Altersjahr des Kindes ausgerichtet;
für Kinder in Ausbildung oder invalide Kinder wird der Anspruch auf die Zulage bis zum vollendeten 25. Altersjahr verlängert.
4 Die Ausführungsbestimmungen legen ausserdem fest:
a) die Höhe der Zulage sowie die Einzelheiten für die Gewährung;
b) die Aufteilung des Anspruchs, wenn die Eltern eines zur Zulage berechtigenden Kindes beide für den Staat oder für eine Einrichtung arbeiten,
deren Gehälter vom Staat subventioniert werden;
c) den Anspruch auf die Zulage bei einer Tätigkeit von kurzer Dauer oder
mit einem geringen Beschäftigungsgrad.

## Art. 97 {#art_97}

Einmalige Zulage bei Invalidität oder im Todesfall
1 Bei Invalidität oder Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters kann ihr
oder ihm beziehungsweise den Hinterbliebenen unter Berücksichtigung ihrer
finanziellen Lage eine Zulage zugesprochen werden, die höchstens einem
Jahresgehalt entspricht.

## Art. 98 {#art_98}

Dienstaltersgeschenk
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach 25 und 35 geleisteten
Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk.
2 Das Geschenk besteht wahlweise in einem Geldbetrag, einem bezahlten Urlaub oder einer Kombination dieser beiden.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können den bezahlten Urlaub in einem
Mal beziehen oder ihn im Rahmen der Arbeitszeitgestaltung verwenden, sofern die Bedürfnisse der Dienststelle dies erlauben.
4 Der Betrag des Dienstaltersgeschenks und die Umrechnung in bezahlten Urlaub werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
8.9 Besondere Entschädigungen

## Art. 99 {#art_99}

Vertretungsentschädigung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einer ihnen übergeordneten Funktion eine längerfristige Vertretung wahrnehmen, haben Anspruch auf eine Vertretungsentschädigung.

## Art. 100 {#art_100}

Sitzungsentschädigung und Entschädigung für besondere Arbeiten
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an einer Sitzung einer Kommission
der Staatsverwaltung als Mitglied teilnehmen, können dafür entschädigt werden. Besondere Arbeiten ausserhalb von Sitzungen können ebenfalls entschädigt werden.

## Art. 101 {#art_101}

Spesenentschädigung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Auslagen in Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktion, namentlich für Dienstfahrten.

## Art. 102 {#art_102}

Umzugsentschädigung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus dienstlichen Gründen auf Weisung der Vorgesetzten den Wohnsitz wechseln müssen, haben Anspruch auf
eine Umzugsentschädigung.
8.10 Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen

## Art. 103 {#art_103}

1 Die Arbeitgeberbeiträge, die der Staat den mit der Einziehung betrauten
Kassen überweist, sind Bestandteil des Gehaltes der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter. Es sind dies namentlich die Beiträge für:
a) die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV);
b) die Invalidenversicherung (IV);
c) die Taggeldversicherung bei Krankheit oder Unfall;
d) die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EO);
e) die Arbeitslosenversicherung (AlV);
f) die obligatorische Unfallversicherung (UVG);
g) die kantonalen Familienzulagen;
h) die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrenten des Staatspersonals.
2 Die Arbeitgeberbeiträge werden durch die entsprechende eidgenössische
und kantonale Gesetzgebung geregelt.
8.11 Verrechnung, Abtretung, Verjährung und Rückforderung nicht

## Art. 104 geschuldeter Beträge {#art_104}

Verrechnung
1 Das Gehalt, die Zulagen und die Prämien können mit den Beträgen verrechnet werden, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Staat im Rahmen
des Dienstverhältnisses schulden.

## Art. 105 {#art_105}

Abtretung
1 Der Anspruch auf Gehalt und auf Zulagen kann nur soweit abgetreten oder
verpfändet werden, als er eine familienrechtliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht sichert und nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs pfändbar ist.

## Art. 106 {#art_106}

Verjährung
1 Die Forderung auf Auszahlung von Gehalt, Zulagen und Entschädigungen
verjährt 5 Jahre nach ihrer Fälligkeit.

## Art. 107 {#art_107}

Rückforderung nicht geschuldeter Beträge
1 Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ein Gehalt, eine Zulage oder eine Entschädigung erhalten, die ihr oder ihm nicht oder nur teilweise zustand,
so muss der nicht geschuldete Betrag zurückerstattet werden.
2 Das Recht auf Rückforderung verjährt ein Jahr, nachdem der Staat vom Tatbestand der Bezahlung einer Nichtschuld erfahren hat, in jedem Fall aber 5
Jahre seit der Bezahlung dieser nicht geschuldeten Beträge.
3 In Härtefällen und wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gutgläubig
war, kann ganz oder teilweise auf die Rückforderung des nicht geschuldeten
Betrages verzichtet werden.
9 Soziale Sicherheit

## Art. 108 {#art_108}

Versicherung bei Unfall und Berufskrankheit
1 Der Staat versichert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen Berufs- und
Nichtberufsunfälle und gegen Berufskrankheiten gemäss der Gesetzgebung
über die Unfallversicherung.
2 Der Anteil der Prämien für Berufsrisiken geht zu Lasten des Staates.
3 Der Staat kann den Prämienanteil für Nichtberufsunfälle ganz oder teilweise
übernehmen.

