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title: "Kommunale Schutzverordnung Ankenweid, Falätsche, Höckler, Hueb, Leiterli, Rossweidliegg Stadtratsbeschluss"
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# Kommunale Schutzverordnung Ankenweid, Falätsche, Höckler, Hueb, Leiterli, Rossweidliegg Stadtratsbeschluss

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700.4101
Kommunale Schutzverordnung
Stadtratsbeschluss vom 11. November 2009 (1480)
I. Geschützt sind
a. folgende Objekte aus dem Inventar der kommunalen Natur-
und Landschaftsschutzobjekte (KSO):
Kat.-Nr. Objektname Inventarnummer
LE215 Höckler KSO-50.03
LE217 Höckler KSO-50.03
LE218 Höckler KSO-50.03
LE225 Höckler KSO-50.03
LE399 Höckler KSO-50.03
LE403 Höckler KSO-50.03
LE499 Höckler KSO-50.03
WD2194 Höckler KSO-50.03
WD8469 Höckler KSO-50.03
WD8630 Höckler KSO-50.03
LE1656 Ankenweid KSO-54.05
LE461 Ankenweid KSO-54.06
LE299 Ankenweid KSO-54.06
LE1656 Ankenweid KSO-54.06
LE388 Leiterliberg KSO-54.05
b. folgende, bisher nicht inventarisierten Objekte:
LE299 Ankenweid KSG-74
LE388 Leiterliberg KSG-73
LE392 Falätsche KSG-123
LE393 Falätsche KSG-123
LE398 Falätsche KSG-123
LE399 Höckler KSG-77
LE399 Falätsche KSG-123
LE399 Ankenweid KSG-74
LE461 Falätsche KSG-123
LE461 Ankenweid KSG-74
LE499 Höckler KSG-15
2Kommunale Schutzverordnung
WD2213 Falätsche KSG-123
WD8469 Höckler KSG-77
WD8630 Höckler KSG-77
WD8662 Rossweidliegg KSG-72
Die Lage sowie Grenzen und Zonen der Schutzgebiete sind
aus den Übersichtsplänen Mst. 1:5000 ersichtlich, welche
Bestandteile dieser Verordnung sind.
II. Schutzziel
Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung der Schutzobjekte
als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie als wesentliche Elemente der
Landschaft und als Zeugen früherer Bewirtschaftungsformen.
Besonderen Schutz und gezielte Förderung benötigen insbesondere die unbestockten Steilhänge der Falätsche, Feuchtbiotope wie Riedwiesen und Moore sowie Magerwiesen, Hecken,
Einzelbäume, Obstgärten und artenreiche Waldstandorte wie
Orchideen- Föhrenwälder, Pfeifengras-Föhrenwälder, Eiben-,
Blaugras- und Weisseggen-Buchenwälder.
III. Die Schutzgebiete werden in folgende Zonen
gegliedert:
a. Naturschutzzone 1
Die Naturschutzzone 1 dient der Erhaltung der schutzwürdigen
Gebiete als Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und
Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie dem Schutz der
Landschaft.
b. Naturschutzzone 1RM
Mit RM (Regeneration Magerwiesen) sind Wiesen der Naturschutzzone bezeichnet, die aufgrund ihrer Lage und Standortverhältnisse ein grosses Naturschutzpotenzial besitzen, jedoch
zur Zeit der Inkraftsetzung der Verordnung nicht im angestrebten
naturnahen Zielzustand sind. Die Wiesen werden mit gezielten
Massnahmen aufgewertet.
3Kommunale Schutzverordnung
c. Waldschutzzonen 4
Die Waldschutzzonen dienen der Erhaltung und Förderung
von standortgerechten, vielfältigen und strukturreichen Waldbeständen als Elemente der Kultur- und Naturlandschaft, des
Erholungsraumes sowie auch der Erhaltung und Förderung der
Lebensräume seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.
d. Waldschutzzone 4A
Die Waldschutzzonen 4A dienen der langfristigen Erhaltung
bzw. Erzielung biologisch und kulturgeschichtlich besonders
wertvoller Waldbestände als struktur- und artenreiche Lebensräume, insbesondere für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten.
e. Waldschutzzone 4L
Die Waldschutzzonen 4L dienen der langfristigen Erhaltung der
landschaftlichen Eigenart des Gebietes. Standortgerechte Bestände mit Alt- und Totholz sollen gefördert werden.
f. Obstgartenschutzzone 9A
Sie dient der langfristigen Erhaltung von Obstgärten in einem
biologisch und landschaftlich wertvollen Zustand als Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie als prägendes Landschaftselement.
g. Obstgartenschutzzone 9R
Sie bezweckt die Wiederherstellung, Erweiterung oder Neuanlage eines Hochstammobstgartens, insbesondere durch die
Pflanzung neuer Hochstammobstbäume.
