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title: "Vereinbarung über die Sicherstellung der Chemiewehr im Kanton Obwalden"
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provisions: 8
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# Vereinbarung über die Sicherstellung der Chemiewehr im Kanton Obwalden

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Die vorliegende Vereinbarung regelt die Bewältigung von Störfällen mit
chemischen und biologischen Stoffen (C- und B-Ereignisse) im Kanton
Obwalden durch den Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern.

## Art. 2 {#art_2}

Leistungen des Kantons Luzern
1 Der Kanton Luzern betreibt und unterhält einen Chemiewehrstützpunkt,
welcher bei C- und B-Ereignissen auch im Kanton Obwalden zum Einsatz
kommt.
2 Der Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern übernimmt bei der Bewältigung von C- und B-Ereignissen im Kanton Obwalden das Schadenplatzkommando und die übergeordnete Einsatzleitung. Diese sind berechtigt, diejenigen Anordnungen zu treffen, die für die Bewältigung des Ereignisses notwendig sind.
3 Der Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern sorgt für die Aus- und
Weiterbildung seines Personals.
4 Er führt in der Regel einmal jährlich im Kanton Obwalden eine Übung
durch.

## Art. 3 {#art_3}

Leistungen des Kantons Obwalden
1 Der Kanton Obwalden bezeichnet eine verantwortliche Person als Ansprechstelle für den Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern für alle
Belange der Chemiewehr im Kanton Obwalden.
OGS 2020, 59
780.35
2 Bei einem C- oder B-Ereignis im Kanton Obwalden erbringt der Kanton
Obwalden durch die zuständigen Ortsfeuerwehren oder die Stützpunktfeuerwehr die notwendigen Erstmassnahmen.
3 Der Kanton Obwalden stellt dem Chemiewehrstützpunkt des Kantons
Luzern die Einsatzpläne und weitere relevante Unterlagen für Objekte zur
Verfügung, die mögliche Gefahren durch chemische oder biologische
Stoffe aufweisen.

## Art. 4 {#art_4}

Alarmierung und Reaktionszeit
1 Die Alarmierung des Chemiewehrstützpunkts des Kantons Luzern bei einem C- oder B-Ereignis im Kanton Obwalden erfolgt durch die Alarmstelle
des Kantons Obwalden (Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei Obwalden).
2 Für die Einsätze gilt die Richtzeit der Feuerwehr Koordination Schweiz.

## Art. 5 {#art_5}

Kostenregelung
1 Der Kanton Obwalden entschädigt den Kanton Luzern:
a. für einsatzunabhängige Leistungen mit einer Pauschale von
Fr. 32 000.– jährlich, einschliesslich der Aus- und Weiterbildung der
Chemiefachberater;
b. für Ernstfalleinsätze nach den jeweils gültigen Tarifen und Gebühren
des Kantons Luzern.
2 Die Pauschalentschädigung gemäss Absatz 1 Buchstabe a wird alle vier
Jahre anhand des Landesindexes der Konsumentenpreise der Teuerung
angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2025.
3 Die Rechnungsstellung für Chemiewehreinsätze im Kanton Obwalden
erfolgt vom Kanton Luzern direkt an den Kanton Obwalden.

## Art. 6 {#art_6}

Versicherung und Haftung
1 Die Versicherung von Angehörigen des Chemiewehrstützpunkts des
Kantons Luzern ist Sache des Kantons Luzern.
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2 Der Kanton Obwalden haftet für Schäden bei Übungen und Einsätzen
des Chemiewehrstützpunkts des Kantons Luzern auf seinem Gebiet nach
den einschlägigen Bestimmungen des Kantons Obwalden und des Bundes. Dem Kanton Obwalden steht gegenüber dem Kanton Luzern ein Re -
gressrecht zu, soweit der Schaden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten oder Unterlassen des Chemiewehrstützpunktes des
Kantons Luzern bzw. seiner Angehörigen verursacht wurde. Über den Anspruch entscheiden die zuständigen Gerichte des Kantons Luzern.

## Art. 7 {#art_7}

Amtsgeheimnis und Datenschutz
1 Die Angehörigen des Chemiewehrstützpunkts des Kantons Luzern unterliegen dem Amtsgeheimnis.
2 Für alle Belange, die den Kanton Obwalden betreffen, gilt das Datenschutzgesetz des Kantons Obwalden.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten und Kündigung
1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
2 Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende eines
Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2025.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung OGS 2020, 59
780.35
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.12.2020 01.01.2021 Erstfassung OGS 2020, 59