## Art. 109 {#art_109}

Krankenversicherung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen sich gemäss der Gesetzgebung über die Krankenversicherung für die Krankenpflege bei Nichtberufskrankheiten versichern.

## Art. 110 {#art_110}

Erwerbsausfallversicherung – Krankheit und Unfall
1 Bei Arbeitsunfähigkeit haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf ihr Gehalt während 730 Tagen.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligen sich an den Kosten dieser
Versicherung; der Beitrag verringert sich mit zunehmender Anzahl Dienstjahre.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für eine befristete Dauer angestellt
sind, haben einen geringeren Gehaltsanspruch als in Absatz 1 vorgesehen.
4 Die Versicherungsbedingungen sowie die Höhe der Deckung der für eine
befristete Dauer angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in den
Ausführungsbestimmungen geregelt.

## Art. 111 {#art_111}

Erwerbsausfallversicherung – Militär- oder Zivildienst
1 Bei Abwesenheit wegen Militärdienst, Zivil- oder Zivilschutzdienst haben
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf die Auszahlung des vollen Gehalts während einem Monat.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die länger als in Absatz 1 vorgesehen
obligatorischen Dienst leisten, haben Anspruch auf 90 % des Gehalts, wenn
sie verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder Familienunterhaltspflichten haben, und auf 70 % des Gehalts, wenn sie ledig sind und
keine Familienunterhaltspflichten haben.
3 Die Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung fallen bis zum Betrag des
geschuldeten Gehalts dem Staat zu.
4 Der Aktivdienst bleibt vorbehalten.

## Art. 112 {#art_112}

Schwangerschaft
1 Die schwangere Mitarbeiterin kann auf blosse Mitteilung hin der Arbeit
fernbleiben.
2 Das Fernbleiben aus Gründen der Schwangerschaft ist dem Fernbleiben wegen Krankheit gleichgesetzt, wenn es auf medizinischen Gründen beruht, die
von einem Arzt bestätigt werden. Ansonsten gilt es als unbezahlter Urlaub.

## Art. 113 {#art_113}

Mutterschaft
1 Bei Mutterschaft hat die Mitarbeiterin Anspruch auf 16 Wochen bezahlten
Urlaub.
2 …
3 Die Einzelheiten des Mutterschaftsurlaubs werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

## Art. 114 {#art_114}

Adoption
1 Bei einer Adoption einer oder eines Minderjährigen hat die Mitarbeiterin
oder der Mitarbeiter Anspruch auf zwölf Wochen bezahlten Urlaub.
2 Arbeiten beide Adoptivelternteile beim Staat, so hat der Partner oder die
Partnerin der betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mitarbeiters
Anspruch auf fünfzehn Arbeitstage bezahlten Urlaub.
3 Der Adoptionsurlaub gilt nur für die Adoption eines minderjährigen Kindes,
das nicht ein Kind des Ehepartners oder der Ehepartnerin im Sinne von Artikel 264c ZGB ist.

## Art. 114a {#art_114a}

Vaterschaft
1 Bei der Geburt seines Kindes hat der Mitarbeiter Anspruch auf bezahlten
Vaterschaftsurlaub von fünfzehn Arbeitstagen.
2 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten für die Gewährung dieses bezahlten
Urlaubs.

## Art. 115 {#art_115}

Soziale Hilfe
1 Gerät eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Not, so kann sie oder er eine
zeitweilige materielle Hilfe aus dem Sozialfonds beantragen.
2 Die Bedingungen und die Einzelheiten für die Gewährung der Hilfe werden
in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

## Art. 116 {#art_116}

Berufliche Vorsorge
1 Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird durch
die Spezialgesetzgebung, insbesondere das Gesetz über die Pensionskasse
des Staatspersonals geregelt.

## Art. 116a {#art_116a}

Beschwerlichkeit der Arbeit
1 Der Staatsrat bestimmt auf dem Verordnungsweg die Grundsätze und Kriterien für beschwerliche Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit erhöhtem Risiko.
10 Ferien und Urlaub

## Art. 117 {#art_117}

Ferien
1 Die Feriendauer beträgt mindestens 4 Wochen. Sie kann je nach Personalkategorie und Alter der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters unterschiedlich sein.
2 Die Feriendauer sowie die Regeln für eine Kürzung der Feriendauer bei Abwesenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

## Art. 118 {#art_118}

Bezahlter Urlaub – Im Allgemeinen
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für die Ausübung gesetzlicher
Verpflichtungen oder für besondere Ereignisse Anspruch auf bezahlten Kurzurlaub.
2 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann auch längerer bezahlter Urlaub
gewährt werden, und zwar für eine Ausbildung, eine Aufgabe von allgemeinem Interesse oder aus anderen triftigen Gründen, namentlich für pflegende
Angehörige und die Betreuung schwerkranker Kinder.