IV. Es gelten folgende Vorschriften:
In allen Zonen
Verboten sind alle mit dem Schutzziel nicht zu vereinbarenden
Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen, namentlich das Beeinträchtigen von Tieren und Pflanzen, der Bodenbeschaffenheit oder anderer natürlicher Verhältnisse, ferner solche, die im
Landschaftsbild störend in Erscheinung treten. Tätigkeiten im
Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei sind von den Verboten ausgenommen.
4Kommunale Schutzverordnung
b. Naturschutzzone 1 und 1RM
Die Waldbewirtschaftung bedarf einer Bewilligung durch die
technische Forstverwaltung.
Verboten sind insbesondere:
– das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art
– Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art
– das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von
Abwässern
– das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen
– das Weidenlassen
– das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen
– das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen
– das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen
– das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wild wachsenden Pflanzen und Pilzen
– das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wild lebenden Tieren
– das Lagern, Zelten, Kampieren, Durchführen von Veranstaltungen sowie das Überlassen von Standplätzen dafür
– das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen
– das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang)
– das Betreten, ausser auf Wegen
– das Baden
– das Fischen ausserhalb von bezeichneten Stellen (Fischerstegen)
– das Anfachen von Feuer ausserhalb fest eingerichteter und
bezeichneter Feuerstellen mit Ausnahme des traditionellen
1. August-Feuers
– künstliche Beleuchtung
5Kommunale Schutzverordnung
c. Waldschutzzone 4A
Die Waldbewirtschaftung bedarf einer Bewilligung durch die
technische Forstverwaltung.
Verboten sind insbesondere:
– das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art
– Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art
– das Lagern und Behandeln von geschlagenem Holz ausserhalb bezeichneter und zugelassener Plätze
– das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von
Abwässern
– das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen
– das Weidenlassen
– das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen, ausgenommen von
standortheimischen Gehölzen im Rahmen der Waldpflege
– das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wild wachsenden Pflanzen und Pilzen
– das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wild lebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd
und Fischerei
– das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten, Kampieren
sowie das Überlassen von Standplätzen dafür
– das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen
– Bachverbauungen
– das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang)
d. Waldschutzzone 4L
Verboten sind insbesondere:
– Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art,
– das Beseitigen oder Beeinträchtigen von erratischen Blöcken und anderen geomorphologischen Objekten
6Kommunale Schutzverordnung
e. Obstgartenschutzzone 9A und 9R
Verboten sind alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen,
welche mit dem Schutzziel unvereinbar sind, namentlich die Beeinträchtigung der Obstbäume, der mageren Wiesenvegetation
und der im Obstgarten lebenden Tiere und Pflanzen oder der
Beschaffenheit des Bodens oder anderer natürlicher Verhältnisse, ferner solche, die im Landschaftsbild störend in Erscheinung
treten. Verboten sind insbesondere:
– das Fällen von Obstbäumen ohne Bewilligung
– Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art
– das Düngen ausser mit Mist, Gülle und Kompost
– das Verwenden von Giftstoffen, ausgenommen bewilligte
Pflanzenschutzmittel für Obstbäume
– andere Unterkultur als Dauerwiese
– das Weidenlassen ohne Baumschutzvorkehrungen
– das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen, ausser
das Pflanzen von Hochstammobstbäumen und Hecken
– das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen
– das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten, Kampieren
sowie das Überlassen von Standplätzen dafür
– das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen
f. In den folgenden Zonen sind speziell folgende
Tätigkeiten bewilligungspflichtig:
Waldschutzzone 4L
– Das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art
– Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die vorgesehenen Massnahmen für die Ausübung der Forstwirtschaft
oder den Unterhalt von Flächen im Schutzgebiet notwendig
sind, sich gut in das Landschaftsbild einfügen und den Wert
des Schutzgebietes nicht mindern.
Obstgartenschutzzonen 9A und 9R
– Das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art
7Kommunale Schutzverordnung
V. Unterhalt von bestehenden Bauten
Der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen in Schutzgebieten ist gewährleistet; Veränderungen an nichtlandwirtschaftlichen Bauten können im Rahmen der Rechtsordnung bewilligt
werden, sofern das Schutzziel nicht zusätzlich beeinträchtigt
wird. Die erforderlichen Massnahmen haben so zu erfolgen,
dass den Schutzzielen bestmöglich Rechnung getragen wird.
VI. Pflege
a. Die Naturschutzgebiete sind fachgerecht zu unterhalten
und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten
haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die entsprechenden Massnahmen sind von den Verboten ausgenommen. Sie werden, soweit erforderlich, in einem von Grün
Stadt Zürich erstellten besonderen Pflegeplan festgelegt.
Übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die
allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu unterhalten, so ist die Betreuung durch das anordnende Gemeinwesen zu übernehmen und vom Grundeigentümer zu
dulden (§ 207 PBG).
b. Nach Massgabe des Zonentyps sind folgende Unterhaltsarbeiten auszuführen:
Riedwiesen sind jährlich ab 1. September zu mähen. Die
Streue ist bis zum 15. März wegzubringen.
Wiesen sind jährlich ein bis drei Mal zu mähen. Die jeweiligen Schnittzeitpunkte werden in Verträgen und Pflegeplänen festgelegt. Das Schnittgut ist wegzuführen.
Hecken und Waldränder sind periodisch selektiv und abschnittweise zu verjüngen.
In der Obstgartenschutzzone sollen die bestehenden Bäume nach Bedarf fachgerecht gepflegt werden. Bäume mit
abgestorbenen Ästen oder Höhlen sind zu belassen. Entfernte Bäume sind nach jährlichen Absprachen durch Neupflanzung von Hochstammobstbäumen zu ersetzen und
bestehende Lücken sind zu schliessen.
Wald ist dem Schutzziel entsprechend zu bewirtschaften.
Im Rahmen dieser Zielsetzung legt der Forstdienst die erforderlichen Massnahmen fest. Dabei ist die Naturverjüngung zu fördern. Bei Neuanpflanzungen bzw. Durchforstungen sind Gehölzarten des standortgemässen Naturwaldes
auszuwählen bzw. zu fördern. Der Waldrand ist stufig aufzubauen.
8Kommunale Schutzverordnung
VII. Ausnahmeregelung
Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere ein überwiegendes öffentliches oder ein wissenschaftliches Interesse es erfordern, kann Grün Stadt Zürich Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten.
VIII. Strafbestimmungen
Verstösse gegen diese Verordnung werden nach Massgabe von
§§ 340f. PBG geahndet.
IX. Aufhebung früherer Schutzanordnungen
Diese Schutzverordnung ersetzt innerhalb der in den Plänen bezeichneten Grenzen den STRB Nr. 1673/2003 betreffend Obstgarten Höckler sowie allfällige weitere auf § 203 und 205 PBG
gestützte Anordnungen.
X. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der unbenutzten Rekursfrist bzw. nach Rechtskraft eines allfälligen Rechtsmittelentscheides in Kraft.1
1 Inkraftsetzung auf den 1. März 2010.
9Kommunale Schutzverordnung
1:5'000
Schutzzonen
Ankenweid
Naturschutzzone 1
Naturschutzzone 1RM
Waldschutzzone 4A
Waldschutzzone 4L
Obstgartenschutzzone 9A
Obstgartenschutzzone 9R
Erstellt von/am
Stefan Hose/21. Sept. 2009
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Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos;
4A
1RM
1:5'000
Schutzzonen
Falätsche
Naturschutzzone 1
Naturschutzzone 1RM
Waldschutzzone 4A
Waldschutzzone 4L
Obstgartenschutzzone 9A
Obstgartenschutzzone 9R
Erstellt von/am
Stefan Hose/21. Sept. 2009
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Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos;
4A
4L
1:5'000
Schutzzonen
Höckler
Naturschutzzone 1
Naturschutzzone 1RM
Waldschutzzone 4A
Waldschutzzone 4L
Obstgartenschutzzone 9A
Obstgartenschutzzone 9R
Erstellt von/am
Stefan Hose/21. Sept. 2009
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Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos;
1RM
9A
9R
4L
1RM
4L
1RM
4L 4L
4L
1:5'000
Schutzzonen
Hueb
Naturschutzzone 1
Naturschutzzone 1RM
Waldschutzzone 4A
Waldschutzzone 4L
Obstgartenschutzzone 9A
Obstgartenschutzzone 9R
Erstellt von/am
Stefan Hose/21. Sept. 2009
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Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos;
4A
4A
1:5'000
Schutzzonen
Leiterli
Naturschutzzone 1
Naturschutzzone 1RM
Waldschutzzone 4A
Waldschutzzone 4L
Obstgartenschutzzone 9A
Obstgartenschutzzone 9R
Erstellt von/am
Stefan Hose/21. Sept. 2009
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Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos;
1:5'000
Schutzzonen
Rossweidliegg
Naturschutzzone 1
Naturschutzzone 1RM
Waldschutzzone 4A
Waldschutzzone 4L
Obstgartenschutzzone 9A
Obstgartenschutzzone 9R
Erstellt von/am
Stefan Hose/21. Sept. 2009
Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet):
Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos;
4A