## Art. 119 {#art_119}

Bezahlter Urlaub – Öffentliche Ämter
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für die Ausübung eines gemäss
eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung nicht obligatorischen öffentlichen Amtes Anspruch auf höchstens 15 Arbeitstage bezahlten Urlaub pro
Jahr.
2 Die Ausübung eines öffentlichen Amtes bedarf der Bewilligung. Diese kann
nur dann verweigert werden, wenn das Amt mit der beim Staat ausgeübten
Funktion nicht vereinbar ist. Um die Bewilligung muss rechtzeitig nachgesucht werden, so dass die Situation im Fall einer Wahl klar ist, bevor die
Kandidatur eingereicht wird.
3 Erfordert die Ausübung des öffentlichen Amtes eine über die Dauer des bezahlten Urlaubs hinaus gehende Abwesenheit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, so wird der Saldo der Abwesenheit von den Ferien abgezogen oder
als unbezahlter Urlaub behandelt. Ist mit einer regelmässig über die Dauer
des bezahlten Urlaubs hinausgehenden Abwesenheit zu rechnen, so kann eine
Verringerung des Beschäftigungsgrads oder die Versetzung angeordnet werden.

## Art. 120 {#art_120}

Unbezahlter Urlaub
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann aus den in den Artikeln 118
und 119 aufgeführten Gründen auch unbezahlter Urlaub gewährt werden.
11 Übrige Rechte

## Art. 121 {#art_121}

Recht auf berufliche Weiterbildung
1 Soweit es der Dienstbetrieb erlaubt, haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusätzlich zu den obligatorischen Ausbildungsprogrammen nach Artikel 73 das Recht auf berufliche Weiterbildung.
2 Die Modalitäten der freiwilligen beruflichen Weiterbildung sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Staat und den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

## Art. 122 {#art_122}

Vereinsrecht
1 Das Vereinsrecht ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der
Bundesverfassung gewährleistet.

## Art. 123 {#art_123}

Recht auf Konsultation und Information
1 Das Personal hat das Recht, zu Entwürfen von Gesetzesbestimmungen und
von allgemein verbindlichen Entscheiden, die das Personal betreffen, im Voraus konsultiert und darüber informiert zu werden.
2 Das Personal wird über die Direktionen, die Anstalten und die Dienststellen
sowie über die Personalverbände konsultiert.
3 Das Vernehmlassungsverfahren erfolgt in der Regel schriftlich. Die Frist
beträgt mindestens 2 Monate. Für periodische Massnahmen, die sich zum
Beispiel aus der Anwendung von Artikel 81 ergeben, kann die Vernehmlassung jedoch auch mündlich und in einer kürzeren Frist erfolgen.

## Art. 124 {#art_124}

…

## Art. 125 {#art_125}

Beurteilungsgespräch
1 Unabhängig von der Periodizität der Personalbeurteilung gemäss Artikel 22
können die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mindestens einmal jährlich ein
Beurteilungsgespräch verlangen, das ihre Leistungen, ihr Verhalten und ihre
Fähigkeiten zum Inhalt hat.

## Art. 126 {#art_126}

Dienstzeugnis
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können von der Anstellungsbehörde
jederzeit ein Dienstzeugnis verlangen, das über Art und Dauer des Dienstverhältnisses sowie über die Qualität ihrer Leistungen, ihr Verhalten und ihre
Fähigkeiten Auskunft gibt.
2 Auf ausdrückliches Verlangen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters enthält das Dienstzeugnis nur Angaben über Art und Dauer des Dienstverhältnisses.

## Art. 127 {#art_127}

Schutz gegen ungerechtfertigte Drohungen und Angriffe sowie
Rechtsschutz
1 Der Staat trifft alle notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung des
Schutzes von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die auf Grund der vorschriftsmässigen Ausübung ihrer Funktion vermutlich ungerechtfertigten
Drohungen und Angriffen ausgesetzt sind.
2 Wird gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen einer strafbaren Handlung, die sie in Ausübung ihrer Funktion Dritten gegenüber begangen haben
sollen, Strafklage oder Anzeige erhoben, so gewährt ihnen der Staat auf Verlangen Rechtsschutz. Dasselbe gilt, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, die oder der ungerechtfertigterweise bedroht oder angegriffen wurde,
zur angemessenen Verteidigung der eigenen Interessen Klage einreichen
muss.
3 Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für schuldig befunden, so werden
ihnen die Kosten dieses Rechtsschutzes auferlegt, sofern sie ihre Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt haben.
11a Datenschutz

## Art. 127a {#art_127a}

Personaladministration
1 Der Arbeitgeber Staat bearbeitet in Papierform oder in einem oder mehreren
Informationssystemen auf das Personal bezogene Daten, die er zur Erfüllung
der ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigt, insbesondere
zu folgenden Zwecken:
a) Bedarfsplanung und Personalrekrutierung;
b) Verwaltung der Gehälter, der Vergütungen und der Meldungen an die
Sozialversicherungen;
c) Einreihung der Funktionen;
d) Umsetzung des Führens mit Zielvereinbarung, der Entwicklung und der
Personalbeurteilung;
e) Ermittlung und Förderung von Personalentwicklungs- und Schulungsmöglichkeiten;
f) Sicherstellung der Planung, Steuerung, Nutzung und Kontrolle von Personaldaten;
g) Aggregieren und Analysieren von Daten in unterschiedlichen Formen,
namentlich zu statistischen Zwecken.
2 Er ist befugt, die Personaldaten zu bearbeiten, die er zur Erfüllung der ihm
durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigt, einschliesslich der besonders schützenswerten Personendaten, namentlich:
a) personenbezogene Daten;
b) auf die Leistungen, das Potenzial und die persönliche und berufliche
Entwicklung bezogene Daten;
c) auf den Gesundheitszustand in Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit
bezogene Daten;
d) Daten, die in der Zusammenarbeit bei der Umsetzung des Sozialversicherungsrechts erforderlich sind;
e) arbeitsbezogene Verfahrenshandlungen und Entscheide des Arbeitgebers Staat.
3 Er ist für den Datenschutz und die Datensicherheit verantwortlich.
4 Er kann Daten Dritten bekanntgeben, sofern eine gesetzliche Grundlage dafür besteht oder die Person, auf die sich die Daten beziehen, schriftlich ihre
Zustimmung dazu erteilt hat.
5 Der Arbeitgeber Staat kann zu dienstlichen Zwecken und zur Weitergabe zu
statistischen Zwecken Zugriff auf personenbezogene Daten aus anderen IT-
Plattformen und digitalen Registern haben. Dazu ist eine vorgängige Bewilligung erforderlich, und die Zugriffsrechte müssen streng begrenzt sein.
6 Die Personendaten können über ein elektronisches Abrufverfahren im Sinne
des kantonalen Gesetzes über den Datenschutz zugänglich gemacht werden.
7 Darüber hinaus sind die Einzelheiten in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

## Art. 127b {#art_127b}

Personal- und Sozialberatung
1 Die Personal- und Sozialberatung des Staates Freiburg 2) bearbeitet in Papierform oder in einem Informationssystem Daten, die sich auf Personen beziehen, die diese Beratungsdienste in Anspruch nehmen, und die sie für die
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, namentlich:
a) zu Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Gesundheit;
b) zu psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz;
c) zu finanziellen Problemen;
d) zu persönlichen Fragen;
e) zu Konflikten, Mobbing und sexueller Belästigung;
f) zu Aktivitäten in Zusammenhang mit der beruflichen Wiedereingliederung von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung;
g) zur Bearbeitung der Anträge für Darlehen aus dem Sozialfonds für das
Staatspersonal;
h) zum Aggregieren und Analysieren von Daten in unterschiedlichen Formen, namentlich zu statistischen Zwecken.
2 Sie kann besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, die sich auf
die Personen beziehen, die ihre Dienste beanspruchen, und die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, namentlich:
a) zur persönlichen Situation;
b) zum Gesundheitszustand;
c) zur Arbeitsfähigkeit;
d) zu Invaliditätsgründen und Invaliditätsgrad.
3 Sie ist für den Schutz der Daten verantwortlich, die sie im Rahmen ihres
Einsatzes bearbeitet.
4 Der Staatsrat bestimmt die Personen und die Funktionen, die Zugriff auf das
Informationssystem haben.
5 Die Personal- und Sozialberatung garantiert den Personen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, Vertraulichkeit. Ohne die schriftliche Zustimmung
der betroffenen Person dürfen von ihren Beraterinnen und Beratern keine
Schritte unternommen oder Massnahmen getroffen werden. Die Zustimmung
kann auch jederzeit rückgängig gemacht werden.
2) Die Sozial- und Personalberatung des Staates Freiburg wird in der Ausführungsverordnung
als «Beratungsstelle Espace Gesundheit-Soziales (CESS)» bezeichnet (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2018 über die Beratungsstelle Gesundheit-Soziales (SGF
122.70.15)).
6 Auf die schriftliche Zustimmung der betroffenen Person kann verzichtet
werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert.
7 Wenn es in einer gesetzlichen Grundlage vorgeshen ist, können unbedingt
erforderliche Daten ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Personen Dritten bekanntgegeben werden.
8 Darüber hinaus werden die Einzelheiten in den Ausführungsbestimmungen
geregelt.

## Art. 127c {#art_127c}

Gesundheitsdaten
1 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt des Staates Freiburg bearbeitet
in Papierform oder in einem Informationssystem besonders schützenswerte,
gesundheitsbezogene Personendaten, die zur Beurteilung der Fähigkeiten und
Risiken oder zu statistischen Zwecken erforderlich sind, namentlich:
a) zur Arbeitsfähigkeit der Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber bei
der Anstellung;
b) zur Arbeitsfähigkeit des Personals während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
c) zum Invaliditäts- und Sterberisiko der Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber bei der Anstellung;
d) zum Aggregieren und Analysieren von Daten in unterschiedlichen Formen, namentlich zu statistischen Zwecken.
2 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt ist für den Datenschutz und
die Sicherheit des Informationssystems verantwortlich.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes und die technischen Hilfsdienste haben Zugriff auf das Informationssystem, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
4 Für die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Anstellung darf
die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt den betroffenen Dienststellen
Informationen über die Schlussfolgerungen aus den ärztlichen Befunden nur
dann mitteilen, wenn dies für die Beurteilung der Eignung der dieser Person
für die Beschäftigung oder für die Ausführung der ihr übertragenen Arbeit
oder für die Stellungnahme zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist. Die betroffene Person muss dieser Bekanntgabe schriftlich zugestimmt haben.
5 Im Übrigen kann die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt Gesundheitsdaten und Patientendossiers weitergeben, sofern die betroffene Person
schriftlich ihre Zustimmung dazu erteilt hat.
6 Auf die schriftliche Zustimmung der betroffenen Person kann verzichtet
werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert.
7 Darüber hinaus werden die Einzelheiten in den Ausführungsbestimmungen
geregelt.
12 Berufsverbände und Gewerkschaften

## Art. 128 {#art_128}

Anerkannte Sozialpartner
1 Im Rahmen des in Artikel 123 vorgesehenen Rechts auf Konsultation und
Information über die Personalverbände anerkennt der Staatsrat den Dachverband des Personals öffentlicher Dienste des Kantons Freiburg, die Vereinigung der höheren Kader und Magistratspersonen des Staates Freiburg, die
Freiburger Vereinigung der Richterinnen und Richter sowie die Berufsverbände und Gewerkschaften als Partner.
2 Der Staatsrat verhandelt auch mit diesen Partnern, wenn er beschliesst, allgemein verbindliche Geschäfte zu unterbreiten, die einer Verhandlung mit
dem Personal bedürfen.

## Art. 128a {#art_128a}

Freiwilliger Unterstützungsbeitrag
1 Die mit unbefristetem Vertrag angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
entrichten einen freiwilligen jährlichen Unterstützungsbeitrag zugunsten des
Dachverbands des Personals öffentlicher Dienste des Kantons Freiburg.
2 Mit diesem Beitrag wird ein Teil der Verwaltungskosten des im Sinne von
Artikel 128 als Sozialpartner anerkannten Dachverbands finanziert.
3 Der Beitrag wird automatisch vom Gehalt abgezogen. Das Einverständnis
der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters wird vorausgesetzt, sofern diese oder
dieser die Beitragszahlung nicht ausdrücklich ablehnt.
4 Die Beitragshöhe und die Zahlungsart sowie die Form der Ablehnungserklärung und die Frist für die Einreichung werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
13 Administrativuntersuchung

## Art. 129 {#art_129}

1 Im Falle einer Administrativuntersuchung über den Betrieb einer Verwaltungseinheit sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet, die Untersuchung durch Zeugenaussagen und Beibringen aller nötigen Beweismittel
zu unterstützen.
2 Die Administrativuntersuchung kann zur Einleitung eines Verfahrens gegen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen.
3 Die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung dürfen nur dann gegen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verwendet werden, wenn diese davon in
Kenntnis gesetzt werden und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet ist.
4 Zeugenaussagen, die im Rahmen einer Administrativuntersuchung eingeholt
wurden, dürfen nicht gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verwendet werden. Falls nötig, werden sie im Rahmen des gegen die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter eingeleiteten Verfahrens, das den Bestimmungen des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege untersteht, nochmals eingeholt.
14 Verfahren und Rechtsmittel

## Art. 130 {#art_130}

Verfahren bei Persönlichkeitsverletzung
1 Der Staatsrat ergreift die nötigen Massnahmen zur Vorbeugung, Feststellung und Beendigung von Persönlichkeitsverletzungen, insbesondere in Fällen von sexueller Belästigung und Mobbing von Seiten der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Arbeit oder am Arbeitsplatz.
2 In den Ausführungsbestimmungen wird ein informelles Beschwerde- und
Schlichtungsverfahren eingeführt.

## Art. 131 {#art_131}

…

## Art. 131a {#art_131a}

Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation
1 Die Anstellungsbehörde holt die Stellungnahme des Amtes für Personal und
Organisation ein, bevor sie gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter einen Entscheid trifft.
2 Der Entscheid hält diese Stellungnahme in geeigneter Weise fest und führt
gegebenenfalls die Gründe an, aus denen die Anstellungsbehörde davon abgewichen ist.

## Art. 132 {#art_132}

Beschwerde – Gegenstand
1 Jeder Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter getroffen wird, kann mit Beschwerde nach
dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
2 Bei Entscheiden, die das Dienstverhältnis einer Mitarbeiterin oder eines
Mitarbeiters nicht betreffen (z. B. bei der Zuteilung von Parkplätzen), kann
auf dem Verordnungsweg eine vorgängige Beschwerde an den Staatsrat eingeführt werden.
3 …

## Art. 133 {#art_133}

Beschwerde – Verfahren
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; vorbehalten bleiben die folgenden Absätze.
2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdebehörde
kann jedoch der Beschwerde auf Antrag der Beschwerdeführenden aufschiebende Wirkung verleihen.
3 …
15 Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Art. 134 {#art_134}

Übergang vom alten zum neuen Dienstverhältnis
1 Bis zum Ablauf der in der Anstellungsverfügung oder im Anstellungsvertrag festgesetzten Probezeit bleibt das alte Gesetz auf die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter anwendbar.
2 Nach Ablauf der Probezeit nach altem Recht unterstehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in Artikel 31 vorgesehenen einjährigen Probezeit.
Die bereits nach altem Recht geleistete Probezeit wird dabei angerechnet.
3 Ernennung und Bestätigung werden nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
hinfällig.

## Art. 135 {#art_135}

Administrativ- und Disziplinarverfahren
1 Administrativ- und Disziplinarverfahren, die beim Inkrafttreten des Gesetzes hängig sind, werden nach dem alten Gesetz weitergeführt.
2 Entscheide, die im Rahmen dieser Verfahren gefällt werden, behalten ihre
Wirkung nach dem alten Gesetz.

## Art. 136 {#art_136}

Besitzstand des Funktionsgehalts
1 Beim Übergang vom alten zum neuen Gesetz muss beim Funktionsgehalt
der Besitzstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes gewahrt
werden.

## Art. 137 {#art_137}

Treueprämie
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die die Treueprämie nach dem alten Gesetz erhalten, wird diese weiterhin unter Vorbehalt von Absatz 2 jedes Jahr
ausgerichtet. Die Prämie wird jedoch nicht mehr erhöht.
2 Ein Teil der Treueprämie kann bei den jährlichen Anpassungen der Gehälter
an die Reallohnentwicklung, die gemäss Artikel 81 beschlossen werden, in
die Gehaltsskalen integriert werden. Die erste Anpassung, bei der ein Teil der
Treueprämie integriert wird, erfolgt bei Inkrafttreten des Gesetzes.

## Art. 138 {#art_138}

Gehaltsanspruch
1 Der Staatsrat erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen für diejenigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen
Gehaltsanspruch wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaft
oder Militärdienst haben.
2 Grundsätzlich bleibt das alte Gesetz anwendbar.

## Art. 138a {#art_138a}

… (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

## Art. 138b {#art_138b}

… (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

## Art. 139 {#art_139}

Aufhebung und Änderung anderer Gesetze – Gesetz über das
Dienstverhältnis des Staatspersonals
1 Das Gesetz vom 22. Mai 1975 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals
(SGF 122.70.1) wird aufgehoben, die Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.

## Art. 140 {#art_140}

Aufhebung und Änderung anderer Gesetze – Gesetz über die Besoldung des Staatspersonals
1 Das Gesetz vom 26. Februar 1987 über die Besoldungen des Staatspersonals
(SGF 122.72.1) wird aufgehoben, die Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.

## Art. 141 {#art_141}

Aufhebung und Änderung anderer Gesetze – Gesetz über die
Pensionskasse des Staatspersonals
1 Das Gesetz vom 29. September 1993 über die Pensionskasse des Staatspersonals (PKG, SGF 122.73.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 142 {#art_142}

Aufhebung und Änderung anderer Gesetze – Andere Gesetze
1 Die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erforderlichen Änderungen anderer
Gesetze und Reglemente erfolgen in einem Gesetz und in einem Anpassungsbeschluss.

## Art. 143 {#art_143}

Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt
den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 3)
2 Er kann gewisse Bestimmungen auch später in Kraft setzen.
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2003. Ausgenommen davon sind die Artikel 48 Abs. 2,
78–90, 96–107, 110, 136–138 und 140, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind (V
03.11.2003). Das Datum des Inkrafttretens der Artikel 92–94 wird zu einem späteren Zeit -
punkt festgelegt (V 25.06.2002).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.10.2001 Erlass Grunderlass 01.01.2003 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 48 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Abschnitt 8.1 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 78 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Abschnitt 8.2 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 79 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 80 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 81 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 82 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 83 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 84 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Abschnitt 8.3 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 85 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Abschnitt 8.4 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 86 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 87 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 88 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 89 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Abschnitt 8.5 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 90 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Abschnitt 8.8 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 96 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 97 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 98 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Abschnitt 8.9 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 99 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 100 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.10.2001 Art. 101 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 102 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Abschnitt 8.10 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 103 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Abschnitt 8.11 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 104 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 105 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 106 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 107 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 110 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 136 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 137 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 138 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 140 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
14.11.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 11 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 12 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 13 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 16 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 18 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 20 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 22 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 43 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 54 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 55 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 86 geändert 01.01.2003 2002_120
21.11.2003 Art. 46 geändert 01.01.2003 2003/47
19.11.2004 Art. 2 geändert 01.06.2005 2004_141
19.11.2004 Art. 9 geändert 01.06.2005 2004_141
26.06.2006 Art. 111 geändert 01.01.2007 2006_058
02.11.2006 Art. 128 geändert 01.01.2007 2006_131
02.11.2006 Art. 128a eingefügt 01.01.2007 2006_131
08.01.2008 Art. 3 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 132 geändert 01.01.2008 2008_001
09.09.2009 Art. 18 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 124 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 96 geändert 01.01.2010 2009_097
09.09.2009 Art. 114a eingefügt 01.01.2010 2009_097
31.05.2010 Art. 3 geändert 01.01.2011 2010_066
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
31.05.2010 Art. 62 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 65 geändert 01.01.2011 2010_066
12.05.2011 Art. 50 geändert 01.01.2012 2011_041
12.05.2011 Art. 51 geändert 01.01.2012 2011_041
12.05.2011 Art. 52 geändert 01.01.2012 2011_041
12.05.2011 Art. 54 geändert 01.01.2012 2011_041
12.05.2011 Art. 55 aufgehoben 01.01.2012 2011_041
08.10.2013 Art. 138a eingefügt 01.01.2014 2013_077
08.10.2013 Art. 138b eingefügt 01.01.2014 2013_077
19.12.2014 Art. 128 geändert 01.07.2015 2014_103
10.07.2015 Art. 8 geändert 01.06.2015 2015_076
10.07.2015 Art. 128 geändert 01.06.2015 2015_076
10.09.2015 Art. 8 geändert 01.07.2016 2015_090
10.09.2015 Art. 131a eingefügt 01.07.2016 2015_090
10.09.2015 Art. 132 geändert 01.07.2016 2015_090
10.09.2015 Art. 133 geändert 01.07.2016 2015_090
17.11.2017 Art. 26 Abs. 3bis eingefügt 01.07.2018 2017_102
17.11.2017 Art. 26 Abs. 3ter eingefügt 01.07.2018 2017_102
17.11.2017 Art. 26 Abs. 3quater eingefügt 01.07.2018 2017_102
17.11.2017 Art. 48 Abs. 1 geändert 01.07.2018 2017_102
17.11.2017 Art. 110 Abs. 1 geändert 01.07.2018 2017_102
17.11.2017 Art. 68 Titel geändert 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
17.11.2017 Art. 68 Abs. 1 geändert 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
17.11.2017 Art. 68 Abs. 2 eingefügt 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
17.11.2017 Art. 68 Abs. 3 eingefügt 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
17.11.2017 Art. 68 Abs. 4 eingefügt 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
17.11.2017 Art. 68 Abs. 5 eingefügt 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
17.11.2017 Art. 68 Abs. 6 eingefügt 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
17.11.2017 Art. 68 Abs. 7 eingefügt 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
17.11.2017 Art. 68 Abs. 8 eingefügt 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
17.11.2017 Art. 68a eingefügt 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
13.12.2017 Art. 8 geändert 01.01.2018 2017_117
13.12.2017 Art. 9 geändert 01.01.2018 2017_117
22.06.2021 Art. 4 Titel geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 4 Abs. 1, h) geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 4 Abs. 1, k) eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 4 Abs. 1, l) eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 4 Abs. 1, m) eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 4 Abs. 1, n) eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 4 Abs. 1, o) eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 4 Abs. 1, p) eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 8 Abs. 1, a1) eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 8 Abs. 1, e) geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 8 Abs. 1, f) geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 8 Abs. 1, g) geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 10 Abs. 1, d) aufgehoben 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 12 Abs. 1, a) geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 12 Abs. 1, b) geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 12 Abs. 1, c) geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 12 Abs. 1, d) geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 12 Abs. 1, e) geändert 01.01.2022 2021_078
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.06.2021 Art. 12 Abs. 1, f) geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 12 Abs. 1, g) eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 12 Abs. 1, h) eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 14 aufgehoben 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 15 aufgehoben 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 20 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 25 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 28 Abs. 4 aufgehoben 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 31 Titel geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 31 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 31 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 31 Abs. 4 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 31 Abs. 5 eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 32 aufgehoben 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 38 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 39 Titel geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 39 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 39 Abs. 2 eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 39 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 39 Abs. 4 eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 39 Abs. 5 eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 41 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 45 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 47a eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 48 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 62 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 62 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 62 Abs. 5 eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 74a eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 84 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 89 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 94a eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 113 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 114 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 114 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 114 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 114a Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 116a eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 118 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 124 aufgehoben 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Abschnitt 11a eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 127a eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 127b eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 127c eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 131 aufgehoben 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 132 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2022 2021_078
17.01.2023 Art. 17 Abs. 3 geändert 01.02.2023 2023_004
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 17.10.2001 01.01.2003 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 2 geändert 19.11.2004 01.06.2005 2004_141
Art. 3 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 3 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 4 Titel geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 4 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 4 Abs. 1, h) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 4 Abs. 1, k) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 4 Abs. 1, l) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 4 Abs. 1, m) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 4 Abs. 1, n) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 4 Abs. 1, o) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 4 Abs. 1, p) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 8 geändert 10.07.2015 01.06.2015 2015_076
Art. 8 geändert 10.09.2015 01.07.2016 2015_090
Art. 8 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117
Art. 8 Abs. 1, a1) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 8 Abs. 1, e) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 8 Abs. 1, f) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 8 Abs. 1, g) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 9 geändert 19.11.2004 01.06.2005 2004_141
Art. 9 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117
Art. 10 Abs. 1, d) aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 12 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 12 Abs. 1, a) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 12 Abs. 1, b) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 12 Abs. 1, c) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 12 Abs. 1, d) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 12 Abs. 1, e) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 12 Abs. 1, f) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 12 Abs. 1, g) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 12 Abs. 1, h) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 13 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 14 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 15 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 16 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 17 Abs. 3 geändert 17.01.2023 01.02.2023 2023_004
Art. 18 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 18 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 20 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 20 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 22 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 25 Abs. 3 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 26 Abs. 3bis eingefügt 17.11.2017 01.07.2018 2017_102
Art. 26 Abs. 3ter eingefügt 17.11.2017 01.07.2018 2017_102
Art. 26 Abs. 3quater eingefügt 17.11.2017 01.07.2018 2017_102
Art. 28 Abs. 4 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 31 Titel geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 31 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 31 Abs. 3 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 31 Abs. 4 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 31 Abs. 5 eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 32 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 38 Abs. 2 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 39 Titel geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 39 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 39 Abs. 2 eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 39 Abs. 3 eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 39 Abs. 4 eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 39 Abs. 5 eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 41 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 43 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 45 Abs. 2 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 46 geändert 21.11.2003 01.01.2003 2003/47
Art. 47a eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 48 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 48 Abs. 1 geändert 17.11.2017 01.07.2018 2017_102
Art. 48 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 50 geändert 12.05.2011 01.01.2012 2011_041
Art. 51 geändert 12.05.2011 01.01.2012 2011_041
Art. 52 geändert 12.05.2011 01.01.2012 2011_041
Art. 54 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 54 geändert 12.05.2011 01.01.2012 2011_041
Art. 55 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 55 aufgehoben 12.05.2011 01.01.2012 2011_041
Art. 62 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 62 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 62 Abs. 2 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 62 Abs. 5 eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 65 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 68 Titel geändert 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
Art. 68 Abs. 1 geändert 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
Art. 68 Abs. 2 eingefügt 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
Art. 68 Abs. 3 eingefügt 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
Art. 68 Abs. 4 eingefügt 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
Art. 68 Abs. 5 eingefügt 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
Art. 68 Abs. 6 eingefügt 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
Art. 68 Abs. 7 eingefügt 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
Art. 68 Abs. 8 eingefügt 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
Art. 68a eingefügt 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
Art. 74a eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Abschnitt 8.1 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 78 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Abschnitt 8.2 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 79 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 80 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 81 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 82 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 83 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 84 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 84 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Abschnitt 8.3 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 85 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Abschnitt 8.4 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 86 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 86 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 87 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 88 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 89 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 89 Abs. 2 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Abschnitt 8.5 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 90 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 94a eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Abschnitt 8.8 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 96 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 96 geändert 09.09.2009 01.01.2010 2009_097
Art. 97 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 98 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Abschnitt 8.9 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 99 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 100 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 101 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 102 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Abschnitt 8.10 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 103 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Abschnitt 8.11 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 104 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 105 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 106 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 107 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 110 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 110 Abs. 1 geändert 17.11.2017 01.07.2018 2017_102
Art. 111 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 113 Abs. 2 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 114 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 114 Abs. 2 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 114 Abs. 3 eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 114a eingefügt 09.09.2009 01.01.2010 2009_097
Art. 114a Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 116a eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 118 Abs. 2 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 124 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 124 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Abschnitt 11a eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 127a eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 127b eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 127c eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 128 geändert 02.11.2006 01.01.2007 2006_131
Art. 128 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 128 geändert 10.07.2015 01.06.2015 2015_076
Art. 128a eingefügt 02.11.2006 01.01.2007 2006_131
Art. 131 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 131a eingefügt 10.09.2015 01.07.2016 2015_090
Art. 132 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 132 geändert 10.09.2015 01.07.2016 2015_090
Art. 132 Abs. 3 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 133 geändert 10.09.2015 01.07.2016 2015_090
Art. 136 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 137 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 138 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 138a eingefügt 08.10.2013 01.01.2014 2013_077
Art. 138b eingefügt 08.10.2013 01.01.2014 2013_077
Art. 140 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
